LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. April 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 35 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Untere Traun“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ erlassen wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Untere Traun“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für das einen Bestandteil dieses Gebiets ausmachende Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ erlassen wird

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g,

  1. Absatz einsDas Gebiet „Untere Traun“ in den Gemeinden Gschwandt, Ohlsdorf, Laakirchen, Roitham am Traunfall, Desselbrunn, Rüstorf, Stadl-Paura, Bad Wimsbach-Neydharting, Steinerkirchen an der Traun, Fischlham, Steinhaus, Edt bei Lambach, Gunskirchen, Sipbachzell, Kremsmünster und der Stadt Wels (offizielle Gebietskennziffer AT3113000) ist Vogelschutzgebiet gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,).
  2. Absatz 2Das einen Bestandteil des Gebiets „Untere Traun“ ausmachende Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ in den Gemeinden Gschwandt, Ohlsdorf, Laakirchen, Roitham am Traunfall, Desselbrunn, Rüstorf, Stadl-Paura, Bad Wimsbach-Neydharting, Steinerkirchen an der Traun, Fischlham, Steinhaus, Edt bei Lambach, Gunskirchen und der Stadt Wels (offizielle Gebietskennziffer AT3139000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024 (Paragraph 7, Ziffer 3,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer 2,).
  3. Absatz 3Das Gesamtgebiet gemäß Absatz eins und 2 wird als „Europaschutzgebiet ‚Untere Traun‘“ bezeichnet.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, r, e, n, z, e, n,

  1. Absatz einsIn den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2,) in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 33.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 5.000 (Anlagen 2/1 bis 2/7) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets und - innerhalb desselben - die Grenzen des Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2,) oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen und Teilgebiete innerhalb des Schutzgebiets, sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet wird in drei Teilgebiete unterteilt:
    1. Ziffer eins
      das Teilgebiet Traunschlucht umfasst den in den Teilplänen der Anlagen 2/1 bis 2/3 dargestellten Abschnitt des Trauntals zwischen Gmunden und Stadl-Paura;
    2. Ziffer 2
      das Teilgebiet Lambach - Wels umfasst den in den Teilplänen der Anlagen 2/4 bis 2/6 dargestellten Abschnitt des Gebiets flussabwärts von Lambach bis Wels;
    3. Ziffer 3
      das Teilgebiet Schacherteiche umfasst die im Teilplan der Anlage 2/7 dargestellten gleichnamigen Teiche und deren Umfeld innerhalb der Gemeindegebiete von Kremsmünster und Sipbachzell.
  3. Absatz 3Das Europaschutzgebiet umfasst unter anderem die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
    1. Ziffer eins
      Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der der Kuhschellenrasen (Trockenrasen) beim „Wirt am Berg“ in der Gemeinde Gunskirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1983,,
    2. Ziffer 2
      Verordnung der Oö. Landesregierung, mit welcher die „Almauen“ in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,, und
    3. Ziffer 3
      Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2024,.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, z, w, e, c, k,

  1. Absatz einsSchutzzweck des Vogelschutzgebiets „Untere Traun“ (Paragraph eins, Absatz eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. Ziffer eins
      der in der Tabelle 1 angeführten Vogelarten des Anhangs römisch eins der „Vogelschutz-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensräume

Tabelle 1


Codebezeichnung


Bezeichnung der Art


Beschreibung des Lebensraums

 

A021

Rohrdommel

(Botaurus stellaris)

Die Art ist im Europaschutzgebiet Untere Traun ein regelmäßiger Durchzügler und Wintergast. Sie besiedelt Röhrichtflächen an eisfreien Stellen an stehenden oder langsam fließenden Gewässern wie an Altarmen oder Augerinnen.

 

A023

Nachtreiher

(Nycticorax nycticorax)

Die Art ist Durchzügler und Sommergast an stehenden Gewässern mit Seichtwasserbereichen oder flachen Ufern, Röhricht sowie angrenzenden Gebüschen und Waldbeständen.

 

A027

Silberreiher

(Egretta alba)

Die Art tritt als Durchzügler und Wintergast auf; die Nahrungssuche erfolgt an Gewässern, insbesondere in den Altwässern der Traun; in bedeutendem Ausmaß aber auch auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, vor allem in Wiesen, Brachen und Ackerflächen. Weiters benötigt die Art ungestörte Schlafplätze in Bäumen an unzugänglichen Stellen im Bereich von größeren Feuchtgebieten im Europaschutzgebiet.

 

A030

Schwarzstorch

(Ciconia nigra)

Die Art besiedelt großflächige, störungsarme Waldflächen, benötigt hohe Bäume oder Felsen in ungestörter Lage für die Brut und ernährt sich an Gewässern, auch kleineren Fließgewässern und auf feuchten Wiesen.

 

A072

Wespenbussard

(Pernis apivorus)

Die Neststandorte im Schutzgebiet befinden sich vornehmlich in naturnahen, mit älteren Laubgehölzen bestockten Einhängen des Trauntals, mit eingestreuten Fichten oder Einzelfichten. Nahrungshabitate sind primär Wälder, besonders solche mit Laubholz, lichter Struktur, hohem Alter und mosaikhafter Abwechslung von Altersklassen. Gegliederte Waldränder, ein Gewässernetz und extensives Grünland wirken sich ebenfalls positiv aus. Zur Nahrungssuche werden im Schutzgebiet die gesamte Austufe, die Hangwälder und weitere Flächen im Kulturland genutzt.

 

A081

Rohrweihe

(Circus aeruginosus)

Als Brutlebensraum benötigt die Art Süßwasserfeuchtgebiete mit dichter Vegetation. Die Nester werden stark überwiegend in Schilfflächen mit zum Teil nur geringer Ausdehnung angelegt. Zur Nahrungssuche benötigt die Art gehölzpflanzenarme Feuchtgebiete aller Art oder offene Kulturlandschaft, bevorzugt mit extensiv genutzten Flächen.

A094

Fischadler

(Pandion haliaetus)

Die Art ist in den größeren Feuchtgebieten des oberösterreichischen Alpenvorlands ein regelmäßiger Durchzügler, unregelmäßig treten auch einzelne Exemplare zur Brutzeit auf. Die bevorzugten Lebensräume im Europaschutzgebiet stellen die Fließstreckenabschnitte der Traun und angrenzende bewaldete Einhänge dar. Zur Nahrungssuche werden neben der Traun auch größere stehende Gewässer aller Art genutzt.

A103

Wanderfalke

(Falco peregrinus)

Die Art brütet in Oberösterreich bisher ausschließlich an Felswänden. Bruten können zukünftig an Konglomeratabbrüchen, in Krähennestern auf Bäumen oder Leitungsmasten nicht ausgeschlossen werden. Die Art jagt in erster Linie verschiedene Vogelarten, die sie im Flug erbeutet. Dazu nutzt sie die abwechslungsreiche Landschaft des Trauntals für Sturzflüge und Überraschungsangriffe.

A166

Bruchwasserläufer

(Tringa glareola)

Als Rastplätze werden stehende Flachwässer aller Art genutzt, im Europaschutzgebiet sind dies in erster Linie Flachwasserbereiche in Kiesgruben und abgelassene Fischteiche.

A215

Uhu

(Bubo bubo)

Für die Brut benötigt die Art gut geschützte, störungsfreie Bereiche, wie Felswände oder steile, felsige Hänge. Die Nahrungssuche erfolgt in teilweise waldfreier oder offener Landschaft, gerne auch im Bereich von Gewässern.

A229

Eisvogel

(Alcedo atthis)

Als Brutplatz benötigt die Art frische, senkrechte Uferanrisse in Feinsedimentablagerungen in Form von Aulehmauflagen, Sanden oder Oberboden, in die sie ihre Bruthöhle gräbt. Zur Ernährung benötigt die Art Gewässer, die reich an etwa fingerlangen Kleinfischen sind, die sie als Wartenjäger von ufernahen, über das Wasser hängenden Strukturen, zumeist Zweigen aus erbeutet.

A236

Schwarzspecht

(Dryocopus martius)

Die Art besiedelt naturnahe, strukturreiche Mischwaldflächen mit Altholzbeständen für die Nahrungssuche und hochstämmigen Rotbuchen für die Anlage von Bruthöhlen. Zur Ernährung nutzt die Art gerne alt- und totholzreiche Auwaldflächen.

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten, im Gebiet regelmäßig auftretenden Zugvogelarten und deren Lebensräume

Tabelle 2


Codebezeichnung


Bezeichnung der Art


Beschreibung des Lebensraums

A004

Zwergtaucher

(Tachybaptus ruficollis)

Die Art benötigt zur Brutzeit stehende, nahrungsreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise auch verwachsenen Stellen. An den Rast- und Überwinterungsplätzen bestehen geringere spezifische Ansprüche.

A005

Haubentaucher

(Podiceps cristatus)

Die Art benötigt zur Brutzeit größere stehende, zumindest einen bis mehrere Meter tiefe, fischreiche Gewässer mit flacheren Gewässerabschnitten und bereichsweise verwachsenen Stellen. Sie legt ihr in die Vegetation verankertes Schwimmnest in Schwimmblatt- oder Röhrichtvegetation an, im oberösterreichischen Zentralraum in Baggerseen genügen auch ins Wasser reichende Zweige. Rast- und Überwinterungsgewässer sind größere, tiefere, stehende Gewässer.

A017

Kormoran

(Phalacrocorax carbo)

Die Art benötigt zur Nahrungssuche größere stehende oder langsam fließende, fischreiche Gewässer. In den Rast- und Überwinterungsgebieten benötigt sie weiters geschützte Schlafplätze, in Oberösterreich fast durchwegs auf hohen Bäumen, auf Inseln, Halbinseln oder an steilen Abhängen.

A028

Graureiher

(Ardea cinerea)

Bedeutend sind die bestehenden Fließgewässerabschnitte und die größeren, langsam fließenden oder stehenden Gewässer.

A051

Schnatterente

(Anas strepera)

Die Art benötigt zur Brutzeit größere stehende und langsam fließende Gewässer mit Verlandungszonen für die Brut. Als Durchzügler und Wintergast benötigt sie größere stehende oder langsam fließende Gewässer.

A052

Krickente

(Anas crecca)

Als Brutlebensraum besiedelt die Art stehende oder langsam fließende Gewässer mit Verlandungszonen und offenen Schlammflächen. Zu den Zugzeiten oder im Winter sind die Lebensraumansprüche etwas weniger spezifisch, sie benötigt aber vergleichsweise nährstoffreiche Gewässer mit Flachufer.

A055

Knäkente

(Anas querquedula)

Die Art benötigt als Rastplätze stehende Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern.

A056

Löffelente

(Anas clypeata)

Die Art benötigt außerhalb der Brutzeit stehende, eutrophe Gewässer mit flachen Gewässerteilen oder Flachufern.

A059

Tafelente

(Aythya ferina)

Die Art benötigt für ihre Bruten größere, nährstoffreiche Flachgewässer mit Verlandungszonen, zur Zugzeit und im Winter größere, nicht zu tiefe, stehende oder langsam fließende Gewässer.

A061

Reiherente

(Aythya fuligula)

Die Art benötigt als Brutplatz nahrungsreiche, größere Gewässer mit Mindesttiefen von 0,5 bis 1 m und in Ufernähe Bereiche mit ausreichend dichter krautiger Vegetation zur Deckung der Nester. Außerhalb der Brutzeit genügen auch nahrungsreichere, tiefe, aber weniger gut strukturierte Gewässer.

A067

Schellente

(Bucephala clangula)

Als Wintergast besiedelt die Art bevorzugt Fließstreckenabschnitte der größeren Flüsse, bereichsweise auch klare tiefere Stillgewässer. Für die Brut benötigt sie Baumhöhlen oder künstliche Nisthilfen in Gewässernähe und gut strukturierte Fließgewässerabschnitte oder größere störungs- und nährstoffarme stehende Gewässer.

A070

Gänsesäger

(Mergus merganser)

Als Brutlebensraum benötigt die Art größere Bruthöhlen in ufernahen, durchaus aber auch weiter entfernten Waldbeständen mit höhlenreichen Altbeständen. Die Art kann aber auch in Höhlungen in der Uferverbauung, in Höhlungen von Konglomeratfelsen, in Gebäuden oder in geeigneten Nisthilfen erfolgreich brüten. Ebenso bedeutend sind die Nahrungslebensräume in Form von fischreichen Gewässerabschnitten mit guten Sichttiefen, insbesondere an Fließstreckenabschnitten größerer Flüsse und wenigen Metern tiefen Abschnitten an größeren stehenden Gewässern. Als Rastplätze dienen wenig gestörte Uferabschnitte entlang der Gewässer, gerne auch an Kiesbänken oder auf Kiesinseln.

A099

Baumfalke

(Falco subbuteo)

Die Art brütet in Krähennestern in Bäumen. Eine abwechslungsreich reliefierte Landschaft mit Waldflächen, offenen Flächen und Feuchtgebieten kommt den Lebensraumansprüchen der Art entgegen.

A118

Wasserralle

(Rallus aquaticus)

Als Brutlebensraum benötigt die Art Röhrichtflächen mit gefluteten Bereichen, angrenzend an offenes Wasser. Die Röhrichtvegetation kann sich aus Rohrglanzgras, Schilf oder Großseggen zusammensetzen, eine Durchmischung der genannten Röhrichttypen ist von Vorteil. Gute Deckung in Feuchtgebieten durch Vegetation ist ein bedeutendes Kriterium für die Qualität des Habitats.

A133

Flussregenpfeifer

(Charadrius dubius)

Nur naturnahe Flussabschnitte mit größeren Kiesbänken und insbesondere größeren Kiesinseln können dauerhafte Lebensräume für die Art bieten.

A164

Grünschenkel

(Tringa nebularia)

Die Erhaltung eines breiten Netzes an geeigneten Rastplätzen ist für die Art besonders bedeutend. Die Art zieht zumeist einzeln und nutzt im Gegensatz zu den meisten Watvögeln gerne auch Kiesbänke an Flüssen als Rast- und Nahrungslebensraum.

A165

Waldwasserläufer

(Tringa ochropus)

Als Nahrungs- und Rastplatz benötigt die Art flach geneigte Gewässerufer mit durchfeuchteten Sedimenten oder wenige Zentimeter tiefes Wasser; entsprechende Bereiche können vergleichsweise schmal ausgebildet sein.

A168

Flussuferläufer

(Actitis hypoleucos)

Als Brutlebensraum benötigt die Art naturnahe Fließstrecken kleinerer Flüsse bis größerer Ströme mit regelmäßig umgelagerten Kiesbänken und Kiesinseln sowie stellenweise Feinsedimentbänken. Fast ausschließlich in den durchfeuchteten Sedimentbankbereichen unmittelbar an der Wasseranschlagslinie erfolgt die Nahrungssuche nach kleinen wirbellosen Tieren. Die Nester werden entweder auf Kiesbänken, dabei aber zumeist an Bereichen mit stellenweiser Ausbildung von Vegetation oder in angrenzenden lichten Waldflächen mit Ausbildung niedrig lückiger, krautiger Vegetation angelegt.

A207

Hohltaube

(Columba oenas)

Als Brutlebensraum benötigt die Art höhlenreiche, von Schwarzspechten besiedelte Laubmischwälder, wo sie bevorzugt in Rotbuchen in alten Spechthöhlen brütet. Zur Nahrungssuche sucht die Art die offene Kulturlandschaft und dabei insbesondere an Sämereien reiche Flächen auf.

A249

Uferschwalbe

(Riparia riparia)

Brutplätze stellen ursprünglich feinsedimentgeprägte Uferanrisse an größeren Fließgewässern dar. Sekundär nutzt die Art in großem Ausmaß Feinsedimentanrisse in Abbaugebieten, im Unteren Trauntal in Sandlinsen in Abbauwänden von Kiesgruben. Als Nahrungslebensräume nehmen die größeren Gewässer im Trauntal eine bedeutende Funktion ein.

A290

Feldschwirl

(Locustella naevia)

Die Art besiedelt eine Vielzahl von unterschiedlichen Lebensräumen, die eine insgesamt reich strukturierte Krautschicht mit Vertikalelementen, dichte Krautschicht in Bodennähe und niedrige Gehölzpflanzen umfassen.

A319

Grauschnäpper

(Muscicapa striata)

Die bedeutendsten Brutlebensräume stellen an Totholz und Höhlen reiche, alte Waldbestände oft in der Nähe von Gewässern dar.

A340

Raubwürger

(Lanius excubitor)

Die Art bevorzugt als Lebensraum abwechslungsreiche halboffene Landschaften mit einem kleinräumigen Wechsel von dichteren und offeneren Bereichen; Gebüsch- und Heckengruppen sowie einzelne Bäume sind unbedingt benötigte Habitatrequisiten. Charakteristische Brut- und Überwinterungshabitate sind Weide-, Moor- und Riedgebiete, Ackerflächen, extensiv genutzte Streuobstwiesen, aber auch Windwurfflächen.

  1. Absatz 2Schutzzweck des als „Unteres Traun- und Almtal“ bezeichneten Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung (Paragraph eins, Absatz 2,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands
    1. Ziffer eins
      der in der Tabelle 3 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer 2,)

Tabelle 3

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoeto-Nanojuncetea

3140

Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

5130

Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

6210

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 4 angeführten Tier- und Pflanzenarten des Anhangs römisch II der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer 2,) und deren Lebensräume

Tabelle 4

Codebezeichnung

(Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1060

Großer Feuerfalter (Lycaena dispar)

Feuchtwiesen, Gräben, in feuchten Grünlandbrachen, Waldlichtungen und Ruderalstandorten

1086

Scharlachkäfer (Cucujus cinnaberinus)

Waldbestände oder Uferbegleitgehölze mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald

1105

Huchen (Hucho hucho)

Bäche und Flüsse der Äschen- und Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1163

Koppe (Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum

1167

Alpenkammmolch (Triturus carnifex)

Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern

1193

Gelbbauchunke (Bombina variegata)

Fischfreie, temporäre bis episodische, zumindest teilweise sonnenexponierte Klein- oder Kleinstgewässer in Auen, lichten Laubmischwäldern oder waldnahem Extensivgrünland oder entsprechenden Sekundärlebensräumen in Abbaugebieten

1303

Kleine Hufeisennase (Rhinolophus hipposideros)

Strukturreiche Kulturlandschaft und Laubwälder; Wochenstuben in ruhigen Dachböden

1321

Wimperfledermaus (Myotis emarginatus)

Strukturreiche Laubwälder und Streuobstwiesen, Gehölzstreifen als Transferwege, Wochenstuben in ruhigen Dachböden

1323

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

Eichen- und buchendominierte Wälder mit vielen Baumhöhlen

1337

Biber (Castor fiber)

Ausreichend tiefe stehende oder fließende Gewässer mit Gehölzen in Gewässernähe

1355

Fischotter (Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

1902

Frauenschuh (Cypripedium calceolus)

Lichte Laub-, Misch- und Nadelwälder, Gebüsche, Lichtungen und Säume auf kalkhaltigen, teils oberflächlich durch Nadelstreu versauerten Lehm-, Ton- und Rohböden

6146

Perlfisch (Rutilus meidingeri)

Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik, Seen mit zugänglichen Laichplätzen an Zubringern und naturnahen Uferbereichen

6199*

Spanische Flagge (Euplagia quadripunctaria)

Lichte, feuchte Laub- und Mischwälder, Lichtungen, Wegränder, buschreiche Hänge, Schlagfluren und Vorwaldgehölze mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, r, l, a, u, b, t, e, Maßnahmen

  1. Absatz einsIn der Zone A führen die
    1. Ziffer eins
      im Paragraph 2, der Verordnung, mit der der Kuhschellenrasen (Trockenrasen) beim „Wirt am Berg“ in der Gemeinde Gunskirchen als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1983,,
    2. Ziffer 2
      im Paragraph 2, der Verordnung, mit welcher die „Almauen“ in den Gemeinden Bad Wimsbach-Neydharting und Steinerkirchen an der Traun als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2005,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,, und
    3. Ziffer 3
      im Paragraph 2, der Verordnung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2024,,
    jeweils festgelegten gestatteten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen in den Zonen B, C und D vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  3. Absatz 3In den Zonen B, C und D führen insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in der Landwirtschaft:
    2. eins Punkt eins
      die Tierhaltung sowie die Einzäunung von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit landesüblichen Weidezäunen;
    3. eins Punkt 2
      die Errichtung, Erhaltung sowie der Zu- oder Umbau von landwirtschaftlichen Gebäuden im Grünland im Bereich sowie außerhalb der Hofstelle;
    4. eins Punkt 3
      die Nutzung sowie der Zu- oder Umbau von bestehenden Gebäuden im Grünland, die nach Paragraph 30, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
    5. eins Punkt 4
      die Anlage und Erhaltung von Wasserstellen, einschließlich mobiler Wassertränken sowie einfacher Fütterungsanlagen;
    6. eins Punkt 5
      die Fassung von Wasser für Trink- und Nutzwassergewinnung (Quellfassung);
    7. eins Punkt 6
      die Instandhaltung und Instandsetzung von ober- und unterirdischen Entwässerungssystemen und Wasserleitungen;
    8. eins Punkt 7
      die Neuanlage von Drainagen und Gräben;
    9. eins Punkt 8
      Pflanzenschutzmaßnahmen;
    10. eins Punkt 9
      der Wegebau in Form der Errichtung landwirtschaftlicher Güter- und Wirtschaftswege, ausgenommen die Staubfreimachung (abgesehen von einer Staubfreimachung direkter Hofzufahrten und Hofverkehrsflächen im Teilgebiet Lambach - Wels);
    11. eins Punkt 10
      die Ausübung der Imkerei, ausgenommen die Errichtung von Hütten und Gebäuden;
    12. Ziffer 2
      in der Forstwirtschaft:
    13. 2 Punkt eins
      die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
    14. 2 Punkt 2
      die Anlage von Christbaumkulturen, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Christbaumnutzung dienen, in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;
    15. 2 Punkt 3
      die Anlage von Energiewald, also Kulturen, die laut Definition des Forstgesetzes 1975 der Gewinnung von Energie aus Holz dienen, in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;
    16. 2 Punkt 4
      die forstwirtschaftliche Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanische und chemische Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, Zäunung, mechanische und chemische Jungwuchspflege, mechanischer und chemischer Forstschutz;
    17. 2 Punkt 5
      das Entfernen von stehendem und liegendem Totholz, ausgenommen in den bedeutenden Lebensräumen des „A236 Schwarzspechts“ in den Teilgebieten Traunschlucht und Lambach - Wels; die Beseitigung von Totholz ist jedoch in den letztgenannten Bereichen dann erlaubt, wenn dies im Nahbereich von Straßen und Wegen zur Abwehr von Gefahren für Menschen oder das Vermögen Dritter erforderlich ist; als Totholz im Sinn dieser Bestimmung gelten Baumstämme mit einem Brusthöhendurchmesser (BHD) von mehr als 25 cm;
    18. 2 Punkt 6
      die Errichtung von Forststraßen und Rückewegen, ausgenommen im Nahbereich von Brutplätzen von „A030 Schwarzstorch“, „A072 Wespenbussard“, „A070 Gänsesäger“ und „A215 Uhu“ in den Teilgebieten Traunschlucht und Lambach - Wels;
    19. 2 Punkt 7
      die Anlage von Rückegassen, die Errichtung von Brücken und Durchlässen, Lagerplätzen in Form von ständigen Lagerplätzen für Holz, sowie Gebäuden im Grünland, die nach Paragraph 30, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
    20. 2 Punkt 8
      die Meliorierung mittels Neuanlage von Entwässerungsgräben bzw. Wiederherstellung von alten Gräben in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche;
    21. 2 Punkt 9
      die Düngung mit Mineraldüngern einschließlich der Magnesiumgabe;
    22. Ziffer 3
      in der Jagdwirtschaft:
    23. 3 Punkt eins
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd in ihrer örtlich üblichen Form;
    24. 3 Punkt 2
      die Einrichtung von Ruhezonen, die Anlage von Wildäckern und Wildwiesen, von Fütterungen, die Auslegung von Medikamenten zur Bekämpfung des Fuchsbandwurms („Entwurmung“) und die Seuchenbekämpfung betreffend übertragbare Wildkrankheiten;
    25. 3 Punkt 3
      die Anlage von Jagdeinrichtungen wie zB Hochsitze ohne Fundamente, Wildfütterungen und Jagdhütten, ausgenommen im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von „A030 Schwarzstorch“ und „A215 Uhu“ im Teilgebiet Traunschlucht sowie von Hochsitzen innerhalb der Verlandungszonen an den Schacherteichen; als Verlandungszonen an den Schacherteichen gelten Flächen mit Vorkommen von Großseggen, Schilf und Rohrglanzgras;
    26. 3 Punkt 4
      die Ausbildung von Jagdhunden, ausgenommen in den Verlandungszonen und unmittelbar angrenzenden Wasserflächen der Schacherteiche vom 1. April bis 30. Juni eines jeden Jahres sowie im Falle eines Brutvorkommens der „A081 Rohrweihe“ in einer Röhrichtfläche an den Schacherteichen vom 1. April bis 31. Juli eines jeden Jahres;
    27. 3 Punkt 5
      die Beunruhigung und der Abschuss des Kormorans an der Traun von Flusskilometer 70,3 bis 67,5, von 66,9 bis 55,4, von 54,8 bis 49,2 sowie von Flusskilometer 36,2 bis 33,6 und an der Alm von Flusskilometer 6,4 bis zur Mündung in die Traun nach Maßgabe der Bestimmungen der Oö. Artenschutzverordnung;
    28. Ziffer 4
      in der Fischereiwirtschaft:
    29. 4 Punkt eins
      die rechtmäßige Ausübung der Fischerei einschließlich der Durchführung von Besatzmaßnahmen, ausgenommen die Angelfischerei im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von „A030 Schwarzstorch“ und „A229 Eisvogel“ im Teilgebiet Traunschlucht sowie innerhalb und am Rand der Verlandungszonen an den Schacherteichen;
    30. 4 Punkt 2
      die Teichbewirtschaftung in Form von Teichabkehr, Teichbespannung, Teichsicherung und Teichbesatz mit Ausnahme der Teichräumung im Bereich bestehender Röhrichtflächen an den Schacherteichen;
    31. 4 Punkt 3
      die Neuanlage von Teichen, ausgenommen in den für Wasservogelarten bedeutenden Bereichen des Teilgebiets Lambach - Wels;
    32. 4 Punkt 4
      die rechtmäßige Ausübung der Fischerei im Bereich des Plana-Schotterteichs im bisherigen Ausmaß;

  1. Ziffer 5
    in der Tourismuswirtschaft/Freizeitnutzung:
  2. 5 Punkt eins
    die Benützung und Instandhaltung rechtmäßig bestehender Geh-, Reit- und Radwege;
  3. 5 Punkt 2
    die Neuanlage von Geh-, Reit- und Radwegen in den Teilgebieten Traunschlucht und Schacherteiche, ausgenommen im unmittelbaren Nahbereich von Brutplätzen von „A030 Schwarzstorch“ und „A215 Uhu“;
  4. 5 Punkt 3
    die Benützung von ortsfest angelegten Rodelbahnen;
  5. 5 Punkt 4
    die Neuanlage von Langlaufloipen;
  6. 5 Punkt 5
    das Schwimmen, Eislaufen, Eis- und Stockschießen;
  7. 5 Punkt 6
    das Tauchen und Befahren mit nicht motorisierten Booten in der Zeit vom 1. Juli eines jeden Jahres bis 15. März des darauffolgenden Jahres, ausgenommen im Bereich des Plana-Schotterteichs;
  8. 5 Punkt 7
    das Wasserschifahren im Bereich des Plana-Schotterteichs im bisherigen Ausmaß;
  9. Ziffer 6
    in der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich mineralischer Rohstoffgewinnung):
  10. 6 Punkt eins
    die Wasserentnahme im Rahmen gewerblich bewilligter Nutzung aus Grundwasser und Vorfluter innerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen von Maßnahmen im Teilgebiet Lambach - Wels, die zu einer erheblichen Absenkung der Spiegellagen von Oberflächengewässern führen;
  11. 6 Punkt 2
    die Einleitung von betrieblich genutztem Wasser in einen Vorfluter im Zusammenhang mit gewerblich bewilligter Nutzung;
  12. 6 Punkt 3
    die Wasserentnahme und Einleitungen in Gewässer im Zusammenhang mit gewerblich bewilligter Nutzung außerhalb des Europaschutzgebiets;
  13. 6 Punkt 4
    die Raumnutzung für betriebliche Standorterweiterung außerhalb des Europaschutzgebiets, ausgenommen die Errichtung von Gebäuden mit großflächigen Glasfassaden im unmittelbaren Randbereich des Europaschutzgebiets;
  14. 6 Punkt 5
    der gewerbliche Abbau von Bodensubstanzen außerhalb des Europaschutzgebiets;
  15. 6 Punkt 6
    Lärmimmissionen mit einem äquivalenten Dauerschallpegel von weniger als 65 dbA auf bedeutende Schutzgutflächen innerhalb des Europaschutzgebiets;
  16. 6 Punkt 7
    die Beleuchtung von Wehr- und Kraftwerksanlagen und sonstigen Einrichtungen, ausgenommen die Verwendung von Laserbeamern, Lichthackern udgl. sowie die Beleuchtung größerer Flächen mit hoher Lichtstärke;
  17. 6 Punkt 8
    Erschütterungen und Emissionen von Staub sowie Luftschadstoffemissionen in Form von Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, Blei, Cadmium, Kupfer, Zink, Fluorwasserstoff, Chlorwasserstoff und Ammoniak im Rahmen rechtmäßiger gewerblicher Nutzung;
  18. 6 Punkt 9
    Maßnahmen im Zusammenhang mit Wiederverleihungsverfahren betreffend Wehr- und Kraftwerksanlagen, Einleitungen in Gewässer, Wasserentnahmen aus Grundwasser und Vorfluter, sofern damit keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter und deren Lebensräume verbunden ist;
  19. 6 Punkt 10
    Erneuerungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Kraftwerksanlagen, sofern damit keine Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der Schutzgüter und deren Lebensräume verbunden ist;
  20. 6 Punkt 11
    die Nutzung sowie der Zu- oder Umbau von bestehenden Gebäuden im Grünland, die nach Paragraph 30, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 zulässig sind;
  21. Ziffer 7
    allgemein:
  22. 7 Punkt eins
    die Ufersicherung im Teilgebiet Traunschlucht, abgesehen von bedeutenden Lebensräumen von „A030 Schwarzstorch“ und „A229 Eisvogel“;
  23. 7 Punkt 2
    die Einleitung von Abwässern aus wasserrechtlich bewilligten kommunalen Abwasserreinigungsanlagen oder Verbandsanlagen;
  24. 7 Punkt 3
    der Gemeingebrauch gemäß Paragraph 8, WRG. 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,.
  1. Absatz 4In der Zone B führen über die im Absatz 3, genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in der Landwirtschaft:
    2. eins Punkt eins
      die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung von ein- oder mehrfach genutzten Wiesen, Ackerflächen und Wechselwiesen sowie die Anlage von Sonderkulturen auf Ackerflächen und Wechselwiesen;
    3. eins Punkt 2
      die Mahd (unabhängig vom Schnittzeitpunkt), Wiesenpflege, das Entsteinen, die Düngung, Beizung des Saatguts und das Häckseln;
    4. eins Punkt 3
      die Grünlanderneuerung in Form von Ackern oder Fräsen eines Grünlandbestands als Vorbereitung einer Neueinsaat unter Beibehaltung der Grünlandnutzung;
    5. eins Punkt 4
      der Wiesenumbruch in Form von Ackern oder Fräsen eines Dauergrünlandbestands mit Nutzungsänderung, ausgenommen in Jagdlebensräumen von „A215 Uhu“, „A081 Rohrweihe“ und „A072 Wespenbussard“ im Teilgebiet Lambach - Wels;
    6. eins Punkt 5
      die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
    7. Ziffer 2
      in der Forstwirtschaft:
    8. 2 Punkt eins
      die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme;
    9. 2 Punkt 2
      die Wiederaufforstung, wobei in den bedeutenden Lebensräumen von „A030 Schwarzstorch“, „A072 Wespenbussard“, „A070 Gänsesäger“, „A215 Uhu“ und „A236 Schwarzspecht“ die Baumartenzusammensetzung beibehalten werden oder der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen muss.
  2. Absatz 5In der Zone C führen über die im Absatz 3, genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in der Landwirtschaft:
    2. eins Punkt eins
      die rechtmäßige landwirtschaftliche Nutzung von ein- oder mehrfach genutzten Wiesen, Ackerflächen und Wechselwiesen sowie die Anlage von Sonderkulturen auf Ackerflächen und Wechselwiesen;
    3. eins Punkt 2
      die Mahd (unabhängig vom Schnittzeitpunkt), Wiesenpflege, das Entsteinen, die Düngung, Beizung des Saatguts und das Häckseln;
    4. eins Punkt 3
      die Grünlanderneuerung in Form von Ackern oder Fräsen eines Grünlandbestands als Vorbereitung einer Neueinsaat unter Beibehaltung der Grünlandnutzung;
    5. eins Punkt 4
      der Wiesenumbruch in Form von Ackern oder Fräsen eines Dauergrünlandbestands mit Nutzungsänderung, ausgenommen in Jagdlebensräumen von „A215 Uhu“, „A081 Rohrweihe“ und „A072 Wespenbussard“ im Teilgebiet Lambach - Wels;
    6. eins Punkt 5
      die Eröffnung einer Entnahmestelle für den Abbau von Bodenmaterialien bis 500 m² für den Eigenbedarf eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs;
    7. Ziffer 2
      in der Forstwirtschaft:
    8. 2 Punkt eins
      die forstliche Bewirtschaftung in Form von Einzelstammentnahme und Kleinkahlschlag bis 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen innerhalb der Zone C ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
    9. 2 Punkt 2
      die Naturverjüngung oder sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist.
  3. Absatz 6In der Zone D führen über die im Absatz 3, genannten Maßnahmen hinaus insbesondere folgende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in der Landwirtschaft:
    2. eins Punkt eins
      das Zurückschneiden oder die Entfernung von Gehölzen im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. März;
    3. eins Punkt 2
      die Mahd nach dem 1. August eines jeden Jahres unter Abtransport des Mähguts;
    4. Ziffer 2
      in der Forstwirtschaft:
    5. 2 Punkt eins
      die forstliche Bewirtschaftung in Form von Kahlschlag, Kleinkahlschlag, Einzelstammentnahme;
    6. 2 Punkt 2
      die Wiederaufforstung, wobei in den bedeutenden Lebensräumen von „A030 Schwarzstorch“, „A072 Wespenbussard“, „A070 Gänsesäger“, „A215 Uhu“ und „A236 Schwarzspecht“ die Baumartenzusammensetzung beibehalten werden oder der potentiell natürlichen Vegetation entsprechen muss.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, Z, i, e, l, des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der im Gebiet „Unteres Traun- und Almtal“ (Paragraph eins, Absatz 2,) vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 3 sowie der Tier- und Pflanzenarten gemäß der Tabelle 4 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, L, a, n, d, s, c, h, a, f, t, s, p, f, l, e, g, e, p, l, a, n,

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 5 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 5

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3130

Oligo- bis mesotrophe stehende Gewässer mit Vegetation der Littorelletea uniflorae und/oder der Isoëto-Nanojuncetea

Erhalt wechselnder Wasserstände

3140

Oligo - bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen

Sicherung und Entwicklung des nährstoffarmen Gewässerzustands

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

3240

Alpine Flüsse mit Ufergehölzen von Salix elaeagnos

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Sicherung und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

5130

Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

Auf die Verhältnisse abgestimmte Beweidung; sonstige Förderung von Wacholder-Jungwuchs; Mahd unter gezielter Schonung von Wacholder-Jungwuchs

6210

Naturnahe Kalktrockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Austrag des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen und randlicher Beschattung; Maßnahmen zur Verhinderung von Nährstoffeinträgen (zB Anlage von Pufferstreifen, Reduktion der Düngung im Nahbereich)

6430

Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe

Freihalten von Gehölzaufwuchs; Mahd in mehrjährigem Rhythmus (mit Entfernung des Mähguts)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe, Entfernung des Mähguts

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

8160*

Kalkhaltige Schutthalden der collinen bis montanen Stufe Mitteleuropas

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

Nutzungsfreier Erhalt der vorherrschenden Geländeform und Standortdynamik; allfälliges Entfernen von beschattendem Bewuchs

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzung in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder (Tilio-Acerion)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik; Nutzung in Form kürzerer Umtriebszeit (40 - 80 Jahre) auf ausgewählten Flächen (Grauerlenau)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Verlängerung der Umtriebszeit

und
  1. Ziffer 2
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 6 genannten Tier- und Pflanzenarten zu gewährleisten

Tabelle 6

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1060

Großer Feuerfalter

(Lycaena dispar)

Erhalt und Entwicklung von Waldlichtungen, Wiesen- und Bracheflächen mit Vorkommen von Ampfer

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Sicherung oder Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik von Fließgewässern

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik von Fließgewässern

1167

Alpenkammmolch

(Triturus carnifex)

Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter Gewässer; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1193

Gelbbauchunke

(Bombina variegata)

Regelmäßige Neuschaffung klein- und kleinstflächiger Laichgewässer; Ausnutzen von Renaturierungspotenzialen an Fließgewässern; Sicherung geeigneter Landlebensräume und Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1303

Kleine Hufeisennase

(Rhinolophus hipposideros)

Erhalt naturnaher strukturreicher Laubmischwälder und Kulturlandschaften

1321

Wimperfledermaus

(Myotis emarginatus)

Erhalt naturnaher strukturreicher Laubmischwälder; Sicherung von durchgehenden Uferbegleitgehölzen und anderen Leitstrukturen

1323

Bechsteinfledermaus

(Myotis bechsteinii)

Erhalt naturnaher strukturreicher alter Laubmischwälder

1337

Biber

(Castor fiber)

Sicherung ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer; Erhalt und Förderung eines guten Fischbestands

1902

Frauenschuh

(Cypripedium calceolus)

Verbot der Entnahme sämtlicher Pflanzenteile; Erhaltung der lokalen Standortbedingungen an Horststandorten und deren näherem Umfeld

6146

Perlfisch

(Rutilus meidingeri)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie von Fließgewässern

6199*

Spanische Flagge

(Euplagia quadripunctaria)

Erhalt lichter, feuchter Laub- und Mischwälder mit Lichtungen, Wegrändern, buschreichen Hängen mit Schlagfluren und Vorwaldgehölzen mit Wasserdost (Eupatorium cannabinum)

Paragraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „Vogelschutz-Richtlinie“: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S 115 ff.;
  2. Ziffer 2
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff. in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  3. Ziffer 3
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 2. Februar 2024“: Durchführungsbeschluss (EU) 2024/433 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Annahme einer siebzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. L, 2024/433, 9.2.2024.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Untere Traun“ als Europaschutzgebiet bezeichnet wird, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2019,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen