LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. April 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 34 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die „Fischlhamer Au“ als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Fischlhamer Au“ in den Gemeinden Fischlham und Steinhaus, politischer Bezirk Wels-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung einzelner gestatteter Nutzungen (Paragraph 2, Ziffer 3,), sind die koordinatenbezogenen Darstellungen der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen sowie von sonstigen Landflächen des Schutzgebiets durch
    • Strichaufzählung
      Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
    • Strichaufzählung
      von diesen beauftragte Personen,
    • Strichaufzählung
      dinglich Berechtigte,
    • Strichaufzählung
      sonstige Berechtigte im Rahmen der erlaubten Nutzungen;
  2. Ziffer 2
    das Betreten und Befahren mit Fahrrädern von Straßen und Wegen;
  3. Ziffer 3
    die übliche landwirtschaftliche Nutzung sowie die Errichtung und Instandhaltung von landesüblichen Weidezäunen, wobei diesbezüglich auf den in der Anlage 1 gekennzeichneten Flächen das Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung herzustellen ist;
  4. Ziffer 4
    die übliche forstwirtschaftliche Nutzung der Fichtenwälder und deren Wiederbewaldung;
  5. Ziffer 5
    die forstwirtschaftliche Nutzung anderer als Fichtenwälder in Form von Einzelstammentnahmen und Kahlhieben bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen in diesen anderen Wäldern ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
  6. Ziffer 6
    in anderen als Fichtenwäldern die forstwirtschaftliche Nutzung in Form von Kahlhieben über 0,5 ha im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  7. Ziffer 7
    in anderen als Fichtenwäldern die forstwirtschaftliche Nutzung von Uferbegleitgehölzen, Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung, mechanische und chemische Kulturvorbereitung, Düngung, Dickungspflege, Durchforstung, Zäunung, mechanische und chemische Jungwuchspflege, mechanischer und chemischer Forstschutz;
  8. Ziffer 8
    in anderen als Fichtenwäldern die Naturverjüngung oder sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
  9. Ziffer 9
    die Anlage von Rückegassen und die Verbreiterung von Rückewegen und deren Benützung;
  10. Ziffer 10
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei;
  11. Ziffer 11
    die Errichtung von betriebsnotwendigen Bauwerken zu bestehenden Objekten sowie Zu- und Umbauten an bestehenden Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  12. Ziffer 12
    der Gemeingebrauch gemäß Paragraph 8, WRG. 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 73/2018;
  13. Ziffer 13
    Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Straßen und Wegen im erforderlichen Umfang;
  14. Ziffer 14
    der Betrieb und die Benützung von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an sonstigen rechtmäßig bestehenden Anlagen wie Brücken, Gebäuden, Wasser-, Kanal-, Gas- und Stromleitungen, Ufersicherungen, Fischteichen, Widderpumpen, Entwässerungsgräben, ober- und unterirdischen Leitungsanlagen und gewässerbaulichen Einrichtungen im erforderlichen Umfang;
  15. Ziffer 15
    Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  16. Ziffer 16
    Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  17. Ziffer 17
    die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Fischlhamerau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2000,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen