LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 18. April 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 32 Landesgesetz: | Oö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 2024 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 720/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 799/2024, 24. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985 geändert wird
(Oö. Leichenbestattungsgesetz-Novelle 2024)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 86/2023, wird wie folgt geändert:Das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 1 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des § 8 Abs. 1 Z 2 Hebammengesetz, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2022.“„Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Hebammengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2022,.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 3 entfällt die Wortfolge „und Fehlgeburten“.Im Paragraph 3, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „und Fehlgeburten“.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „konzessionierte Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, §§ 4 bis 8 lauten:Paragraphen 4 bis 8 lauten:
„§ 4
Allgemeine Verhaltensregeln
(1)Absatz einsJede Person ist verpflichtet, die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer in Ausübung des Amtes durch wahrheitsgetreue Auskünfte über alle zur Feststellung der Todesursache dienenden Umstände zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für die Ärztinnen und Ärzte, die die Verstorbene bzw. den Verstorbenen zuletzt behandelt haben.
(2)Absatz 2Jede Person ist verpflichtet, die im Zusammenhang mit der Totenbeschau getroffenen Anordnungen der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers zu befolgen.
§ 5
Verbringung und Verbot der VeränderungParagraph 5 <, b, r, /, >, fünf e, r, b, r, i, n, g, u, n, g und Verbot der Veränderung
(1)Absatz einsVor Durchführung der Totenbeschau darf die Leiche vom Sterbe- oder Fundort an einen anderen zur Totenbeschau geeigneten Ort gebracht werden, wenn
die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer keine Zweifel hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist und der Verbringung zustimmt oder
eine bzw. ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs oder zur Vornahme notärztlicher Tätigkeiten berechtigte Ärztin bzw. berechtigter Arzt nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft den Eintritt des Todes feststellt, keine Zweifel darüber hat, dass für die Feststellung der Todesursache ein Verbleib am Sterbe- oder Fundort nicht notwendig ist, der Verbringung der Leiche zustimmt und den Tod bescheinigt. Eine schriftliche Bestätigung ist der Totenbeschauerin bzw. dem Totenbeschauer zu übermitteln.
(2)Absatz 2Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers oder der Ärztin bzw. des Arztes nach Abs. 1 Z 2 vorgenommen werden. Letztere haben dies in einer schriftlichen Bestätigung für die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer zu dokumentieren.Veränderungen an der Leiche, insbesondere deren Reinigung, sowie die Umkleidung, Aufbahrung und Einsargung dürfen vor Durchführung der Totenbeschau nur mit Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers oder der Ärztin bzw. des Arztes nach Absatz eins, Ziffer 2, vorgenommen werden. Letztere haben dies in einer schriftlichen Bestätigung für die Totenbeschauerin bzw. den Totenbeschauer zu dokumentieren.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 1 und 2 ist die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen bzw. Anordnungen in unveränderter Lage zu belassen, wenn die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der den Tod festgestellt hat, konkrete Bedenken äußert, dass kein natürlicher Tod vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Lage aus zwingenden Gründen geboten ist.Abweichend von Absatz eins und 2 ist die Leiche bis zur Durchführung behördlicher Erhebungen bzw. Anordnungen in unveränderter Lage zu belassen, wenn die Ärztin bzw. der Arzt, die bzw. der den Tod festgestellt hat, konkrete Bedenken äußert, dass kein natürlicher Tod vorliegt. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung der Lage aus zwingenden Gründen geboten ist.
§ 6
Vornahme der TotenbeschauParagraph 6 <, b, r, /, >, fünf o, r, n, a, h, m, e, der Totenbeschau
(1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat die Totenbeschau binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallanzeige vorzunehmen.
(2)Absatz 2Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaften festzustellen, ob der Tod eingetreten ist, ferner ob die von ihr bzw. ihm erhobenen Befunde mit den Angaben der Angehörigen bzw. pflegenden Personen bzw. den Angaben der zuletzt behandelnden Ärztinnen bzw. Ärzte übereinstimmen sowie schließlich, ob der Verdacht auf fremdes Verschulden an dem Eintritt des Todes ausgeschlossen werden kann.
§ 7
Maßnahmen bei besonderen TodesfällenParagraph 7 <, b, r, /, >, M, a, ß, n, a, h, m, e, n, bei besonderen Todesfällen
(1)Absatz einsBesteht der Verdacht, dass kein natürlicher Tod vorliegt, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft oder bei der Kriminalpolizei zu erstatten.
(2)Absatz 2Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wennLiegen die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, nicht vor, hat die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Weg an die Behörde zu erstatten, wenn
die Todesursache nicht festgestellt werden kann und auch keine begründete Vermutung der Todesursache vorliegt oder
andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (§ 10 Abs. 1).andere Umstände vorliegen, die eine verwaltungsbehördliche Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen (Paragraph 10, Absatz eins,).
(3)Absatz 3Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß § 5 Abs. 1 das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Ärztin bzw. der Arzt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, das Bestattungsunternehmen darauf hinzuweisen und die Anwesenden über die unmittelbar sinnvollen Hygienemaßnahmen zu informieren.
§ 8
TotenbeschauscheinParagraph 8 <, b, r, /, >, T, o, t, e, n, b, e, s, c, h, a, u, s, c, h, e, i, n,
(1)Absatz einsDie Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat auf Grund der vorgenommenen Totenbeschau den Totenbeschauschein auszustellen. Aus dem Totenbeschauschein haben hervorzugehen:
die Identität der verstorbenen Person (zumindest Vor- und Familienname, Geschlecht und Geburtsdatum);
die festgestellte oder vermutete Todesursache;
der Ort des Todes bzw. der Auffindung der Leiche;
der festgestellte oder vermutete Zeitpunkt, in dem der Tod eingetreten ist;
ob festgestellt wurde, dass es sich um eine infektiöse Leiche handelt;
ob und welche sanitätspolizeilichen Bedenken einer Überführung der Leiche entgegenstehen (zB wegen Seuchengefahr).
(2)Absatz 2In den Fällen des § 7 Abs. 1 und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, als das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlass zum Eingreifen zu haben.In den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 darf der Totenbeschauschein nicht eher ausgestellt werden, als das Gericht bzw. die Behörde erklärt hat, keinen Anlass zum Eingreifen zu haben.
(3)Absatz 3Je einen Totenbeschauschein erhält:
die Gemeinde, in der der Todesfall eingetreten ist oder die Leiche aufgefunden wurde;
die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll (§ 18 Abs. 2 und § 20 Abs. 2).die Betreiberin bzw. der Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Bestattung erfolgen soll (Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 20, Absatz 2,).
(4)Absatz 4Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat den Totenbeschauschein gemäß Abs. 3 Z 2 dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen oder die Ausfolgung an dieses zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen hat den Totenbeschauschein der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage zu übermitteln.Die Totenbeschauerin bzw. der Totenbeschauer hat den Totenbeschauschein gemäß Absatz 3, Ziffer 2, dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen oder die Ausfolgung an dieses zu veranlassen. Das Bestattungsunternehmen hat den Totenbeschauschein der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage zu übermitteln.
(5)Absatz 5Der Totenbeschauschein ist von der Gemeinde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde hat den nächsten Angehörigen (§ 10 Abs. 5) auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren, die sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf ihre Kosten erstellen lassen können.“Der Totenbeschauschein ist von der Gemeinde mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren. Die Gemeinde hat den nächsten Angehörigen (Paragraph 10, Absatz 5,) auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren, die sich davon Abschriften oder Kopien anfertigen oder auf ihre Kosten erstellen lassen können.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 10, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsSind die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch die Staatsanwaltschaft nicht gegeben, hat die Behörde die Obduktion einer Leiche anzuordnen, wenn die Obduktion zur Klarstellung der Todesursache aus wichtigen Gründen der öffentlichen Gesundheitsfürsorge erforderlich ist und die Todesursache nicht auf andere Weise festgestellt werden kann.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (§ 49 Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über strafprozessuale Obduktionen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“Die Bestimmungen über Obduktionen in Krankenanstalten (Paragraph 49, Oö. KAG 1997) sowie die Bestimmungen über strafprozessuale Obduktionen werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 10 Abs. 5 entfällt der dritte Satz.Im Paragraph 10, Absatz 5, entfällt der dritte Satz.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 13 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „(z. B. Herzstich, Aderöffnung)“.Im Paragraph 13, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „(z. B. Herzstich, Aderöffnung)“.
8.Novellierungsanordnung 8, § 14 lautet:Paragraph 14, lautet:
„§ 14
Thanatopraxie
Eine thanatopraktische Behandlung darf erst nach erfolgter Totenbeschau in geeigneten Räumen durchgeführt werden. Die Durchführung der Thanatopraxie ist vom Bestattungsunternehmen der Betreiberin bzw. dem Betreiber der Bestattungsanlage, in der die Leiche beigesetzt oder eingeäschert wird, zu melden.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 15 lautet:Paragraph 15, lautet:
„§ 15
Bestattungspflicht
(1)Absatz einsJede Leiche ist nach Ablauf von 48 Stunden und vor Ablauf von 96 Stunden nach dem Eintritt des Todes zu bestatten. Sind geeignete Kühl- oder Konservierungsmöglichkeiten vorhanden, ist die Leiche vor Ablauf von zehn Tagen nach Eintritt des Todes zu bestatten. Eine spätere Bestattung darf nur bei Abgabe einer Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut oder mit Bewilligung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters vorgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn dagegen weder sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen, noch die Pietät verletzt wird. Falls es zur Vermeidung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Bewilligung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
(2)Absatz 2Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Abs. 3 nicht unzulässig ist.Unabhängig davon, wer zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, haben die nächsten Angehörigen der verstorbenen Person für die Bestattung Sorge zu tragen. Sind keine nächsten Angehörigen vorhanden oder kommen sie ihrer Pflicht nicht rechtzeitig nach, ist die Bestattung durch die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, wenn diese nicht festgestellt werden kann, die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, zu besorgen. Die Gemeinde kann ein anatomisches Universitätsinstitut in Österreich davon verständigen, dass es die Leiche auf eigene Kosten abholen kann, wenn dies nach den Bestimmungen des Absatz 3, nicht unzulässig ist.
(3)Absatz 3Die Abgabe der Leiche an ein anatomisches Universitätsinstitut ist unzulässig, wenn
der Gemeinde eine schriftliche Erklärung der verstorbenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin bzw. ihres gesetzlichen Vertreters vorliegt, in der dies ausdrücklich ausgeschlossen wird,
dadurch eine allenfalls anzuordnende Obduktion vereitelt würde oder
dagegen sanitätspolizeiliche Bedenken bestehen.
(4)Absatz 4Als nächste Angehörige im Sinn des Abs. 2 gelten Personen gemäß § 10 Abs. 5. Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im § 10 Abs. 5 angeführten Reihenfolge.Als nächste Angehörige im Sinn des Absatz 2, gelten Personen gemäß Paragraph 10, Absatz 5, Die Verpflichtung für die Bestattung Sorge zu tragen, obliegt ihnen in der im Paragraph 10, Absatz 5, angeführten Reihenfolge.
(5)Absatz 5Hat die Gemeinde nach Abs. 2 für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Abs. 4 die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Abs. 4 mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.Hat die Gemeinde nach Absatz 2, für die Bestattung Sorge getragen, kann sie gegen diejenige Person Rückgriff nehmen, der nach Absatz 4, die Obsorge für die Bestattung obliegt. Trifft die Pflicht nach Absatz 4, mehrere Personen, haften diese solidarisch. Werden die Kosten nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Gemeinde nicht beglichen, können diese mit Bescheid vorgeschrieben werden.
(6)Absatz 6Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.Bestattungspflicht besteht auch für Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile. Die Übergabe hat durch die behandelnde Ärztin bzw. den behandelnden Arzt oder die Leitung der Krankenanstalt an das Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Im Übrigen gilt Absatz 2, sinngemäß.
(7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6 dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß § 17 Abs. 3 zugeführt werden.“Abweichend von Absatz 6, dürfen Tot- und Fehlgeburten, Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder des Betriebs einer Krankenanstalt in hygienisch einwandfreier Weise verwahrt und dann einer Sammelbestattung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zugeführt werden.“
10.Novellierungsanordnung 10, Dem § 16 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 16, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Die Aufbahrung der Leiche im Sterbehaus ist ohne Zustimmung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers bis längstens 24 Stunden nach dem Eintritt des Todes zulässig.“
11.Novellierungsanordnung 11, § 17 lautet:Paragraph 17, lautet:
„§ 17
Bestimmung von Bestattungsart und Bestattungsort
(1)Absatz einsAls Bestattungsart kommt die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.
(2)Absatz 2Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß § 15 Abs. 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.Bestattungsart und Bestattungsort richten sich nach dem Willen der bzw. des Verstorbenen. Liegt kein eindeutig erkennbarer Wille der bzw. des Verstorbenen vor oder ist er nicht durchführbar, steht der Person die Festlegung von Bestattungsart und Bestattungsort zu, die auf Grund der Verpflichtung gemäß Paragraph 15, Absatz 2 und 4 die Bestattung tatsächlich besorgt.
(3)Absatz 3Für Tot- oder Fehlgeburten, Leichenteile sowie abgetrennte menschliche Körperteile ist eine Sammelbestattung (Erd- oder Feuerbestattung) zulässig, eine Bestattung zusammen mit einer anderen Leiche ist jedoch verboten.
(4)Absatz 4Abweichend von Abs. 3 ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.“Abweichend von Absatz 3, ist eine Sammelbestattung einer Tot- oder Fehlgeburt mit der gemeinsam verstorbenen Mutter zulässig.“
12.Novellierungsanordnung 12, Die Überschrift zu § 18 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 18, lautet:
„Erdbestattung“
13.Novellierungsanordnung 13, § 20 Abs. 2 bis 4 lauten:Paragraph 20, Absatz 2 bis 4 lauten:
„(2)Absatz 2Eine Leiche darf nur eingeäschert werden, wenn als Bestattungsart die Feuerbestattung bestimmt und der Totenbeschauschein beigebracht wurde.
(3)Absatz 3Die gesamten Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in eine Urne aufzunehmen. Diese ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen.
(4)Absatz 4Die Bestimmung des Abs. 3 zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß § 17 Abs. 3 sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen.“Die Bestimmung des Absatz 3, zweiter Satz gilt nicht für Sammelbestattungen gemäß Paragraph 17, Absatz 3, sowie für Aschenreste von separat verbrannten Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen.“
14.Novellierungsanordnung 14, Dem § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Dem Paragraph 20, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Falls die bzw. der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann das Feuerbestattungsunternehmen auf Verlangen der Ehegattin bzw. des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten, eines Kindes und eines Elternteils eine kleine Teilmenge der Asche aus der Urne entnehmen und der bzw. dem Angehörigen zum Gedenken an die verstorbene Person übergeben. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 21 lautet:Paragraph 21, lautet:
„§ 21
Beisetzen der Urne und Verstreuen der Asche
auf Friedhöfen und Urnenstätten
(1)Absatz einsDie die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß § 21a eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.Die die Aschenreste enthaltende Urne ist, sofern nicht gemäß Paragraph 21 a, eine Ausnahme zulässig ist, im Rahmen eines Friedhofs oder einer Urnenstätte beizusetzen. Die Urne ist von dem Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Betreiberin bzw. dem Betreiber der betreffenden Bestattungsanlage oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgen.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.Abweichend von Absatz eins, kann die Urne direkt der Person, die die Beisetzung besorgt, übergeben werden, wenn eine Übernahmebestätigung der Betreiberin bzw. des Betreibers des Friedhofs bzw. der Urnenstätte vorliegt.
(3)Absatz 3Die Urne ist bis zur Beisetzung in würdiger und pietätvoller Weise zu verwahren.
(4)Absatz 4Die Beisetzung einer Urne in einem Gewässer ist nur zulässig, wenn
sich der Friedhof oder Urnenhain unmittelbar am Ufer eines fließenden Gewässers befindet und die Urne von dort aus in das Gewässer versenkt wird und
auf Grund der Beschaffenheit der Urne und des Gewässers ein unmittelbares, vollständiges Absinken der Urne gewährleistet ist und
die Urne aus rasch wasserlöslichem Material besteht.
(5)Absatz 5Das Verstreuen von Leichenasche ist nur auf einer dafür vorgesehenen Wiese eines Friedhofs oder eines Urnenhains zulässig.“
16.Novellierungsanordnung 16, Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a
Beisetzen und Aufbewahren der Urne
außerhalb von Friedhöfen und Urnenstätten
(1)Absatz einsDie Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer im § 21 Abs. 1 genannten Bestattungsanlage bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn die antragstellende Person und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt.Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb einer im Paragraph 21, Absatz eins, genannten Bestattungsanlage bedarf einer Bewilligung der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn die antragstellende Person und die Umstände der beabsichtigten Beisetzung oder Aufbewahrung erwarten lassen, dass die Urne pietät- und würdevoll behandelt wird, insbesondere die Beisetzung oder Aufbewahrung nicht an einem allgemein zugänglichen Ort erfolgt.
(2)Absatz 2Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen der Person, der die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder eine entsprechende Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids auszufolgen. Ist in einem Bundesland die Beisetzung der Urne außerhalb einer Bestattungsanlage nicht bewilligungspflichtig, darf die Urne den Personen, die die Beisetzung besorgen, ebenfalls übergeben werden.Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen der Person, der die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder eine entsprechende Bewilligung nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften erteilt wurde, gegen Vorlage des Bewilligungsbescheids auszufolgen. Ist in einem Bundesland die Beisetzung der Urne außerhalb einer Bestattungsanlage nicht bewilligungspflichtig, darf die Urne den Personen, die die Beisetzung besorgen, ebenfalls übergeben werden.
(3)Absatz 3Bei einer Überführung in Staaten, in denen für Urnen kein Friedhofszwang besteht, ist dem Feuerbestattungsunternehmen vor Übergabe der Urne eine entsprechende Bestätigung (zB der Botschaft oder einer konsularischen Vertretung) vorzulegen.
(4)Absatz 4Ein Versenken der Urne in ein Gewässer oder Verstreuen der Asche ist nicht zulässig.
(5)Absatz 5Eine gemäß § 20 Abs. 5 entnommene Teilmenge der Asche darf außerhalb einer Bestattungsanlage nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden.“Eine gemäß Paragraph 20, Absatz 5, entnommene Teilmenge der Asche darf außerhalb einer Bestattungsanlage nicht an allgemein zugänglichen Orten aufbewahrt, vergraben oder verstreut werden.“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 22 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „eine Obduktion gemäß § 10 Abs. 4“ die Wortfolge „oder die Thanatopraxie“ eingefügt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „eine Obduktion gemäß Paragraph 10, Absatz 4 “, die Wortfolge „oder die Thanatopraxie“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, § 22 Abs. 3 entfällt.Paragraph 22, Absatz 3, entfällt.
19.Novellierungsanordnung 19, § 22 Abs. 5 lautet:Paragraph 22, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 118/1958, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, BGBl. Nr. 515/1978, verwiesen.“Für Leichenüberführungen in das Ausland wird auf die Bestimmungen des Internationalen Abkommens über Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 1958,, und des Übereinkommens über die Leichenbeförderung, Bundesgesetzblatt Nr. 515 aus 1978,, verwiesen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 22 Abs. 7 wird das Wort „Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 22, Absatz 7, wird das Wort „Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt und es entfällt der letzte Satz.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 24 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung und es wird die Wortfolge „konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt.Im Paragraph 24, Absatz eins, entfällt die Absatzbezeichnung und es wird die Wortfolge „konzessionierten Leichenbestattungsunternehmen“ durch das Wort „Bestattungsunternehmen“ ersetzt.
22.Novellierungsanordnung 22, § 24 Abs. 2 entfällt.Paragraph 24, Absatz 2, entfällt.
23.Novellierungsanordnung 23, § 25 Abs. 2 zweiter Satz lautet:Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz lautet:
„Der Leichenpass und der Totenbeschauschein sind dem ansuchenden Bestattungsunternehmen auszufolgen.“
24.Novellierungsanordnung 24, § 25 Abs. 3 lautet:Paragraph 25, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Das die Überführung der Leiche durchführende Bestattungsunternehmen hat nach dem Einlangen der Leiche am Bestimmungsort den Leichenpass der für diesen Ort zuständigen Behörde zu übermitteln.“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 25 Abs. 4 wird das Wort „Leichenpaß“ durch das Wort „Leichenpass“ ersetzt.Im Paragraph 25, Absatz 4, wird das Wort „Leichenpaß“ durch das Wort „Leichenpass“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, Im § 27 wird der Verweis „§ 22 Abs. 3 bis 7“ durch den Verweis „§ 22 Abs. 4 bis 7“ und der Verweis „§ 24 Abs. 1“ durch den Verweis „§ 24“ ersetzt.Im Paragraph 27, wird der Verweis „§ 22 Absatz 3 bis 7“ durch den Verweis „§ 22 Absatz 4 bis 7“ und der Verweis „§ 24 Absatz eins “, durch den Verweis „§ 24“ ersetzt.
27.Novellierungsanordnung 27, § 29a entfällt.Paragraph 29 a, entfällt.
28.Novellierungsanordnung 28, § 31 Abs. 1 und 2 lauten:Paragraph 31, Absatz eins und 2 lauten:
„(1)Absatz einsDie Errichtung, wesentliche Änderung sowie die teilweise oder gänzliche Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung der Behörde.
(2)Absatz 2Dem Ansuchen auf Errichtung oder wesentliche Änderung sind folgende Unterlagen anzuschließen, wobei im Fall des elektronischen Einbringens jedenfalls eine Ausfertigung ausreicht:
ein maßstabsgerechter Grundriss- und Aufrissplan in zweifacher Ausfertigung,
eine Projektbeschreibung einer bzw. eines befugten Bausachverständigen in zweifacher Ausfertigung,
der Nachweis eines dauerhaften Verfügungsrechts, wenn die Liegenschaft nicht im Eigentum der Antragstellerin bzw. des Antragstellers steht,
bei Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Abs. 3 Z 6 undbei Friedhöfen ein geologisches Gutachten über die Boden- und Grundwasserverhältnisse zum Nachweis der Voraussetzungen gemäß Absatz 3, Ziffer 6, und
bei Feuerbestattungsanlagen eine Betriebsbeschreibung, die jedenfalls detaillierte Angaben über den Vorgang der Einäscherung bis zur Verwahrung der Leichenasche zu enthalten hat.“
29.Novellierungsanordnung 29, Der Einleitungssatz im § 31 Abs. 3 lautet:Der Einleitungssatz im Paragraph 31, Absatz 3, lautet:
„Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn“
30.Novellierungsanordnung 30, § 31 Abs. 3 Z 6 bis 9 lauten:Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 6 bis 9 lauten:
im Fall von Friedhöfen die Bodenbeschaffenheit hinsichtlich der Abbaubedingungen geeignet ist und keine nachteilige Beeinträchtigung des Grundwassers, insbesondere genutzter Trinkwasserversorgungsanlagen zu erwarten sind,
im Fall von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß § 32 Abs. 2 sichergestellt ist,im Fall von Friedhöfen oder Feuerbestattungsanlagen eine Leichenhalle (Leichenkammer) vorhanden oder durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung einer solchen gemäß Paragraph 32, Absatz 2, sichergestellt ist,
im Fall von Feuerbestattungsanlagen durch eine Technologie die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten und Emissionsminderungsmaßnahmen sowie eine Emissionsüberwachung gewährleistet ist, die zum Bewilligungszeitpunkt dem Stand der Technik entspricht,
eine ordnungsgemäße Abfallentsorgung gewährleistet ist.“
31.Novellierungsanordnung 31, Nach § 31 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:Nach Paragraph 31, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:
„(4a)Absatz 4 aDie Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat über die Emissionsüberwachung Aufzeichnungen zu führen, diese fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde vorzulegen.“
32.Novellierungsanordnung 32, Dem § 31 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 31, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:
„Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für den Übergang des dauernden Verfügungsrechts.“
33.Novellierungsanordnung 33, Dem § 31 Abs. 7 wird folgender Abs. 8 angefügt:Dem Paragraph 31, Absatz 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:
„(8)Absatz 8Die Behörde hat das Recht, Bestattungsanlagen und Leichenhallen (Leichenkammern) jederzeit und unangekündigt auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Landesgesetzes zu überprüfen. Werden Mängel festgestellt, ist die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber schriftlich aufzufordern, diese binnen angemessener Frist zu beheben.“
34.Novellierungsanordnung 34, § 32 Abs. 1 lautet:Paragraph 32, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsDie Errichtung und die wesentliche Änderung einer Leichenhalle (Leichenkammer) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist unter Vorschreibung der erforderlichen Bedingungen und Auflagen zu erteilen, wenn
die Leichenhalle (Leichenkammer) den Erfordernissen der Pietät und Würde entspricht,
keine sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen,
die Leichenhalle (Leichenkammer) so groß ist, dass darin bei gewöhnlichem Ausmaß der Sterblichkeit alle Toten aufgebahrt werden können, die nicht an einem anderen Ort aufgebahrt werden dürfen und
sich die Leichenhalle (Leichenkammer) zumindest im Nahebereich des Friedhofs oder der Feuerbestattungsanlage befindet.“
35.Novellierungsanordnung 35, Im § 33 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 33, Absatz eins, entfällt der letzte Satz.
36.Novellierungsanordnung 36, Im § 33 Abs. 2 Z 2 wird das Wort „Genosssen“ durch das Wort „Angehörige“ und das Wort „Religionsgenossenschaft“ durch das Wort „Religionsgesellschaft“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Wort „Genosssen“ durch das Wort „Angehörige“ und das Wort „Religionsgenossenschaft“ durch das Wort „Religionsgesellschaft“ ersetzt.
37.Novellierungsanordnung 37, Im § 33 Abs. 3 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 33, Absatz 3, entfällt der letzte Satz.
38.Novellierungsanordnung 38, Im § 39 Abs. 1 wird der Betrag „220 Euro“ durch den Betrag „3.000 Euro“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.Im Paragraph 39, Absatz eins, wird der Betrag „220 Euro“ durch den Betrag „3.000 Euro“ ersetzt und der letzte Satz entfällt.
39.Novellierungsanordnung 39, § 40 Z 2 und 3 lauten:Paragraph 40, Ziffer 2 und 3 lauten:
die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung der Obduktion (§ 11 Abs. 2) sowie die Teilnahme der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers an der Durchführung der Obduktion (§ 11 Abs. 1);die Mitwirkung der Gemeinde bei der Durchführung der Obduktion (Paragraph 11, Absatz 2,) sowie die Teilnahme der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers an der Durchführung der Obduktion (Paragraph 11, Absatz eins,);
die Erteilung von Bewilligungen gemäß § 21a Abs. 1;“die Erteilung von Bewilligungen gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins ;, “,
40.Novellierungsanordnung 40, § 41 lautet:Paragraph 41, lautet:
„§ 41
Auslegungsbestimmung
Soweit durch Regelungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten des Gewerberechts, des Epidemierechts, der Kriegsopferfürsorge oder des Strafrechts berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.“
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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