LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 21. März 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 28 Landesgesetz: | Oö. Glücksspielautomatengesetz-Novelle 2024 (XXIX. Gesetzgebungs-periode: Initiativantrag Beilage Nr. 433/2023, Regierungsvorlage Beilage Nr. 675/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 730/2024, 22. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Glücksspielautomatengesetz geändert wird
(Oö. Glücksspielautomatengesetz-Novelle 2024)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 11 Abs. 4 Z 1 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:
Es sind Auskünfte bei einer unabhängigen Einrichtung einzuholen, die Bonitätsauskünfte erteilt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 11 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Geschäftsleitung“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsleitung hat“ ersetzt.Im Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „Ist die Einholung unabhängiger Bonitätsauskünfte nicht möglich oder sind diese nicht aussagekräftig, so hat die Geschäftsleitung“ durch die Wortfolge „Die Geschäftsleitung hat“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, § 11 Abs. 5 entfällt.Paragraph 11, Absatz 5, entfällt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 11 Abs. 7 zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder wenn der Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist“.Im Paragraph 11, Absatz 7, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „oder wenn der Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nur leichte Fahrlässigkeit vorwerfbar ist“.
Artikel II
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist.
(2)Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
(3)Absatz 3Bewilligungsinhaberinnen einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Ausspielbewilligung gemäß § 3 Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2021, haben ihre Spielerschutzkonzepte binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes an Art. I anzupassen und der Behörde vorzulegen.Bewilligungsinhaberinnen einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtskräftigen Ausspielbewilligung gemäß Paragraph 3, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2021,, haben ihre Spielerschutzkonzepte binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes an Art. römisch eins anzupassen und der Behörde vorzulegen.
(4)Absatz 4Bewilligungsinhaberinnen, deren Ausspielbewilligung gemäß § 3 Oö. Glücksspielautomatengesetz, LGBl. Nr. 35/2011, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 85/2021, erst nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwächst, haben ihre Spielerschutzkonzepte binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Bewilligung an Art. I anzupassen und der Behörde vorzulegen.Bewilligungsinhaberinnen, deren Ausspielbewilligung gemäß Paragraph 3, Oö. Glücksspielautomatengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2011,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2021,, erst nach dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Rechtskraft erwächst, haben ihre Spielerschutzkonzepte binnen vier Wochen nach Rechtskraft der Bewilligung an Art. römisch eins anzupassen und der Behörde vorzulegen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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