LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 18. März 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 25 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Einkommens-grenzen-Verordnung 2012 geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die
Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012 geändert wird

Auf Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 11, des Oö. Wohnbauförderungsgesetzes 1993 (Oö. WFG 1993), Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 2021,, wird verordnet:

Artikel I

Die Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Paragraph eins, Absatz eins bis 4 lauten:

  1. Absatz einsDas Jahreshaushaltseinkommen einer förderbaren Person im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 13, des Oö. WFG 1993 darf bei einer Person nicht mehr als 50.000 Euro und bei zwei Personen nicht mehr als 85.000 Euro betragen.
  2. Absatz 2Für jede weitere Person ohne Einkommen im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers erhöht sich der im Absatz eins, letztgenannte Betrag um jeweils 7.500 Euro oder um jeweils 8.500 Euro, wenn die Person im Sinn des Paragraph 8, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023,, erheblich behindert ist und aus diesem Grund erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird.
  3. Absatz 3Für jedes Kind, das nicht im Haushalt der Förderungswerberin oder des Förderungswerbers lebt, für das aber Alimentationszahlungen zu leisten sind, erhöhen sich die Einkommensgrenzen jeweils um 7.500 Euro oder 8.500 Euro, wenn für das Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Absatz 2, bezogen wird.
  4. Absatz 4Die Förderung wird um 25 %, 50 % bzw. 75 % reduziert, wenn die im Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2 und 3 festgesetzten Einkommensgrenzen um höchstens 10 %, 20 % bzw. 30 % überschritten werden. Bei der Vermietung einer Wohnung oder eines Reihen- bzw. Doppelhauses gelten die Einkommensgrenzen gemäß Absatz eins bis 3 ohne Einschleifregelung.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2024 in Kraft. Für Ansuchen, die bis 31. März 2024 beim Amt der Oö. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Einkommensgrenzen-Verordnung 2012, Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 130 aus 2020,.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter