LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 18. März 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 24 Landesgesetz: | Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 328/2022, Ausschussbericht Beilage Nr. 758/2024, 23. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird
(Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG), LGBl. Nr. 84/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 (Oö. USchG), Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu § 41a folgende Eintragungen eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis werden nach der Eintragung zu Paragraph 41 a, folgende Eintragungen eingefügt:
„Vb. ABSCHNITT
VERMEIDUNG VON LICHTVERSCHMUTZUNG
§ 41bParagraph 41 b, | Regelungen für Außenbeleuchtungsanlagen |
§ 41cParagraph 41 c, | Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Anhang 3 folgende Eintragung angefügt:
„Anhang 4 | (ÖNORM O 1052:2022-10 Lichtimmissionen Messung und Beurteilung)“ |
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3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 1 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt:Nach Paragraph eins, Absatz eins b, wird folgender Absatz eins c, eingefügt:
„(1c)Absatz eins cBesonderes Ziel des Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Vermeidung von Lichtverschmutzung in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen.“Besonderes Ziel des römisch fünf b. Abschnitts dieses Landesgesetzes ist die Vermeidung von Lichtverschmutzung in Angelegenheiten, welche in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 1 Abs. 3 wird die Wendung „IV., V., Va. und VI. Abschnitt“ durch die Wendung „IV., V., Va., Vb. und VI. Abschnitt“ ersetzt.Im Paragraph eins, Absatz 3, wird die Wendung „IV., römisch fünf., römisch fünf a. und römisch VI. Abschnitt“ durch die Wendung „IV., römisch fünf., römisch fünf a., römisch fünf b. und römisch VI. Abschnitt“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 1a Abs. 1 wird die Wendung „V. und Va. Abschnitts“ durch die Wendung „V., Va. und Vb. Abschnitts“ ersetzt.Im Paragraph eins a, Absatz eins, wird die Wendung „V. und römisch fünf a. Abschnitts“ durch die Wendung „V., römisch fünf a. und römisch fünf b. Abschnitts“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 1a Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:Nach Paragraph eins a, Absatz 4, wird folgender Absatz 5, angefügt:
„(5)Absatz 5Im Sinn des Vb. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:Im Sinn des römisch fünf b. Abschnitts dieses Landesgesetzes bedeutet:
Außenbeleuchtungsanlagen: alle Außenbeleuchtungsanlagen, die zum Zweck der Beleuchtung des öffentlichen Raums mit künstlichem Licht errichtet sind;
öffentlicher Raum: alle Bereiche des öffentlichen Guts sowie alle der Öffentlichkeit zugänglichen oder zur Verfügung gestellten Bereiche wie Verkehrswege, Plätze, Parkplätze, ausgenommen der ausschließlich betrieblich genutzten Parkplätze.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 41a wird folgender Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:Nach Paragraph 41 a, wird folgender Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:
„Vb. ABSCHNITT
Vermeidung von Lichtverschmutzung
§ 41b
Regelungen für AußenbeleuchtungsanlagenParagraph 41 b, <, b, r, /, >, R, e, g, e, l, u, n, g, e, n, für Außenbeleuchtungsanlagen
(1)Absatz einsIn Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Landes fallen, sind Außenbeleuchtungsanlagen effizient und so umweltschonend zu errichten und zu betreiben, dass jedenfalls Beeinträchtigungen von Menschen, Umwelt, Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Die Lichtstärke und die Dauer der Beleuchtung sind auf das Maß zu beschränken, das aus Sicherheitsgründen erforderlich oder für den Verwendungszweck geboten ist.
(2)Absatz 2Soweit im Einzelfall nicht überwiegende andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, entgegenstehen, gelten zusätzlich zu Abs. 1 die Punkte 4 und 7 der ÖNORM O 1052:2022-10 Lichtimmissionen Messung und Beurteilung, Ausgabe 15.10.2022 (Anhang 4).Soweit im Einzelfall nicht überwiegende andere öffentliche Interessen, insbesondere solche der Ruhe, Ordnung oder Sicherheit, entgegenstehen, gelten zusätzlich zu Absatz eins, die Punkte 4 und 7 der ÖNORM O 1052:2022-10 Lichtimmissionen Messung und Beurteilung, Ausgabe 15.10.2022 (Anhang 4).
(3)Absatz 3Die Gemeinden können Beleuchtungskonzepte in Form von Richtlinien erstellen und unter Beachtung der Kriterien der Abs. 1 und 2 bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten für von der Gemeinde betriebene Außenbeleuchtungsanlagen festlegen.Die Gemeinden können Beleuchtungskonzepte in Form von Richtlinien erstellen und unter Beachtung der Kriterien der Absatz eins und 2 bedarfsgerechte Beleuchtungszeiten für von der Gemeinde betriebene Außenbeleuchtungsanlagen festlegen.
(4)Absatz 4Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Außenbeleuchtungsanlagen, die nicht dauerhaft errichtet und nur für einen vorübergehenden Betrieb vorgesehen sind.Absatz eins bis 3 gelten nicht für Außenbeleuchtungsanlagen, die nicht dauerhaft errichtet und nur für einen vorübergehenden Betrieb vorgesehen sind.
(5)Absatz 5Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.Durch Absatz eins bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet.
§ 41c
Eigener Wirkungsbereich der GemeindeParagraph 41 c, <, b, r, /, >, E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Gemeinde hat die in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 45 Abs. 10 wird folgender Abs. 11 angefügt:Nach Paragraph 45, Absatz 10, wird folgender Absatz 11, angefügt:
„(11)Absatz 11Für Außenbeleuchtungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 nach landesrechtlichen Vorschriften rechtskonform bestehen, gilt § 41b ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Außenbeleuchtungsanlage, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2029.“Für Außenbeleuchtungsanlagen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2024 nach landesrechtlichen Vorschriften rechtskonform bestehen, gilt Paragraph 41 b, ab dem Zeitpunkt einer wesentlichen Änderung der Außenbeleuchtungsanlage, spätestens jedoch ab 1. Jänner 2029.“
9.Novellierungsanordnung 9, Nach Anhang 3 wird Anhang 4 entsprechend der Anlage angefügt.
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Mai 2024 in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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Anlage