LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Februar 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 23 Verordnung:

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für die Ortschaft Wildenau
Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsIn der Ortschaft Wildenau, Gemeinde Aspach, am Veranstaltungsgelände des Georgimarktes, dürfen am Sonntag, 14. April 2024, Verkaufstätigkeiten in der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Für Tätigkeiten zum Verkauf von Modebekleidung sowie damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende oder für deren Durchführbarkeit erforderliche Arbeiten wird auch die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ausgenommen jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in einem zur Deckung des außergewöhnlichen Bedarfs unbedingt notwendigen Ausmaß zugelassen.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 14. April 2024 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Achleitner

Landesrat