LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 22. Februar 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 21 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt und die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als „Naturpark Attersee-Traunsee“ festgestellt werden, geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt und die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als „Naturpark Attersee-Traunsee“ festgestellt werden, geändert wird
Auf Grund des § 11 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 11 und des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:
Artikel I
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird
§ 1Paragraph eins,
(1)Absatz einsDie „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.Die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
(2)Absatz 2In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.
§ 2Paragraph 2,
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
die rechtmäßige Ausübung der Fischerei mit Ausnahme des Anfütterns;
Maßnahmen zum Schutz von baulichen und infrastrukturellen Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
Maßnahmen zur Gewässerpflege, insbesondere die Reduktion bzw. Dosierung des Geschiebeeintrags und die Verhinderung von Unholzeintrag, im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
Maßnahmen zur mittelbaren Gefahrenabwehr und Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.
Artikel II
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als „Naturpark Attersee-Traunsee“ festgestellt werden, geändert wird
Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als „Naturpark Attersee-Traunsee“ festgestellt werden, LGBl. Nr. 52/2012, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2020, wird wie folgt geändert:Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teilbereiche der Gemeinden Altmünster, Aurach am Hongar, Schörfling am Attersee, Steinbach am Attersee und Weyregg am Attersee als „Naturpark Attersee-Traunsee“ festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2012,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Die Anlagen in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2020 werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.Die Anlagen in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 98 aus 2020, werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landeshauptmann-Stellvertreter |
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Anlagen