LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 22. Februar 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 20 Landesgesetz:

Oö. Jagdgesetz 2024 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 674/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 732/2024, 22. Landtags-sitzung; RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 [CELEX-Nr. 31992L0043], RL 2009/147/EG vom 30. November 2009, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 [CELEX-Nr. 32009L0147])

Landesgesetz

über die Regelung des Jagdwesens in Oberösterreich
(Oö. Jagdgesetz 2024)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Jagdrecht und Ausübung des Jagdrechts

Paragraph eins,

Geltungsbereich

Paragraph 2,

Grundsätze des Jagdrechts

Paragraph 3,

Jagdjahr; Jagdperiode

Paragraph 4,

Wild; Wildhege

Paragraph 5,

Wildgehege

Paragraph 6,

Tiergärten

Paragraph 7,

Ruhen der Jagd

Paragraph 8,

Jagdgebiete

Paragraph 9,

Eigenjagdgebiet

Paragraph 10,

Genossenschaftliches Jagdgebiet

Paragraph 11,

Jagdberechtigte; Jagdausübungsberechtigte

2. Abschnitt
Feststellung der Jagdgebiete

Paragraph 12,

Verfahren

Paragraph 13,

Vereinigung und Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten

Paragraph 14,

Jagdanschlüsse

Paragraph 15,

Abrundung von Jagdgebieten

Paragraph 16,

Veränderungen des Jagdgebiets während der Jagdperiode

3. Abschnitt
Ausübung der genossenschaftlichen Jagd
und Verwertung des Jagdrechts in Eigenjagdgebieten

Paragraph 17,

Jagdgenossenschaft

Paragraph 18,

Gemeindejagdvorstand

Paragraph 19,

Obfrau bzw. Obmann des Gemeindejagdvorstands

Paragraph 20,

Verwertung des Jagdrechts im genossenschaftlichen Jagdgebiet

Paragraph 21,

Pächterfähigkeit

Paragraph 22,

Jagdgesellschaft

Paragraph 23,

Verwertung des Jagdrechts in Jagdanschlüssen

Paragraph 24,

Jagdverwaltung

Paragraph 25,

Verteilung des Jagdpachtentgelts

Paragraph 26,

Verbot der Unterpacht; Abtretung für die restliche Pachtdauer

Paragraph 27,

Auflösung des Jagdpachtvertrags

Paragraph 28,

Widerspruch der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen

Paragraph 29,

Verwertung des Jagdrechts in Eigenjagdgebieten

4. Abschnitt
Jagdliche Legitimationen

Paragraph 30,

Jagdkarte; Jagdgastkarte; Jagderlaubnisschein

Paragraph 31,

Jagdgastkarte

Paragraph 32,

Jagdkarte

Paragraph 33,

Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte

Paragraph 34,

Jagdliche Eignung

Paragraph 35,

Entziehung der Jagdkarte

Paragraph 36,

Durchführungsbestimmungen

5. Abschnitt
Schutz der Jagd

Paragraph 37,

Verpflichtung zum Jagdschutz

Paragraph 38,

Jagdschutzorgane

Paragraph 39,

Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung; Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung

Paragraph 40,

Fachkurs

Paragraph 41,

Befugnisse der Jagdschutzorgane

6. Abschnitt
Jagdregeln

Paragraph 42,

Schonzeiten

Paragraph 43,

Ausnahmen von den Schonzeiten

Paragraph 44,

Abschusssperre; Zwangsabschuss

Paragraph 45,

Abschussplan

Paragraph 46,

Meldepflicht; Erfüllung des Abschussplans

Paragraph 47,

Wildfütterung

Paragraph 48,

Errichtung von Rotwildfütterungen

Paragraph 49,

Jagdeinrichtungen

Paragraph 50,

Jägerinnen- und Jägernotweg

Paragraph 51,

Verhaltensregeln im Jagdgebiet

Paragraph 52,

Ruhezonen

Paragraph 53,

Wildwintergatter

Paragraph 54,

Wildfolge; Nachsuche

Paragraph 55,

Jagdhunde

Paragraph 56,

Fangen von Wild

Paragraph 57,

Schwarzwild und Beutegreifer

Paragraph 58,

Auswilderung

Paragraph 59,

Invasive Arten

Paragraph 60,

Sachliche Verbote

Paragraph 61,

Örtliche Verbote

7. Abschnitt
Jagd- und Wildschäden

Paragraph 62,

Verhinderung von Wildschäden

Paragraph 63,

Haftung für Jagd- und Wildschäden

Paragraph 64,

Wildschäden durch Wechselwild

Paragraph 65,

Garten- und Baumschutz

Paragraph 66,

Schadensermittlung

Paragraph 67,

Geltendmachung des Anspruchs auf Jagd- und/oder Wildschadenersatz

Paragraph 68,

Schlichtungsverfahren

Paragraph 69,

Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten der oder des Jagdausübungsberechtigten

8. Abschnitt
Behörden, sonstige Organe und besondere Bestimmungen

Paragraph 70,

Oö. Landesjagdverband

Paragraph 71,

Aufgaben des Oö. Landesjagdverbands

Paragraph 72,

Aufgaben der Bezirksgruppen

Paragraph 73,

Organe des Oö. Landesjagdverbands

Paragraph 74,

Landesjagdausschuss

Paragraph 75,

Vorstand

Paragraph 76,

Landesjägermeisterin bzw. Landesjägermeister

Paragraph 77,

Organe der Bezirksgruppen

Paragraph 78,

Funktionsperiode der Organe des Oö. Landesjagdverbands und der Bezirksgruppen

Paragraph 79,

Mitgliedsbeiträge; sonstige Pflichten der Mitglieder

Paragraph 80,

Satzungen des Oö. Landesjagdverbands

Paragraph 81,

Aufsicht über den Oö. Landesjagdverband

Paragraph 82,

Behörden; Form der Anträge

Paragraph 83,

Automationsunterstützte Datenverarbeitung

Paragraph 84,

Zugang von berechtigten Umweltorganisationen zu den Gerichten

Paragraph 85,

Herstellung des gesetzmäßigen Zustands

Paragraph 86,

Bezirksjagdbeirat

Paragraph 87,

Digitaler Jagdkataster, Jagddatenbank, Jagdstatistik; Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 88,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

9. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 89,

Strafbestimmungen

Paragraph 90,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 91,

Inkrafttreten

1. Abschnitt
Jagdrecht und Ausübung des Jagdrechts

Paragraph eins <, b, r, /, >, G, e, l, t, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,

  1. Absatz einsDie Jagd ist nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes auszuüben.
  2. Absatz 2Diesem Landesgesetz unterliegen nicht:
    1. Ziffer eins
      Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen;
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen, die in Umsetzung der tierseuchenrechtlichen Bestimmungen angeordnet werden.
  3. Absatz 3Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, r, u, n, d, s, ä, t, z, e, des Jagdrechts

  1. Absatz einsDas Jagdrecht erfließt aus dem Grundeigentum und ist mit diesem verbunden.
  2. Absatz 2Die Jagd als Teil der Landeskultur ist in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Grundsätzen der Weidgerechtigkeit unter Bedachtnahme auf die Interessen einer geordneten und planmäßigen Jagdwirtschaft auszuüben, um einen artenreichen, gesunden und den Lebensraumverhältnissen angemessenen Wildbestand zu erzielen und zu erhalten, insbesondere auch zum Zweck der Wildschadensverhütung in der Land- und Forstwirtschaft. Im Widerstreit mit den jagdlichen Interessen kommt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe dieses Landesgesetzes der Vorrang zu. Zur Jagd zählt auch die Falknerei.
  3. Absatz 3Das Jagdrecht umfasst die ausschließliche Befugnis bzw. Verpflichtung,
    1. Ziffer eins
      das Wild im Jagdgebiet zu hegen (Paragraph 4, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      dem Wild im Jagdgebiet nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen und
    3. Ziffer 3
      sich im Jagdgebiet verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen und - soweit dem keine anderen gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen - das Gelege des Federwildes anzueignen.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, J, a, g, d, j, a, h, r, ;, Jagdperiode

  1. Absatz einsDas Jagdjahr beginnt am 1. April und endet am 31. März.
  2. Absatz 2Die Jagdperiode beträgt in Gemeinden mit überwiegendem Rotwildbestand neun Jahre, im Übrigen sechs Jahre.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz 2, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für den Fall, dass in einer Gemeinde zwei oder mehrere Jagdgebiete bestehen, mit Zustimmung der betroffenen Jagdberechtigten und Jagdausübungsberechtigten im Zuge der Jagdgebietsfeststellung eine Jagdperiode über sechs bzw. neun Jahre hinaus verlängern, um die Jagdperioden innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets anzugleichen. In diesem Fall ist die Jagdgebietsfeststellung für sämtliche im Gemeindegebiet liegenden Jagdgebiete zum Ablauf der zuletzt ablaufenden Jagdperiode gemeinsam durchzuführen. Wird eine Jagdperiode auf diese Weise verlängert, ist eine entsprechende Anpassung der Vertragsdauer im Jagdpachtvertrag vorzunehmen.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, W, i, l, d, ;, Wildhege

  1. Absatz einsWild im Sinn dieses Landesgesetzes sind folgende jagdbaren Tiere:
    1. Ziffer eins
      Haarwild:
      1. Litera a
        Schalenwild: Rotwild (Cervus elaphus), Damwild (Dama dama), Sikawild (Cervus nippon), Rehwild (Capreolus capreolus), Gamswild (Rupicapra rupicapra), Steinwild (Capra ibex), Muffelwild (Ovis ammon musimon), Schwarzwild (Sus scrofa), Elchwild (Alces alces);
      2. Litera b
        Beutegreifer: Braunbär (Ursus arctos), Waschbär (Procyon lotor), Wolf (Canis lupus), Fuchs (Vulpes vulpes), Marderhund (Nyctereutes procyonoides), Goldschakal (Canis aureus), Dachs (Meles meles), Baummarder (Martes martes), Steinmarder (Martes foina), Waldiltis (Mustela putorius), Hermelin (Mustela erminea), Mauswiesel (Mustela nivalis), Fischotter (Lutra lutra), Mink (Neovison vison), Luchs (Lynx lynx), Wildkatze (Felis silvestris);
      3. Litera c
        Nagetiere und Hasenartige: Feldhase (Lepus europaeus), Schneehase (Lepus timidus), Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus), Murmeltier (Marmota marmota);
    2. Ziffer 2
      Federwild:
      1. Litera a
        Hühnervögel: Auerwild (Tetrao urogallus), Birkwild (Lyrurus tetrix), Rackelwild (Lyrurus tetrix x Tetrao urogallus), Haselwild (Bonasa bonasia), Alpenschneehuhn (Lagopus muta), Steinhuhn (Alectoris graeca), Rebhuhn (Perdix perdix), Fasan (Phasianus colchicus);
      2. Litera b
        Greifvögel: Mäusebussard (Buteo buteo), Habicht (Accipiter gentilis), Sperber (Accipiter nisus), Steinadler (Aquila chrysaetos);
      3. Litera c
        Wildtauben: Hohltaube (Columba oenas), Turteltaube (Streptopelia turtur), Ringeltaube (Columba palumbus), Türkentaube (Streptopelia decaocto);
      4. Litera d
        Wasservögel: Graugans (Anser anser), Saatgans (Anser fabalis), Blässgans (Anser albifrons), Zwerggans (Anser erythropus), Kurzschnabelgans (Anser brachyrhynchus), Blässhuhn (Fulica atra), Stockente (Anas platyrhynchos), Krickente (Anas crecca), Reiherente (Aythya fuligula), Tafelente (Aythya ferina), Schellente (Bucephala clangula), Knäkente (Spatula querquedula), Schnatterente (Mareca strepera), Pfeifente (Mareca penelope), Spießente (Anas acuta), Löffelente (Spatula clypeata), Kolbenente (Netta rufina), Bergente (Aythya marila), Moorente (Aythya nyroca), Eisente (Clangula hyemalis), Samtente (Melanitta fusca), Eiderente (Somateria mollissima), Höckerschwan (Cygnus olor), Waldschnepfe (Scolopax rusticola), Graureiher (Ardea cinerea).
  2. Absatz 2Wildhege im Sinn dieses Landesgesetzes umfasst die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten unter Beachtung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und unter Berücksichtigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft sowie der Fischerei und sonstiger gesetzlich geschützter Interessen zu treffenden erforderlichen Maßnahmen zum Zweck der Entwicklung und Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildstands.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, W, i, l, d, g, e, h, e, g, e,

  1. Absatz einsEin Wildgehege ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wild im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, gezüchtet oder zur Gewinnung von Fleisch oder sonstigen tierischen Produkten oder zu wissenschaftlichen Zwecken gehalten wird.
  2. Absatz 2Die beabsichtigte Errichtung eines Wildgeheges ist - abgesehen von Absatz 6, (Schwarzwildgehege) - der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind folgende Unterlagen anzufügen:
    1. Ziffer eins
      eine Beschreibung des Vorhabens sowie ein Lageplan (mit Darstellung des Verlaufs der Zaunlinie);
    2. Ziffer 2
      eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers bzw. der dinglich Berechtigten;
    3. Ziffer 3
      eine Bestätigung der Gemeinde (in deren Gebiet die Errichtung geplant ist), dass gegen die Errichtung des angezeigten Wildgeheges keine Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Errichtung eines Wildgeheges gemäß Absatz 2, innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige zu untersagen, wenn einer oder mehrere der folgenden Untersagungsgründe vorliegen:
    1. Ziffer eins
      die Fläche des angezeigten Wildgeheges ist größer als 20 ha;
    2. Ziffer 2
      der Waldanteil der beanspruchten Fläche gemäß Ziffer eins, beträgt über 10 %;
    3. Ziffer 3
      das Auswechseln des Wildes in die freie Wildbahn und ein Einwechseln von Schalenwild wird nicht wirksam verhindert;
    4. Ziffer 4
      im Fall der Waldinanspruchnahme wird durch die Errichtung des angezeigten Wildgeheges die Erhaltung des Waldes gefährdet (Paragraph 62, Absatz 4,);
    5. Ziffer 5
      durch die angezeigte Errichtung des Wildgeheges wird die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen udgl., bzw. im Fall der Waldinanspruchnahme wird die Erholungswirkung des Waldes unzumutbar eingeschränkt;
    6. Ziffer 6
      die Interessen der Land- und Forstwirtschaft und der Jagd, insbesondere die jagdliche Nutzbarkeit, vorhandene Wildwechsel, Äsungsflächen und Einstände des Wildes udgl. werden erheblich beeinträchtigt.
    Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der sechsmonatigen Frist nachweisbar abfertigt. Wird die angezeigte Errichtung des Wildgeheges nicht innerhalb der genannten Frist untersagt, darf mit der Ausführung des Wildgeheges der Anzeige entsprechend begonnen werden. Gleiches gilt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde der oder dem Anzeigenden vor Ablauf der genannten Frist schriftlich mitteilt, dass eine Untersagung der Ausführung nicht erfolgen wird.
  4. Absatz 4Anstelle der Untersagung kann die Bezirksverwaltungsbehörde in den Fällen des Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 innerhalb der im Absatz 3, genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Wird ein solcher Bescheid erlassen, darf mit der Errichtung des Wildgeheges erst nach dessen Rechtskraft begonnen werden.
  5. Absatz 5Dient das Wildgehege wissenschaftlichen Zwecken oder solchen, die im Zusammenhang mit der Walderhaltung stehen und sind die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 nicht erfüllt, kann von einer Untersagung Abstand genommen werden. Bei der Festlegung einer Wildstandsobergrenze ist auch auf die Gesunderhaltung des Wildes Bedacht zu nehmen.
  6. Absatz 6Abweichend von Absatz 2, bedarf die Errichtung von Wildgehegen, in denen Schwarzwild gehalten werden soll, einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Hinsichtlich der dem Antrag anzufügenden Unterlagen gilt Absatz 2, sinngemäß. Zusätzlich ist dem Antrag eine Bestätigung des Gemeindejagdvorstands und der oder des Jagdausübungsberechtigten anzufügen, dass gegen die Errichtung des beantragten Wildgeheges keine Bedenken bestehen. Die Bewilligung ist zu versagen, wenn die Fläche des beantragten Wildgeheges größer als 10 ha ist oder einer der Untersagungsgründe des Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 vorliegt. Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Bewilligungsvoraussetzungen zu entsprechen. Absatz 5, gilt hinsichtlich der höchstzulässigen Fläche sinngemäß.
  7. Absatz 7Für die Abänderung eines Wildgeheges sind die Bestimmungen über die Errichtung mit der Maßgabe anzuwenden, dass das bisherige Flächenausmaß des Wildgeheges mit zu berücksichtigen ist.
  8. Absatz 8Fällt eine Voraussetzung für die Errichtung des Wildgeheges weg, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzung einzuräumen. Erfolgt keine fristgerechte Wiederherstellung der weggefallenen Voraussetzung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung des Wildgeheges mit Bescheid aufzutragen.
  9. Absatz 9Die oder der über das Wildgehege Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass in Wildgehegen gehaltene Wildarten nicht in die freie Wildbahn auswechseln. Ein trotz dieser Verpflichtung erfolgtes Auswechseln von Wild in die freie Wildbahn ist unverzüglich der oder dem Jagdausübungsberechtigten und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  10. Absatz 10Die Auflassung eines Wildgeheges ist der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich anzuzeigen.
  11. Absatz 11Wird die Entfernung des Wildgeheges (Absatz 8,) oder die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (Paragraph 85,) aufgetragen oder ein Wildgehege aufgelassen (Absatz 10,), hat die oder der Verfügungsberechtigte dafür zu sorgen, dass die gehaltenen Wildarten jedenfalls nicht in die freie Wildbahn auswechseln. Zudem sind die errichteten baulichen Anlagen und Umfriedungen vollständig zu entfernen. Wird im Fall der Auflassung eines Wildgeheges (Absatz 10,) die Entfernung nicht binnen einer angemessenen Frist durchgeführt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid auftragen.
  12. Absatz 12Das Hegen, Fangen oder Töten des in einem Wildgehege gehaltenen Wildes steht ausschließlich den über das Wildgehege Verfügungsberechtigten oder den von diesen ermächtigten Personen zu. Abschüsse in einem Wildgehege dürfen, sofern sie nicht von den Verfügungsberechtigten durchgeführt werden, nur durch Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen Jagdkarte erfolgen und sind rechtzeitig vor ihrer Durchführung der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. deren oder dessen Jagdschutzorgan anzuzeigen.
  13. Absatz 13Wild, welches in ein Wildgehege eingesetzt wird, ist deutlich sichtbar und in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
  14. Absatz 14Die Bestimmungen über Schonzeiten und Abschussplanung gelten nicht für Wild, das in einem Wildgehege gehalten wird. Die Regeln der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes sind jedenfalls einzuhalten.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, T, i, e, r, g, ä, r, t, e, n,

  1. Absatz einsEin Tiergarten ist eine eingezäunte Fläche, auf der Wildarten im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, zum Zweck der Schaustellung gehalten werden.
  2. Absatz 2Die Errichtung eines Tiergartens bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der betreffenden Grundflächen, hat sie oder er deren oder dessen Zustimmung nachzuweisen. Der Antrag hat eine Beschreibung des Vorhabens, das Ausmaß des Tiergartens und einen Lageplan sowie sämtliche Angaben, die zur Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen (Absatz 3,) erforderlich sind, zu enthalten. Darüber hinaus sind dem Antrag Bestätigungen der Gemeinde (in deren Gebiet die Errichtung geplant ist), des Gemeindejagdvorstands und der oder des Jagdausübungsberechtigten anzufügen, aus denen hervorgeht, dass gegen die Errichtung des Tiergartens keine Bedenken bestehen.
  3. Absatz 3Die Bewilligung für die Errichtung eines Tiergartens ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      dessen Fläche mindestens 10 ha umfasst,
    2. Ziffer 2
      ein öffentliches Interesse an der Schaustellung von Wild, insbesondere im Hinblick auf den Fremdenverkehr, die Wissensvermittlung oder die Erholung besteht und er für die Allgemeinheit zugänglich ist,
    3. Ziffer 3
      ein den gehaltenen Wildarten angepasstes Biotop vorhanden ist,
    4. Ziffer 4
      er über Einrichtungen zur Vermittlung von Wissen über die gehaltenen Wildarten (Schautafeln, Beschreibung der Lebensgewohnheiten, des Vorkommens udgl.) verfügt und
    5. Ziffer 5
      kein Untersagungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 3 bis 6 gegeben ist.
  4. Absatz 4Wird die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, nicht erfüllt, kann die Bewilligung erteilt werden, wenn ein besonderes öffentliches Interesse im Sinn des Absatz 3, Ziffer 2, am beantragten Standort besteht und die Interessen der Jagd nicht maßgeblich beeinträchtigt werden.
  5. Absatz 5Die Bewilligung ist unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um den Bewilligungsvoraussetzungen des Absatz 3, zu entsprechen.
  6. Absatz 6Paragraph 5, Absatz 7 bis 12 und 14 gelten sinngemäß.

Paragraph 7 <, b, r, /, >, R, u, h, e, n, der Jagd

  1. Absatz einsFlächen, auf denen die Jagd - mit Ausnahme der Falknerei - ruht, sind:
    1. Ziffer eins
      Friedhöfe;
    2. Ziffer 2
      die der Erholung dienenden öffentlichen Parkanlagen und öffentlichen Spielplätze;
    3. Ziffer 3
      Gebäude (ausgenommen Paragraph 57, Absatz 3,);
    4. Ziffer 4
      Höfe und Hausgärten, die durch eine dauernde Umfriedung (zB Hecken, Gitter, Mauern, Zäune udgl.) umschlossen sind (ausgenommen Paragraph 57, Absatz 3,);
    5. Ziffer 5
      nicht forstlich genutzte Grundflächen, die durch eine feste natürliche oder künstliche Umfriedung schalenwild- und hasendicht dauernd umschlossen sind; landesübliche Weidezäune gelten nicht als Umfriedungen in diesem Sinn;
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen und Betriebe, in denen jagdbare Tiere nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie zB Fasanerien);
    7. Ziffer 7
      Wildgehege (Paragraph 5,) und Tiergärten (Paragraph 6,).
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auf Flächen im Sinn des Absatz eins, einen Abschuss mit Bescheid anordnen, wenn dies aus den Gründen des Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erforderlich ist. Paragraph 44, Absatz 2, und 3 gelten sinngemäß.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, J, a, g, d, g, e, b, i, e, t, e,

Die Jagdgebiete werden unterschieden in:

  1. Ziffer eins
    Eigenjagdgebiete (Paragraph 9,);
  2. Ziffer 2
    genossenschaftliche Jagdgebiete (Paragraph 10,).

Paragraph 9 <, b, r, /, >, E, i, g, e, n, j, a, g, d, g, e, b, i, e, t,

  1. Absatz einsDas Eigenjagdgebiet ist eine im Alleineigentum oder im gemeinschaftlichen Eigentum (Paragraph 361, ABGB) stehende zusammenhängende, jagdlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha, die von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid als Eigenjagdgebiet festgestellt wurde. Innerhalb des Eigenjagdgebiets gelegene Wildgehege (Paragraph 5,) oder Tiergärten (Paragraph 6,) sind bei der Berechnung der erforderlichen Gesamtfläche abzuziehen.
  2. Absatz 2Als Eigenjagdgebiet können Grundflächen im Ausmaß von weniger als 115 ha dann mit Bescheid festgestellt werden, wenn sie mit Grundflächen in Niederösterreich, Steiermark oder Salzburg zusammenhängen, mit diesen zusammen das im Absatz eins, geforderte Mindestausmaß erreichen und in den betreffenden Ländern die gleiche Begünstigung eingeräumt ist.
  3. Absatz 3Als zusammenhängend im Sinn des Absatz eins, gilt eine Grundfläche dann, wenn die einzelnen Grundstücke unter sich in einer solchen Verbindung stehen, dass man von einem Grundteil zum anderen gelangen kann, ohne fremden Grund zu überschreiten. Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende natürliche oder künstliche Gewässer und andere vergleichbare Grundflächen, die ein Eigenjagdgebiet durchschneiden und auf denen nach Umfang oder Gestalt für sich allein kein geordneter Jagdbetrieb möglich ist, trennen ein etwaig festzustellendes Eigenjagdgebiet nicht und gelten als Teil des durch diese Grundflächen durchschnittenen Eigenjagdgebiets. Ein Pachtentgelt ist für diese Flächen nicht zu entrichten.
  4. Absatz 4Wege, Eisenbahngrundstücke, fließende natürliche oder künstliche Gewässer und andere vergleichbare Grundflächen, die in der Katasterkarte als eigenes Grundstück ausgewiesen sind und nach Umfang oder Gestalt für sich allein keinen geordneten Jagdbetrieb ermöglichen, gelten entlang der Längsachse, Weg- bzw. Fahrbahnmitte, Gewässermitte, Mitte der Gleisanlage udgl. als Teil des an sie jeweils unmittelbar angrenzenden Eigenjagdgebiets, wenn sie zwischen zwei Eigenjagdgebieten liegen oder an einer Seite an ein Eigenjagdgebiet angrenzen. Grenzen derartige Grundflächen an einer Seite direkt an die Gemeindegrenze und an der anderen Seite an ein Eigenjagdgebiet an, gilt die gesamte Fläche über die Länge der gemeinsamen Grenze mit dem Eigenjagdgebiet als Teil des Eigenjagdgebiets. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.
  5. Absatz 5Flächen im Sinn des Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, sind bei der Berechnung der erforderlichen Mindestfläche im Sinn des Absatz eins, nicht zu berücksichtigen.

Paragraph 10 <, b, r, /, >, G, e, n, o, s, s, e, n, s, c, h, a, f, t, l, i, c, h, e, s, Jagdgebiet

Alle im Bereich einer Gemeinde gelegenen, nicht zu einem Eigenjagdgebiet gehörenden Grundstücke bilden das genossenschaftliche Jagdgebiet.

Paragraph 11 <, b, r, /, >, J, a, g, d, b, e, r, e, c, h, t, i, g, t, e, ;, Jagdausübungsberechtigte

  1. Absatz einsDas Jagdrecht steht mit den in diesem Landesgesetz bestimmten Beschränkungen der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer bzw. der Gesamtheit der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zu. Als selbständiges dingliches Recht kann das Jagdrecht nicht begründet werden. Jagdberechtigte im Sinn dieses Landesgesetzes sind:
    1. Ziffer eins
      in Eigenjagdgebieten: die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer (Eigenjagd);
    2. Ziffer 2
      in genossenschaftlichen Jagdgebieten: die Jagdgenossenschaft (Genossenschaftsjagd).
  2. Absatz 2Jagdausübungsberechtigte sind nach Maßgabe der Absatz 3 und 4 in Eigenjagdgebieten die Eigentümerinnen und Eigentümer, die Pächterinnen und Pächter oder die Jagdverwalterinnen und Jagdverwalter. In genossenschaftlichen Jagdgebieten sind Jagdausübungsberechtigte die Pächterinnen und Pächter oder die Jagdverwalterinnen und Jagdverwalter.
  3. Absatz 3Die Befugnis zur Eigenjagd umfasst die freie Verfügung der oder des Jagdberechtigten über die Form der Ausübung des Jagdrechts im Eigenjagdgebiet durch Selbstverwaltung oder Verpachtung. Gemeinden und Agrargemeinschaften dürfen ihr Eigenjagdrecht nur durch Verpachtung oder Verwaltung ausüben. Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder Agrargemeinschaft steht kein Recht zur unmittelbaren Ausübung des Eigenjagdrechts zu.
  4. Absatz 4Das Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entweder zu verpachten oder durch eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter auszuüben.

2. Abschnitt
Feststellung der Jagdgebiete

Paragraph 12 <, b, r, /, >, fünf e, r, f, a, h, r, e, n,

  1. Absatz einsEigentümerinnen und Eigentümer haben die Feststellung ihrer Grundflächen als Eigenjagdgebiet (unter Angabe der auf Wildgehege und Tiergärten im beantragten Gebiet fallenden Flächen) spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu beantragen. Spätestens zum gleichen Zeitpunkt sind Anträge auf Vereinigung oder Zerlegung genossenschaftlicher Jagdgebiete (Paragraph 13,), auf Feststellung eines Gebiets als Jagdanschluss (Paragraph 14,) und auf Gebietsabrundung (Paragraph 15, Absatz 2,) schriftlich einzubringen.
  2. Absatz 2Der Antrag nach Absatz eins, hat die zur Feststellung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 9, erforderlichen Unterlagen zu enthalten. Dazu ist ein Lageplan mit aktuellen Grundstücksgrenzen der Digitalen Katastralmappe (DKM) im Maßstab 1 : 10.000 oder größer mit Darstellung der Eigenjagdgebietsfläche, der Jagdanschlüsse und der Abrundung von Jagdgebieten, sowie ein aktuelles Grundstücksverzeichnis getrennt nach Katastral- und Ortsgemeinde bzw. vergleichbare Unterlagen, die die Eigentumsverhältnisse bzw. die Größe des Eigenjagdgebiets ausreichend darlegen, zu übermitteln. Diese Unterlagen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde der Jagdgebietsfeststellung zugrunde zu legen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat spätestens drei Monate vor Ablauf der Jagdperiode mit Bescheid festzustellen:
    1. Ziffer eins
      das Vorliegen eines Eigenjagdgebiets und welche Grundflächen dazugehören (Paragraph 9,), wobei darin enthaltene Grundflächen von Wildgehegen und Tiergärten gesondert anzuführen sind;
    2. Ziffer 2
      welche Arrondierungsgebiete einem anderen Jagdgebiet zugeschlagen werden (Paragraph 15,);
    3. Ziffer 3
      dass die nach Abzug der Grundflächen gemäß Ziffer eins und 2 verbleibenden Grundstücke mit ihrer ziffernmäßig anzugebenden Gesamtfläche das genossenschaftliche Jagdgebiet bilden;
    4. Ziffer 4
      ob das genossenschaftliche Jagdgebiet bzw. dessen Teile als Jagdanschluss (Paragraph 14,) gelten.
  4. Absatz 4Der Feststellung gemäß Absatz eins, bedarf es nicht bei Eigenjagdgebieten, bei denen keine Veränderung im Sinn des Paragraph 16, erfolgt ist. Eine Feststellung ist jedenfalls auch dann nicht erforderlich, wenn sich seit der letzten Feststellung nur die ziffernmäßige Bezeichnung von angeschlossenen Grundstücken bzw. von Grundstücken, die nach dem Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2023,, als Jagdein- bzw. Jagdanschlüsse festgestellt wurden oder von behördlich arrondierten Grundstücken, geändert hat und die Außengrenzen dieser Grundstücke unverändert geblieben sind. Unter diesen Voraussetzungen gilt die Feststellung als Eigenjagdgebiet für die nächste Jagdperiode weiter.
  5. Absatz 5Sofern sich auch sonst keine Veränderung gegenüber der letzten Feststellung ergeben hat und keine Änderungen gemäß Absatz eins, beantragt werden, gilt der zuletzt ergangene Jagdgebietsfeststellungsbescheid weiter. Der Umstand, dass sich keine Veränderung gegenüber der letzten Feststellung ergeben hat, ist der Bezirksverwaltungsbehörde durch die Eigenjagdberechtigte oder den Eigenjagdberechtigten bis spätestens sechs Monate vor Ablauf der Jagdperiode schriftlich mitzuteilen.

Paragraph 13 <, b, r, /, >, fünf e, r, e, i, n, i, g, u, n, g und Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten

  1. Absatz einsAuf Antrag der beteiligten Jagdgenossenschaften hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats die Vereinigung benachbarter genossenschaftlicher Jagdgebiete oder deren Teile zu einem gemeinschaftlichen Jagdgebiet zu verfügen, wenn diese innerhalb einer Gemeinde liegen und die Vereinigung zum Zweck eines einheitlichen Jagdbetriebs erfolgt. Die beteiligten Jagdgenossenschaften haben zu vereinbaren, in welchem Verhältnis die sich aus der Verwertung des Jagdrechts ergebenden Erträge (Paragraph 25,) aufzuteilen sind.
  2. Absatz 2Auf Antrag der Jagdgenossenschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats die Zerlegung eines genossenschaftlichen Jagdgebiets in mehrere selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete zu verfügen, wenn die Zerlegung den Interessen einer ordnungsgemäßen Bejagung oder den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nicht widerspricht, diese durch die Gestalt des Geländes gerechtfertigt ist und jeder selbständige Teil ein Flächenausmaß von mindestens 115 ha behält. Die Grenzen der einzelnen selbständigen Teile sind möglichst nach in der Natur leicht erkennbaren Linien, wie Wege, Gräben, Höhenrücken, Wasserläufen udgl. festzulegen.
  3. Absatz 3Nach Bewilligung der Vereinigung oder Zerlegung von genossenschaftlichen Jagdgebieten sind für das neue genossenschaftliche Jagdgebiet bzw. die neuen genossenschaftlichen Jagdgebiete eigene Gemeindejagdvorstände einzurichten. Im Fall der Zerlegung kann für die neuen genossenschaftlichen Jagdgebiete ein gemeinsamer Gemeindejagdvorstand eingerichtet werden. Dieser ist so zu besetzen, dass hinsichtlich der vom Ortsbauernausschuss zu entsendenden Mitglieder pro Jagdgebiet mindestens eine Jagdgenossin oder ein Jagdgenosse vertreten ist. Erfolgt dies bis spätestens zum Beginn der nächsten Jagdperiode nicht, tritt die Bewilligung außer Kraft und hat die Bezirksverwaltungsbehörde das genossenschaftliche Jagdgebiet erforderlichenfalls neu festzustellen.
  4. Absatz 4Im Fall der Vereinigung von zwei oder mehreren Gemeinden bleiben die rechtskräftig festgestellten Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden sowie die diesbezüglich bestehenden Pachtverträge für die Dauer der laufenden, bei unterschiedlichen Jagdperioden für die Dauer der am längsten währenden Jagdperiode, aufrecht. Mit Eintritt der Rechtswirksamkeit der Vereinigung der Gemeinden gelten die Jagdgebiete der bisherigen Gemeinden als Eigenjagd- und selbständige genossenschaftliche Jagdgebiete der neuen Gemeinde.

Paragraph 14 <, b, r, /, >, J, a, g, d, a, n, s, c, h, l, ü, s, s, e,

  1. Absatz einsGenossenschaftliche Jagdgebiete, die eine Größe von 115 ha nicht erreichen, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung als Jagdanschluss an angrenzende Eigenjagdgebiete festzustellen.
  2. Absatz 2Wenn ein genossenschaftliches Jagdgebiet zwar eine Größe von 115 ha erreicht, jedoch von einem Eigenjagdgebiet in Teile getrennt wird, deren Fläche jeweils unter 115 ha beträgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der Jagdgebietsfeststellung wie folgt vorzugehen:
    1. Ziffer eins
      Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets bis zu einer Größe von 20 ha sind von Amts wegen als Anschluss an das angrenzende Eigenjagdgebiet festzustellen;
    2. Ziffer 2
      Teile des genossenschaftlichen Jagdgebiets mit einer Größe von 20 bis 115 ha können von der oder dem angrenzenden Eigenjagdberechtigten als Jagdanschluss beantragt werden und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als solche festzustellen, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen gewährleistet ist. Ansonsten hat der Anschluss zu unterbleiben und ist nach Absatz 4, vorzugehen.
  3. Absatz 3Grenzen an genossenschaftliche Jagdgebiete gemäß Absatz eins, oder an deren Teile gemäß Absatz 2, zwei oder mehrere Eigenjagdgebiete an oder wird ein genossenschaftliches Jagdgebiet gemäß Absatz 2, durch zwei oder mehrere Eigenjagdgebiete in Teile getrennt,
    1. Ziffer eins
      ist die Zuteilung im Fall des Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, im Zuge der Jagdgebietsfeststellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nach jagdfachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen,
    2. Ziffer 2
      ist, wenn im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, mehrere Eigenjagdberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen, durch diese vor Antragstellung das Einvernehmen herzustellen und bei der Bezirksverwaltungsbehörde ein gemeinsamer Antrag samt Vorschlag über die Aufteilung einzubringen; wird kein gemeinsamer Antrag eingebracht oder ist mit der beantragten Aufteilung eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Zuge der Jagdgebietsfeststellung über die zweckmäßige Aufteilung nach jagdfachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden und die Jagdanschlüsse entsprechend festzustellen,
    3. Ziffer 3
      ist, wenn im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, nur eine oder einer der angrenzenden Eigenjagdberechtigten einen Antrag stellt, der Anschluss wie beantragt festzustellen, wenn eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Flächen gewährleistet ist; ist dies nicht der Fall, hat der Anschluss zu unterbleiben und ist nach Absatz 4, vorzugehen.
  4. Absatz 4Wird kein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer 2, gestellt oder ist ein Fall des Absatz 2, Ziffer 2, zweiter Satz oder Absatz 3, Ziffer 3, zweiter Halbsatz gegeben, sind die jeweils betroffenen Eigenjagdberechtigten verpflichtet, der dort zur Ausübung der Jagd berechtigten Person sowie den anderen am Jagdbetrieb beteiligten oder zu diesem zugelassenen Personen den Zutritt bzw. die Zufahrt zum abgetrennten Jagdgebietsteil zu gestatten. Paragraph 50, letzter Satz gilt für die Benützung dieses Weges sinngemäß. Die betroffenen Jagdausübungsberechtigten haben sich auf einen Weg zu einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid zu entscheiden.

Paragraph 15 <, b, r, /, >, A, b, r, u, n, d, u, n, g, von Jagdgebieten

  1. Absatz einsNach Beginn der Jagdperiode steht es den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdgebiete frei, für die Dauer der aktuellen Jagdperiode wirksame Vereinbarungen über Bereinigungen der Jagdgebietsgrenzen mit dem Ziel der Erleichterung der Jagdausübung zu treffen. Diese Vereinbarungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde, den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Jagdberechtigten schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Verlaufen die Grenzen von benachbarten Jagdgebieten derart ungünstig, dass ohne deren Bereinigung die zwingend erforderliche Bejagung von Grenzflächen unmöglich ist, und kann dies nicht auf die im Absatz eins, vorgesehene Weise gelöst werden, hat die Bezirksverwaltungsbehörde bei der nächsten Jagdgebietsfeststellung von Amts wegen oder auf Antrag einer beteiligten Jagdgenossenschaft, einer oder eines Eigenjagdberechtigten oder des Bezirksjagdbeirats zum Zweck entsprechender Gebietsabrundung (Arrondierung) aneinandergrenzender Jagdgebiete einzelne Teile von dem einen Jagdgebiet abzutrennen und dem anderen zuzuschlagen (Arrondierungsgebiet). Zwingend erforderlich ist eine Bejagung insbesondere dann, wenn Wildschäden im Sinn des Paragraph 62, Absatz 2, oder 4 auftreten. Der Bescheid, mit dem die behördliche Arrondierung ausgesprochen wird, ist auch der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands zuzustellen.
  3. Absatz 3Im Fall der behördlichen Gebietsabrundung nach Absatz 2, sind die neuen Grenzen nach Möglichkeit so zu ziehen, dass sie mit Gräben, Wegen oder sonst in der Natur vorhandenen, deutlich kenntlichen, natürlichen oder künstlichen Grenzen zusammenfallen. Durch die Gebietsabrundung darf die Fläche des Jagdgebiets nicht unter 115 ha sinken.
  4. Absatz 4Für die Ausübung des Jagdrechts im Arrondierungsgebiet hat die oder der Jagdausübungsberechtigte der oder dem Jagdberechtigten (Paragraph 11, Absatz eins,) ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung über die Höhe dieses Entgelts zustande, können diese die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Arrondierungsgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 16 <, b, r, /, >, fünf e, r, ä, n, d, e, r, u, n, g, e, n, des Jagdgebiets während der Jagdperiode

  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die Jagdgebiete neu festzustellen, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Eigenjagdberechtigte im Laufe der Jagdperiode das Eigentum an einem Teil des Eigenjagdgebiets verliert,
    2. Ziffer 2
      das Eigenjagdgebiet unter 115 ha sinkt,
    3. Ziffer 3
      im Eigenjagdgebiet ein Wildgehege oder ein Tiergarten errichtet wird,
    4. Ziffer 4
      ein Eigenjagdgebiet, dessen Eigentümerin oder Eigentümer das Jagdrecht in einem genossenschaftlichen Jagdgebiet zur Gänze oder teilweise als Jagdanschluss gepachtet hat, seine Eigenschaft als angrenzendes, umschließendes oder abtrennendes Eigenjagdgebiet verliert; dies gilt sinngemäß für bestehende Jagdein- und Jagdanschlüsse, die nach dem Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2023,, behördlich festgestellt wurden,
    5. Ziffer 5
      durch Erwerb von Grundflächen das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Flächenmaß im Laufe der Jagdperiode erstmals überschritten und die Feststellung als Eigenjagdgebiet durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer beantragt wird oder
    6. Ziffer 6
      sich das bereits festgestellte Eigenjagdgebiet im Laufe der Jagdperiode durch Erwerb von Grundflächen vergrößert und die Feststellung durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer beantragt wird.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Feststellung während der laufenden Jagdperiode mit Wirkung für das nächste Jagdjahr vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      das Ausmaß des Eigenjagdgebiets unter 100 ha sinkt,
    2. Ziffer 2
      die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 5, vorliegen und die Feststellung durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres beantragt wird oder
    3. Ziffer 3
      die Vergrößerung im Sinn des Absatz eins, Ziffer 6, über 50 ha beträgt und die Feststellung durch die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer spätestens sechs Monate vor Ablauf des Jagdjahres beantragt wird.
  3. Absatz 3Sind die Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 nicht erfüllt oder ist ein Fall des Absatz eins, Ziffer 4, gegeben, ist die Feststellung erst zum Ablauf der Jagdperiode vorzunehmen. Wird der Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 nicht fristgerecht eingebracht, wird die Feststellung erst für das übernächste Jagdjahr wirksam. Feststellungen gelten für den Rest der jeweiligen Jagdperiode.

3. Abschnitt
Ausübung der genossenschaftlichen Jagd
und Verwertung des Jagdrechts in Eigenjagdgebieten

Paragraph 17 <, b, r, /, >, J, a, g, d, g, e, n, o, s, s, e, n, s, c, h, a, f, t,

  1. Absatz einsDie Jagdgenossenschaft setzt sich aus der Gesamtheit jener Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zusammen, welche im genossenschaftlichen Jagdgebiet land- und/oder forstwirtschaftliche Grundflächen im Ausmaß von mindestens 3.000 m² besitzen. Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden in dieser Eigenschaft Jagdgenossinnen und Jagdgenossen genannt. Der Jagdgenossenschaft kommen nach Maßgabe dieses Landesgesetzes alle den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen aus der Verwertung des Jagdrechts zufließenden Rechte zu. Zur Vertretung der Interessen der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen auf Bezirks- und Landesebene ist die Landwirtschaftskammer Oberösterreich berufen.
  2. Absatz 2Die Organe der Jagdgenossenschaft sind der Gemeindejagdvorstand und dessen Obfrau bzw. Obmann.
  3. Absatz 3Die Organe der Jagdgenossenschaft unterstehen der Aufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde. Diese hat gesetzwidrige Beschlüsse und Verfügungen der Organe der Jagdgenossenschaft aufzuheben und Wahlen wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens für ungültig zu erklären. Bei Untätigkeit des Gemeindejagdvorstands bzw. von einzelnen Mitgliedern des Gemeindejagdvorstands hat die Bezirksverwaltungsbehörde das untätige Organ bzw. die untätige Person nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist mit Bescheid abzuberufen.

Paragraph 18 <, b, r, /, >, G, e, m, e, i, n, d, e, j, a, g, d, v, o, r, s, t, a, n, d,

  1. Absatz einsDer Gemeindejagdvorstand besteht aus neun Mitgliedern und der nach den Absatz 2 und 3 zu bestimmenden Anzahl von Ersatzmitgliedern. Dem Gemeindejagdvorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft, die nicht der Obfrau bzw. dem Obmann vorbehalten sind.
  2. Absatz 2Drei Mitglieder des Gemeindejagdvorstands hat die Gemeindevertretung zu entsenden. Jede Fraktion, die zur Entsendung eines Mitglieds berechtigt ist, hat zudem mindestens ein Ersatzmitglied zu entsenden. Sie darf jedoch maximal so viele Ersatzmitglieder wie Mitglieder entsenden. Wird vom Entsendungsrecht von einer dazu berechtigten Fraktion kein Gebrauch gemacht, geht das Recht der Entsendung der für die betreffende Fraktion in Frage kommenden Mandate auf die Gemeindevertretung über, welche die fehlenden Mitglieder und je ein Ersatzmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen hat.
  3. Absatz 3Sechs Mitglieder des Gemeindejagdvorstands hat der Ortsbauernausschuss aus dem Kreis der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu entsenden. Jede Fraktion, die zur Entsendung eines Mitglieds berechtigt ist, hat zudem ein Ersatzmitglied aus dem Kreis der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu entsenden. Sie darf jedoch maximal so viele Ersatzmitglieder wie Mitglieder entsenden. Sind für das Gebiet einer Gemeinde mehrere Ortsbauernschaften errichtet (Paragraph 28, Absatz eins, Oö. Landwirtschaftskammergesetz 1967), ist die Entsendung von den betreffenden Ortsbauernausschüssen gemeinsam vorzunehmen. Ist für eine Ortsbauernschaft kein Ortsbauernausschuss eingerichtet, geht das Entsendungsrecht auch im Fall von mehreren Ortsbauernschaften zur Gänze auf die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich über. Das Entsendungsrecht steht den Fraktionen auf Grundlage des örtlichen Wahlergebnisses zu. Wird vom Entsendungsrecht von einer dazu berechtigten Fraktion kein Gebrauch gemacht, geht das Recht der Entsendung der für die betreffende Fraktion in Frage kommenden Mandate auf den Ortsbauernausschuss über, welcher die fehlenden Mitglieder und je ein Ersatzmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen hat.
  4. Absatz 4Der Gemeindejagdvorstand ist beschlussfähig, wenn die Obfrau bzw. der Obmann (die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter) und wenigstens die Hälfte der übrigen Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Obfrau bzw. des Obmanns. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
  5. Absatz 5Beschließt der Gemeindejagdvorstand einstimmig, dass über vorweg festzulegende bestimmte Geschäftsbereiche im Wege eines Umlaufbeschlusses abgestimmt werden kann, kann dieser Beschluss auch auf schriftlichem Wege gefasst werden. Ein Umlaufbeschluss bedarf der nachweislichen Verständigung und der Stimmenmehrheit der Mitglieder.
  6. Absatz 6Die Mitglieder des Gemeindejagdvorstands werden für die Funktionsdauer der Körperschaft, die sie zu entsenden hat, entsendet. Nach Ablauf der Funktionsperiode haben sie ihre Geschäfte bis zur Neubesetzung der Mitglieder fortzuführen. Ist dies nicht möglich, gilt Absatz 8, erster Satz sinngemäß. Wird jedoch ein Mitglied des Gemeindejagdvorstands, welches gemäß Absatz 3, vom Ortsbauernausschuss entsendet wurde, während der laufenden Funktionsperiode aus der entsendenden Fraktion ausgeschlossen oder tritt es aus der betreffenden Fraktion aus, scheidet dieses auch aus dem Gemeindejagdvorstand aus. In diesem Fall hat die berechtigte Fraktion ein neues Mitglied in den Gemeindejagdvorstand zu entsenden. Für die Entsendung gilt Absatz 3, sinngemäß. Bis zur Neubesetzung hat ein - vom Ortsbauernausschuss entsendetes - Ersatzmitglied die Funktion auszuüben.
  7. Absatz 7Solange ein Mitglied des Gemeindejagdvorstands Pächterin oder Pächter der Genossenschaftsjagd oder Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft ist, ruht die Funktion im Gemeindejagdvorstand. Für die Dauer des Ruhens ist ein Ersatzmitglied einzuberufen.
  8. Absatz 8Wenn ein Mitglied des Gemeindejagdvorstands seine Funktion zurücklegt, verliert oder diese aus sonstigem Grund (zB durch Tod) erlischt, ist die Funktion bis zur Neubesetzung von einem Ersatzmitglied auszuüben. Die jeweilige Neubesetzung ist nach den Grundsätzen der Absatz 2 und 3 vorzunehmen und der Bezirksverwaltungsbehörde, der oder dem Jagdausübungsberechtigten und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich unverzüglich mitzuteilen.
  9. Absatz 9Verliert ein Mitglied des Gemeindejagdvorstands während der Funktionsperiode die Eigenschaft als Jagdgenossin oder Jagdgenosse (Paragraph 17, Absatz eins,), kann die Funktion bis zum Ende der Funktionsperiode ausgeübt werden, ansonsten ist diese neu zu besetzen. Für den Fall, dass sich an der Besetzung des Gemeindejagdvorstands eine Änderung ergibt, ist diese der Bezirksverwaltungsbehörde, der oder dem Jagdausübungsberechtigten und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich unverzüglich mitzuteilen. Absatz 8, gilt sinngemäß.
  10. Absatz 10Die Landesregierung hat zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte durch Verordnung eine Geschäftsordnung für die Gemeindejagdvorstände zu erlassen, welche insbesondere Bestimmungen über die Geschäftsführung, die Einberufung und Abwicklung der Sitzungen des Gemeindejagdvorstands und die Haushaltsführung zu enthalten hat.

Paragraph 19 <, b, r, /, >, O, b, f, r, a, u, bzw. Obmann des Gemeindejagdvorstands

  1. Absatz einsDie Obfrau bzw. der Obmann und die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sind vom Gemeindejagdvorstand aus dessen Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  2. Absatz 2Die Obfrau bzw. der Obmann vertritt die Jagdgenossenschaft nach außen. Die Obfrau bzw. der Obmann beruft den Gemeindejagdvorstand ein, führt darin den Vorsitz und führt die Beschlüsse des Gemeindejagdvorstands durch. Urkunden, durch die Verbindlichkeiten der Jagdgenossenschaft begründet werden, bedürfen der Unterschrift der Obfrau bzw. des Obmanns und eines weiteren Mitglieds des Gemeindejagdvorstands.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obfrau bzw. den Obmann des Gemeindejagdvorstands abzuberufen, wenn diese bzw. dieser eine schwere Verfehlung trotz diesbezüglicher Ermahnung durch die Aufsichtsbehörde wiederholt. Eine schwere Verfehlung liegt vor, wenn
    1. Ziffer eins
      die Obfrau bzw. der Obmann keine Sitzung einberuft, obwohl dies von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeindejagdvorstands oder von der Bezirksverwaltungsbehörde verlangt wird,
    2. Ziffer 2
      die Obfrau bzw. der Obmann die Mitglieder des Gemeindejagdvorstands nicht mindestens acht Tage vor dem Sitzungstag nachweisbar schriftlich zur Sitzung einlädt,
    3. Ziffer 3
      die Obfrau bzw. der Obmann nicht dafür Sorge trägt, dass die Niederschrift von den bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Gemeindejagdvorstands und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterfertigt wird,
    4. Ziffer 4
      die Obfrau bzw. der Obmann Aufforderungen der Aufsichtsbehörde wiederholt nicht nachkommt, obwohl dies zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts durch die Behörde erforderlich ist oder
    5. Ziffer 5
      die Obfrau bzw. der Obmann Rechtsakte setzt, ohne vorher den dafür erforderlichen Beschluss des Gemeindejagdvorstands einzuholen.
  4. Absatz 4Paragraph 18, Absatz 6 bis 9 gelten sinngemäß für die Obfrau bzw. den Obmann der Jagdgenossenschaft, wobei die Funktion bis zur Neubesetzung von der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter der Obfrau bzw. des Obmanns auszuüben ist.

Paragraph 20 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, r, t, u, n, g, des Jagdrechts im genossenschaftlichen Jagdgebiet

  1. Absatz einsDas Jagdrecht im genossenschaftlichen Jagdgebiet ist durch Verpachtung oder Verwaltung jeweils auf die Dauer der Jagdperiode zu nutzen. Für die Bestellung der Verwalterin oder des Verwalters gilt Paragraph 24, sinngemäß.
  2. Absatz 2Die Verpachtung des genossenschaftlichen Jagdrechts kann entweder
    1. Ziffer eins
      auf Grund eines freien Übereinkommens oder
    2. Ziffer 2
      durch Fortführung des bestehenden Jagdpachtvertrags
    erfolgen.
  3. Absatz 3Auf welche Art das genossenschaftliche Jagdgebiet zu verwerten ist (Absatz eins,), hat der Gemeindejagdvorstand unverzüglich nach Feststellung des genossenschaftlichen Jagdgebiets durch die Bezirksverwaltungsbehörde mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen, wobei zur Beschlussfähigkeit die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich ist. Der Beschluss ist durch die Obfrau bzw. den Obmann des Gemeindejagdvorstands unverzüglich der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde zu übermitteln und von dieser bzw. diesem für einen Zeitraum von vier Wochen kundzumachen.
  4. Absatz 4Gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß Absatz 3, ist der Jagdpachtvertrag bzw. der Bestellungsvertrag für die Verwalterin oder den Verwalter im Entwurf zu beschließen. Für den Inhalt des Bestellungsvertrags, dessen Vorlage und dessen Aussetzung gelten die Absatz 5,, 7 und 8 sinngemäß.
  5. Absatz 5Die Landesregierung hat durch Verordnung einen Musterjagdpachtvertrag zu erlassen. Dieser hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Vertragsparteien,
    2. Ziffer 2
      das betroffene Jagdgebiet,
    3. Ziffer 3
      die Dauer der Verpachtung,
    4. Ziffer 4
      die Höhe des Pachtentgelts und der Kaution,
    5. Ziffer 5
      die Unzulässigkeit und Nichtigkeit von Vereinbarungen neben dem Jagdpachtvertrag,
    6. Ziffer 6
      die Regelung betreffend die Tragung allfälliger Kosten, die im Zuge der Verpachtung anfallen,
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen für Jagdgesellschaften,
    8. Ziffer 8
      Grundsätze über die Ausübung der Jagd,
    9. Ziffer 9
      den Ersatz von Jagd- und Wildschäden,
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen über die Beendigung des Jagdpachtvertrags und
    11. Ziffer 11
      Vorschläge für mögliche Zusatzvereinbarungen
    zu enthalten.
  6. Absatz 6Wird der durch Verordnung gemäß Absatz 5, erlassene Musterjagdpachtvertrag übernommen und der Jagdpachtvertrag in dieser Form abgeschlossen, hat die Obfrau bzw. der Obmann des Gemeindejagdvorstands dies der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. März mitzuteilen und den abgeschlossenen Jagdpachtvertrag zu übermitteln. Unterbleibt eine solche Mitteilung bzw. Übermittlung, ist unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; Paragraph 24, gilt sinngemäß. Weicht der abgeschlossene Jagdpachtvertrag - entgegen der anderslautenden Mitteilung - vom verordneten Musterjagdpachtvertrag (Absatz 5,) ab, sind die von diesem abweichenden Bestimmungen nichtig.
  7. Absatz 7Werden im abgeschlossenen Jagdpachtvertrag Bestimmungen aufgenommen, die im durch Verordnung gemäß Absatz 5, erlassenen Musterjagdpachtvertrag nicht enthalten sind oder wird auf andere Weise von diesem abgewichen, ist dies der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. März mitzuteilen und der abgeschlossene Jagdpachtvertrag zur Prüfung der abweichenden Bestimmungen vorzulegen. Unterbleibt eine fristgerechte Vorlage, ist unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; Paragraph 24, gilt sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Wirksamkeit eines fristgerecht vorgelegten Jagdpachtvertrags binnen vier Wochen ab Vorlage mit Bescheid auszusetzen, wenn die vom Musterjagdpachtvertrag abweichenden Bestimmungen gegen die jagdrechtlichen Vorschriften verstoßen. In diesem Fall ist unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; Paragraph 24, gilt sinngemäß. Wird der Obfrau bzw. dem Obmann ein solcher Bescheid nicht fristgerecht zugestellt, gilt der vorgelegte Jagdpachtvertrag als genehmigt. Die Frist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt.
  8. Absatz 8Werden der Bezirksverwaltungsbehörde Umstände bekannt, dass der Jagdpachtvertrag nicht nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zustande gekommen ist, hat sie die Wirksamkeit des Jagdpachtvertrags binnen vier Wochen ab Bekanntwerden mit Bescheid auszusetzen. Ist dies der Fall, ist unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; Paragraph 24, gilt sinngemäß.

Paragraph 21 <, b, r, /, >, P, ä, c, h, t, e, r, f, ä, h, i, g, k, e, i, t,

Das Jagdrecht darf nur verpachtet werden an

  1. Ziffer eins
    eine Jagdgesellschaft (Paragraph 22,),
  2. Ziffer 2
    eine natürliche voll geschäftsfähige Person, die in den der Verpachtung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens drei Jahre lang im Besitz einer gültigen Jagdkarte (Paragraph 32,) war oder
  3. Ziffer 3
    eine juristische Person; diese hat eine natürliche Person, die die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllt, zur Jagdausübung in ihrem Namen zu bevollmächtigen und namhaft zu machen.

Paragraph 22 <, b, r, /, >, J, a, g, d, g, e, s, e, l, l, s, c, h, a, f, t,

  1. Absatz einsEiner Jagdgesellschaft dürfen nur solche voll geschäftsfähigen Personen als Mitglieder (Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter) angehören, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte (Paragraph 32,) sind.
  2. Absatz 2Die Anzahl der Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter hat mindestens zwei zu betragen. Der Jagdgesellschaft dürfen jedoch nur so viele Personen angehören, dass auf je angefangene 200 ha des Jagdgebiets höchstens eine Jagdgesellschafterin oder ein Jagdgesellschafter entfällt.
  3. Absatz 3Die Jagdgesellschaft hat die Jagd unter einheitlicher Leitung auszuüben und im Gesellschaftsvertrag aus ihrer Mitte eine Jagdleiterin bzw. einen Jagdleiter zu bestellen und diese bzw. diesen zur Vertretung der Jagdgesellschaft zu bevollmächtigen. Die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter muss die Voraussetzung gemäß Paragraph 21, Ziffer 2, erfüllen.
  4. Absatz 4Die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter hat der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands - im Fall der Verpachtung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, vor Eingehen in die Vertragsverhandlungen - eine Ausfertigung des zwischen den Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschaftern schriftlich abgeschlossenen Gesellschaftsvertrags zu übermitteln. Im Vertrag müssen alle Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter mit Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz angeführt sein.
  5. Absatz 5Nach Abschluss des Jagdpachtvertrags darf ein neues Mitglied nur dann in die Jagdgesellschaft aufgenommen werden, wenn ein Mitglied ausgeschieden ist. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die Jagdgesellschaft ist an die Zustimmung des Gemeindejagdvorstands gebunden und der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Der Wechsel in der Person der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters ist dem Gemeindejagdvorstand und der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  6. Absatz 6Eine durch das Ausscheiden eines Mitglieds erfolgte Verminderung der Zahl der Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter ist dem Gemeindejagdvorstand und der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Bleibt auf Grund des Ausscheidens von Mitgliedern der Jagdgesellschaft nur mehr eine Jagdgesellschafterin oder ein Jagdgesellschafter übrig und wird nicht gemäß Absatz 5, ein neues Mitglied aufgenommen bzw. wird die Jagdgesellschaft aus anderen Gründen aufgelöst, erlischt der mit der Jagdgesellschaft abgeschlossene Jagdpachtvertrag. In diesem Fall ist neu zu verpachten bzw. zu verwalten und bis zur Neuverpachtung unverzüglich eine Verwalterin oder ein Verwalter zu bestellen; Paragraph 24, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Für eine den Bestimmungen dieses Landesgesetzes entsprechende Ausübung der Jagd sind die einzelnen Jagdgesellschafterinnen und Jagdgesellschafter persönlich verantwortlich. Diese haften für alle aus der Jagdpachtung hervorgehenden Verbindlichkeiten, insbesondere auch für die Jagd- und Wildschäden, zur ungeteilten Hand.

Paragraph 23 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, r, t, u, n, g, des Jagdrechts in Jagdanschlüssen

  1. Absatz einsDas Jagdausübungsrecht in den als Jagdanschluss festgestellten Grundstücken (Paragraph 14,) ist an jene Eigenjagd zu verpachten, welcher die Flächen zugeschlagen worden sind. Paragraph 20, gilt für die Verpachtung sinngemäß.
  2. Absatz 2Für die als Jagdanschluss festgestellten Grundstücke ist ein angemessenes Pachtentgelt zu entrichten. Kommt zwischen den Parteien keine Einigung über dessen Höhe zustande, können diese die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich die angeschlossenen Grundstücke befinden. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Das Pachtentgelt gemäß Absatz 2, ist nur auf jene Jagdgenossinnen und Jagdgenossen zu verteilen, deren Grundstücke den Jagdanschluss bilden.

Paragraph 24 <, b, r, /, >, J, a, g, d, v, e, r, w, a, l, t, u, n, g,

  1. Absatz einsKommt die Verpachtung eines genossenschaftlichen Jagdgebiets bis zum Beginn der Jagdperiode nicht zustande, ist das genossenschaftliche Jagdrecht auf Kosten der Jagdgenossenschaft solange durch Verwaltung zu verwerten, bis eine Verpachtung zustande kommt. Dies gilt auch für den Fall, dass die Pächterin oder der Pächter verstirbt und keine pächterfähige Person als Erbin oder Erbe eingesetzt ist bzw. diese nicht in den Jagdpachtvertrag eintreten möchte.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, vor, hat die Jagdgenossenschaft binnen vier Wochen nach Beginn der Jagdperiode eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch Abschluss eines Vertrags und ist der Bezirksverwaltungsbehörde von der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands unverzüglich anzuzeigen und der Vertrag zu übermitteln. Für den Inhalt des Vertrags gelten die Bestimmungen des Paragraph 20, Absatz 5, sinngemäß. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Jagdverwalterin oder der Jagdverwalter die Voraussetzungen des Paragraph 21, nicht erfüllt oder wenn schwerwiegende Bedenken gegen die Bestellung bestehen. Innerhalb dieser Frist kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Bedarf den Bezirksjagdbeirat anhören. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt. Im Fall der Untersagung hat die Jagdgenossenschaft eine neue Jagdverwalterin oder einen neuen Jagdverwalter zu bestellen, wobei die voranstehenden Sätze sinngemäß gelten. Widerspricht der Vertrag den jagdrechtlichen Bestimmungen, ist die Wirksamkeit binnen der Untersagungsfrist mit Bescheid der Bezirksverwaltungsbehörde auszusetzen und der Jagdgenossenschaft die Bedenken mitzuteilen. Der Vertrag ist entsprechend abzuändern und der Bezirksverwaltungsbehörde binnen vier Wochen neuerlich vorzulegen. Wurden die Bestimmungen des Vertrags nicht entsprechend abgeändert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 3, vorzugehen.
  3. Absatz 3Wird eine Jagdverwalterin oder ein Jagdverwalter nicht fristgerecht bestellt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bestellung mit Bescheid durchzuführen. Im Bescheid ist auch zu bestimmen, wie die Bewirtschaftung zu erfolgen hat. Die von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwalterin oder Verwalter bestellte Person hat bis zum Zustandekommen der Verpachtung die Bewirtschaftung im erforderlichen Ausmaß vorzunehmen.
  4. Absatz 4Kommt eine Verpachtung zustande, gelten Paragraph 20, Absatz 6 und 7 sinngemäß. Kommt die Verpachtung nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Jagdperiode bzw. nach dem Tod einer Pächterin oder eines Pächters im Sinn des Paragraph 21, Ziffer 2, zustande, kann die oder der von der Jagdgenossenschaft bestellte Jagdverwalterin oder Jagdverwalter bis zum Ende des Jagdjahres oder bis zum Ende der Jagdperiode die Jagd weiter bewirtschaften. Die Dauer der Verwaltung ist durch die Jagdgenossenschaft zu bestimmen, die die Kosten der Jagdverwaltung zu tragen hat.
  5. Absatz 5Als Jagdverwalterinnen oder Jagdverwalter können nur solche natürlichen Personen bestellt werden, die die Pächterfähigkeit (Paragraph 21,) besitzen.
  6. Absatz 6Entspricht die bestellte Jagdverwalterin oder der bestellte Jagdverwalter den gesetzlichen Voraussetzungen nicht oder kommt diese oder dieser den ihr oder ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nach, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Wirksamkeit der Jagdverwaltung mit Bescheid auszusetzen und die Jagdgenossenschaft aufzufordern, binnen vier Wochen eine andere geeignete Person zur Jagdverwalterin oder zum Jagdverwalter zu bestellen. Die Bestellung ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Absatz 2 und 3 gelten sinngemäß.

Paragraph 25 <, b, r, /, >, fünf e, r, t, e, i, l, u, n, g, des Jagdpachtentgelts

  1. Absatz einsDas Jagdpachtentgelt und das gemäß Paragraph 15, Absatz 4, zu entrichtende Entgelt kommt den einzelnen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen (Paragraph 17, Absatz eins,) zu, und zwar im Verhältnis des Flächenausmaßes ihrer das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden Grundstücke, mit Ausnahme jener Flächen, die auf Wildgehege und Tiergärten entfallen. Im gleichen Verhältnis sind die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen verpflichtet, zum Aufwand des Gemeindejagdvorstands beizutragen. Die auf Wildgehege und Tiergärten entfallenden Flächen sind erstmals bei der Jahresrechnung des auf die Errichtung folgenden Jagdjahres zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Obfrau bzw. der Obmann des Gemeindejagdvorstands hat zum Zweck der Berechnung und Verteilung der Beträge gemäß Absatz eins bis 31. Mai eines jeden Jahres unter Mitwirkung der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters der betroffenen Gemeinde ein Verzeichnis der auf die einzelnen Jagdgenossinnen und Jagdgenossen entfallenden Anteile zu erstellen (Verteilungsplan). Der Verteilungsplan ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde nach dessen Erstellung unverzüglich zu übermitteln und von dieser bzw. diesem für einen Zeitraum von vier Wochen kundzumachen. Die Verteilung des Jagdpachtentgelts an die Jagdgenossinnen und Jagdgenossen kann auf Grundlage des erstellten Verteilungsplans auch durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde erfolgen.
  3. Absatz 3Jede Jagdgenossin und jeder Jagdgenosse kann bei der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands binnen vier Wochen ab Auszahlung des anteiligen Jagdpachtentgelts einen Einwand gegen die Höhe des ausbezahlten Betrags erheben. Diese bzw. dieser hat über den Einwand binnen acht Wochen zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist keine oder keine dem Einwand entsprechende Entscheidung getroffen, kann die Jagdgenossin oder der Jagdgenosse die gerichtliche Entscheidung im Verfahren außer Streitsachen beantragen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel das Jagdgebiet gelegen ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung der Obfrau bzw. des Obmanns des Gemeindejagdvorstands zurückgezogen werden. Wird der Antrag zurückgezogen, gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen der ursprünglich ausbezahlte Anteil am Jagdpachtentgelt als vereinbart.

Paragraph 26 <, b, r, /, >, fünf e, r, b, o, t, der Unterpacht; Abtretung für die restliche Pachtdauer

  1. Absatz einsDie teilweise oder gänzliche Überlassung einer gepachteten genossenschaftlichen Jagd in Unterpacht ist verboten.
  2. Absatz 2Die Pächterin oder der Pächter kann jedoch mit Zustimmung des Gemeindejagdvorstands das gepachtete Jagdausübungsrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode, jedoch spätestens zwei Jahre vor Ablauf des Jagdpachtvertrags, zu den gleichen Verpachtungsbedingungen an eine Dritte oder einen Dritten abtreten, wenn diese oder dieser die Pächterfähigkeit (Paragraph 21,) besitzt. Die beabsichtigte Abtretung ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Diese kann die Abtretung mit Bescheid untersagen, wenn sie den Interessen der Jagd oder der Land- und Forstwirtschaft zuwiderläuft. Wird die angezeigte Abtretung nicht binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäßen Anzeige untersagt, gilt diese als genehmigt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt.

Paragraph 27 <, b, r, /, >, A, u, f, l, ö, s, u, n, g, des Jagdpachtvertrags

  1. Absatz einsDer Jagdpachtvertrag ist von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats aus folgenden Gründen von Amts wegen mit Bescheid aufzulösen:
    1. Ziffer eins
      die Pächterin oder der Pächter gemäß Paragraph 21, Ziffer eins bis 3 bzw. ein Mitglied der pachtenden Jagdgesellschaft gemäß Paragraph 21, Ziffer eins,
      1. Litera a
        kommt den gesetzlichen Vorschriften über den Schutz der Jagd (5. Abschnitt) nicht oder nicht ausreichend nach,
      2. Litera b
        hält wiederholt, schuldhaft und in einem erheblichen Ausmaß die Vorschriften über die Abschussregelung nicht ein,
      3. Litera c
        macht sich sonst wiederholt schwerwiegender Übertretungen der jagdrechtlichen Bestimmungen schuldig,
      4. Litera d
        entspricht trotz nachweislicher Aufforderung nicht der Vorschrift des Paragraph 69, (Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten),
      5. Litera e
        übt trotz überhandnehmender Wildschäden die Bejagung von Wild, das dem Abschussplan unterliegt, nicht in der erforderlichen Weise aus;
    2. Ziffer 2
      die Pächterin oder der Pächter gemäß Paragraph 21, Ziffer 2,
      1. Litera a
        besitzt die Voraussetzungen zur Erlangung einer Jagdkarte nicht oder büßt diese nachträglich ein,
      2. Litera b
        verliert die Jagdkarte durch Entzug der zuständigen Behörde gemäß Paragraph 35,,
      3. Litera c
        ist nicht innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Jagdjahres im Besitz einer gültigen Jagdkarte.
    Die Auflösungsgründe gemäß Ziffer 2, Litera a bis c gelten sinngemäß, wenn diese durch die namhaft gemachte Person im Sinn des Paragraph 21, Ziffer 3, gesetzt werden.
  2. Absatz 2Darüber hinaus hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdpachtvertrag auf Antrag einer der Vertragsparteien aufzulösen, wenn eine der Parteien trotz nachweislichem Hinweis durch die andere Vertragspartei einen schwerwiegenden Verstoß gegen die im Jagdpachtvertrag festgeschriebenen Vereinbarungen begeht.
  3. Absatz 3Wird ein Jagdpachtvertrag rechtskräftig aufgelöst, ist das genossenschaftliche Jagdausübungsrecht für die restliche Dauer der Jagdperiode unverzüglich neu zu verpachten bzw. zu verwalten. Soweit dies aus jagdwirtschaftlichen Gründen notwendig ist, hat die Jagdgenossenschaft bis zur Rechtskraft des Auflösungsbescheids bzw. bis zur Neuverpachtung eine Jagdverwalterin oder einen Jagdverwalter zu bestellen. Paragraph 24, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Im Fall der Auflösung des Jagdpachtvertrags gemäß Absatz eins, hat die bisherige Pächterin oder der bisherige Pächter die durch die Neuverpachtung anfallenden Kosten zu tragen und bis zu dem Zeitpunkt, in dem der aufgelöste Jagdpachtvertrag abgelaufen wäre, einen etwaigen Ausfall am Jagdpachtentgelt zu ersetzen. Wird der Jagdpachtvertrag gemäß Absatz 2, aufgelöst, hat jener Vertragsteil die Kosten zu tragen, der den Auflösungsgrund gesetzt hat. Wird der Jagdpachtvertrag jedoch aus beidseitigem Verschulden aufgelöst, sind die Kosten zu teilen.

Paragraph 28 <, b, r, /, >, W, i, d, e, r, s, p, r, u, c, h, der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen

  1. Absatz einsGegen den Beschluss des Gemeindejagdvorstands über die Art der Verwertung (Paragraph 20, Absatz 3,) steht den Jagdgenossinnen und Jagdgenossen innerhalb der vierwöchigen Kundmachungsfrist ein Widerspruchsrecht zu. Widersprüche werden erst wirksam, wenn mindestens die Hälfte der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen einen Widerspruch eingebracht hat, wobei diese zusammen das Eigentum an zumindest der Hälfte der das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen besitzen müssen.
  2. Absatz 2Widersprüche sind durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beim Gemeindeamt einzubringen und haben einen begründeten Gegenantrag, Name und Anschrift, die Katastralgemeinden und Parzellennummern ihrer Grundflächen sowie die genauen Eigentumsverhältnisse zu enthalten.
  3. Absatz 3Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Widersprüche daraufhin zu überprüfen, ob die Widerspruchswerberin oder der Widerspruchswerber Jagdgenossin oder Jagdgenosse ist bzw. ob die erforderliche Mehrheit im Sinn des Absatz eins, letzter Satz gegeben ist und im Fall des Fehlens einer Voraussetzung die Unwirksamkeit des Widerspruchs mit Bescheid festzustellen. Steht ein die Mitgliedschaft zur Jagdgenossenschaft begründendes Grundstück im Eigentum mehrerer Personen, ist die Widerspruchsberechtigung nach den Bestimmungen des Privatrechts zu beurteilen. Miteigentümerinnen und Miteigentümer eines Grundstücks zählen nur als eine Stimme. Beschlüsse des Gemeindejagdvorstands treten insoweit außer Kraft, als gegen sie wirksam Widerspruch erhoben wurde.
  4. Absatz 4Über wirksame Widersprüche hat der Gemeindejagdvorstand neuerlich zu entscheiden. Paragraph 20, Absatz 3, gilt hinsichtlich der erforderlichen Beschlussquoren sinngemäß. Der Gemeindejagdvorstand ist an Widersprüche, in denen von wenigstens der Hälfte der Jagdgenossinnen und Jagdgenossen (mit mehrheitlichem Eigentum an mindestens der Hälfte der das genossenschaftliche Jagdgebiet bildenden land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen) ein einheitlicher Gegenantrag gestellt wurde, gebunden. Die Entscheidung ist der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister der betroffenen Gemeinde unverzüglich zu übermitteln und durch diese bzw. diesen für die Dauer von zwei Wochen kundzumachen.
  5. Absatz 5Gegen die neuerliche Entscheidung des Gemeindejagdvorstands gemäß Absatz 4, kann binnen der zweiwöchigen Kundmachungsfrist Widerspruch erhoben werden. Absatz 3, gilt sinngemäß. Wird wirksam Widerspruch erhoben, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister die überprüften Widersprüche nach Ablauf der Widerspruchsfrist der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat an Stelle des Gemeindejagdvorstands die notwendigen Verfügungen mit Bescheid zu treffen.

Paragraph 29 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, r, t, u, n, g, des Jagdrechts in Eigenjagdgebieten

  1. Absatz einsWird ein Jagdrecht im Eigenjagdgebiet (Eigenjagdrecht) verpachtet, hat die Verpachtung für die Dauer der Jagdperiode zu erfolgen. Der Jagdpachtvertrag ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich nach dessen Abschluss zu übermitteln. Gesetzwidrige Vertragsbestimmungen sind nichtig.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen der Paragraphen 21 und 22 gelten sinngemäß auch für die Verpachtung des Eigenjagdrechts.
  3. Absatz 3Die Verpachtung von Teilen eines Eigenjagdgebiets ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass der verbleibende Gebietsteil mindestens 115 ha umfasst. Gebietsteile unter 115 ha dürfen nur an die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten eines anschließenden Jagdgebiets zum Zweck des Anschlusses an dieses Jagdgebiet verpachtet werden.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen über die Auflösung des Jagdpachtvertrags (Paragraph 27,) gelten sinngemäß auch für die Verpachtung eines Eigenjagdrechts.
  5. Absatz 5Ein Eigenjagdrecht, das im Eigentum
    1. Ziffer eins
      einer juristischen Person,
    2. Ziffer 2
      einer Mehrheit von Personen oder
    3. Ziffer 3
      einer Person steht, die nicht die Voraussetzungen für die Erlangung einer Jagdkarte besitzt,
    ist zu verpachten oder durch eine oder einen von der Eigentümerin oder vom Eigentümer bestellte Jagdverwalterin oder bestellten Jagdverwalter zu verwerten. Paragraph 24, Absatz 2,, 3 und 6 gelten sinngemäß. Paragraph 21, Ziffer 2, gilt für die Bestellung der Jagdverwalterin oder des Jagdverwalters mit der Maßgabe sinngemäß, dass auch Personen bestellt werden können, die in den der Verwaltung vorausgegangenen fünf Jahren wenigstens drei Jahre durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes waren.
  6. Absatz 6Durch behördlich festgestellte Jagdanschlüsse erworbene Rechte gehen für die Dauer des Rechts auf die Nachfolgerin oder den Nachfolger im Jagdrecht über. Dies gilt sinngemäß für bestehende Jagdein- und Jagdanschlüsse, die nach dem Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2023,, behördlich festgestellt wurden.
  7. Absatz 7Im Übrigen bleiben hinsichtlich der Verwertung eines Eigenjagdrechts die Regeln des Privatrechts unberührt.

4. Abschnitt
Jagdliche Legitimationen

Paragraph 30 <, b, r, /, >, J, a, g, d, k, a, r, t, e, ;, Jagdgastkarte; Jagderlaubnisschein

  1. Absatz einsNiemand darf, ohne im Besitz einer gültigen Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte zu sein, die Jagd ausüben. Im Fall der Gegenseitigkeit gelten auch gültige Jagdkarten eines anderen Bundeslandes in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (Paragraph 79, Absatz eins,) und dem Nachweis einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Paragraph 33, Absatz 2,) als Jagdkarten im Sinn dieses Landesgesetzes.
  2. Absatz 2Bei der Ausübung der Jagd mit nach Falknerart abgetragenen und beflogenen Greifvögeln (Beizjagd) ist zusätzlich ein entsprechender Sachkundenachweis als notwendige Jagdlegitimation mitzuführen. Der Nachweis der Eignung zu dieser Art der Jagdausübung kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden und erfolgt durch die Ablegung einer Prüfung vor einer vom Oö. Landesjagdverband bestellten Prüfungskommission. Prüfungen, die in Oberösterreich, in einem anderen Bundesland, einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit Erfolg abgelegt wurden und durch Vorlage eines Zeugnisses nachgewiesen werden, hat die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister auf Antrag mit Bescheid als Prüfung im Sinn des ersten Satzes anzuerkennen, wenn die Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffs gegeben ist.
  3. Absatz 3Die Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte gibt keine Berechtigung ohne Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu jagen. Wer nicht in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. deren oder dessen Jagdschutzorgans die Jagd ausübt, muss sich neben der Jagdkarte bzw. Jagdgastkarte noch mit einer auf ihren oder seinen Namen lautenden, von der oder dem Jagdausübungsberechtigten erteilten schriftlichen Bewilligung (Jagderlaubnisschein) ausweisen können. Ist die oder der Jagdausübungsberechtigte eine Jagdgesellschaft, ist nur die Jagdleiterin bzw. der Jagdleiter zur Ausstellung von Jagderlaubnisscheinen berechtigt. Die oder der Jagdausübungsberechtigte darf Jagderlaubnisscheine nur an Inhaberinnen und Inhaber einer gültigen jagdlichen Legitimation ausstellen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, ist für die berechtigte Teilnahme an Bewegungsjagden kein Jagderlaubnisschein erforderlich.
  5. Absatz 5Vor Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen Besitzerinnen und Besitzer von jagdlichen Legitimationen die Jagd nur in Begleitung einer voll geschäftsfähigen Person, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte und einer Berechtigung zur Jagdausübung im betreffenden Jagdgebiet (Absatz 3,) ist, ausüben. Absatz 2, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass eine der beiden Personen (minderjährige Person oder Begleitperson) im Besitz eines entsprechenden Sachkundenachweises sein muss. Die Begleitperson ist für die Einhaltung der jagdrechtlichen Vorschriften verantwortlich.
  6. Absatz 6Wer die Jagd ausübt, hat die jeweils erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen auf Verlangen den Jagdschutzorganen sowie der oder dem Jagdausübungsberechtigten vorzuweisen.

Paragraph 31 <, b, r, /, >, J, a, g, d, g, a, s, t, k, a, r, t, e,

  1. Absatz einsDie Jagdausübungsberechtigten können Jagdgastkarten ausstellen
    1. Ziffer eins
      an Personen, die bereits in einem anderen Bundesland eine nach den dort geltenden Bestimmungen gültige Jagdkarte besitzen,
    2. Ziffer 2
      an Personen, die im Besitz einer gültigen jagdlichen Legitimation eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind sowie
    3. Ziffer 3
      an Personen, die im Besitz einer - erforderlichenfalls in beglaubigter Form übersetzten - gültigen jagdlichen Legitimation eines anderen als in Ziffer 2, angeführten Staates sind.
  2. Absatz 2Personen, die über keine jagdliche Legitimation verfügen, weil in ihrem Wohnsitzstaat für die Jagdausübung keine jagdliche Legitimation erforderlich ist und Personen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, dürfen die Jagd nur in Begleitung der oder des Jagdausübungsberechtigten bzw. deren oder dessen Jagdschutzorgans ausüben. Vor Ausstellung der Jagdgastkarte hat der Jagdgast seine praktischen Kenntnisse in der Handhabung von Jagdwaffen beim zuständigen Jagdschutzorgan bzw. bei der oder dem zuständigen Jagdausübungsberechtigten nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die gemäß Absatz eins, an die Jagdgäste ausgestellten Jagdgastkarten gelten für das ganze Land für die Dauer von vier Wochen.
  4. Absatz 4Die Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister haben den Jagdausübungsberechtigten auf deren Namen lautende Jagdgastkarten in gewünschter Anzahl auszustellen, wenn diese für jede der beantragten Jagdgastkarten das Bestehen einer den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 2, entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung nachweisen. Auf diesen Jagdgastkarten haben die Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeister die Angaben über den Namen des Jagdgastes, dessen ständigen Wohnsitz sowie den Tag der Ausstellung an den Jagdgast offenzulassen. Die Jagdausübungsberechtigten haben vor Ausstellung an den Jagdgast diese Angaben in dauerhafter Schrift in die Jagdgastkarte einzusetzen. Der Jagdgast hat die Jagdgastkarte eigenhändig zu unterfertigen. Nicht vollständig oder unleserlich ausgefüllte Jagdgastkarten sind ungültig.
  5. Absatz 5Gemäß Absatz 4, ausgestellte Jagdgastkarten dürfen innerhalb der im Zeitpunkt ihrer Ausstellung laufenden Jagdperiode von den Jagdausübungsberechtigten an Jagdgäste ausgegeben werden.

Paragraph 32 <, b, r, /, >, J, a, g, d, k, a, r, t, e,

  1. Absatz einsDie Jagdkarte ist auf den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers auszustellen und mit deren oder dessen Lichtbild zu versehen. Sie ist nur in Verbindung mit dem Nachweis über den Erlag der im Absatz 3, genannten Beiträge für das laufende Jagdjahr gültig.
  2. Absatz 2Zur Ausstellung von Jagdkarten ist - sofern Absatz 4, nichts anderes bestimmt - die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister zuständig. Die Jagdkarte kann auch in elektronischer Form ausgestellt werden.
  3. Absatz 3Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister darf die Jagdkarte einer Bewerberin oder einem Bewerber nur ausstellen, wenn das Strafregister keine Verurteilungen aufweist, sie oder er schriftlich erklärt, dass keine Verweigerungsgründe im Sinn des Paragraph 33, Absatz 3, vorliegen und der Erlag des Mitgliedsbeitrags an den Oö. Landesjagdverband (Paragraph 79, Absatz eins,) und der Prämie für die Jagdhaftpflichtversicherung (Paragraph 33, Absatz 2,) nachgewiesen wird. Fehlt eine der genannten Voraussetzungen, hat die Ausstellung zu unterbleiben.
  4. Absatz 4Wird von der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister eine Jagdkarte nicht binnen vier Wochen ab Antragstellung oder für den Fall, dass vorher noch der Nachweis der jagdlichen Eignung zu erbringen ist, nach erfolgreicher Ablegung der Jagdprüfung ausgestellt, geht die Zuständigkeit auf die Bezirksverwaltungsbehörde über. Zuständig ist jene Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Bewerberin oder der Bewerber den Hauptwohnsitz hat. Hat die Bewerberin oder der Bewerber in Oberösterreich keinen Hauptwohnsitz, ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren Bereich sie oder er die Jagd zunächst ausüben möchte.
  5. Absatz 5Die im Absatz 3, genannten Beiträge sind bei der Ausstellung einer Jagdkarte vor deren Ausfolgung, sonst am Beginn jedes Jagdjahres fällig. Der rechtzeitige Erlag dieser Beiträge bewirkt die Verlängerung der Gültigkeit der Jagdkarte für ein weiteres Jagdjahr. Andernfalls erlangt die Jagdkarte erst mit dem Erlag dieser Beiträge ihre Gültigkeit für das laufende Jagdjahr.
  6. Absatz 6Der Oö. Landesjagdverband hat den Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeistern sowie den Bezirksverwaltungsbehörden bis spätestens 15. Juli jeden Jahres eine Liste mit den Namen jener Jagdkarteninhaberinnen und Jagdkarteninhaber zu übermitteln, deren Jagdkarten im Hinblick auf Absatz 5, am 1. Juli noch keine Gültigkeit erlangt haben.
  7. Absatz 7Eine Jagdkarte ist ungültig, wenn
    1. Ziffer eins
      die Beiträge gemäß Absatz 3, für das laufende Jagdjahr nicht entrichtet wurden,
    2. Ziffer 2
      die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich sind,
    3. Ziffer 3
      das Lichtbild fehlt oder die Inhaberin oder der Inhaber darauf nicht mehr einwandfrei erkennbar ist oder
    4. Ziffer 4
      eine Beschädigung oder sonstige Merkmale die Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit der Jagdkarte in Frage stellen.

Paragraph 33 <, b, r, /, >, fünf o, r, a, u, s, s, e, t, z, u, n, g, e, n, für die Erlangung einer Jagdkarte

  1. Absatz einsVoraussetzung für die Erlangung einer Jagdkarte ist der Nachweis
    1. Ziffer eins
      der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlichkeit,
    2. Ziffer 2
      einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung (Absatz 2,),
    3. Ziffer 3
      der jagdlichen Eignung (Paragraph 34,) und
    4. Ziffer 4
      dass kein Verweigerungsgrund im Sinn des Absatz 3, vorliegt.
  2. Absatz 2Die Jagdhaftpflichtversicherung hat sich auf alle Schäden zu erstrecken, die durch Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdkarte durch den Besitz oder Gebrauch von Jagdwaffen und Jagdhunden, durch Verwendung von Fanggeräten und durch den Bestand von Jagdeinrichtungen verursacht werden.
  3. Absatz 3Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern:
    1. Ziffer eins
      Personen, die auf Grund einer geistigen und/oder körperlichen Beeinträchtigung unfähig sind, Jagdwaffen sicher zu führen oder deren bisheriges Verhalten Bedenken aufkommen lässt, dass die öffentliche Sicherheit gefährdet werden könnte;
    2. Ziffer 2
      Personen vor Vollendung des 16. Lebensjahres;
    3. Ziffer 3
      Personen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen gegen die Sicherheit der Person oder des Eigentums zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen vorsätzlicher Schädigung des Tierbestands gemäß Paragraph 181 f, StGB verurteilt wurden;
    4. Ziffer 4
      Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden;
    5. Ziffer 5
      Personen, die wegen einer tierschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung oder auf Grund des Paragraph 89, bestraft wurden, im Fall des Paragraph 89, Absatz 6, für die Dauer, für die auf Verlust der Fähigkeit, eine Jagdkarte zu erlangen, erkannt wurde;
    6. Ziffer 6
      Personen, die auf Grund des Paragraph 89, Absatz 2, Ziffer 7, bestraft wurden, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses, wenn von der Straftat besonders geschützte Wildarten im Sinn des Paragraph 43, Absatz 5, betroffen sind;
    7. Ziffer 7
      Personen, die wegen einer naturschutzrechtlichen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 8, Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 betreffend den besonderen Schutz von Tieren bestraft wurden, wenn die Straftat Tierarten betrifft, die dem besonderen Schutz der Vogelschutzrichtlinie bzw. des Anhangs römisch IV der FFH-Richtlinie unterliegen, für die Dauer von mindestens fünf Jahren nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses;
    8. Ziffer 8
      Personen, bezüglich derer ein Waffenverbot nach den waffenrechtlichen Bestimmungen besteht, für die Dauer des Waffenverbots;
    9. Ziffer 9
      Personen, denen in einem anderen Bundesland die Jagdkarte rechtskräftig entzogen oder deren Ausstellung rechtskräftig verweigert wurde, wenn der Grund für die Entziehung oder Verweigerung auch nach diesem Landesgesetz maßgeblich ist.
  4. Absatz 4Der Verweigerungsgrund gemäß Absatz 3, Ziffer 2, gilt nicht, wenn für Schülerinnen und Schüler einer HBLA für Forstwirtschaft die Schulleitung bzw. für Berufsjägerlehrlinge die Leitung des Ausbildungsbetriebs um die Ausstellung der Jagdkarte ansucht.
  5. Absatz 5Die Ausstellung der Jagdkarte ist aus den Gründen des Absatz 3, Ziffer 4, oder 5 nur dann zu verweigern, wenn nach der Art der strafbaren Handlung die Verlässlichkeit der Bewerberin oder des Bewerbers (Absatz eins, Ziffer eins,) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn in einem Straferkenntnis gemäß Paragraph 89, Absatz 6, zugleich die Jagdkarte entzogen wird.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Oö. Landesjagdverband und die Landesregierung über die erfolgte Verweigerung der Jagdkartenausstellung zu informieren.

Paragraph 34 <, b, r, /, >, J, a, g, d, l, i, c, h, e, Eignung

  1. Absatz einsBei erstmaliger Bewerbung um eine Jagdkarte hat die Bewerberin oder der Bewerber den Nachweis der jagdlichen Eignung durch Ablegung einer Prüfung vor einer bei der Bezirksgruppe des Oö. Landesjagdverbands einzurichtenden Prüfungskommission zu erbringen (Jagdprüfung). Die Bewerberin oder der Bewerber hat bei der Prüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zur Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse und eine ausreichende Vertrautheit mit der Handhabung von Jagdwaffen besitzt.
  2. Absatz 2Der Nachweis der jagdlichen Eignung gilt auch als erbracht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem anderen Bundesland die für die Ausstellung einer Jagdkarte erforderliche Jagdprüfung mit Erfolg abgelegt hat oder im Besitz einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes ist. Die Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im letzten Satz des Absatz eins, genannten Kenntnisse vermittelt werden. Die Landesregierung hat auf Grund der im Zuge einer Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten durch Verordnung zu bestimmen, auf welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.
  3. Absatz 3Die Prüfungskommission besteht aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister (deren bzw. dessen Stellvertretung) als Vorsitzende oder Vorsitzendem und drei weiteren Mitgliedern. Je ein Mitglied (und für den Fall der Verhinderung dessen Ersatzmitglied) ist vom Bezirksjagdausschuss und vom Landesjagdausschuss zu entsenden. Das dritte Mitglied muss eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter einer Bezirksverwaltungsbehörde sein.
  4. Absatz 4Von Personen, die die Berechtigung zur selbständigen Jagdausübung im Ausland nach den dort geltenden rechtlichen Bestimmungen durch Ablegung einer der oberösterreichischen Jagdprüfung entsprechenden Eignungsprüfung erworben haben, kann der Nachweis der jagdlichen Eignung im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, auch durch Vorlage dieser Berechtigung bzw. des Prüfungszeugnisses (jeweils in beglaubigter Übersetzung) erbracht werden. Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister hat nach Anhörung der Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden, ob die jagdliche Eignung auf Grund der Gleichwertigkeit der Jagdausbildung bzw. Eignungsprüfung im jeweiligen Staat gegeben ist. Auf Verlangen der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters hat die Bewerberin oder der Bewerber um eine oberösterreichische Jagdkarte eine Bestätigung des betreffenden Staates darüber vorzulegen, dass die von ihr oder ihm abgelegte Eignungsprüfung nach den Vorschriften des betreffenden Staates als Nachweis der jagdlichen Eignung zur selbständigen Ausübung der Jagd gilt.

Paragraph 35 <, b, r, /, >, E, n, t, z, i, e, h, u, n, g, der Jagdkarte

  1. Absatz einsDie Jagdkarte ist durch die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die Inhaberin oder der Inhaber ihren oder seinen Hauptwohnsitz hat, mit Bescheid zu entziehen, wenn sich nach Ausstellung der Jagdkarte herausstellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber die Voraussetzungen für die Ausstellung der Jagdkarte (Paragraph 33,) ursprünglich nicht erfüllt hat bzw. nicht mehr erfüllt. In den Fällen des Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 6 und 7 ist die Jagdkarte für mindestens fünf Jahre nach Rechtskraft des zuletzt gefällten Straferkenntnisses zu entziehen. Wenn sich nach dieser Regelung keine örtliche Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde ergibt, ist subsidiär die Landesregierung zuständig.
  2. Absatz 2Erlangt die Bezirksverwaltungsbehörde davon Kenntnis, dass eine Inhaberin oder ein Inhaber einer in einem anderen Bundesland oder einer im Ausland ausgestellten jagdlichen Legitimation einen Entziehungsgrund nach Absatz eins, in Oberösterreich verwirklicht hat, hat sie dieser Person die Ausübung der Jagd in Oberösterreich mit Bescheid zu untersagen. Für den Fall, dass die Jagdkarte eines anderen Bundeslandes entzogen wurde, hat die Untersagung für die Dauer des Entzugs der jagdlichen Legitimation des anderen Bundeslandes zu erfolgen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Oö. Landesjagdverband und die Landesregierung über den erfolgten Jagdkartenentzug (Absatz eins,) und über die erfolgte Untersagung (Absatz 2,) umgehend zu informieren. Ist für den Jagdkartenentzug die Landesregierung zuständig, hat die Information des Oö. Landesjagdverbands durch diese zu erfolgen.
  4. Absatz 4Nach Zustellung des Entziehungsbescheids ist die entzogene Jagdkarte unverzüglich an die bescheiderlassende Behörde zu übermitteln.
  5. Absatz 5Während der Dauer des Jagdkartenentzugs darf an die betroffene Person keine Jagdgastkarte ausgestellt werden. Ausgestellte Jagderlaubnisscheine verlieren durch den Jagdkartenentzug ihre Gültigkeit.
  6. Absatz 6Beschwerden gegen einen Bescheid, mit dem die Jagdkarte entzogen wird, kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Paragraph 36 <, b, r, /, >, D, u, r, c, h, f, ü, h, r, u, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, den Inhalt und den Ablauf der Jagdprüfung und die Ausbildungen, welche die Ablegung der Jagdprüfung ersetzen,
  2. Ziffer 2
    über die Form und den Inhalt der Jagdkarte, der Jagdgastkarte und des Jagderlaubnisscheins sowie
  3. Ziffer 3
    über die Mindestversicherungssumme für die Jagdhaftpflichtversicherung, die unter Bedachtnahme auf die schutzwürdigen Interessen der durch die Jagdausübung Geschädigten und die Eigenart der Jagdausübung zu bestimmen ist,
zu erlassen.

5. Abschnitt
Schutz der Jagd

Paragraph 37 <, b, r, /, >, fünf e, r, p, f, l, i, c, h, t, u, n, g, zum Jagdschutz

  1. Absatz einsDer oder dem Jagdausübungsberechtigten obliegt der Schutz der Jagd, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen entweder von ihr oder ihm selbst bzw. durch Jagdschutzorgane (Jagdhüterinnen und Jagdhüter bzw. Berufsjägerinnen und Berufsjäger) auszuüben ist.
  2. Absatz 2Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes und die Verpflichtung, auf eine Ausübung der Jagd nach den Regeln der Weidgerechtigkeit und nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes hinzuwirken.
  3. Absatz 3Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat ein Jagdschutzorgan zu bestellen, wobei die Jagdausübungsberechtigten aneinandergrenzender Jagdgebiete auch ein gemeinsames Jagdschutzorgan bestellen können, wenn der erforderliche Schutz der Jagd gewährleistet ist.
  4. Absatz 4Bei Eigenjagdgebieten mit einer Größe von mehr als 2.500 ha ist eine Berufsjägerin oder ein Berufsjäger jedenfalls dann zu bestellen, wenn im Jagdgebiet mindestens zwei Arten Schalenwild vorkommen, für die ein Abschussplan genehmigt bzw. festgesetzt ist. Die Tätigkeit der Berufsjägerin oder des Berufsjägers kann auch durch ein Forstorgan im Sinn des Paragraph 104, Absatz 2, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, (ausgenommen Forstwarte), welches im Besitz einer gültigen Jagdkarte ist, ausgeübt werden.
  5. Absatz 5An Stelle eines nach den vorstehenden Bestimmungen zu bestellenden Jagdschutzorgans kann die oder der Jagdausübungsberechtigte den Jagdschutz selbst ausüben, wenn sie oder er die für die Bestellung dieser Organe erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und Gewähr dafür bietet, dass sie oder er selbst den Jagdschutz in der erforderlichen Weise ausüben wird. Dies ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen, welche die Ausübung des Jagdschutzes durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten binnen vier Wochen untersagen kann, wenn davon auszugehen ist, dass sie oder er den Jagdschutz nicht in der erforderlichen Weise ausüben wird oder wenn sie oder er nicht die Voraussetzungen gemäß Paragraph 38, Absatz eins, erfüllt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der vierwöchigen Frist nachweisbar abfertigt. Erfolgt binnen vier Wochen ab Einlangen der vollständigen Anzeige keine Untersagung, darf der Jagdschutz wie angezeigt ausgeübt werden.

Paragraph 38 <, b, r, /, >, J, a, g, d, s, c, h, u, t, z, o, r, g, a, n, e,

  1. Absatz einsZu Jagdschutzorganen dürfen nur voll geschäftsfähige, unbescholtene Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, bestellt werden, die
    1. Ziffer eins
      im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, wobei auch gültige jagdliche Legitimationen anderer Bundesländer anerkannt werden,
    2. Ziffer 2
      die geistige und körperliche Eignung für die mit der Ausübung des Jagdschutzes verbundenen Aufgaben und die dafür erforderliche Verlässlichkeit besitzen und
    3. Ziffer 3
      die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung (Paragraph 39,) mit Erfolg abgelegt oder die Ausbildung zum Forstorgan (ausgenommen Forstwarte) erfolgreich abgeschlossen haben.
  2. Absatz 2Die Bestellung eines Jagdschutzorgans bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn eine der im Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen nicht gegeben ist.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde, die die Bestellung zum Jagdschutzorgan bestätigt bzw. bewilligt hat, hat diese zu widerrufen, wenn
    1. Ziffer eins
      die oder der Jagdausübungsberechtigte die Bestellung des Jagdschutzorgans zurückzieht,
    2. Ziffer 2
      das Jagdschutzorgan seiner Aufgabe nicht gerecht wird,
    3. Ziffer 3
      ein Umstand eintritt, der eine Bewilligung ausschließen würde oder
    4. Ziffer 4
      das Jagdschutzorgan seine Funktion zurücklegt.
    In den Fällen der Ziffer eins und 4 ist die oder der Jagdausübungsberechtigte, die oder der das Jagdschutzorgan bestellt hat, über den erfolgten Widerruf zu informieren. In den übrigen Fällen hat vor dem Widerruf eine Anhörung der oder des Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen.
  4. Absatz 4Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die bewilligten Jagdschutzorgane bzw. die Jagdausübungsberechtigten, die den Jagdschutz selbst ausüben (Paragraph 37, Absatz 5,), auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben und ihnen einen Dienstausweis und ein Jagdschutzabzeichen auszustellen. Wird ein bereits angelobtes Jagdschutzorgan wiederbestellt, bleibt die bereits erfolgte Angelobung wirksam.
  5. Absatz 5Die Jagdschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen sowie den Dienstausweis auf Verlangen vorzuweisen.
  6. Absatz 6Ab dem Zeitpunkt der Bestätigung bzw. Bewilligung der Bestellung ist alle vier Jahre wiederkehrend zumindest eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Bei dieser kann es sich um eine vom Oö. Landesjagdverband angebotene (Paragraph 71, Ziffer 5,) oder eine gleichwertige Fortbildungsveranstaltung handeln. Wesentlich ist, dass in deren Rahmen die durch Verordnung gemäß Absatz 8, festgelegten Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Der Besuch einer gleichwertigen Fortbildungsveranstaltung ist dem Oö. Landesjagdverband entsprechend nachzuweisen. Der Oö. Landesjagdverband hat ein Verzeichnis der Jagdschutzorgane samt den jeweiligen Terminen für den Eintritt der Fortbildungspflicht zu führen. Weist ein Jagdschutzorgan den Besuch einer entsprechenden Fortbildungsveranstaltung nicht oder nicht rechtzeitig nach, hat der Oö. Landesjagdverband dies unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Absatz 3, vorzugehen und die Bestätigung bzw. Bewilligung der Bestellung zum Jagdschutzschutzorgan zu widerrufen. Die Bestätigung bzw. Bewilligung ist nicht zu widerrufen, wenn das Jagdschutzorgan besondere, nicht durch eigenes Verschulden eingetretene Umstände glaubhaft machen kann, die den rechtzeitigen Besuch der Fortbildungsveranstaltung unmöglich gemacht haben. In einem solchen Fall ist der Widerruf nur auszusprechen, wenn die Fortbildungsveranstaltung nicht binnen eines Jahres ab Wegfall des Verhinderungsgrundes besucht wird.
  7. Absatz 7Zum Zweck der Erfassung der betrauten Jagdschutzorgane und zur Überprüfbarkeit der Einhaltung der Fortbildungspflicht hat die jeweils zuständige Bezirksverwaltungsbehörde den Oö. Landesjagdverband über die erfolgte Bestätigung bzw. Bewilligung der Bestellung eines Jagdschutzorgans zu informieren und diesem zudem die für die Erfassung des gemäß Absatz 6, fünfter Satz zu führenden Verzeichnisses erforderlichen Daten der Jagdschutzorgane (Name, Geburtsdatum, Adresse, Betrauungs- und Ausstellungsdaten, Nummer des Dienstausweises, Zuständigkeitsbereich) zu übermitteln.
  8. Absatz 8Nähere Bestimmungen über die Form und den Inhalt des Jagdschutzabzeichens, des Dienstausweises und den Inhalt der Fortbildungsveranstaltung hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

Paragraph 39,
Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung; Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung

  1. Absatz einsDie Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung und die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung sind vor einer beim Amt der Landesregierung einzurichtenden Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Bediensteten des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender oder Vorsitzendem und aus mindestens zwei weiteren fachlich geeigneten Mitgliedern.
  2. Absatz 2Zur Prüfung zuzulassen sind nur Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und in den letzten fünf Jahren drei Jahre im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren. Jagdkarten aus einem anderen Bundesland sind anzuerkennen, wenn für deren erstmalige Ausstellung die erfolgreiche Ablegung einer Jagdprüfung erforderlich war. Prüfungswerberinnen und Prüfungswerber für die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung haben darüber hinaus die Absolvierung eines Fachkurses gemäß Paragraph 40, nachzuweisen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung bzw. die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung zu erlassen, und zwar insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Zusammensetzung und Bestellung der Prüfungskommission,
    2. Ziffer 2
      die Ausschreibung der Prüfungstermine, die Durchführung der Prüfung, die Qualifikation und das auszustellende Prüfungszeugnis,
    3. Ziffer 3
      den Prüfungsstoff, der die die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und die Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege sowie die Verhütung von Wildschäden und die Kenntnisse über die Jagdgebräuche, Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie bei der Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung auch eine einfache schriftliche Arbeit mit einem Thema aus der Jagdverwaltung zu umfassen hat.
  4. Absatz 4Die Prüfung darf jeweils erst nach Ablauf von vier Monaten wiederholt werden.
  5. Absatz 5Die abgeschlossene Ausbildung zu einem Beruf ersetzt die Prüfung, wenn im Zuge der Berufsausbildung die im Absatz 3, Ziffer 3, genannten Kenntnisse in einem die Eignung zum Jagdschutzorgan gewährleistenden Umfang vermittelt werden. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, für welche Arten der Berufsausbildung diese Voraussetzungen zutreffen.
  6. Absatz 6In einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte und durch Vorlage von Prüfungszeugnissen nachgewiesene Jagddienstprüfungen werden im Fall der Gleichwertigkeit des Prüfungsstoffs von der Landesregierung mit Bescheid als Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung oder Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung anerkannt, wenn im Rahmen einer bei der Landesregierung abzulegenden Zusatzprüfung ausreichende Kenntnisse des oberösterreichischen Jagd- und Naturschutzrechts nachgewiesen werden.

Paragraph 40 <, b, r, /, >, F, a, c, h, k, u, r, s,

  1. Absatz einsDie Durchführung von Fachkursen für die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Um diese Bewilligung hat die Veranstalterin oder der Veranstalter vor der erstmaligen Abhaltung eines solchen Fachkurses anzusuchen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die für die theoretische und praktische Ausbildung von Prüfungswerberinnen und Prüfungswerbern erforderlichen Lehrpersonen sowie Einrichtungen und Lehrbehelfe vorhanden sind und
    2. Ziffer 2
      die Vermittlung der erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse der die Ausübung der Jagd regelnden Vorschriften und der Vorschriften über den Natur- und Tierschutz, den jagdlichen Waffengebrauch, die Jagdhundehaltung und die Jagdhundeführung, die Wildkunde und die Wildhege, die Verhütung von Wildschäden sowie der Kenntnisse über die Jagdgebräuche, die Erste Hilfe bei Unglücksfällen sowie die Jagdverwaltung gewährleistet ist; ein entsprechender Ausbildungsplan ist vorzulegen.
  3. Absatz 3In einem anderen Bundesland abgehaltene Fachkurse sind auf Antrag der Veranstalterin oder des Veranstalters von der Landesregierung als Fachkurs für die Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung anzuerkennen, wenn die dort vermittelte theoretische und praktische Ausbildung den Voraussetzungen des Absatz 2, entspricht.
  4. Absatz 4Vor der Bewilligung zur Durchführung und der Anerkennung solcher Fachkurse ist der Landesjagdausschuss anzuhören.
  5. Absatz 5Die Bewilligung zur Durchführung oder die Anerkennung von Fachkursen ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für die Bewilligung zur Durchführung (Absatz 2,) oder für die Anerkennung (Absatz 3,) weggefallen ist. Vor dem Widerruf ist eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzungen einzuräumen.

Paragraph 41 <, b, r, /, >, B, e, f, u, g, n, i, s, s, e, der Jagdschutzorgane

  1. Absatz einsJagdschutzorgane genießen, wenn sie bei Ausübung ihres Dienstes das Jagdschutzabzeichen sichtbar tragen, den besonderen Schutz, den das Strafgesetz Beamtinnen und Beamten (Paragraph 74, Ziffer 4, Strafgesetzbuch - StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,) in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes einräumt.
  2. Absatz 2Jagdschutzorgane sind - unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften - befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine Jagdwaffe, eine Faustfeuerwaffe und eine kurze Seitenwaffe zu führen.
  3. Absatz 3Jagdschutzorgane sind berechtigt, von der Waffe Gebrauch zu machen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein rechtswidriger Angriff auf ihr Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird,
    2. Ziffer 2
      ein solcher Angriff unmittelbar droht oder
    3. Ziffer 3
      ein solcher Angriff mittelbar dadurch droht, dass eine mit einer Schusswaffe ausgerüstete, beim offenbar unberechtigten Durchstreifen des Jagdgebiets angetroffene Person die Waffe nach Aufforderung nicht ablegt oder die abgelegte Waffe ohne Erlaubnis des Jagdschutzorgans wieder aufnimmt.
  4. Absatz 4Der Gebrauch der Waffe ist jedoch nur in einer Weise zulässig, die zur Abwehr des unternommenen oder drohenden Angriffs notwendig ist.
  5. Absatz 5Jagdschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes darüber hinaus befugt, im Jagdgebiet
    1. Ziffer eins
      Personen, die des Wilderns begründet verdächtig sind oder jagdrechtlichen Vorschriften zuwiderhandeln, anzuhalten, deren Personalien festzustellen, Anzeige zu erstatten, die von den angehaltenen Personen mitgeführten Behältnisse, die gemäß Paragraph 89, Absatz 4, für verfallen erklärt werden können, und Fahrzeuge zu durchsuchen und den genannten Personen Wild, Abwurfstangen, Waffen, Munition im Sinn des Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer 15,, Fanggeräte und Hunde abzunehmen. Abgenommene Sachen hat das Jagdschutzorgan unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle abzuliefern oder, sofern dies nicht zumutbar ist, die erfolgte Abnahme der Sicherheitsdienststelle mitzuteilen. Von einer Strafanzeige kann Abstand genommen und eine Ermahnung ausgesprochen werden, wenn die Folgen der Übertretung der jagdrechtlichen Bestimmungen unbedeutend sind und das Verschulden der oder des Beanstandeten gering ist,
    2. Ziffer 2
      Hunde, die wildernd angetroffen werden, und Katzen, die offensichtlich herrenlos sind und in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten bewohnten Gebäude angetroffen werden, zu töten, und zwar auch dann, wenn sich die Tiere in Fallen gefangen haben. Jagd-, Assistenz-, Polizei-, Hirten-, Herdenschutz- und sonstige Diensthunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, in dem ihnen zukommenden Dienst verwendet werden und sich nur vorübergehend der Einwirkung ihrer Hundeführerin oder ihres Hundeführers entzogen haben.
  6. Absatz 6Die im Absatz 5, Ziffer 2, genannten Befugnisse kommen auch jeder oder jedem Jagdausübungsberechtigten zu. Werden diese Befugnisse von Jagdschutzorganen ausgeübt, ist die oder der jeweilige Jagdausübungsberechtigte unverzüglich zu informieren.
  7. Absatz 7Darüber hinaus sind die Jagdschutzorgane befugt, in den Fällen und unter Beachtung der Paragraphen 35 und 36 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,, eine Person zum Zweck ihrer Vorführung vor die Bezirksverwaltungsbehörde auch festzunehmen und, falls sich diese Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über das Jagdgebiet hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen.
  8. Absatz 8Personen, die von Jagdschutzorganen kontrolliert werden, sind verpflichtet, an der Kontrolle mitzuwirken. Sie haben den Anweisungen des Jagdschutzorgans Folge zu leisten.
  9. Absatz 9Der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines nach Absatz 5, oder 6 rechtmäßig getöteten Tieres gebührt kein Schadenersatz. Die Halterin oder der Halter eines rechtmäßig getöteten Tieres ist durch die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten oder eine durch diese oder diesen beauftragte Person unverzüglich zu verständigen und der Kadaver auf Verlangen auszuhändigen. Ist dies nicht möglich, ist der Kadaver unverzüglich fachgerecht zu entsorgen. Die Tötung eines Hundes ist unter Darlegung der maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

6. Abschnitt
Jagdregeln

Paragraph 42 <, b, r, /, >, S, c, h, o, n, z, e, i, t, e, n,

  1. Absatz einsZum Zweck der Wildhege (Paragraph 4, Absatz 2,) ist das Wild unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Land- und Forstwirtschaft im erforderlichen Ausmaß zu schonen. Die Landesregierung hat für die einzelnen Wildarten, erforderlichenfalls gesondert nach Alter und Geschlecht, die Schonzeiten nach Anhörung des Landesjagdausschusses durch Verordnung festzusetzen oder die Jagd auf bestimmte Wildarten gänzlich einzustellen.
  2. Absatz 2Während der Schonzeit dürfen Tiere der geschonten Wildarten weder gejagt, noch gefangen, noch absichtlich getötet werden. Bei Federwild ist das absichtliche Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Gelegen und Nestern, das absichtliche Stören, insbesondere während der Brut- und Aufzuchtzeit sowie das Sammeln der Eier in der Natur und der Besitz dieser Eier, auch in leerem Zustand, verboten. Die Entfernung von Gelegen und Nestern ist dann nicht verboten, wenn diese zum Schutz der Brut unbedingt erforderlich ist.
  3. Absatz 3Von den Verboten des Absatz 2, ausgenommen sind Tiere, die nachweislich aus einer Zucht stammen, jedoch nicht Wildarten im Sinn des Paragraph 43, Absatz 5,, die zum Zweck der Aufstockung bzw. Stützung von Beständen oder Wiederansiedelung gezüchtet bzw. aufgezogen und in der Folge in die Natur ausgesetzt werden.

Paragraph 43 <, b, r, /, >, A, u, s, n, a, h, m, e, n, von den Schonzeiten

  1. Absatz einsWild, welches trotz ordnungsgemäßer Zäunung in eine geschützte Kulturfläche eindringt und dort Schäden verursacht bzw. solche zu erwarten sind, darf unabhängig von einer allfällig durch Verordnung festgelegten Schonzeit durch die Jagdausübungsberechtigten oder durch von diesen ermächtigte Jägerinnen und Jäger erlegt werden. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht für Wildarten, die im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie genannt sind. Die Regeln der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes sind jedenfalls einzuhalten. Der erfolgte Abschuss innerhalb der geschützten Fläche ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden und kann auf Ersuchen der oder des Jagdausübungsberechtigten auf den Abschussplan angerechnet werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen von den Verboten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, mit Bescheid bewilligen bzw. verfügen, wenn dies
    1. Ziffer eins
      im Interesse der Volksgesundheit und der öffentlichen Sicherheit,
    2. Ziffer 2
      zur Abwendung von Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen, in der Tierhaltung, an Wäldern, an Fischwässern und an Gewässern,
    3. Ziffer 3
      zum Schutz der wildlebenden Tiere und Pflanzen und zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume,
    4. Ziffer 4
      zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts, der Aufstockung der Bestände, der Wiederansiedlung sowie der für diese Zwecke erforderlichen Aufzucht von Tieren oder
    5. Ziffer 5
      zu sonstigen öffentlichen oder privaten Zwecken im Rahmen einer vorübergehenden Beunruhigung, einer selektiven Entnahme oder der Haltung bestimmter Tierarten in geringen Mengen unter streng überwachten Bedingungen
    erforderlich ist.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann nach Anhörung der oder des Jagdausübungsberechtigten im Interesse der öffentlichen Sicherheit oder zur Abwendung erheblicher Schäden an Viehbeständen mit Bescheid die nicht letale Vergrämung von geschontem Wild von Amts wegen anordnen, wenn dies wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Einer Beschwerde gegen einen gemäß dieser Bestimmung erlassenen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Als zulässige Vergrämungsmethoden kommen insbesondere der Fang und die Besenderung oder die Vergrämung mit Gummigeschossen bzw. anderweitige geeignete nicht letale Methoden in Betracht. Die im Bescheid vorgesehenen Maßnahmen sind von den Jagdausübungsberechtigten zu dulden, unter größtmöglicher Schonung des betroffenen Wildtieres durchzuführen und der Landesregierung unverzüglich nach deren Durchführung zu melden.
  4. Absatz 4Die Landesregierung kann nach Anhörung des Oö. Landesjagdverbands und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich die durch Verordnung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, festgelegte Schonzeit für eine bestimmte Wildart für einzelne oder für alle Jagdgebiete eines politischen Bezirks mit Bescheid abändern, wenn dies mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse erforderlich ist. Diese Abänderung darf jedoch nur für das jeweils laufende Kalenderjahr bestimmt werden.
  5. Absatz 5Ausnahmen von der Schonzeit gemäß Absatz 2 bis 4 dürfen für Wild, welches der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.1.2010, S 7 ff., in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Angleichung der Berichterstattungspflichten im Bereich der Rechtsvorschriften mit Bezug zur Umwelt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 166/2006 und (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/49/EG, 2004/35/EG, 2007/2/EG, 2009/147/EG und 2010/63/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 338/97 und (EG) Nr. 2173/2005 des Rates und der Richtlinie 86/278/EWG des Rates, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019, S 115 ff. (in der Folge „Vogelschutz-Richtlinie“), unterliegt oder im Anhang römisch IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. (in der Folge „FFH-Richtlinie“), angeführt ist, überdies nur bewilligt werden, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Wildarten aufrechterhalten wird. Wird die Ausnahmebewilligung aus Gründen des Absatz 2, Ziffer 2, erteilt, muss diese auf die Abwendung erheblicher Schäden gerichtet sein.
  6. Absatz 6Bescheide gemäß Absatz 2 bis 4 haben insbesondere Angaben über
    1. Ziffer eins
      die Wildart, für welche die Ausnahme bestimmt ist,
    2. Ziffer 2
      den Ausnahmegrund,
    3. Ziffer 3
      die zugelassenen Fang-, Vergrämungs- oder Tötungsmittel, -einrichtungen und -methoden,
    4. Ziffer 4
      die Kontrollmaßnahmen und
    5. Ziffer 5
      erforderlichenfalls zeitliche und örtliche Umstände der Ausnahme
    zu enthalten.
  7. Absatz 7Der Verkauf von lebendem und totem Federwild und von dessen ohne weiteres erkennbaren Teilen oder aus diesen Tieren gewonnenen Erzeugnissen sowie dessen Beförderung und Halten für den Verkauf und das Anbieten zum Verkauf ist, sofern nicht die Vogelschutz-Richtlinie entsprechende Ausnahmen vorsieht, verboten. Der Besitz, Transport, Handel oder Tausch sowie das Angebot zum Verkauf oder Tausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren der im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführten jagdbaren Wildarten in all ihren Lebensstadien ist verboten. Absatz 2,, 5 und 6 gelten sinngemäß.
  8. Absatz 8Die Landesregierung kann durch Verordnung Ausnahmen von den Verboten gemäß Paragraph 42, Absatz 2, oder Abweichungen von den durch Verordnung der Landesregierung festgelegten Schonzeiten für einzelne jagdbare Tierarten zulassen, wenn dies aus einem der im Absatz 2, Ziffer eins bis 5 genannten Gründe erforderlich und im Interesse der Verwaltungsvereinfachung und Kostenersparnis zweckmäßig ist. Sofern es sich bei der von der Verordnung betroffenen Wildart um eine im Absatz 5, genannte Wildart handelt, darf die Verordnung nur erlassen werden, wenn es keine andere zufriedenstellende Lösung gibt und die Population der betreffenden jagdbaren Tierart in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelung bzw. Abweichung ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilt. Zudem muss die verordnete Ausnahme im Fall des Absatz 2, Ziffer 2, zur Abwendung erheblicher Schäden erforderlich sein, wenn es sich bei der betroffenen Wildart um eine im Sinn des Absatz 5, handelt. Für den Inhalt einer solchen Verordnung gelten Absatz 2,, 6 und 7 sinngemäß.

Paragraph 44 <, b, r, /, >, A, b, s, c, h, u, s, s, s, p, e, r, r, e, ;, Zwangsabschuss

  1. Absatz einsWird eine übermäßige Nutzung des Wildbestands nachgewiesen, kann die Bezirksverwaltungsbehörde für ein Jagdgebiet den Abschuss auf angemessene Dauer einschränken oder gänzlich einstellen (Abschusssperre). Vor Erlassung des Bescheids ist die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen (Paragraph 15, Absatz 2,) die Obfrau bzw. der Obmann des Gemeindejagdvorstands und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann anordnen, dass die oder der Jagdausübungsberechtigte, notfalls unabhängig von den Schonzeiten, innerhalb einer bestimmten Frist den Wildstand überhaupt oder den Bestand einer bestimmten Wildart in einem bestimmten Umfang vermindert, wenn einer der im Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 genannten Gründe vorliegt (Zwangsabschuss). Vor Erlassung des Bescheids ist die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen (Paragraph 15, Absatz 2,) die Obfrau bzw. der Obmann des Gemeindejagdvorstands und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören.
  3. Absatz 3Der Zwangsabschuss gemäß Absatz 2, darf für Wild, welches der Vogelschutz-Richtlinie unterliegt oder im Anhang römisch IV der FFH-Richtlinie angeführt ist, überdies nur angeordnet werden, wenn es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt und der günstige Erhaltungszustand der betroffenen Tierarten aufrechterhalten wird.

Paragraph 45 <, b, r, /, >, A, b, s, c, h, u, s, s, p, l, a, n,

  1. Absatz einsDer Abschuss von Schalenwild (mit Ausnahme des Schwarzwildes) ist nur auf Grund und im Rahmen eines Abschussplans zulässig. Die Abschussplanzahlen gelten als Mindestabschuss, sofern nicht durch Verordnung gemäß Absatz 7, im Interesse der Jagdwirtschaft für einzelne Wildarten und Wildklassen Abweichendes festgelegt ist.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, kann Rotwild (Schmalspießer, Kahlwild und Hirsche der Klasse römisch III) in Jagdgebieten, in denen es bloß als Wechselwild vorkommt bzw. außerhalb von Rotwild-Kerngebieten, unabhängig von einer Aufnahme in den Abschussplan erlegt werden. Dies jedoch unter der Voraussetzung, dass ein Hirsch der Klasse römisch eins bzw. römisch II erst dann entnommen werden darf, wenn innerhalb der letzten drei Jahre drei Stück Kahlwild bzw. Schmalspießer, davon mindestens ein Alttier, entnommen wurden. Wird kein Alttier erlegt, muss ein weiteres Stück Kahlwild bzw. Schmalspießer erlegt werden. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister oder bei einer von dieser bzw. von diesem bestimmten fachkundigen Person entsprechend nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage von sämtlichen Stücken (Kahlwild, Schmalspießer) oder in gleichwertiger, mit der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister abgestimmter Form erfolgen. Diese bzw. dieser hat der oder dem Jagdausübungsberechtigten eine schriftliche Bestätigung über die Erlegung auszustellen. In begründeten Fällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde die Kirrung des Rotwildes mit Bescheid erlauben.
  3. Absatz 3Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschussplan längstens bis zum 15. April jeden Jahres bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Ist eine Begehung der Vergleichs- und Weiserflächen zur Erstellung des Abschussplans auf Grund der Witterung nicht rechtzeitig möglich, ist der Abschussplan spätestens drei Tage nach der frühestmöglichen Begehung, längstens jedoch bis zum 1. Juni des jeweiligen Jahres anzuzeigen. Wird der Abschussplan nicht fristgerecht angezeigt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats und des Gemeindejagdvorstands bzw. bei Eigenjagden der oder des Eigenjagdberechtigten den Abschussplan auf Grund der Ergebnisse der Vegetationsbeurteilung der zuletzt stattgefundenen Begehung festzusetzen. Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Ablauf der Frist, gilt der Abschussplan des vorangegangenen Jagdjahres.
  4. Absatz 4Bestehen gegen den Abschussplan vom Standpunkt der Interessen der Jagdwirtschaft und der Land- und Forstwirtschaft Bedenken, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschussplan festzusetzen. Vor Erlassung des Bescheids ist der Bezirksjagdbeirat, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen (Paragraph 15, Absatz 2,) der Gemeindejagdvorstand und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören. Erfolgt die Festsetzung nicht binnen acht Wochen ab Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, gilt der angezeigte Abschussplan.
  5. Absatz 5Erstreckt sich ein Eigenjagdgebiet über zwei oder mehrere Bezirke, ist nur ein gemeinsamer Abschussplan zu erstellen. Für die Abschussplanung ist jene Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in der sich der größere Teil der Jagdgebietsfläche befindet. Für mehrere Eigenjagden einer oder eines Jagdberechtigten, die innerhalb eines Gemeindegebiets liegen, kann ebenfalls ein gemeinsamer Abschussplan erstellt werden.
  6. Absatz 6Die Bezirksverwaltungsbehörde hat während des Jagdjahres Änderungen des Abschussplans anzuordnen, wenn sich die maßgeblichen Verhältnisse geändert haben oder wenn sonst aus zwingenden Gründen die Einhaltung des Abschussplans unmöglich ist. Vor Erlassung des Bescheids ist der Bezirksjagdbeirat, bei genossenschaftlichen Jagdgebieten, Jagdanschlüssen und behördlichen Arrondierungen (Paragraph 15, Absatz 2,) der Gemeindejagdvorstand und bei Eigenjagdgebieten die oder der Eigenjagdberechtigte anzuhören. Absatz 5, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über den Abschussplan, insbesondere über dessen Erstellung, Anzeige und Durchführung zu erlassen. Sie hat im Rahmen dieser Verordnung, die insbesondere auch Maßnahmen der Wildlenkung und zur Beurteilung des Vegetationszustands (zB durch Festlegung von Vergleichs- oder Weiserflächen) anordnen kann, darauf abzustellen, dass eine volkswirtschaftlich untragbare Überhege, die den Mischwald einschließlich der Tanne nicht mehr aufkommen lässt, vermieden wird. Die Landesregierung kann durch Verordnung auch den Kreis der Wildarten, für deren Abschuss ein Plan aufzustellen ist, erweitern, soweit dies die Interessen der Jagdwirtschaft, der Fischereiwirtschaft oder der Land- und Forstwirtschaft erfordern.

Paragraph 46 <, b, r, /, >, M, e, l, d, e, p, f, l, i, c, h, t, ;, Erfüllung des Abschussplans

  1. Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, jeden Abschuss von Schalenwild im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, erster Satz und von Schwarzwild sowie jedes tot aufgefundene Stück Schwarzwild innerhalb von zwei Wochen nach dessen Abschuss bzw. Auffinden der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Hinsichtlich der sonstigen Wildarten ist der Abschuss und das Auffinden von toten Stücken jeweils am 15. des Folgemonats der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
  2. Absatz 2Für die Erfüllung des Abschussplans und die Einhaltung der Bestimmungen betreffend den Abschussplan sind die Jagdausübungsberechtigten verantwortlich.
  3. Absatz 3Wurde der Abschussplan im Schutzwald im letzten Jagdjahr nicht erfüllt und droht auch im laufenden Jagdjahr eine Untererfüllung, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschuss durch vom forsttechnischen Dienst vorgeschlagene Personen mit Bescheid anordnen, wenn dies auf Grund der Wildschadenssituation erforderlich ist. Als Schutzwald im Sinn dieses Absatzes gilt Wald, der im Waldentwicklungsplan als Stufe römisch III eingestuft ist bzw. Wald mit einer Einstufung in Klasse römisch II, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund der vorliegenden Wildschäden eine Waldverwüstung im Sinn des Paragraph 16, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2023,, festgestellt hat. Der Abschuss durch die beauftragte Person darf unter Einhaltung der Regeln der Weidgerechtigkeit und des Tierschutzes auch innerhalb der Schonzeit, jedoch längstens bis zum Ende der Schonzeit der betreffenden Wildart erfolgen. Das Wildbret kommt den Jagdausübungsberechtigten zu, die Trophäe verfällt.
  4. Absatz 4Kümmerndes und verletztes Wild, dessen Überleben nicht zu erwarten ist, darf zur Schonzeit oder über den Abschussplan hinaus nur erlegt werden, wenn dies zur Gesunderhaltung des Bestands oder zur Behebung von Qualen des Wildes unerlässlich ist. Dies gilt auch für verwaistes Wild, ausgenommen große Beutegreifer. Der Abschuss ist der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zu melden und nachzuweisen. In der Meldung sind jedenfalls der Name der Erlegerin oder des Erlegers, der Zeitpunkt und der Ort des Abschusses, die konkreten Umstände, die die Zulässigkeit des Abschusses belegen sowie Alter und Geschlecht des erlegten Tieres anzugeben. Eine Anrechnung auf den Abschussplan erfolgt nur im Fall des Nachweises.
  5. Absatz 5Auf Grund des Absatz 4, erlegtes Wild im Sinn des Paragraph 43, Absatz 5, ist unverzüglich bei der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister vorzulegen.
  6. Absatz 6Der Abschuss von Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) ist der Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen. Diese kann - nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters - die Grünvorlage von erlegtem, dem Abschussplan unterliegendem Schalenwild bei einer zu bestimmenden Stelle mit Bescheid anordnen. Die Anordnung kann auch vom jeweiligen Gemeindejagdvorstand oder von der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister angeregt werden.
  7. Absatz 7Die oder der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet, auf bescheidmäßige Anordnung der Bezirksverwaltungsbehörde alle in einem bestimmten Zeitabschnitt innerhalb eines Jagdjahres in ihrem oder seinem Jagdgebiet erbeuteten Trophäen von Schalenwild samt den gesamten dazugehörigen Kiefern der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Beiziehung eines Mitglieds des Bezirksjagdbeirats oder sonstiger fachkundiger Personen nach den vorgelegten Trophäen die Einhaltung des Abschussplans zu überprüfen und die vorgelegten Trophäen und Kiefer nach der Überprüfung dauerhaft zu kennzeichnen.
  8. Absatz 8Trophäen dürfen erst aus Oberösterreich ausgeführt werden, nachdem die oder der Jagdausübungsberechtigte die Trophäe der oder dem Vorsitzenden des Bezirksjagdbeirats oder einem von dieser oder diesem bestimmten Mitglied des Bezirksjagdbeirats zur Beurteilung der Güte des erlegten Wildes vorgelegt hat.

Paragraph 47 <, b, r, /, >, W, i, l, d, f, ü, t, t, e, r, u, n, g,

  1. Absatz einsDas Füttern von Rot- und Rehwild ist vom 16. Oktober bis zum 15. Mai erlaubt. Die Fütterung hat angemessen, artgerecht und auf die erforderliche Dauer zu erfolgen. Bei Vorkommen von Rotwild sind Rehwildfütterungen rotwildsicher einzuzäunen. Dazu sind stehende Sprossen mit einem Zwischenraum von 19 cm zu verwenden.
  2. Absatz 2Abweichend von Absatz eins, ist die oder der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, während der Notzeit für eine angemessene und artgerechte Wildfütterung zu sorgen. Die Festlegung einer Notzeit hat durch Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde auf Anregung bzw. nach Anhörung der Bezirksjägermeisterin bzw. des Bezirksjägermeisters zu erfolgen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Landesregierung die Erlassung einer solchen Verordnung unverzüglich mitzuteilen. Eine Notzeit liegt insbesondere bei andauernden außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen (zB bei andauernder ungewöhnlich hoher Schneedecke oder Hochwasser) vor. Die Wildfütterung ist nur dann als angemessen und artgerecht anzusehen, wenn sowohl die Menge als auch die Zusammensetzung des Futters den Bedürfnissen des Wildes entspricht.
  3. Absatz 3Kommt die oder der Jagdausübungsberechtigte dieser Verpflichtung trotz Aufforderung durch die Bezirksjägermeisterin bzw. den Bezirksjägermeister nicht oder nicht ausreichend nach, hat die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der oder des Jagdausübungsberechtigten zu veranlassen.
  4. Absatz 4Ist Schalenwild in den vorangegangenen Jahren zur Notzeit mehrmals in ein bestimmtes Gebiet eingewechselt und ist der oder dem Jagdausübungsberechtigten dieses Gebiets die Tragung der Kosten der angemessenen Fütterung dieses Wildes nicht zumutbar, kann - falls ein privatrechtliches Übereinkommen über eine gemeinschaftliche Kostentragung nicht zustande kommt - die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats die Jagdausübungsberechtigten jener Gebiete, aus denen Wild einwechselt, mit Bescheid zur Tragung eines angemessenen Anteils an den Kosten der Notzeitfütterung verpflichten.
  5. Absatz 5Das Anlegen von Futterplätzen für Schalenwild (ausgenommen Schwarzwild) in einer Entfernung von weniger als 200 m von der Jagdgebietsgrenze und in der Nähe von jungen Forstkulturen ist verboten. Das Anlegen von Futterplätzen für Rotwild in Nadelholzbeständen unter einem Alter von 50 Jahren ist verboten. Beim Anlegen von Futterplätzen kann der Abstand von 200 m zur Jagdgebietsgrenze von benachbarten Jagdausübungsberechtigten einvernehmlich unterschritten werden.
  6. Absatz 6Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Wildfütterung, insbesondere über die zulässige Art, das Ausmaß und die erforderliche Dauer der Fütterung erlassen.

Paragraph 48 <, b, r, /, >, E, r, r, i, c, h, t, u, n, g, von Rotwildfütterungen

  1. Absatz einsDie beabsichtigte Errichtung einer Rotwildfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde vor deren Ausführung anzuzeigen. Die Anzeige hat eine Beschreibung der Fütterungseinrichtung (insbesondere Angaben betreffend die bauliche Ausführung und den genauen Standort) und Angaben über den bei der Fütterung zu erwartenden Rotwildstand sowie einen Lageplan zu enthalten. Darüber hinaus ist eine Zustimmungserklärung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer anzufügen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die beabsichtigte Errichtung zu untersagen, wenn die Rotwildfütterung außerhalb eines Rotwildkerngebiets liegt, der Eintritt von Wildschäden droht, der Standort untauglich ist oder sonstige jagdfachliche Gründe entgegenstehen. Wird die Errichtung nicht innerhalb von drei Monaten ab Einlangen der vollständigen Anzeige untersagt, gilt diese als genehmigt. Die Untersagungsfrist ist gewahrt, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde den Bescheid am letzten Tag der dreimonatigen Frist nachweisbar abfertigt.
  2. Absatz 2Anstelle der Untersagung kann die Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb der im Absatz eins, genannten Frist mit Bescheid feststellen, dass das angezeigte Vorhaben nur bei Einhaltung bestimmter Bedingungen bzw. Auflagen oder nur befristet ausgeführt werden darf, wenn dies notwendig ist, um Schädigungen, Beeinträchtigungen bzw. Störungen auszuschließen oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Wird ein solcher Bescheid erlassen, darf mit der Errichtung der Rotwildfütterung erst nach dessen Rechtskraft begonnen werden.
  3. Absatz 3Fällt eine Voraussetzung für die Errichtung der Rotwildfütterung weg, hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine angemessene Frist für die Wiederherstellung der fehlenden Voraussetzung einzuräumen, soweit eine Wiederherstellung möglich ist. Erfolgt keine fristgerechte Wiederherstellung der weggefallenen Voraussetzung oder ist eine solche nicht möglich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Entfernung der Rotwildfütterung mit Bescheid aufzutragen.
  4. Absatz 4Wird die Entfernung der Rotwildfütterung bzw. die Herstellung des gesetzmäßigen Zustands (Paragraph 85,) aufgetragen oder eine Rotwildfütterung aufgelassen, sind die errichteten baulichen Anlagen vollständig zu entfernen. Wird die Entfernung nicht binnen sechs Monaten nach Auflassung der Fütterung durchgeführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde diese mit Bescheid aufzutragen. Die jeweilige Grundeigentümerin oder der jeweilige Grundeigentümer hat die Entfernung der Rotwildfütterung zu dulden.
  5. Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehende Rotwildfütterungen sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Entfernung der Rotwildfütterung binnen drei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid anzuordnen, wenn die angezeigte Fütterung außerhalb eines Rotwildkerngebiets liegt, aus jagdfachlichen Gründen bedenklich oder die Entfernung zur Hintanhaltung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft erforderlich ist.
  6. Absatz 6Die Auflassung einer Rotwildfütterung ist der Bezirksverwaltungsbehörde binnen acht Wochen schriftlich anzuzeigen.
  7. Absatz 7Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat Aufzeichnungen über den Beginn und das Ende der Fütterung, die Anzahl der Rotwildstücke, die sich bei der Fütterung aufhalten, die ausgegebene Futtermenge und die verwendeten Futtermittel zu führen und diese der Bezirksverwaltungsbehörde jährlich bis spätestens 15. Februar zu übermitteln. Bei Bedarf kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund lokaler Besonderheiten einen anderen Zeitpunkt für die Übermittlung festlegen.

Paragraph 49 <, b, r, /, >, J, a, g, d, e, i, n, r, i, c, h, t, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDie oder der Jagdausübungsberechtigte hat für die Errichtung einer jagdlichen Einrichtung die Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers einzuholen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, hat die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer die Errichtung, Erhaltung und Benützung der notwendigen jagdlichen Einrichtungen (Jagdsteige, ständige Ansitze und Jagdschirme) zu dulden, wenn ihr oder ihm die Duldung mit Rücksicht auf die Bewirtschaftung ihres oder seines Grundes zugemutet werden kann. Über den Umfang der Verpflichtung hat mangels eines privatrechtlichen Übereinkommens die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid zu entscheiden.
  2. Absatz 2Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer hat die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Einrichtungen, die für die behördlich angeordnete Notzeitfütterung erforderlich sind, für den Zeitraum der verordneten Notzeit jedenfalls zu dulden.
  3. Absatz 3Einsprünge, das sind Vorrichtungen, durch die der Wechsel des Wildes derart behindert wird, dass zwar das Einwechseln, nicht aber das Auswechseln möglich ist, dürfen nicht errichtet werden.
  4. Absatz 4Kommt es zu einem Wechsel der oder des Jagdausübungsberechtigten, ist über die im Jagdgebiet errichteten Jagdeinrichtungen das Einvernehmen zwischen der oder dem bisherigen und der oder dem nachfolgenden Jagdausübungsberechtigten herzustellen. Erfolgt keine Übernahme der Jagdeinrichtungen oder kommt eine Einigung nicht zustande, hat die oder der bisherige Jagdausübungsberechtigte nicht übernommene Jagdeinrichtungen binnen vier Wochen auf eigene Kosten zu entfernen.
  5. Absatz 5Jagdeinrichtungen, die nicht mehr dem Jagdbetrieb dienen oder nicht mehr funktionstüchtig sind, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten unverzüglich aus dem Jagdgebiet zu entfernen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die Entfernung solcher Jagdeinrichtungen mit Bescheid anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
  6. Absatz 6Jagdeinrichtungen (ausgenommen Jagdsteige) dürfen von jagdfremden Personen nicht ohne Zustimmung der bzw. des Jagdausübungsberechtigten betreten oder benützt werden. Die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer haftet nicht für Schäden, die durch den Zustand, das Betreten oder die Benützung von Jagdeinrichtungen eintreten.

Paragraph 50 <, b, r, /, >, J, ä, g, e, r, i, n, n, e, n, - und Jägernotweg

Ist ein Jagdgebiet nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder nur auf einem unverhältnismäßig großen oder beschwerlichen Umweg zugänglich, hat mangels eines Übereinkommens der beteiligten Jagdausübungsberechtigten die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid zu bestimmen, welchen Weg die Jagdausübungsberechtigten und die am Jagdbetrieb beteiligten Personen durch das fremde Jagdgebiet nehmen können (Jägerinnen- und Jägernotweg). Bei Benützung des Jägerinnen- und Jägernotwegs dürfen Schusswaffen nur ungeladen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.

Paragraph 51 <, b, r, /, >, fünf e, r, h, a, l, t, e, n, s, r, e, g, e, l, n, im Jagdgebiet

  1. Absatz einsEin Jagdgebiet darf - abgesehen auf Grund einer gesetzlichen Befugnis - außerhalb der öffentlichen Straßen und solcher Wege, die allgemein als Verbindung zwischen Ortschaften und Gehöften benützt werden, nur mit schriftlicher Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten mit einer Schusswaffe oder mit Gegenständen, die zum Fangen oder Töten von Wild jeder Art bestimmt sind oder dies erleichtern, durchstreift werden.
  2. Absatz 2Jede vorsätzliche Beunruhigung, insbesondere im Nahbereich einer Wildfütterung, oder jede Verfolgung von Wild, das Berühren und Aufnehmen von Jungwild sowie das Anlocken und die Fütterung von Wild durch Personen, die zur Jagdausübung nicht berechtigt sind, ist verboten. Verendetes Wild darf nur mit Zustimmung der oder des Jagdausübungsberechtigten aufgenommen oder entfernt werden. Vom Verbot des Berührens und Aufnehmens von Jungwild sind Maßnahmen ausgenommen, die im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung zur Wildrettung oder aus Gründen des Tierschutzes unbedingt erforderlich sind und von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer bzw. durch von diesen beauftragte Personen durchgeführt werden.
  3. Absatz 3Die Verbote der Absatz eins und 2 gelten nicht bei der Ausübung des gemäß Paragraph 384, ABGB bestehenden Verfolgungsrechts, sofern der Verpflichtung gemäß Paragraph 5, Absatz 9, entsprochen wurde.

Paragraph 52 <, b, r, /, >, R, u, h, e, z, o, n, e, n,

  1. Absatz einsZum Schutz des Wildes vor Beunruhigung kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf gemeinsamen Antrag der oder des Jagdausübungsberechtigten und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer das Betreten von Grundflächen
    1. Ziffer eins
      in einem Umkreis von bis zu höchstens 300 m von Rotwildfütterungen, die zur Vermeidung von Wildschäden notwendig sind, während der Fütterungszeit oder
    2. Ziffer 2
      in besonderen Fällen auch unabhängig von Rotwildfütterungen für einen begrenzten Zeitraum,
    mit Bescheid verbieten (Ruhezone). Durch das jeweilige Verbot darf die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen udgl. sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken nicht unzumutbar eingeschränkt werden, insbesondere kann die Bezirksverwaltungsbehörde das Verbot auf bestimmte Zeiten einschränken.
  2. Absatz 2Parteien sind die oder der Jagdausübungsberechtigte sowie die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Grundflächen. Anzuhören sind der Bezirksjagdbeirat und die Gemeinde, in der die beantragte Ruhezone liegt, sowie jene durch das Vorhaben betroffenen Vereine, deren Vereinsziel die Förderung der Belange einer natur- und landschaftsverbundenen Freizeitgestaltung und Erholung der Menschen ist. Die Frist zur Abgabe der Stellungnahme beträgt vier Wochen.
  3. Absatz 3Den gemäß Absatz 2, Anhörungsberechtigten steht ein Beschwerderecht gegen den die Ruhezone betreffenden Bescheid insoweit zu, als die Entscheidung Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz betrifft und diese der dazu fristgerecht abgegebenen Stellungnahme nicht entspricht oder wenn sie nicht gehört worden sind.
  4. Absatz 4Ruhezonen dürfen nicht betreten oder befahren werden. Darüber hinaus ist das Überfliegen von Ruhezonen mit Drohnen verboten, wenn durch ein Jagdschutzorgan bzw. die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten auf die Ruhezone hingewiesen wurde. Davon ausgenommen sind die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer, die oder der Nutzungsberechtigte und die oder der Jagdausübungsberechtigte oder von diesen ermächtigte Personen sowie Organe der Behörden in Ausübung ihres Dienstes.
  5. Absatz 5Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat im Einvernehmen mit der betroffenen Grundeigentümerin oder dem betroffenen Grundeigentümer Ruhezonen durch entsprechende Hinweistafeln, die leicht wahrgenommen werden können und auf denen das Verbot deutlich zum Ausdruck kommt, zu kennzeichnen. Sie oder er hat die Hinweistafeln nach Ablauf der für die Ruhezone festgelegten Frist unverzüglich zu entfernen.

Paragraph 53 <, b, r, /, >, W, i, l, d, w, i, n, t, e, r, g, a, t, t, e, r,

  1. Absatz einsEin Wildwintergatter ist eine eingezäunte Fläche eines Jagdgebiets, die aus Gründen des Schutzes land- und forstwirtschaftlicher Kulturen vor Wildschäden zur vorübergehenden Haltung von Wild im Winter bestimmt ist.
  2. Absatz 2Die Errichtung eines Wildwintergatters bedarf der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde. Ist die Bewilligungswerberin oder der Bewilligungswerber nicht selbst Eigentümerin oder Eigentümer der betreffenden Grundflächen, hat sie oder er deren oder dessen Zustimmung nachzuweisen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Errichtung gemäß Absatz eins, erforderlich ist,
    2. Ziffer 2
      ungünstige Auswirkungen, insbesondere auf außerhalb des Wildwintergatters bestehende Wildwechsel, ausgeschlossen werden können und
    3. Ziffer 3
      die freie Begehbarkeit von Wanderwegen, Steigen udgl., sowie im Fall der Waldinanspruchnahme die Erholungswirkung des Waldes nicht unzumutbar eingeschränkt werden.
    Erforderlichenfalls ist die Bewilligung unter Bedingungen, befristet oder mit Auflagen, insbesondere über die Größe, die Wilddichte, die zeitliche Begrenzung, die Einzäunung und die Fütterung zu erteilen.
  3. Absatz 3Paragraph 52, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  4. Absatz 4Ist ein auf Grund einer Bewilligung gemäß Absatz 2, errichtetes Wildwintergatter nicht mehr erforderlich, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die Bewilligung zu widerrufen und die Entfernung unter Setzung einer angemessenen Frist mit Bescheid aufzutragen.

Paragraph 54 <, b, r, /, >, W, i, l, d, f, o, l, g, e, ;, Nachsuche

  1. Absatz einsKrankgeschossenes oder vermutlich getroffenes Wild, das in ein fremdes Jagdgebiet wechselt bzw. fliegt, darf dort von der Schützin oder vom Schützen nicht weiter gejagt werden. Die oder der Jagdausübungsberechtigte des fremden Jagdgebiets ist verpflichtet, die Nachsuche entweder selbst durchzuführen oder sie der Schützin oder dem Schützen zu gestatten.
  2. Absatz 2Die Schützin oder der Schütze hat die Anschussstelle, die Fluchtrichtung und nach Möglichkeit auch die Stelle, an der das Wild über die Grenze geflüchtet ist, entsprechend zu markieren und der oder dem Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebiets unverzüglich bekanntzugeben. Die Schützin oder der Schütze hat, wenn ihr oder ihm die Nachsuche nicht selbst gestattet ist, sich oder eine für die Durchführung der Nachsuche geeignete Person bereitzustellen.
  3. Absatz 3Die Verfolgung krankgeschossenen Wildes auf fremdes Jagdgebiet ist nur auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Jagdausübungsberechtigten zulässig (Wildfolgevereinbarung). Wurde die Wildfolge lediglich grundsätzlich und ohne nähere Regelung vereinbart, gilt im Zweifelsfall Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Verendet Schalenwild jenseits der Grenze des Jagdgebiets in Sichtweite der Schützin oder des Schützen, hat diese oder dieser das Wild unverzüglich zu versorgen und zu bergen. Die Schützin oder der Schütze ist verpflichtet, die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten des fremden Jagdgebiets darüber zu informieren.
    2. Ziffer 2
      Verendet sonstiges krankgeschossenes Wild jenseits der Grenze des Jagdgebiets außer Sichtweite der Schützin oder des Schützen, hat diese oder dieser nach den Vorschriften des Absatz 2, vorzugehen.
    3. Ziffer 3
      Wird die Nachsuche mit Erfolg durchgeführt, gehört das Wild der oder dem Jagdausübungsberechtigten jenes Jagdgebiets, in dem es krankgeschossen wurde.
  4. Absatz 4Die Wildfolge ist ohne Vereinbarung in Gebieten zulässig, in denen die Jagd gemäß Paragraph 7, ruht.
  5. Absatz 5Das Wild ist auf den Abschussplan jener oder jenes Jagdausübungsberechtigten anzurechnen, in deren oder dessen Jagdgebiet das Wild krankgeschossen wurde.

Paragraph 55 <, b, r, /, >, J, a, g, d, h, u, n, d, e,

  1. Absatz einsFür jedes Jagdgebiet im Ausmaß bis zu 1.500 ha hat die oder der Jagdausübungsberechtigte einen brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 1.000 ha mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Für jedes Jagdgebiet mit überwiegendem Rotwildbestand mit einer Gesamtfläche von wenigstens 1.000 bis 2.000 ha hat die oder der Jagdausübungsberechtigte einen für die Schweißfährte brauchbaren Jagdhund und für je angefangene 2.000 ha mehr einen weiteren brauchbaren Jagdhund der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Ein durch eine privatrechtliche Vereinbarung gesicherter Zugriff auf brauchbare Jagdhunde ist ausreichend.
  2. Absatz 2Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln, welche Eigenschaften und Voraussetzungen (insbesondere Alter, Hunderasse, charakterliche Eignung) brauchbare Jagdhunde aufweisen müssen und wie diese nachzuweisen sind.

Paragraph 56 <, b, r, /, >, F, a, n, g, e, n, von Wild

  1. Absatz einsDas Legen von Selbstschüssen und Schlingen und die Verwendung von Tellereisen (Tritteisen), Fangeisen (Abzugeisen) und von tierquälerischen Fanggeräten ist verboten. In Bescheiden oder Verordnungen, die auf Grundlage der Paragraphen 43 und 44 erlassen werden, können Ausnahmen von diesen Verboten normiert werden.
  2. Absatz 2Die Landesregierung kann nach Anhörung des Landesjagdausschusses eine vorübergehende Ausnahme vom Verbot der Verwendung von Fangeisen oder Schlingen bewilligen. Die Bewilligung der Verwendung von Fangeisen darf nur zu den im Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und von Schlingen nur zu den im Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 4, genannten Zwecken erteilt werden und hat jedenfalls
    1. Ziffer eins
      die berechtigte Person oder die berechtigten Personen,
    2. Ziffer 2
      den Ausnahmegrund,
    3. Ziffer 3
      die Wildart, für welche die Ausnahme gilt,
    4. Ziffer 4
      die zugelassenen Fangvorrichtungen und die Pflicht zur Kennzeichnung und
    5. Ziffer 5
      die zeitlichen und örtlichen Beschränkungen für die Ausnahme
    zu enthalten.
  3. Absatz 3Die zulässigen Fangvorrichtungen - ausgenommen Lebendfangfallen und Habichtkörbe - dürfen nicht an Orten angebracht werden, an denen Menschen und Nutztiere gefährdet werden können, wie insbesondere im Nahbereich von Siedlungen, Wegen und Ausflugszielen. Die Aufstellungsorte der Fangvorrichtungen sind einvernehmlich mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten festzulegen und der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer mitzuteilen. Bei der Aufstellung von Fallen in und an Gewässern ist außerdem die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Fischwassers (Paragraph 6, Oö. Fischereigesetz 2020) über den Aufstellungsort zu informieren.
  4. Absatz 4Die ausgelegten Fangvorrichtungen sind nach oben zu verblenden (Greifvogelschutz) und mindestens einmal täglich zu überprüfen. Sind diese mit einem elektronischen Kontroll- bzw. Meldesystem ausgestattet, ist die Kontrolle nach erfolgter Systemmeldung so schnell wie möglich durchzuführen. In diesen Fällen entfällt die Verpflichtung zur täglichen Kontrolle vor Ort, wenn zB durch regelmäßige Statusmeldungen oder eine vorhandene visuelle Überwachungseinrichtung die Funktionstüchtigkeit der Falle gewährleistet ist.
  5. Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen insbesondere über zulässige Fangarten bzw. Fangmittel und deren Einsatz bzw. allenfalls erforderliche Ausbildungen erlassen.

Paragraph 57 <, b, r, /, >, S, c, h, w, a, r, z, w, i, l, d und Beutegreifer

  1. Absatz einsDie Hege von Schwarzwild, Beutegreifern und für die Sicherheit von Menschen gefährlichem Wild außerhalb von Wildgehegen oder Tiergärten ist verboten.
  2. Absatz 2Die Jagdausübungsberechtigten haben die Bestände
    1. Ziffer eins
      der nicht geschützten jagdbaren Beutegreifer und
    2. Ziffer 2
      der nicht zu den jagdbaren Tieren zählenden Arten, soweit auf Grund der tier- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen deren Erlegung und Fangen nicht beschränkt ist,
    erforderlichenfalls zu regulieren.
  3. Absatz 3In Wohn- und Wirtschaftsgebäuden sowie deren Innenhöfen und in umfriedeten Hausgärten kann die Besitzerin oder der Besitzer bzw. eine oder ein von dieser oder diesem beauftragte Jägerin oder beauftragter Jäger Füchse, Dachse, Marder, Waldiltisse und Wiesel fangen oder töten und sich aneignen, wenn es zur Verhütung von Schäden, insbesondere an Kulturen, in der Tierhaltung und an sonstigen Formen von Eigentum erforderlich ist. Die Tötung hat auf möglichst schonende und tierschutzgerechte Weise zu erfolgen. Das Aneignungsrecht steht der Besitzerin oder dem Besitzer zu. Paragraph 56, gilt sinngemäß.

Paragraph 58 <, b, r, /, >, A, u, s, w, i, l, d, e, r, u, n, g,

  1. Absatz einsEs ist verboten, nicht heimische Wildarten sowie Wölfe, Luchse, Goldschakale und Bären ohne Bewilligung der Landesregierung auszusetzen. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn durch das Aussetzen keine maßgebliche Störung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft und keine erhebliche Schädigung der Interessen der Land- und Forstwirtschaft zu erwarten sind. Vor Erteilung einer solchen Bewilligung ist die Landwirtschaftskammer Oberösterreich zu hören. Im Rahmen von Projekten, die einen Beitrag zur Erreichung oder Erhaltung eines günstigen Erhaltungszustands leisten, dürfen Luchse ohne gesonderte Bewilligung der Landesregierung ausgesetzt werden. Von solchen Projekten ist die Landesregierung rechtzeitig vor deren Beginn schriftlich zu informieren und eine Beschreibung des Projekts anzufügen.
  2. Absatz 2Die Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn es sich um invasive Arten nach der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, ABl. Nr. L 317 vom 4.11.2014, S 35 ff., in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. Nr. L 317 vom 23.11.2016, S 4 ff. (in der Folge „Invasive Arten Verordnung“), handelt. Diese Arten dürfen keinesfalls ausgesetzt werden.
  3. Absatz 3Wird Wild ausgesetzt, darf die entsprechende Wildart im betroffenen Teil des Jagdgebiets frühestens ein Jahr nach der Aussetzung bejagt werden.
  4. Absatz 4Bei Auftreten nicht heimischer Tierarten kann die Landesregierung diese durch Verordnung zu jagdbaren Tieren erklären, wenn dies die Interessen der Erhaltung der bestehenden Tier- und Pflanzengemeinschaft oder die Interessen der Land- und Forstwirtschaft erfordern. Vor Erlassung der Verordnung sind der Oö. Landesjagdverband und die Landwirtschaftskammer Oberösterreich anzuhören.

Paragraph 59 <, b, r, /, >, eins n, v, a, s, i, v, e, Arten

  1. Absatz einsSäugetiere und Vögel, die in die Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Invasive Arten Verordnung aufgenommen oder gemäß Artikel 12, zu invasiven gebietsfremden Arten von Bedeutung für Österreich erklärt wurden, sind von der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. von durch diese beauftragten Jägerinnen und Jägern zu erlegen. Dies betrifft auch jene invasive Arten, die nicht jagdbares Wild im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, sind. Die genannten Tiere dürfen auch mit Lebendfangfallen gefangen werden und sind nach dem Fang artgerecht zu töten.
  2. Absatz 2Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat die Erlegung von Tieren gemäß Absatz eins, unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde und dem Oö. Landesjagdverband zu melden. Der Oö. Landesjagdverband hat die Landesregierung über eingelangte Meldungen zu informieren.

Paragraph 60 <, b, r, /, >, S, a, c, h, l, i, c, h, e, Verbote

  1. Absatz einsEs sind verboten:
    1. Ziffer eins
      der Schrot- und Postenschuss - ausgenommen der Fangschuss - auf Schalenwild; das Verbot erfasst nicht den Postenschuss auf Schwarzwild;
    2. Ziffer 2
      der Kugelschuss - ausgenommen der Fangschuss - auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 m Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;
    3. Ziffer 3
      das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und dafür nicht üblich sind; dazu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP), bei der Bejagung von Füchsen, Stein- und Baummardern im Zeitraum von 1. Jänner bis 28./29. Februar oder im Fall einer Bewilligung gemäß Ziffer 5 ;, das Verbot der Verwendung von halbautomatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, gilt nur hinsichtlich Wildarten im Sinn des Paragraph 43, Absatz 5 ;,
    4. Ziffer 4
      das Verwenden von Sprengstoffen;
    5. Ziffer 5
      die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf Wild im Sinn des Paragraph 57,, Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Gemeindejagdvorstand bzw. die oder der Eigenjagdberechtigte beantragen, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit für Jagdgebiete oder für Teile davon bewilligen, wenn dort durch Rotwild überhandnehmende Wildschäden verursacht werden bzw. zu erwarten sind, die durch Bejagung außerhalb der Nachtzeit nicht im erforderlichen Ausmaß vermindert werden können; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. ihrem oder seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; in der Bewilligung kann auch die Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen erlaubt werden; die Bewilligung ist durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister der betroffenen Gemeinde kundzumachen;
    6. Ziffer 6
      das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;
    7. Ziffer 7
      das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;
    8. Ziffer 8
      das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;
    9. Ziffer 9
      das Anlegen von Fang- und Fallgruben;
    10. Ziffer 10
      das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;
    11. Ziffer 11
      das Erlegen von Schalenwild bei Futterplätzen in einem Umkreis von 100 m rund um die Fütterung und in Ruhezonen gemäß Paragraph 52 ;,
    12. Ziffer 12
      die Jagd von stehenden und fahrenden Kraftfahrzeugen und sich in Bewegung befindlichen anderen Fahrzeugen aus;
    13. Ziffer 13
      die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden;
    14. Ziffer 14
      das Töten von Wild durch Auslegen von Gift oder unter Verwendung von Giftgas;
    15. Ziffer 15
      in oder im Umkreis von 100 m von Feuchtgebieten
      1. Litera a
        das Verschießen von Schrotmunition mit einer Bleikonzentration (ausgedrückt als Metall) von mindestens 1 % nach Gewicht und
      2. Litera b
        das Mitführen solcher Munition während der Jagd in Feuchtgebieten oder auf dem Weg zur Jagd in Feuchtgebieten, wenn nicht dargelegt werden kann, dass diese Munition nur außerhalb der Feuchtgebiete verwendet wird.
  2. Absatz 2Abweichend vom Verbot des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese
    1. Ziffer eins
      in den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren oder
    2. Ziffer 2
      einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen besucht haben.
    Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der oder des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit künstlichen Nachtzielhilfen einzuholen.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Anhörung des Oö. Landesjagdverbands und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, Ziffer 3,, 7, 9, 11 und 12 mit Bescheid bewilligen, wenn dies zur Abwendung schwerwiegender Wildschäden erforderlich ist.
  4. Absatz 4In Bescheiden oder Verordnungen, die auf Grundlage der Paragraphen 43 und 44 erlassen werden, können zudem Ausnahmen von den Verboten des Absatz eins, normiert werden, wenn dies zur Umsetzung der festgelegten Maßnahmen erforderlich ist.

Paragraph 61 <, b, r, /, >, Ö, r, t, l, i, c, h, e, Verbote

  1. Absatz einsSoweit das Leben und die Sicherheit von Menschen gefährdet oder soweit durch die Jagd die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört werden würde, darf nicht gejagt werden. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind Bewegungsjagden vor Beendigung des örtlichen Vormittagsgottesdienstes untersagt, es sei denn, dass die Bejagung so erfolgt, dass der Gottesdienst dadurch nicht gestört wird.
  2. Absatz 2Auf Grundflächen, auf welchen die Jagd ruht (Paragraph 7,), darf das Wild verfolgt und gefangen, aber nicht erlegt werden. Die Nachsuche inklusive Fangschuss ist zulässig. Das Recht gemäß Paragraph 57, Absatz 3, bleibt davon unberührt.
  3. Absatz 3Vom Beginn der Wachstumsperiode bis nach beendeter Ernte darf ohne Erlaubnis der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers auf Feldern keine Bewegungsjagd durchgeführt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Felder, welche mit Klee, sofern dieser nicht zur Samengewinnung bestimmt ist, mit Kartoffeln oder mit Reihensaaten von Mais, Rüben, Kraut bzw. mit anderen in weiten Abständen gedrillten Feldfrüchten bestellt sind.
  4. Absatz 4Wird in einem Jagdgebiet oder in Teilen davon eine Bewegungsjagd durchgeführt, deren Durchführung durch entsprechende Hinweistafeln bekanntgemacht wurde, dürfen jagdfremde Personen das bejagte Gebiet für die Dauer der Bewegungsjagd abseits von öffentlichen Wegen und Straßen nicht betreten. Die oder der Jagdausübungsberechtigte hat spätestens drei Stunden vor Beginn der Bewegungsjagd das betroffene Gebiet an öffentlichen Wegen und Straßen durch Hinweistafeln entsprechend kenntlich zu machen. Der Aufenthalt in diesen Gebieten zur Durchführung land- und forstwirtschaftlicher Arbeiten ist gestattet. Jagdfremde Personen, die in bejagten Gebieten abseits von öffentlichen Wegen und Straßen angetroffen werden, haben diese nach Aufforderung durch das Jagdschutzorgan unverzüglich zu verlassen.
  5. Absatz 5Jagdfremde Personen im Sinn des Absatz 4, sind Personen, die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Ausübung der Jagd weder zugelassen noch am Jagdbetrieb beteiligt sind.

7. Abschnitt
Jagd- und Wildschäden

Paragraph 62 <, b, r, /, >, fünf e, r, h, i, n, d, e, r, u, n, g, von Wildschäden

  1. Absatz einsDie Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer und die oder der Jagdausübungsberechtigte, diese oder dieser jedoch nur im Einvernehmen mit der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer, sind befugt, das Wild von den Kulturen durch Schutzmaßnahmen abzuhalten und zu diesem Zweck Zäune, Gitter, Mauern udgl. zu errichten (Flächenschutz) oder einen Einzelpflanzenschutz durch geeignete Schutzmittel durchzuführen.
  2. Absatz 2Erleidet ein land- und/oder forstwirtschaftlicher Betrieb durch Wildschäden an den Kulturen schwere Einbußen am Ertrag, hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der oder des Geschädigten oder der Landwirtschaftskammer Oberösterreich nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten zu verpflichten, die notwendigen Schutzmaßnahmen (Absatz eins,) vorzunehmen und/oder den Wildstand zu vermindern (Paragraph 44, Absatz 2,).
  3. Absatz 3Die Jagdausübung und die Wildhege haben so zu erfolgen, dass die Erhaltung des Waldes, seiner Bewirtschaftung und seiner Wirkungen für die Allgemeinheit nicht gefährdet wird.
  4. Absatz 4Eine Gefährdung im Sinn des Absatz 3, liegt vor, wenn die Einwirkungen des Wildes durch Verbiss, Verfegen oder Schälen verursachen, dass
    1. Ziffer eins
      in den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die gesunde Bestandesentwicklung unmöglich ist,
    2. Ziffer 2
      die Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist,
    3. Ziffer 3
      die Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist oder
    4. Ziffer 4
      Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.
  5. Absatz 5Liegt eine Gefährdung des Waldes im Sinn des Absatz 4, vor, hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Mitbeteiligung des forsttechnischen Dienstes sinngemäß nach den Bestimmungen des Absatz 2, vorzugehen.
  6. Absatz 6Die von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zum Fernhalten des Wildes zu treffenden Schutzmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass die Bewirtschaftung und Benützung des Grundes nicht behindert wird. Die Schutzmaßnahmen gegen eindringendes Wild dürfen nicht so eingerichtet sein, dass das Wild bei Hochwasser gefährdet ist.
  7. Absatz 7Jede Grundeigentümerin und jeder Grundeigentümer ist befugt, das Wild durch geeignete Maßnahmen von ihren oder seinen Grundstücken fernzuhalten oder zu vertreiben, jedoch ist dabei die Verwendung von Schusswaffen, das Legen von Schreckschüssen mit Automaten in der Nähe von Wohngebäuden und das Hetzen des Wildes mit Hunden verboten. Das Legen von Schreckschüssen ist nur in Absprache mit der oder dem Jagdausübungsberechtigten erlaubt. Sollte sich beim Abhalten des Wildes mit zulässigen Maßnahmen Wild verletzen oder Wild dabei zugrunde gehen, ist die oder der Jagdausübungsberechtigte nicht befugt, dafür Ersatz zu fordern.
  8. Absatz 8Werden Schreckschussautomaten entgegen dem Verbot des Absatz 7, installiert, hat die Bezirksverwaltungsbehörde deren Entfernung mit Bescheid aufzutragen.

Paragraph 63 <, b, r, /, >, H, a, f, t, u, n, g, für Jagd- und Wildschäden

  1. Absatz einsSoweit nicht besondere Vereinbarungen getroffen werden, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte alle entstandenen Jagd- und Wildschäden in dem in diesem Landesgesetz bestimmten Ausmaß zu ersetzen.
  2. Absatz 2Als Wildschaden gelten alle Schäden, die innerhalb des Jagdgebiets von jagdbaren Tieren an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden. Ausgenommen davon sind Schäden an Sport- und Golfplätzen.
  3. Absatz 3Als Jagdschaden gelten alle Schäden, die von den Jagdausübungsberechtigten, von deren Jagdgästen, Jagdschutzorganen und Jagdhunden an Grund und Boden und an den noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursacht werden.
  4. Absatz 4Eine Mehrheit von Jagdausübungsberechtigten haftet für Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
  5. Absatz 5Wenn die oder der Geschädigte von der oder dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden rechtmäßig getroffene Maßnahmen unwirksam macht oder nachweislich angebotene zumutbare und wirksame Schutzmaßnahmen aus nicht nachvollziehbaren Gründen ablehnt, geht der Anspruch auf Ersatz des Wildschadens verloren.
  6. Absatz 6Für Schäden, die durch ganzjährig geschontes Wild verursacht werden, haften die Jagdausübungsberechtigten nicht. Ebenso besteht keine Ersatzpflicht der Jagdausübungsberechtigten für Schäden, die innerhalb eines verordneten Schutzgebiets von Wildarten verursacht werden, die als Schutzgut im Sinn dieser Verordnung gelten und nicht bejagt werden dürfen.

Paragraph 64 <, b, r, /, >, W, i, l, d, s, c, h, ä, d, e, n, durch Wechselwild

  1. Absatz einsWerden in einem Jagdgebiet, in dem Rotwild keinen Einstand hat, nachweislich überwiegend Wildschäden durch Rotwild verursacht, kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister mit Bescheid festlegen, dass diese zu einem bestimmten Anteil von der oder dem Jagdausübungsberechtigten des Rotwildjagdgebiets der oder dem geschädigten Jagdausübungsberechtigten zu ersetzen sind. Kommen mehrere Rotwildjagdgebiete in Betracht und lässt sich die Herkunft des Rotwildes nicht feststellen, kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister nach Anhörung des Bezirksjagdbeirats den Jagdausübungsberechtigten der Rotwildjagdgebiete einen Zwangsabschuss mit Bescheid vorschreiben. Kommen Jagdausübungsberechtigte einem solchen Auftrag nicht fristgerecht nach, kann die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister den geschädigten Jagdausübungsberechtigten den Abschuss des Wechselwildes ohne Rücksicht auf den Abschussplan im erforderlichen Ausmaß freigeben.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zum anteilmäßigen Wildschadenersatz trifft die Jagdausübungsberechtigte oder den Jagdausübungsberechtigten des betreffenden Rotwildjagdgebiets nur dann, wenn diese oder dieser keine ausreichenden Vorkehrungen gegen das Auswechseln des Rotwildes getroffen hat.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen der Absatz eins und 2 gelten sinngemäß, wenn die Wildschäden durch Schwarzwild verursacht werden.

Paragraph 65 <, b, r, /, >, G, a, r, t, e, n, - und Baumschutz

  1. Absatz einsWildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten, in Baumschulen und an einzelstehenden jungen Bäumen sind dann zu ersetzen, wenn diese eintreten, obwohl die betroffene Grundeigentümerin oder der betroffene Grundeigentümer nachweislich zumutbare und übliche Schutzvorkehrungen getroffen hat. Als solche Vorkehrungen kann bei Baumschulen gegen Hasenverbiss eine 1,50 m hohe Einfriedung angesehen werden, wobei die unteren 80 cm hasendicht ausgeführt sein müssen. Die Besitzerin oder der Besitzer einer so hoch eingefriedeten Baumschule ist bei bedrohlichem Anhäufen der Schneelage verpflichtet, die oder den Jagdausübungsberechtigten unverzüglich darauf aufmerksam zu machen.
  2. Absatz 2Baumschulbesitzerinnen und Baumschulbesitzern ist gestattet, Hasen oder Wildkaninchen, die trotz einer hasendicht ausgeführten Umzäunung der im Absatz eins, bezeichneten Höhe in die Baumschule eingedrungen sind, darin auch während der Schonzeit zu erlegen. Einer jagdlichen Legitimation bedarf es dazu nicht. Die erlegten Hasen oder Wildkaninchen sind der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. ihrem oder seinem Jagdschutzorgan unverzüglich abzuliefern.

Paragraph 66 <, b, r, /, >, S, c, h, a, d, e, n, s, e, r, m, i, t, t, l, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrunde zu legen.
  2. Absatz 2Wenn Jagd- oder Wildschäden an Getreide und anderen Bodenerzeugnissen, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt verursacht werden, ist der Schaden in dem Umfang zu ersetzen, in dem er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Der Wildschaden an den der Futtererzeugung dienenden Wiesen, Weiden und Ackerflächen ist jedoch in dem Umfang festzusetzen, wie er sich zur Zeit der Verursachung des Wildschadens darstellt.
  3. Absatz 3Erreicht jedoch der Jagd- oder Wildschaden ein solches Ausmaß, dass ohne Umbruch und ohne Anbau einer anderen Frucht ein entsprechender Ernteertrag nicht mehr zu erwarten ist, hat die oder der Jagdausübungsberechtigte die für den Anbau erforderliche Arbeit sowie das dafür aufzuwendende Saatgut und den sich allfällig ergebenden Minderertrag des zweiten Anbaus zu ersetzen.
  4. Absatz 4Der Wildschaden an erntereifen oder schon geernteten, aber noch nicht eingebrachten Erzeugnissen ist dann nicht zu ersetzen, wenn erwiesen ist, dass zur Zeit, zu der der Schaden verursacht wurde, die Erzeugnisse bei ordentlicher Wirtschaftsführung bereits hätten eingebracht werden können und sollen. Handelt es sich um Erzeugnisse, welche auch im Freien aufbewahrt werden können und wurden die erforderlichen und zumutbaren Vorkehrungen zum Schutz vor Wildschäden nicht getroffen, gebührt kein Schadenersatz.
  5. Absatz 5Wildschäden im Wald (an Stämmen, Pflanzungen, natürlichen Verjüngungen, Vorkulturen usw.) und auf Kurzumtriebsflächen sind nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewerten. Die Landesregierung kann nähere Richtlinien für die Feststellungs- und Berechnungsmethoden erlassen.

Paragraph 67 <, b, r, /, >, G, e, l, t, e, n, d, m, a, c, h, u, n, g, des Anspruchs auf Jagd- und/oder Wildschadenersatz

  1. Absatz einsAnsprüche aus besonderen Vereinbarungen (Paragraph 63, Absatz eins,) sind ausschließlich im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
  2. Absatz 2Andere Ansprüche auf Ersatz eines Jagd- und/oder Wildschadens sind unverzüglich, jedoch spätestens drei Wochen nach Bekanntwerden des Schadens bei sonstigem Verlust des Anspruchs bei der oder dem Jagdausübungsberechtigten bzw. bei der von dieser oder diesem bevollmächtigten Person (Paragraph 69,) geltend zu machen. Kann innerhalb der dreiwöchigen Frist nachweislich keine dieser Personen erreicht werden, ist der Schaden zur Wahrung der Rechte binnen einer Woche bei der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister jener Gemeinde zu melden, in deren bzw. dessen Gebiet der Schaden eingetreten ist.

Paragraph 68 <, b, r, /, >, S, c, h, l, i, c, h, t, u, n, g, s, v, e, r, f, a, h, r, e, n,

  1. Absatz einsKommt zwischen der oder dem Geschädigten und der oder dem Jagdausübungsberechtigten innerhalb von sieben Wochen ab Bekanntwerden des Schadens keine Einigung über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens zustande, kann jede Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unter Beiziehung einer amtlich bestellten Schlichterin bzw. eines amtlich bestellten Schlichters verlangen.
  2. Absatz 2In Fällen, in denen die Beurteilung des Schadens hinsichtlich seines Umfangs und/oder seiner Verursachung gefährdet wäre, kann die oder der Geschädigte auch schon vor Ablauf der im Absatz eins, festgesetzten Frist die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens unter Beiziehung einer amtlich bestellten Schlichterin bzw. eines amtlich bestellten Schlichters verlangen.
  3. Absatz 3Die Landesregierung hat auf Vorschlag der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und des Oö. Landesjagdverbands eine ausreichende Zahl von Schlichterinnen und Schlichtern für die Dauer von sechs Jahren mit Bescheid zu bestellen und anzugeloben. Auf der Internetseite des Landes Oberösterreich, der Landwirtschaftskammer Oberösterreich und des Oö. Landesjagdverbands ist die Liste der bestellten Schlichterinnen und Schlichter zu veröffentlichen. Schlichterinnen und Schlichter, die ihre Aufgaben nicht oder nicht in der erforderlichen Weise erfüllen, sind von der Landesregierung ihrer Funktion mit Bescheid zu entheben und von der veröffentlichten Liste zu streichen.
  4. Absatz 4Die Parteien haben sich auf eine Schlichterin bzw. einen Schlichter zu einigen, die bzw. der in der Liste gemäß Absatz 3, angeführt ist. Kommt keine Einigung auf eine Person zustande, richtet sich die Zuständigkeit der Schlichterin bzw. des Schlichters nach den Bestimmungen der gemäß Absatz 8, erlassenen Verordnung.
  5. Absatz 5Die Schlichterin bzw. der Schlichter hat nach deren bzw. dessen Beiziehung auf einen Vergleich zwischen den Parteien hinzuwirken, der sich auch auf die Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens erstrecken soll. Kommt ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens im Schlichtungsverfahren nicht oder nicht bis längstens zehn Wochen ab dessen Einleitung zustande, kann die oder der Geschädigte die gerichtliche Entscheidung der Sache im Verfahren außer Streitsachen beantragen. In diesem Antrag hat die geschädigte Partei den begehrten Entschädigungsbetrag zu beziffern. Das Gericht hat die Partei mangels Bezifferung zur ziffernmäßigen Angabe des Begehrens binnen angemessener Frist aufzufordern und es gilt für die Kostenbestimmung die fristgerechte Bezifferung rückwirkend für das gesamte Verfahren. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ist der Antrag zurückzuweisen. Zuständig ist jenes Landesgericht, in dessen Sprengel sich das Gebiet befindet, in dem der Jagd- und/oder Wildschaden eingetreten ist. Im gerichtlichen Verfahren ist das Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG), Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Paragraph 44, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz ist bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag in Höhe von zumindest der Hälfte des begehrten Entschädigungsbetrags Paragraph 43, Absatz 2, ZPO, bei einem festgestellten Entschädigungsbetrag von weniger als der Hälfte der begehrten Entschädigung Paragraph 43, Absatz eins, ZPO bzw. Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, jeweils RGBl. Nr. 113/1895, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2023,, sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6Kommt im Schlichtungsverfahren ein Vergleich über den Ersatz des Jagd- und/oder Wildschadens zustande, ist dieser schriftlich festzuhalten. Der Vergleich stellt einen Exekutionstitel gemäß Paragraph eins, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2023,, dar. Der verglichene Schadensbetrag ist binnen vier Wochen ab Abschluss des Vergleichs zu bezahlen.
  7. Absatz 7Kommt ein Vergleich über die Tragung der Kosten des Schlichtungsverfahrens nicht zustande, sind die Kosten nach den Bestimmungen der gemäß Absatz 8, erlassenen Verordnung zu tragen.
  8. Absatz 8Nähere Vorschriften betreffend den Ablauf des Schlichtungsverfahrens, die Kostentragung, das der Schlichterin bzw. dem Schlichter zustehende Entgelt sowie deren bzw. dessen Qualifikation, Ausbildung, Zuständigkeitsbereich und Funktionsperiode hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

Paragraph 69 <, b, r, /, >, B, e, s, t, e, l, l, u, n, g, einer oder eines Bevollmächtigten der oder des Jagdausübungsberechtigten

Die Jagdausübungsberechtigten haben zur Empfangnahme von Zustellungen und zu ihrer sonstigen Vertretung zumindest eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten zu bestellen, die oder der auch dazu berechtigt ist, einen Vergleich über die Höhe eines zu ersetzenden Jagd- und/oder Wildschadens samt den Kosten des Verfahrens im Namen und mit bindender, unwiderruflicher Wirkung für die oder den Jagdausübungsberechtigten abzuschließen. Deren oder dessen Namen, Wohnort und Kontaktdaten sind der Obfrau bzw. dem Obmann des Gemeindejagdvorstands, der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister und der Bürgermeisterin bzw. dem Bürgermeister jener Gemeinde, in deren oder dessen örtlichem Wirkungsbereich sich das Jagdgebiet befindet, bekanntzugeben. Die bekanntgegebenen Daten sind zum Zweck der Kontaktaufnahme auf Verlangen mitzuteilen.

8. Abschnitt
Behörden, sonstige Organe und besondere Bestimmungen

Paragraph 70 <, b, r, /, >, O, ö, Landesjagdverband

  1. Absatz einsZur Vertretung der Interessen der Jägerschaft und der Jagd ist der Oö. Landesjagdverband eingerichtet.
  2. Absatz 2Der Oö. Landesjagdverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und hat das Recht auf Selbstverwaltung. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.
  3. Absatz 3Alle Inhaberinnen und Inhaber einer nach diesem Landesgesetz gültigen Jagdkarte sind ordentliche Mitglieder des Oö. Landesjagdverbands.
  4. Absatz 4Der Oö. Landesjagdverband ist berechtigt, Personen, die seine Bestrebungen unterstützen und nicht auf Grund dieses Landesgesetzes bereits ordentliche Mitglieder sind, auf deren Antrag als außerordentliche Mitglieder aufzunehmen. Den außerordentlichen Mitgliedern erwachsen aus den Bestimmungen dieses Landesgesetzes weder Rechte noch Pflichten gegenüber dem Oö. Landesjagdverband.
  5. Absatz 5Der Oö. Landesjagdverband gliedert sich in Bezirksgruppen, deren örtlicher Wirkungsbereich sich in der Regel auf je einen politischen Bezirk zu erstrecken hat.

Paragraph 71 <, b, r, /, >, A, u, f, g, a, b, e, n, des Oö. Landesjagdverbands

Dem Oö. Landesjagdverband kommen neben den ihm sonst nach diesem Landesgesetz zugewiesenen Aufgaben insbesondere folgende Aufgaben zu:

  1. Ziffer eins
    die Pflege und die Förderung des Weidwerks und der Jagdwirtschaft;
  2. Ziffer 2
    die Erstattung fachlicher Gutachten auf Grund behördlicher Aufforderung;
  3. Ziffer 3
    die Information und Ausbildung der Mitglieder in allen Zweigen der Jagd;
  4. Ziffer 4
    der Abschluss einer Gemeinschafts-Jagdhaftpflichtversicherung gegen Personen- und Sachschäden für Mitglieder, die über keine ausreichende Jagdhaftpflichtversicherung im Sinn des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, verfügen;
  5. Ziffer 5
    die fachliche Ausbildung der Jagdschutzorgane und Organisation der Fortbildungsveranstaltungen gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;,
  6. Ziffer 6
    die Förderung von wissenschaftlichen Projekten in den Bereichen Jagd und Wildbiologie;
  7. Ziffer 7
    die Pflege und Förderung des Jagdhundewesens;
  8. Ziffer 8
    die Hintanhaltung von Wildseuchen und die diesbezügliche Meldung an die und die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden;
  9. Ziffer 9
    die Abhaltung von fachspezifischen Veranstaltungen;
  10. Ziffer 10
    die Durchführung von Ehrungen;
  11. Ziffer 11
    die Unterstützung der Pflege der Jagdkultur;
  12. Ziffer 12
    die Aufsicht über die Bezirksgruppen.

Paragraph 72 <, b, r, /, >, A, u, f, g, a, b, e, n, der Bezirksgruppen

Die Bezirksgruppen haben jene Aufgaben des Oö. Landesjagdverbands zu besorgen, die sich lediglich auf deren örtlichen Wirkungsbereich beziehen und diesen nach den Satzungen des Oö. Landesjagdverbands zur Besorgung übertragen sind.

Paragraph 73 <, b, r, /, >, O, r, g, a, n, e, des Oö. Landesjagdverbands

  1. Absatz einsDie Organe des Oö. Landesjagdverbands sind der Landesjagdausschuss, der Vorstand und die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister.
  2. Absatz 2Die Mitglieder des Vorstands und des Landesjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister erhält außerdem ein der Tätigkeit angemessenes Entgelt, das der Landesjagdausschuss festzusetzen hat. Die Kosten für die Aufwandsentschädigungen und das Entgelt der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters hat der Oö. Landesjagdverband zu tragen.

Paragraph 74 <, b, r, /, >, L, a, n, d, e, s, j, a, g, d, a, u, s, s, c, h, u, s, s,

  1. Absatz einsDer Landesjagdausschuss besteht aus
    1. Ziffer eins
      den Bezirksjägermeisterinnen und Bezirksjägermeistern,
    2. Ziffer 2
      je einer weiteren Vertreterin oder einem weiteren Vertreter jeder Bezirksgruppe (Paragraph 77, Absatz 4,),
    3. Ziffer 3
      fünf weiteren Mitgliedern, die nach den Bestimmungen des Absatz 2, zu berufen sind.
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Mitglieder des Landesjagdausschusses haben auf Grund von Vorschlägen
    1. Ziffer eins
      der Landwirtschaftskammer Oberösterreich drei Vertreterinnen und/oder Vertreter der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer,
    2. Ziffer 2
      der Landarbeiterkammer Oberösterreich eine Vertreterin oder einen Vertreter der Berufsjägerinnen und Berufsjäger und
    3. Ziffer 3
      der Österreichischen Bundesforste eine Vertreterin oder einen Vertreter dieser
    in den Landesjagdausschuss zu berufen. Für diese Mitglieder des Landesjagdausschusses sind für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise Ersatzmitglieder zu berufen. Der Oö. Landesjagdverband hat spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode zur Erstellung von Vorschlägen aufzurufen, welche innerhalb von drei Wochen bei diesem einzubringen sind.
  3. Absatz 3Der Landesjagdausschuss hat - neben den ihm in diesem Landesgesetz sonst übertragenen - folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      die Kenntnisnahme des Tätigkeitsberichts des Vorstands;
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung des Haushaltsvoranschlags;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer;
    4. Ziffer 4
      die Kenntnisnahme des Prüfungsergebnisses der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    5. Ziffer 5
      die Ernennung von Personen zu Ehrenmitgliedern;
    6. Ziffer 6
      die Ehrung von Mitgliedern des Oö. Landesjagdverbands;
    7. Ziffer 7
      die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder und der Entzug der außerordentlichen Mitgliedschaft zum Oö. Landesjagdverband;
    8. Ziffer 8
      die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
    9. Ziffer 9
      die Beschlussfassung in Angelegenheiten, welche die Interessen der Jagd grundsätzlich und entscheidend beeinflussen;
    10. Ziffer 10
      die fachliche Beratung und gegenseitige Information in jagdlichen Angelegenheiten sowie die Unterstützung der Aufsichtstätigkeit der Landesregierung.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Landesjagdausschusses sind im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von dem für die Vollziehung dieses Landesgesetzes zuständigen Mitglied der Landesregierung auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.

Paragraph 75 <, b, r, /, >, fünf o, r, s, t, a, n, d,

  1. Absatz einsDem Vorstand gehören die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister und sechs weitere Mitglieder an. Diese Mitglieder hat der Landesjagdausschuss in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit aus seiner Mitte zu wählen, wobei eines dieser Mitglieder dem Kreis der von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vorgeschlagenen Personen (Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins,) angehören muss.
  2. Absatz 2Die Wahl des Vorstands ist von der Landesjägermeisterin bzw. vom Landesjägermeister auszuschreiben und diese Ausschreibung allen Mitgliedern des Landesjagdausschusses nachweislich zuzustellen. Die Wahlausschreibung hat Ort und Zeit der Wahl sowie den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können, zu enthalten. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landesjagdausschusses bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich eingebracht werden. Die eingebrachten Wahlvorschläge sind gemeinsam mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Wahl den Mitgliedern des Landesjagdausschusses mitzuteilen.
  3. Absatz 3Dem Vorstand kommt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht dem Landesjagdausschuss oder der Landesjägermeisterin bzw. dem Landesjägermeister vorbehalten sind, zu.

Paragraph 76 <, b, r, /, >, L, a, n, d, e, s, j, ä, g, e, r, m, e, i, s, t, e, r, i, n, bzw. Landesjägermeister

  1. Absatz einsDie Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister und für den Fall der Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter sind vom Landesjagdausschuss in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit zu wählen.
  2. Absatz 2Die Wahl der Landesjägermeisterin bzw. des Landesjägermeisters ist von der amtierenden Landesjägermeisterin bzw. vom amtierenden Landesjägermeister auszuschreiben und diese Ausschreibung allen Mitgliedern des Landesjagdausschusses nachweislich zuzustellen. Die Wahlausschreibung hat Ort und Zeit der Wahl sowie den Zeitpunkt, bis zu dem Wahlvorschläge eingebracht werden können, zu enthalten. Zwischen dem Tag der Wahlausschreibung und dem Wahltag muss mindestens ein Zeitraum von vier Wochen liegen. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied des Landesjagdausschusses bis spätestens zwei Wochen vor der Wahl bei der Geschäftsstelle schriftlich eingebracht werden. Die eingebrachten Wahlvorschläge sind gemeinsam mit der Tagesordnung spätestens eine Woche vor der Wahl den Mitgliedern des Landesjagdausschusses mitzuteilen.
  3. Absatz 3Die Landesjägermeisterin bzw. der Landesjägermeister vertritt den Oö. Landesjagdverband nach außen, führt den Vorsitz im Landesjagdausschuss und im Vorstand, leitet die Geschäfte des Oö. Landesjagdverbands und hat die Beschlüsse des Landesjagdausschusses und des Vorstands zu vollziehen.

Paragraph 77 <, b, r, /, >, O, r, g, a, n, e, der Bezirksgruppen

  1. Absatz einsDie Organe der Bezirksgruppe sind der Bezirksjägertag, der Bezirksjagdausschuss und die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister.
  2. Absatz 2Der Bezirksjägertag ist die Vollversammlung jener ordentlichen Mitglieder des Oö. Landesjagdverbands, die im örtlichen Wirkungsbereich der Bezirksgruppe ihren Hauptwohnsitz haben bzw. dort Eigenjagdbesitzerinnen und Eigenjagdbesitzer bzw. Jagdpächterinnen und Jagdpächter sind.
  3. Absatz 3Der Bezirksjagdausschuss setzt sich zusammen aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister, der Stellvertreterin bzw. dem Stellvertreter, der Vertreterin oder dem Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuss (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2,) und wenigstens zwei weiteren Mitgliedern.
  4. Absatz 4Die Mitglieder des Bezirksjagdausschusses sind vom Bezirksjägertag aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit zu wählen. Für den Fall der Verhinderung sind in gleicher Weise für die Vertreterin oder den Vertreter der Bezirksgruppe im Landesjagdausschuss und die weiteren Mitglieder Ersatzmitglieder zu wählen.
  5. Absatz 5Sämtliche Mitglieder des Bezirksjagdausschusses üben ihre Funktion ehrenamtlich aus, sie haben jedoch Anspruch auf eine angemessene Aufwandsentschädigung. Diese Kosten sind vom Oö. Landesjagdverband zu tragen.

Paragraph 78 <, b, r, /, >, F, u, n, k, t, i, o, n, s, p, e, r, i, o, d, e, der Organe des Oö. Landesjagdverbands und der Bezirksgruppen

  1. Absatz einsDie Funktionsperiode der Organe des Oö. Landesjagdverbands und der Bezirksgruppen beträgt sechs Jahre und dauert jedenfalls bis zur Neubestellung der Organe.
  2. Absatz 2Erforderliche Neuwahlen einzelner Organe bzw. einzelner Mitglieder der Organe während der Funktionsperiode gelten für den Rest dieser Funktionsperiode.

Paragraph 79 <, b, r, /, >, M, i, t, g, l, i, e, d, s, b, e, i, t, r, ä, g, e, ;, sonstige Pflichten der Mitglieder

  1. Absatz einsZur Deckung des Aufwands des Oö. Landesjagdverbands haben die ordentlichen Mitglieder Mitgliedsbeiträge jeweils für ein Jagdjahr zu entrichten.
  2. Absatz 2Die Einnahmen dürfen nur zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Oö. Landesjagdverbands verwendet werden.
  3. Absatz 3Das Erlöschen der Mitgliedschaft während des Jagdjahres begründet keinen Anspruch auf anteilmäßige Rückerstattung des Mitgliedsbeitrags.
  4. Absatz 4Die ordentlichen Mitglieder sind zudem verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Aufgaben und die Interessen des Oö. Landesjagdverbands zu fördern,
    2. Ziffer 2
      die Verbandsorgane bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
    3. Ziffer 3
      übernommene Funktionen gewissenhaft und unparteiisch auszuüben und
    4. Ziffer 4
      dem Bezirksjagdausschuss auf dessen Verlangen die Trophäen zur Begutachtung vorzulegen.

Paragraph 80 <, b, r, /, >, S, a, t, z, u, n, g, e, n, des Oö. Landesjagdverbands

  1. Absatz einsNähere Bestimmungen über den Aufbau und die Geschäftsführung des Oö. Landesjagdverbands und seiner Bezirksgruppen, insbesondere über die Einrichtung von Geschäftsstellen, die Unterfertigung rechtsverbindlicher Urkunden, den Abschluss einer Gemeinschaftsjagdhaftpflichtversicherung, die Wahlen der einzelnen Organe sowie die Voraussetzungen, unter denen diese Wahlen geheim durchzuführen sind, die Rechte und Pflichten der Mitglieder, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss sowie die Bestellung von Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfern werden durch die Satzungen geregelt, die der Landesjagdausschuss zu beschließen hat. Die Satzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gesetzwidrige Bestimmungen enthalten oder offensichtlich eine diesem Landesgesetz entsprechende Verbandstätigkeit nicht gewährleisten.
  2. Absatz 2Der Oö. Landesjagdverband hat die Satzungen nach der Genehmigung durch die Landesregierung kundzumachen.

Paragraph 81 <, b, r, /, >, A, u, f, s, i, c, h, t, über den Oö. Landesjagdverband

  1. Absatz einsDie Landesregierung übt die Aufsicht über den Oö. Landesjagdverband und jene Bezirksgruppen aus, die sich über einen politischen Bezirk hinaus erstrecken, sofern nicht durch andere Rechtsvorschriften die bezirksüberschreitende Zuständigkeit einer Bezirksverwaltungsbehörde für die Vollziehung dieses Landesgesetzes festgelegt ist. Die Bezirksverwaltungsbehörden üben die Aufsicht über die übrigen Bezirksgruppen aus.
  2. Absatz 2Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit die Gebarung des Oö. Landesjagdverbands bzw. der Bezirksgruppen überprüfen. Alle Wahlergebnisse, Tätigkeitsberichte des Vorstands, Rechnungsabschlüsse und Prüfberichte der Rechnungsprüferinnen und Rechnungsprüfer sind unverzüglich der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
  3. Absatz 3Die Aufsichtsbehörde hat Beschlüsse und Maßnahmen von Organen, durch welche Bestimmungen dieses Landesgesetzes, seiner Durchführungsverordnungen, der Satzungen des Oö. Landesjagdverbands oder sonstige öffentliche Interessen verletzt werden sowie Wahlen bei Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens mit Bescheid aufzuheben.

Paragraph 82 <, b, r, /, >, B, e, h, ö, r, d, e, n, ;, Form der Anträge

  1. Absatz einsBehörde im Sinn dieses Landesgesetzes ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.
  2. Absatz 2Soweit dem Oö. Landesjagdverband und seinen Organen behördliche Aufgaben nach diesem Landesgesetz zukommen, sind dies Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereichs. Die Landesregierung ist in diesen Fällen gegenüber dem Oö. Landesjagdverband und seinen Organen sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, welche insoweit an die Weisungen der Landesregierung gebunden sind. Der Erlös der von den Organen des Oö. Landesjagdverbands auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist dem Oö. Landesjagdverband für seine Mitwirkung an der Vollziehung dieses Landesgesetzes zu belassen.
  3. Absatz 3Anzeigen, Anträge, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der einbringenden Person mit der Eingabe mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die mitteilende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  4. Absatz 4Mit einer elektronischen Eingabe gemäß Absatz 3, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Eingabe und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.

Paragraph 83 <, b, r, /, >, A, u, t, o, m, a, t, i, o, n, s, u, n, t, e, r, s, t, ü, t, z, t, e, Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörden bzw. der Oö. Landesjagdverband sind zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung der Erfüllung der Voraussetzungen für die Ausstellung einer Jagdkarte (Paragraph 33,) sowie für die Bestellung zum Jagdschutzorgan, die Bewilligung der Bestellung zum Jagdschutzorgan und deren Widerruf (Paragraph 38,), zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz;
    2. Ziffer 2
      Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl;
    3. Ziffer 3
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl;
    4. Ziffer 4
      Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen;
    5. Ziffer 5
      Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die betroffene Person im Sinn der Paragraphen 33, oder 38 verpflichtet, das Lichtbild beizubringen;
    6. Ziffer 6
      Strafregister: Daten über nicht getilgte strafgerichtliche Verurteilungen, die keiner Auskunftsbeschränkung unterliegen, nach Paragraph 9, Absatz eins, Strafregistergesetz 1968;
    7. Ziffer 7
      Zentrales Waffenregister: Daten betreffend aufrechte Waffenverbote, die über eine Person behördlich verhängt wurden;
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung nach Absatz eins, kann auch im Wege der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.

Paragraph 84 <, b, r, /, >, Z, u, g, a, n, g, von berechtigten Umweltorganisationen zu den Gerichten

  1. Absatz einsBerechtigte Umweltorganisationen im Sinn dieses Landesgesetzes sind Vereine oder Stiftungen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,, zur Ausübung von Parteienrechten in Oberösterreich befugt sind.
  2. Absatz 2In Verfahren gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 7, Paragraph 44, Absatz 3, sowie Paragraph 56, Absatz 2, ist der verfahrensabschließende Bescheid auf der für berechtigte Umweltorganisationen zugänglichen elektronischen Plattform (Paragraph 39 a, Absatz 2, Oö. NSchG 2001) bereitzustellen. Mit Ablauf von zwei Wochen ab dem Tag der Bereitstellung gilt der Bescheid den berechtigten Umweltorganisationen als zugestellt. Ab dem Tag der Bereitstellung ist ihnen Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  3. Absatz 3Berechtigte Umweltorganisationen haben das Recht, gegen Bescheide gemäß Paragraph 43, Absatz 5 und 7, Paragraph 44, Absatz 3, sowie Paragraph 56, Absatz 2, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, und zwar wegen der Verletzung von Vorschriften dieses Landesgesetzes, soweit sie Bestimmungen der Vogelschutz-Richtlinie oder der FFH-Richtlinie umsetzen.
  4. Absatz 4Beschwerden von berechtigten Umweltorganisationen sind binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheids (Absatz 2,) schriftlich bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid erlassen hat.

Paragraph 85 <, b, r, /, >, H, e, r, s, t, e, l, l, u, n, g, des gesetzmäßigen Zustands

  1. Absatz einsWird ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne eine nach diesem Landesgesetz erforderliche Bewilligung ausgeführt oder wesentlich abgeändert, ist der Person, die das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen oder allenfalls subsidiär der verfügungsberechtigten Person von der Bezirksverwaltungsbehörde unabhängig von einer allfälligen Bestrafung aufzutragen, entweder
    1. Ziffer eins
      innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung anzusuchen oder
    2. Ziffer 2
      innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist, welche nach Wochen oder Monaten zu bestimmen ist, auf ihre Kosten den vorigen bzw. den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen oder wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass die Interessen der Jagd und der Land- und Forstwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.
    Die Möglichkeit nach Ziffer eins, ist nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Bewilligung nicht erteilt werden kann. Unabhängig von einem Auftrag nach Ziffer eins und 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Vorliegen der Voraussetzungen des ersten Satzes die unverzügliche Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung verfügen.
  2. Absatz 2Eine wesentliche Abänderung im Sinn des Absatz eins, erster Satz ist jede Abweichung vom bewilligten Vorhaben, die ihrerseits bewilligungspflichtig gewesen wäre.
  3. Absatz 3Der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, wird nach Ablauf der darin genannten Frist vollstreckbar, wenn innerhalb der nach Absatz eins, Ziffer eins, gesetzten Frist kein Antrag auf Erteilung einer nachträglichen Bewilligung gestellt wurde. Wenn gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um die nachträgliche Erteilung der Bewilligung angesucht, der Antrag aber zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, wird der Auftrag gemäß Absatz eins, Ziffer 2, nach Ablauf der darin genannten Frist mit der Maßgabe vollstreckbar, dass diese Frist mit der Rechtswirksamkeit der Zurückziehung oder der Zurückweisung oder Abweisung beginnt.
  4. Absatz 4Der Auftrag zur unverzüglichen Einstellung der weiteren Ausführung des Vorhabens bis zum Zeitpunkt der Erteilung einer allfälligen Bewilligung wird sofort vollstreckbar.
  5. Absatz 5Wird ein anzeigepflichtiges Vorhaben ohne die erforderliche Anzeige oder entgegen einem gemäß Paragraph 5, Absatz 4, oder Paragraph 48, Absatz 2, erlassenen Bescheid verwirklicht oder wesentlich geändert, gelten die Absatz eins bis 4 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Ansuchens gemäß Absatz eins, Ziffer eins, die nachträgliche Anzeige tritt und die Frist gemäß Absatz 3, mit der Rechtskraft der Untersagung beginnt.
  6. Absatz 6Werden bescheidmäßig vorgeschriebene Auflagen nicht eingehalten, gelten die Absatz eins bis 4 sinngemäß.
  7. Absatz 7Trifft eine Verpflichtung gemäß Absatz eins,, 5 und 6 nicht die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer, hat diese oder dieser die zur Erfüllung der Verpflichtung notwendigen Maßnahmen zu dulden.

Paragraph 86 <, b, r, /, >, B, e, z, i, r, k, s, j, a, g, d, b, e, i, r, a, t,

  1. Absatz einsZur fachlichen Beratung und zur gegenseitigen Information in jagdlichen Angelegenheiten sowie zur Unterstützung der Aufsichtstätigkeit wird bei jeder Bezirksverwaltungsbehörde ein Bezirksjagdbeirat eingerichtet. Der Bezirksjagdbeirat setzt sich aus der Bezirksjägermeisterin bzw. dem Bezirksjägermeister und fünf weiteren Mitgliedern zusammen. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich hat der Bezirksverwaltungsbehörde drei Mitglieder vorzuschlagen. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach Anhörung des Bezirksjagdausschusses und der Landwirtschaftskammer Oberösterreich die fünf weiteren Mitglieder des Bezirksjagdbeirats zu bestellen, wobei die drei von der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vorgeschlagenen Mitglieder jedenfalls zu bestellen sind. Die Bezirksjägermeisterin bzw. der Bezirksjägermeister führt den Vorsitz im Bezirksjagdbeirat.
  2. Absatz 2Für jedes Mitglied des Bezirksjagdbeirats ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Bezirksjagdbeiräte sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes sowie zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies im Interesse der Beteiligten oder der Behörde, für die sie bestellt sind, geboten ist. Sie sind von der Leiterin bzw. vom Leiter (bzw. von der Stellvertretung) jener Bezirksverwaltungsbehörde, für die sie bestellt sind, auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
  4. Absatz 4Der Bezirksjagdbeirat ist berechtigt, in allen die Interessen der Jagd berührenden Fragen bei der Behörde, für die er bestellt ist, Anträge zu stellen und wahrgenommene Missstände und Gesetzwidrigkeiten aufzuzeigen.
  5. Absatz 5Die Funktionsperiode der Bezirksjagdbeiräte deckt sich mit der Funktionsperiode der Landesregierung.

Paragraph 87 <, b, r, /, >, D, i, g, i, t, a, l, e, r, Jagdkataster, Jagddatenbank, Jagdstatistik;
Verarbeitung personenbezogener Daten

  1. Absatz einsSämtliche Eigen- und Genossenschaftsjagdgebiete sind von der Landesregierung in einem digitalen Jagdkataster zu erfassen. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung die erforderlichen Daten betreffend die erfolgten Jagdgebietsfeststellungen zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörden haben die von den Jagdausübungsberechtigten gemäß Paragraph 46, Absatz eins, zu meldenden Daten jährlich in der Jagddatenbank zu erfassen. Die Landesregierung hat diese in der jährlichen Jagdstatistik zusammenzufassen und der Statistik Austria zu übermitteln.
  3. Absatz 3Die Bezirksverwaltungsbehörden und der Oö. Landesjagdverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zum Zweck der Gewährleistung eines geordneten Jagdwesens und der ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd sowie der Überwachung der Bestimmungen dieses Landesgesetzes folgende personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      die in der Jagddatenbank (Absatz 2,) zu führenden Daten;
    2. Ziffer 2
      Daten der Inhaberinnen und Inhaber einer Jagdkarte (Paragraph 32,): Name, Adresse, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Ausstellungsdaten der Jagdkarte, Lichtbild;
    3. Ziffer 3
      Daten der Jagdschutzorgane (Paragraph 38,): Name, Adresse, Geburtsdatum, Bestätigungs- und Ausstellungsdaten (Daten der Angelobung, Zuständigkeitsbereich), Lichtbild.
  4. Absatz 4Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jeder oder jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den von ihr oder ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Die Landesregierung übt die Funktion des datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiters aus. Sie hat in dieser Funktion die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) wahrzunehmen.

Paragraph 88 <, b, r, /, >, E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich der Gemeinde

Die Entsendung bzw. Wahl von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) des Gemeindejagdvorstands (Paragraph 18, Absatz 2,), die Wahrnehmung der nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufgaben und der eine Gemeinde als Träger von Vermögensrechten treffenden Rechte und Pflichten, die Abgabe von nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Äußerungen (Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 52, Absatz 2 und Paragraph 53, Absatz 3,) sowie die Ausübung des Beschwerderechts (Paragraph 52, Absatz 3,) sind Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs.

9. Abschnitt
Straf- und Schlussbestimmungen

Paragraph 89 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      ein Wildgehege ohne die erforderliche Anzeige bzw. Bewilligung oder vor Ablauf der Untersagungsfrist errichtet oder ändert, das Wildgehege mit wesentlichen Abweichungen zur Anzeige bzw. Bewilligung ausführt, die in Bescheiden verfügten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, einem Wiederherstellungs- oder Entfernungsauftrag betreffend ein Wildgehege nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, die Auflassung eines Wildgeheges nicht anzeigt, den Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, Absatz 9, oder 11 nicht nachkommt bzw. unbefugt Abschüsse in einem Wildgehege durchführt,
    2. Ziffer 2
      einen Tiergarten ohne die erforderliche Bewilligung errichtet oder ändert, den Tiergarten mit wesentlichen Abweichungen zur Bewilligung ausführt, die in Bescheiden verfügten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält, einem Wiederherstellungs- oder Entfernungsauftrag nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt, die Auflassung eines Tiergartens nicht anzeigt, den Verpflichtungen gemäß Paragraph 6, Absatz 6, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, oder 11 nicht nachkommt oder unbefugt Abschüsse in einem Tiergarten durchführt,
    3. Ziffer 3
      als Obfrau bzw. Obmann des Gemeindejagdvorstands wiederholt schwere Verfehlungen im Sinn des Paragraph 19, Absatz 3, begeht,
    4. Ziffer 4
      entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 24, bzw. Paragraph 29, Absatz 5, nicht fristgerecht eine Verwalterin oder einen Verwalter bestellt oder die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht fristgerecht anzeigt,
    5. Ziffer 5
      dem Verbot der Unterverpachtung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, zuwiderhandelt oder der im Paragraph 26, Absatz 2, normierten Anzeigepflicht der beabsichtigten Abtretung nicht nachkommt bzw. eine Abtretung vor Ablauf der Untersagungsfrist oder trotz Untersagung vornimmt,
    6. Ziffer 6
      entgegen Paragraph 30, Absatz 6, die erforderlichen jagdlichen Legitimationen nicht mitführt bzw. den Jagdschutzorganen oder den Jagdausübungsberechtigten auf deren Verlangen nicht vorweist,
    7. Ziffer 7
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter Jagdgastkarten entgegen der Vorschriften des Paragraph 31, bzw. Paragraph 35, Absatz 5, ausstellt,
    8. Ziffer 8
      der Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe der Jagdkarte im Fall einer Entziehung nicht nachkommt (Paragraph 35, Absatz 4,),
    9. Ziffer 9
      der in den Paragraphen 37 und 38 normierten Verpflichtung zur Ausübung des Jagdschutzes nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
    10. Ziffer 10
      entgegen der Verpflichtung gemäß Paragraph 41, Absatz 8, im Zuge der Kontrolle durch ein Jagdschutzorgan nicht an der Kontrolle mitwirkt bzw. Anweisungen des Jagdschutzorgans nicht befolgt,
    11. Ziffer 11
      der Meldepflicht gemäß Paragraph 43, Absatz eins, oder einer Anordnung der Landesregierung bzw. der Meldepflicht gemäß Paragraph 43, Absatz 3, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
    12. Ziffer 12
      der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 45, Absatz 3, oder der Meldepflicht gemäß Paragraph 46, Absatz eins, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    13. Ziffer 13
      der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 8, betreffend die Ausfuhr von Trophäen zuwiderhandelt,
    14. Ziffer 14
      den Verpflichtungen gemäß Paragraph 48, Absatz 5 bis 7 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    15. Ziffer 15
      Einsprünge entgegen dem Verbot des Paragraph 49, Absatz 3, errichtet oder der Entfernungspflicht gemäß Paragraph 49, Absatz 4, bzw. 5 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt bzw. als jagdfremde Person dem Verbot des Paragraph 49, Absatz 6, zuwiderhandelt,
    16. Ziffer 16
      bei der Benützung des Jägerinnen- und Jägernotwegs entgegen Paragraph 50, Schusswaffen geladen oder Hunde nicht an der Leine mitführt,
    17. Ziffer 17
      ein Jagdgebiet entgegen der Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, durchstreift bzw. dem Verbot gemäß Paragraph 52, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    18. Ziffer 18
      den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Ruhezonen zuwiderhandelt oder der Entfernungspflicht des Paragraph 52, Absatz 5, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
    19. Ziffer 19
      die Verpflichtungen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, betreffend Jagdhunde nicht erfüllt,
    20. Ziffer 20
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter der Meldepflicht gemäß Paragraph 59, Absatz 2, nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
    21. Ziffer 21
      dem Verbot des Paragraph 61, Absatz 4, erster Satz zuwiderhandelt oder die Aufforderung eines Jagdschutzorgans gemäß Paragraph 61, Absatz 4, vierter Satz nicht befolgt,
    22. Ziffer 22
      den Verboten des Paragraph 62, Absatz 7, zuwiderhandelt oder einem Entfernungsauftrag gemäß Paragraph 62, Absatz 8, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    23. Ziffer 23
      der Verpflichtung gemäß Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz nicht oder nicht unverzüglich nachkommt,
    24. Ziffer 24
      der Verpflichtung zur Bestellung einer oder eines Bevollmächtigten gemäß Paragraph 69, nicht nachkommt.
  2. Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 20.000 Euro und im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter die Jagd nicht nach den Grundsätzen der Weidgerechtigkeit ausübt (Paragraph 2, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter der im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 4, Absatz 2, normierten Verpflichtung zur Wildhege nicht nachkommt,
    3. Ziffer 3
      die Jagd dort ausübt, wo sie gemäß Paragraph 7, ruht (ausgenommen im Fall einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,),
    4. Ziffer 4
      die Jagd ausübt, ohne die dafür erforderlichen gültigen jagdlichen Legitimationen (Paragraph 30,) zu besitzen,
    5. Ziffer 5
      vor Vollendung des 18. Lebensjahres die Jagd ohne Begleitung einer voll geschäftsfähigen und entsprechend legitimierten Person ausübt oder als Begleitperson den Pflichten gemäß Paragraph 30, Absatz 5, letzter Satz nicht oder nicht ausreichend nachkommt,
    6. Ziffer 6
      als Jagdschutzorgan seine Befugnisse nach Paragraph 41, überschreitet bzw. als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 5, Ziffer 2, einen Hund oder eine Katze tötet,
    7. Ziffer 7
      während der Schonzeit Tiere der geschonten Wildgattung jagt, fängt oder absichtlich tötet (Paragraph 42, Absatz 2, erster Satz) oder den Verboten des Paragraph 42, Absatz 2, zweiter Satz zuwiderhandelt, ohne im Besitz einer entsprechenden Bewilligung zu sein; ausgenommen davon sind irrtümlich erfolgte Abschüsse von abgeworfenen Rehböcken im Rahmen von Bewegungsjagden,
    8. Ziffer 8
      dem Verbot des Paragraph 43, Absatz 7, zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      als Jagdausübungsberechtigte oder Jagdausübungsberechtigter die Abschusssperre gemäß Paragraph 44, Absatz eins, verletzt oder einen angeordneten Zwangsabschuss nicht durchführt,
    10. Ziffer 10
      den Bestimmungen über den Abschussplan (Paragraphen 45 und 46) bzw. einer auf Grund des Paragraph 45, Absatz 7, erlassenen Verordnung (ausgenommen die Nichteinhaltung der in dieser festgelegten Teilerfüllungspflichten) zuwiderhandelt oder der Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 5, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    11. Ziffer 11
      einer behördlichen Anordnung gemäß Paragraph 46, Absatz 6, oder 7 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt,
    12. Ziffer 12
      den Vorschriften des Paragraph 47, Absatz eins und 2 betreffend die Wildfütterung bzw. dem Verbot gemäß Paragraph 47, Absatz 5, zuwiderhandelt, eine Rotwildfütterung ohne vorherige Anzeige, vor Ablauf der Untersagungsfrist bzw. trotz Untersagung errichtet, die in Bescheiden gemäß Paragraph 48, Absatz 2, verfügten Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält oder einem Wiederherstellungs- oder Entfernungsauftrag bzw. der Entfernungsverpflichtung gemäß Paragraph 48, Absatz 4, nicht bzw. nicht fristgerecht nachkommt,
    13. Ziffer 13
      den Verboten des Paragraph 51, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    14. Ziffer 14
      ein Wildwintergatter ohne Bewilligung errichtet bzw. in Bescheiden enthaltene Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht einhält (Paragraph 53, Absatz 2,) oder einem Auftrag gemäß Paragraph 53, Absatz 4, nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    15. Ziffer 15
      den Bestimmungen über die Nachsuche nach krankgeschossenem oder vermutlich getroffenem Wild nicht nach der im Paragraph 54, geforderten Weise nachkommt,
    16. Ziffer 16
      den Bestimmungen des Paragraph 56, bzw. der auf Grund von Paragraph 56, Absatz 5, erlassenen Verordnung über das Fangen von Wild zuwiderhandelt,
    17. Ziffer 17
      dem Hegeverbot gemäß Paragraph 57, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    18. Ziffer 18
      Wildarten im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, ohne die erforderliche Bewilligung aussetzt bzw. dem Verbot des Aussetzens invasiver Arten gemäß Paragraph 58, Absatz 2, zweiter Satz zuwiderhandelt,
    19. Ziffer 19
      den sachlichen Verboten des Paragraph 60, Absatz eins, oder den örtlichen Verboten des Paragraph 61, Absatz eins und 3 zuwiderhandelt bzw. entgegen Paragraph 61, Absatz 2, erster Satz Wild auf Flächen, auf welchen die Jagd ruht, erlegt,
    20. Ziffer 20
      einem Auftrag gemäß Paragraph 62, Absatz 2, oder 5 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
    21. Ziffer 21
      einem gemäß Paragraph 85, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.
  3. Absatz 3Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz 2, Ziffer 7, sind, wenn Wildarten gemäß Paragraph 43, Absatz 5, betroffen sind, mit Geldstrafe von 2.000 bis 20.000 Euro zu bestrafen.
  4. Absatz 4Sachen, die Gegenstand der strafbaren Handlung sind oder zur Begehung der strafbaren Handlung gedient haben, können für verfallen erklärt werden. Sind die dem Verfall unterliegenden Sachen (zB Wild oder Teile von Wild) nicht mehr vorhanden, weil sie veräußert, verbraucht oder sonst beiseitegeschafft wurden, ist eine Verfallsersatzstrafe in der Höhe des Wertes des Verfallsgegenstands auszusprechen.
  5. Absatz 5Der Versuch ist strafbar.
  6. Absatz 6Im Straferkenntnis kann auch die Jagdkarte entzogen und auf den zeitlichen oder dauernden Verlust der Fähigkeit eine Jagdkarte zu erlangen erkannt werden. Dem Oö. Landesjagdverband ist eine Ausfertigung eines jeden solchen Straferkenntnisses zu übermitteln, sobald dieses rechtskräftig ist.

Paragraph 90 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsIm Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verfahren sind nach diesem Landesgesetz von den bislang zuständigen Behörden fortzuführen, sofern jedoch eine gesetzliche Grundlage im Oö. Jagdgesetz 2024 nicht mehr gegeben ist, einzustellen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Bewilligungsverfahren an deren Stelle durch das Oö. Jagdgesetz 2024 eine bloße Anzeigepflicht tritt, sind als Bewilligungsverfahren nach den Bestimmungen des bislang geltenden Oö. Jagdgesetzes weiterzuführen und abzuschließen.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende rechtmäßig errichtete Wildgehege und Tiergärten werden durch dieses Landesgesetz in ihrem Bestand und ihrem räumlichen Umfang nicht berührt.
  3. Absatz 3Die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes festgestellten Jagdgebiete gelten, solange die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes keine neue Feststellung zu treffen hat, als nach diesem Landesgesetz festgestellt. Dies gilt auch für bestehende Jagdeinschlüsse, Jagdanschlüsse, Vereinigungen und Zerlegungen.
  4. Absatz 4Bestehende behördliche Arrondierungen gelten weiter, solange diese nicht von der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Grund einer Änderung der für die bestehende Arrondierung maßgeblichen Verhältnisse oder des Wegfalls der Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, aufgehoben bzw. abgeändert werden.
  5. Absatz 5Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehende Jagdausschüsse haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode auszuüben. Bestehende Geschäftsordnungen gelten bis zum Ende der laufenden Funktionsperiode.
  6. Absatz 6Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehende Jagdpachtverträge gelten bis zum Ablauf ihrer Vertragsdauer bzw. bis zu deren behördlicher Auflösung oder sonstigem Ende als Jagdpachtverträge im Sinn dieses Landesgesetzes. Diese sind hinsichtlich ihrer Geltung, Aufhebung und Auswirkungen nach dem bislang geltenden Oö. Jagdgesetz zu beurteilen.
  7. Absatz 7Jagdgesellschaften, deren Gründung der Jagdbehörde im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits angezeigt worden ist, gelten als Jagdgesellschaften im Sinn dieses Landesgesetzes.
  8. Absatz 8Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellte Jagdverwalterinnen und Jagdverwalter haben ihre Funktion bis zu deren Ablauf - zB bis zum Zustandekommen des Jagdpachtvertrags - auszuüben.
  9. Absatz 9Abtretungen im Sinn des Paragraph 26, Absatz 2,, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes rechtmäßig bestehen, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Jagdperiode weiter.
  10. Absatz 10Die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes in Oberösterreich gültig ausgestellten Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine gelten bis zu ihrem Ablauf als Jagdkarten, Jagdgastkarten und Jagderlaubnisscheine im Sinn dieses Landesgesetzes. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits abgelegte Jagdprüfungen gelten als Jagdprüfungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
  11. Absatz 11Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellte Jagdschutzorgane gelten bis zu deren Widerruf bzw. sonstigem Funktionsende als Jagdschutzorgane im Sinn dieses Landesgesetzes. Eine bereits abgelegte Prüfung für den Jagdschutzdienst gilt als Prüfung im Sinn dieses Landesgesetzes. Zeugnisse der Jagdhüterinnen- und Jagdhüterprüfung bzw. Berufsjägerinnen- und Berufsjägerprüfung sind weiterhin gültig. Die bisher ausgestellten Ausweise und Jagdschutzabzeichen gelten als Dienstausweise und Jagdschutzabzeichen im Sinn des Paragraph 38, Absatz 4, weiter. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellte und bestätigte Jagdschutzorgane haben bis spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes die im Paragraph 38, Absatz 6, vorgeschriebene Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der Oö. Landesjagdverband hat das im Paragraph 38, Absatz 6, vorgesehene Verzeichnis der Jagdschutzorgane innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes einzurichten.
  12. Absatz 12Nach dem bislang geltenden Oö. Jagdgesetz bewilligte bzw. anerkannte Fachkurse gelten als Fachkurse im Sinn dieses Landesgesetzes.
  13. Absatz 13Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Bewilligungen, behördliche Anordnungen und sonstige behördliche Verfügungen gelten bis zu deren Ablauf als Bewilligungen, behördliche Anordnungen bzw. sonstige behördliche Verfügungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
  14. Absatz 14Abschusspläne, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes aufrecht sind, gelten bis zu deren Ablauf weiter.
  15. Absatz 15Meldungen im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, dürfen ab dem Jagdjahr 2025/2026 nur mehr über die Jagddatenbank (Paragraph 87, Absatz 2,) erfolgen. Für das Jagdjahr 2023/2024 ist die im bisherigen Paragraph 51, Oö. Jagdgesetz vorgesehene Abschussliste auf die in dieser Bestimmung beschriebenen Weise zu übermitteln.
  16. Absatz 16Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Jagdeinrichtungen gelten als Jagdeinrichtungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
  17. Absatz 17Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes behördlich bestimmte Jägernotwege gelten als Jägerinnen- und Jägernotwege im Sinn dieses Landesgesetzes.
  18. Absatz 18Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Ruhezonen gelten bis zu deren Ablauf als Ruhezonen im Sinn dieses Landesgesetzes.
  19. Absatz 19Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bewilligte Wildwintergatter gelten bis zu deren Ablauf als Wildwintergatter im Sinn dieses Landesgesetzes.
  20. Absatz 20Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Wildfolgevereinbarungen gelten bis zu deren Ablauf als Wildfolgevereinbarungen im Sinn dieses Landesgesetzes.
  21. Absatz 21Zäune, die zum Schutz von Baumschulen in der im bislang geltenden Paragraph 67, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz beschriebenen Form errichtet wurden und im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehen, gelten als entsprechender Schutz im Sinn des Paragraph 65, Absatz eins, Oö. Jagdgesetz 2024, soweit und solange diese noch funktionstüchtig sind. Nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes müssen neu errichtete Zäune den Vorgaben des Paragraph 65, Absatz eins, entsprechen.
  22. Absatz 22Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehende Jagd- und Wildschadenskommissionen haben ihre gesetzlich übertragenen Aufgaben bis zur Bestellung und Veröffentlichung der Schlichterinnen und Schlichter zu erfüllen.
  23. Absatz 23Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestellte Bevollmächtigte gelten als Bevollmächtigte im Sinn dieses Landesgesetzes.
  24. Absatz 24Der Oö. Landesjagdverband besteht weiterhin. Die Organe des Oö. Landesjagdverbands und der Bezirksgruppen haben ihre Aufgaben bis zum Ende ihrer Funktionsperiode bzw. bis zur Neubestellung der Organe auszuüben. Die bisher gefassten Beschlüsse, Entscheidungen und Rechtsakte sind weiterhin gültig. Bereits bestehende Mitglieder des Oö. Landesjagdverbands gelten als Mitglieder im Sinn dieses Landesgesetzes.
  25. Absatz 25Der Landesjagdbeirat wird mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes aufgelöst und dessen Aufgaben werden vom Landesjagdausschuss übernommen. Die Bezirksjagdbeiräte sind binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Landesgesetzes neu zu besetzen. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bestehenden Bezirksjagdbeiräte haben ihre Aufgaben bis zur Besetzung der neuen Bezirksjagdbeiräte auszuüben.

Paragraph 91 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. April 2024 in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes tritt das Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 2023,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer