LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 15. Februar 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 19 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, geändert wird

Auf Grund des Paragraph 24, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Artikel I
Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet
festgestellt wird

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets und die Zonen A und B durch den Plan im Maßstab 1 : 4.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen;
  2. Ziffer 2
    das Befahren im Rahmen der gemäß Ziffer 3,, 4 und 5 erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
  3. Ziffer 3
    in der Zone A die landwirtschaftliche Nutzung in Form der Mahd der Feuchtwiesen ab 15. Juli jeden Jahres;
  4. Ziffer 4
    in der Zone B die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme und des Femelhiebes;
  5. Ziffer 5
    mechanische Maßnahmen zur Bekämpfung von Forstschädlingen;
  6. Ziffer 6
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Jagd auf Birkwild, der Errichtung jagdlicher Einrichtungen sowie der Wildfütterung;
  7. Ziffer 7
    Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  8. Ziffer 8
    Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung;
  9. Ziffer 9
    Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung.

Artikel II
Verordnung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, geändert wird

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Wiesengebiete im Freiwald“ in den Gemeinden Grünbach, Liebenau, Sandl, St. Oswald, Weitersfelden und Windhaag bei Freistadt als Europaschutzgebiet bezeichnet werden, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2009,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 115 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird das Zitat „Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit dem ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, LGBl. Nr. 49/2001“ durch das Zitat „Verordnung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 19/2024“ ersetzt.

Artikel III
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Bumau“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2001,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen