LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 31. Jänner 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 14 Landesgesetz: | Oö. Bauordnungs-Novelle 2024 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 691/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 731/2024, 22. Landtagssitzung; RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1 [CELEX-Nr. 32012L0018]) |
Landesgesetz,
mit dem die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bautechnikgesetz 2013 und
das Oö. Raumordnungsgesetz 1994 geändert werden
(Oö. Bauordnungs-Novelle 2024)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung der Oö. Bauordnung 1994
Die Oö. Bauordnung 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:Die Oö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:
a) Nach § 24a wird folgender Eintrag eingefügt:a) Nach Paragraph 24 a, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 24b | Ergänzende Bestimmungen bei Seveso-Betrieben“ |
| |
b) Nach § 40 wird folgender Eintrag eingefügt:b) Nach Paragraph 40, wird folgender Eintrag eingefügt:
„§ 40a | Bestätigung über die bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden während der Bauausführung“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Im Einleitungssatz des § 24a wird nach der Wortfolge „Folgende Bauvorhaben“ die Passage „- ausgenommen solche nach § 24b Abs. 1 -“ eingefügt.Im Einleitungssatz des Paragraph 24 a, wird nach der Wortfolge „Folgende Bauvorhaben“ die Passage „- ausgenommen solche nach Paragraph 24 b, Absatz eins, -“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:Nach Paragraph 24 a, wird folgender Paragraph 24 b, eingefügt:
„§ 24b
Ergänzende Bestimmungen bei Seveso-Betrieben
(1)Absatz einsÜber § 24 hinaus bedürfen folgende Bauvorhaben jedenfalls einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung):Über Paragraph 24, hinaus bedürfen folgende Bauvorhaben jedenfalls einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung):
der Neubau von Betrieben, die in den Anwendungsbereich der Seveso III-Richtlinie fallen;
die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn der Z 1 oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb;die wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn der Ziffer eins, oder die Nutzungsänderung zu einem solchen Betrieb;
der Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden und öffentlich genutzten Gebäuden im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz Oö. Raumordnungsgesetz 1994, oderder Neu-, Zu- oder Umbau von Wohngebäuden und öffentlich genutzten Gebäuden im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz Oö. Raumordnungsgesetz 1994, oder
die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) im Sinn der lit. a,die Änderung des Verwendungszwecks von Gebäuden (Gebäudeteilen) im Sinn der Litera a,,
wenn auf Grund ihrer Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Z 1 das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vergrößert werden kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.wenn auf Grund ihrer Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der Ziffer eins, das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit vergrößert werden kann oder die Folgen eines solchen Unfalls verschlimmert werden können.
Bauvorhaben nach Z 1 bis 3 sind so zu planen und auszuführen, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit oder der Folgen eines solchen Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.Bauvorhaben nach Ziffer eins bis 3 sind so zu planen und auszuführen, dass eine erhebliche Erhöhung des Risikos eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit oder der Folgen eines solchen Unfalls, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der betroffenen Personen, ausgeschlossen oder durch Setzung von organisatorischen oder technischen Maßnahmen abgewendet werden kann.
(2)Absatz 2Eine wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des Abs. 1 Z 2 ist jede Änderung der Anlage, des Betriebs, des Lagers, des Verfahrens oder der Art bzw. der physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinn des Art. 3 Z 2 zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinn des Art. 3 Z 3 der Seveso III-Richtlinie wird oder umgekehrt.Eine wesentliche Änderung von Betrieben im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, ist jede Änderung der Anlage, des Betriebs, des Lagers, des Verfahrens oder der Art bzw. der physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben könnten oder die dazu führen könnten, dass ein Seveso-Betrieb der unteren Klasse im Sinn des Artikel 3, Ziffer 2, zu einem Seveso-Betrieb der oberen Klasse im Sinn des Artikel 3, Ziffer 3, der Seveso III-Richtlinie wird oder umgekehrt.
(3)Absatz 3Die Baubehörde hat für den Personenkreis gemäß Abs. 5 die öffentliche Einsicht hinsichtlich des Baubewilligungsantrags samt Einreichunterlagen, soweit diese für die Beurteilung des Abs. 1 letzter Satz erforderlich sind, für die Dauer von sechs Wochen zu ermöglichen. Auf die Einsichtnahmemöglichkeit ist auf der Internetseite der Baubehörde hinzuweisen.Die Baubehörde hat für den Personenkreis gemäß Absatz 5, die öffentliche Einsicht hinsichtlich des Baubewilligungsantrags samt Einreichunterlagen, soweit diese für die Beurteilung des Absatz eins, letzter Satz erforderlich sind, für die Dauer von sechs Wochen zu ermöglichen. Auf die Einsichtnahmemöglichkeit ist auf der Internetseite der Baubehörde hinzuweisen.
(4)Absatz 4Die Bekanntmachung gemäß Abs. 3 hat Folgendes zu enthalten:Die Bekanntmachung gemäß Absatz 3, hat Folgendes zu enthalten:
den Gegenstand des spezifischen Projekts; Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren;
gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Art. 14 Abs. 3 der Seveso III-Richtlinie ist;gegebenenfalls die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder von Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 14, Absatz 3, der Seveso III-Richtlinie ist;
die zuständige Baubehörde und Angaben, wann, wo und in welcher Weise die einschlägigen Informationen zugänglich sind;
den Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen der im Abs. 3 genannten Frist;den Hinweis auf die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen der im Absatz 3, genannten Frist;
Informationen über die Art der möglichen Entscheidungen der Baubehörde;
Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach Abs. 5 bis 7.Informationen zur Öffentlichkeitsbeteiligung nach Absatz 5 bis 7.
(5)Absatz 5Die betroffene Öffentlichkeit (Abs. 6) und - bei Bauvorhaben gemäß Abs. 1 Z 3 - die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs im Sinn des Abs. 1 Z 1 haben das Recht, innerhalb der im Abs. 4 Z 4 genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Verletzung der Bestimmung des Abs. 1 letzter Satz einzuwenden. Die abgegebenen Stellungnahmen sind von der Baubehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.Die betroffene Öffentlichkeit (Absatz 6,) und - bei Bauvorhaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, - die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebs im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, haben das Recht, innerhalb der im Absatz 4, Ziffer 4, genannten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Verletzung der Bestimmung des Absatz eins, letzter Satz einzuwenden. Die abgegebenen Stellungnahmen sind von der Baubehörde bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(6)Absatz 6Unter der betroffenen Öffentlichkeit ist die von einer Entscheidung über ein Bauvorhaben gemäß Abs. 1 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran zu verstehen; in diesem Sinn gelten als betroffene Öffentlichkeit insbesondere die Nachbarn (§ 31 Abs. 1) sowie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß § 19 Abs. 6 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erfüllen.Unter der betroffenen Öffentlichkeit ist die von einer Entscheidung über ein Bauvorhaben gemäß Absatz eins, betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran zu verstehen; in diesem Sinn gelten als betroffene Öffentlichkeit insbesondere die Nachbarn (Paragraph 31, Absatz eins,) sowie Umweltorganisationen, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 19, Absatz 6 und 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 erfüllen.
(7)Absatz 7Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens hat die Baubehörde die Baubewilligung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen und zu begründen, inwiefern die vor der Bescheiderlassung abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Der betroffenen Öffentlichkeit und - bei Bauvorhaben gemäß Abs. 1 Z 3 - der Betreiberin oder dem Betreiber eines Betriebs im Sinn des Abs. 1 Z 1 kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzung gemäß Abs. 1 letzter Satz das Recht zu, binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde Einwendungen erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Innerhalb der genannten Frist kann die betroffene Öffentlichkeit - soweit dies für die Beurteilung des Abs. 1 letzter Satz erforderlich ist - Einsicht in den Bauakt nehmen.Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens hat die Baubehörde die Baubewilligung auf ihrer Internetseite bekanntzumachen und zu begründen, inwiefern die vor der Bescheiderlassung abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden. Der betroffenen Öffentlichkeit und - bei Bauvorhaben gemäß Absatz eins, Ziffer 3, - der Betreiberin oder dem Betreiber eines Betriebs im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, kommt hinsichtlich der Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzung gemäß Absatz eins, letzter Satz das Recht zu, binnen einer Frist von vier Wochen ab Bekanntmachung der Entscheidung Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. Werden in einer Beschwerde Einwendungen erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Innerhalb der genannten Frist kann die betroffene Öffentlichkeit - soweit dies für die Beurteilung des Absatz eins, letzter Satz erforderlich ist - Einsicht in den Bauakt nehmen.
(8)Absatz 8Unbeschadet Abs. 6 gelten die Begriffsbestimmungen des Art. 3 der Seveso III-Richtlinie.“Unbeschadet Absatz 6, gelten die Begriffsbestimmungen des Artikel 3, der Seveso III-Richtlinie.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 25a Abs. 1 Z 1 entfällt die Wortfolge „oder des § 35 Abs. 1 Z 3“.Im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt die Wortfolge „oder des Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer 3 “,
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 25a Abs. 1 Z 3 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 oder § 24b Abs. 1“ ersetzt.Im Paragraph 25 a, Absatz eins, Ziffer 3, wird das Zitat „§ 24 Absatz eins “, durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, oder Paragraph 24 b, Absatz eins “, ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 29 Abs. 2 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 3 und 4 und“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 3 und 4, § 24b Abs. 1 Z 2 und 3 lit. b sowie“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 2, wird das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und“ durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer 3 und 4, Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera b, sowie“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 29 Abs. 5 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 24b Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a,“ ersetzt.Im Paragraph 29, Absatz 5, wird das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a,,“ ersetzt.
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 32 Abs. 2 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 24b Abs. 1“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 2, wird das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins bis 3“ durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 24 b, Absatz eins “, ersetzt.
9.Novellierungsanordnung 9, § 35 Abs. 1 zweiter Satz lautet:Paragraph 35, Absatz eins, zweiter Satz lautet:
„Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn„Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach Paragraph 30, zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn
die erforderliche Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers vorliegt und
das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht.“
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 40 Abs.1 Z 1 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 sowie § 24b Abs. 1 Z 1, 2 und 3 lit. a“ ersetzt.Im Paragraph 40, Absatz , Ziffer eins, wird das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4“ durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 sowie Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 3 Litera a, “, ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 40 a, eingefügt:
„§ 40a
Bestätigung über die bewilligungsgemäße Lage von Gebäuden
während der Bauausführung
(1)Absatz einsBei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten, die ein Fundament erfordern, hat die Bauführerin oder der Bauführer der Baubehörde nach der Fertigstellung des Fundaments unaufgefordert eine von ihr oder ihm ausgestellte Bestätigung (Befund) darüber vorzulegen, dass das Gebäude in Bezug auf die Grundstücks- oder Bauplatzgrenzen bewilligungsgemäß situiert wird. Mit der Ausführung der Außenbauteile darf erst nach Vorlage dieser Bestätigung (Befund) begonnen werden. Der Baubewilligungsbescheid hat einen ausdrücklichen Hinweis auf diese Verpflichtungen zu enthalten.
(2)Absatz 2Wird ein Bauvorhaben in mehreren Etappen errichtet, gilt Abs. 1 für den jeweiligen Bauabschnitt.“Wird ein Bauvorhaben in mehreren Etappen errichtet, gilt Absatz eins, für den jeweiligen Bauabschnitt.“
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 41 Abs. 3 Z 7 wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 7 folgende Z 7a eingefügt:Im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 7, wird das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Ziffer 7, folgende Ziffer 7 a, eingefügt:
bei bewilligungspflichtigen Gebäuden mit der Ausführung der Außenbauteile ohne die vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) der Bauführerin oder des Bauführers an die Baubehörde begonnen wird (§ 40a), oder“bei bewilligungspflichtigen Gebäuden mit der Ausführung der Außenbauteile ohne die vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) der Bauführerin oder des Bauführers an die Baubehörde begonnen wird (Paragraph 40 a,), oder“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 41 Abs. 3 Z 8 wird vor dem Wort „Bestimmungen“ das Wort „sonstige“ eingefügt.Im Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 8, wird vor dem Wort „Bestimmungen“ das Wort „sonstige“ eingefügt.
14.Novellierungsanordnung 14, Im § 49 Abs. 5 wird der Klammerausdruck „(§ 24)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24 und § 24b)“ ersetzt.Im Paragraph 49, Absatz 5, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 24,)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 24 und Paragraph 24 b,)“ ersetzt.
15.Novellierungsanordnung 15, Im § 50 Abs. 4 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 3, § 24b Abs. 1 Z 2 und 3 lit. b“ ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 4, wird das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer 3 “, durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 24 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 Litera b, “, ersetzt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 57 Abs. 1 wird nach Z 6 folgende Z 6a eingefügt:Im Paragraph 57, Absatz eins, wird nach Ziffer 6, folgende Ziffer 6 a, eingefügt:
als Bauführerin oder Bauführer entgegen § 40a ohne vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) an die Baubehörde mit der Ausführung der Außenbauteile beginnt;“als Bauführerin oder Bauführer entgegen Paragraph 40 a, ohne vorherige Vorlage einer Bestätigung (Befund) an die Baubehörde mit der Ausführung der Außenbauteile beginnt;“
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 57 Abs. 1 Z 14 wird der Klammerausdruck „(§ 24a, § 29 Abs. 1 Z 4, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ durch den Klammerausdruck „(§ 24a, § 29 Abs. 1 Z 4, § 40a, § 43 Abs. 2 Z 1 und 2 sowie § 18 Abs. 1 und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ ersetzt.Im Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 14, wird der Klammerausdruck „(Paragraph 24 a,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 18, Absatz eins und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ durch den Klammerausdruck „(Paragraph 24 a,, Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4,, Paragraph 40 a,, Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer eins und 2 sowie Paragraph 18, Absatz eins und 2 Oö. Bautechnikgesetz 2013)“ ersetzt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 60 Abs. 3a werden der Punkt nach Z 6 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:Im Paragraph 60, Absatz 3 a, werden der Punkt nach Ziffer 6, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 7, angefügt:
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 26/2023.“Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 2023,.“
Artikel II
Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013
Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, LGBl. Nr. 35/2013, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2023, wird wie folgt geändert:Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
Im § 38 Abs. 1 wird das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1 und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder“ durch das Zitat „§ 24 Abs. 1 Z 1 und 3, § 24b Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 sowie“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz eins, wird das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins und 3 Oö. Bauordnung 1994 oder“ durch das Zitat „§ 24 Absatz eins, Ziffer eins und 3, Paragraph 24 b, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994 sowie“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994
Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. Nr. 114/1993, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 23 Abs. 3a letzter Satz lautet:Paragraph 23, Absatz 3 a, letzter Satz lautet:
„Im Flächenwidmungsteil kann eine geringere Geschoßanzahl allenfalls in Verbindung mit einer Bebauungsdichte festgelegt werden, wenn sonst siedlungsstrukturelle Nachteile bzw. Beeinträchtigungen des Orts- und Landschaftsbildes zu erwarten sind oder im Flächenwidmungsteil eine Einschränkung auf ein autokundenorientiertes Warenangebot erfolgt.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 33 Abs. 4 erster Satz wird nach der Wortfolge „der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht“ die Wortfolge „, einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des § 24b Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.Im Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz wird nach der Wortfolge „der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht“ die Wortfolge „, einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit im Sinn des Paragraph 24 b, Absatz 6, Oö. Bauordnung 1994“ eingefügt.
Artikel IV
(1)Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
(2)Absatz 2Art. I Z 11, 12, 13, 16 und 17 (§ 40a, § 41 Abs. 3 Z 7a und 8 sowie § 57 Abs. 1 Z 6a und 14 Oö. Bauordnung 1994) gilt auch für Gebäude, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine baubehördliche Bewilligung vorliegt, bei denen das Fundament aber noch nicht hergestellt ist.Art. römisch eins Ziffer 11,, 12, 13, 16 und 17 (Paragraph 40 a,, Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer 7 a und 8 sowie Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 6 a und 14 Oö. Bauordnung 1994) gilt auch für Gebäude, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes eine baubehördliche Bewilligung vorliegt, bei denen das Fundament aber noch nicht hergestellt ist.
(3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
| |