LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 31. Jänner 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 13 Landesgesetz: | Oö. Straßengesetz-Novelle 2024 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 520/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 729/2024, 22. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Straßengesetz 1991 geändert wird
(Oö. Straßengesetz-Novelle 2024)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Oö. Straßengesetz 1991, LGBl. Nr. 84/1991, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 111/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Straßengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, § 2 Z 16 lautet:Paragraph 2, Ziffer 16, lautet:
„Ballungsraum Linz“: die Gemeindegebiete von Linz, Traun und Leonding;“
2.Novellierungsanordnung 2, § 7 Abs. 2 vorletzter Satz lautet:Paragraph 7, Absatz 2, vorletzter Satz lautet:
„Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung zur Sondernutzung vertraglich geregelt werden.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 7 Abs. 5 wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 7, Absatz 5, wird vor dem letzten Satz folgender Satz eingefügt:
„Erforderlichenfalls ist die Zustimmung an Auflagen und Bedingungen zu knüpfen; eine Befristung ist zulässig.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 8 lautet:Paragraph 8, lautet:
„§ 8
Einteilung der öffentlichen Straßen (Straßengattungen)
(1)Absatz einsVerkehrsflächen des Landes sind:
Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind;Landesstraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind;
Radhauptrouten, das sind Straßen, die vorwiegend dem Alltagsradverkehr dienen und durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind.Radhauptrouten, das sind Straßen, die vorwiegend dem Alltagsradverkehr dienen und durch Verordnung der Landesregierung gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind.
(2)Absatz 2Verkehrsflächen der Gemeinde sind:
Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderats gewidmet und als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (§ 5 Abs. 2);Gemeindestraßen, das sind Straßen, die durch Verordnung des Gemeinderats gewidmet und als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde (Straßen, Wege usw.) eingetragen sind und allgemein für Verkehrszwecke benützt werden (Paragraph 5, Absatz 2,);
Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raums dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (§§ 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind;Güterwege, das sind Straßen, die vorwiegend der verkehrsmäßigen Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder des ländlichen Raums dienen, durch eine Interessentengemeinschaft (Paragraphen 24 bis 28) hergestellt werden und als solche gewidmet und eingereiht sind;
Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht (§ 11 Abs. 1) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde eingetragen sind und für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr bestimmt sind.“Radfahrwege, Fußgängerwege und Wanderwege, das sind Straßen, die durch Verordnung gewidmet und jeweils als solche eingereiht (Paragraph 11, Absatz eins,) sind oder Grundstücke, die im Grundbuch als öffentliches Gut der Gemeinde eingetragen sind und für den Fußgänger- oder Fahrradverkehr bestimmt sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 10 Abs. 3 lautet:Paragraph 10, Absatz 3, lautet:
„(3)Absatz 3Die Tafeln sind so anzubringen, dass sie von der Verkehrsfläche aus leicht sicht- und lesbar sind. Die Verfügungsberechtigten von Gebäuden haben der Gemeinde die Kosten der Hausnummerntafeln zu ersetzen, es sei denn, dass die Anbringung auf eine durch die Gemeinde verursachte Änderung der Kennzeichnung zurückzuführen ist. Sofern die Anbringung nicht durch den Verfügungsberechtigten erfolgt, kann die Gemeinde die Gebäude auf dessen Kosten mit entsprechenden Hausnummerntafeln versehen. Ihre Anbringung hat unter möglichster Schonung der betroffenen Gebäude und Grundstücke zu erfolgen. Die über ein Gebäude oder Grundstück Verfügungsberechtigten haben die Anbringung dieser Tafeln sowie die Herstellung einschließlich allfälliger Haltevorrichtungen ohne Entschädigung zu dulden. Über die Notwendigkeit und Art der Anbringung der Tafeln sowie die dabei entstehenden Kosten hat im Zweifel die Gemeinde mit Bescheid zu entscheiden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 11 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Grundstücke“ der Passus „und soll die Bestimmung über Grundabtretungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 Oö. Bauordnung 1994 zur Anwendung kommen“ eingefügt.Im Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „Grundstücke“ der Passus „und soll die Bestimmung über Grundabtretungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. Bauordnung 1994 zur Anwendung kommen“ eingefügt.
7.Novellierungsanordnung 7, § 11 Abs. 4 lautet:Paragraph 11, Absatz 4, lautet:
„(4)Absatz 4Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 und 3 ist nicht erforderlich, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 50 Meter abweicht. Die Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn eine Straße mit nur geringfügiger Verkehrsbedeutung gewidmet und eingereiht wird.“Die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins und 3 ist nicht erforderlich, wenn nur eine bestehende Straße umgelegt wird und dabei die Straßenachse von ihrem früheren Verlauf um nicht mehr als 50 Meter abweicht. Die Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, ist nicht erforderlich, wenn eine Straße mit nur geringfügiger Verkehrsbedeutung gewidmet und eingereiht wird.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 11 Abs. 8 lautet:Paragraph 11, Absatz 8, lautet:
„(8)Absatz 8Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht gemäß Abs. 6 kann entfallen, wenn eine bestehende Straße lediglich in eine andere Straßengattung nach § 8 Abs. 1 Z 1 oder § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 umgereiht wird oder die Einreihung als Radhauptroute (§ 8 Abs. 1 Z 2), Radfahrweg, Fußgängerweg oder Wanderweg (§ 8 Abs. 2 Z 3) erfolgt.“Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht gemäß Absatz 6, kann entfallen, wenn eine bestehende Straße lediglich in eine andere Straßengattung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 umgereiht wird oder die Einreihung als Radhauptroute (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2,), Radfahrweg, Fußgängerweg oder Wanderweg (Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,) erfolgt.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 12 Abs. 2 wird jeweils nach dem Wort „Querungshilfen“ der Passus „, Parkplätzen, Abstellflächen“ sowie jeweils nach dem Wort „Haltestellenbuchten“ die Wortfolge „sowie von Radhauptrouten“ eingefügt.Im Paragraph 12, Absatz 2, wird jeweils nach dem Wort „Querungshilfen“ der Passus „, Parkplätzen, Abstellflächen“ sowie jeweils nach dem Wort „Haltestellenbuchten“ die Wortfolge „sowie von Radhauptrouten“ eingefügt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 15, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Andere betroffene Straßenverwaltungen haben an der Aufrechterhaltung der Verkehrsbeziehungen mitzuwirken und dafür Sorge zu tragen, dass die in ihrer Zuständigkeit liegenden notwendigen Veranlassungen getroffen werden; dies gilt auch bei der Neuherstellung von Anschlüssen von Radhauptrouten oder Gehwegen, Radwegen und Geh- und Radwegen an eine Verkehrsfläche der Gemeinde.“
11.Novellierungsanordnung 11, Im § 16 Abs. 3 entfällt der Passus „; § 36 Abs. 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden“.Im Paragraph 16, Absatz 3, entfällt der Passus „; Paragraph 36, Absatz 5 und 6 ist sinngemäß anzuwenden“.
12.Novellierungsanordnung 12, Im § 17 Abs. 1 wird jeweils nach dem Wort „Querungshilfen“ der Passus „, Parkplätzen, Abstellflächen“ sowie jeweils nach dem Wort „Haltestellenbuchten“ die Wortfolge „sowie von Radhauptrouten“ eingefügt.Im Paragraph 17, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „Querungshilfen“ der Passus „, Parkplätzen, Abstellflächen“ sowie jeweils nach dem Wort „Haltestellenbuchten“ die Wortfolge „sowie von Radhauptrouten“ eingefügt.
13.Novellierungsanordnung 13, § 17 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 17, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Auf den Entfall ist jedoch erforderlichenfalls von der Straßenverwaltung in geeigneter Weise aufmerksam zu machen.“
14.Novellierungsanordnung 14, § 18 lautet:Paragraph 18, lautet:
„§ 18
Bauwerke und Anlagen an öffentlichen Straßen
(1)Absatz einsSoweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 2 Z 3, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter öffentlichen Straßen erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße und Rücksichten auf künftige Straßenbaumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung vertraglich geregelt werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, dürfen Bauwerke und sonstige Anlagen, wie lebende Zäune, Hecken, Park- und Lagerplätze, Teiche, Sand- und Schottergruben, an öffentlichen Straßen, ausgenommen Verkehrsflächen gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,, innerhalb eines Bereichs von acht Metern neben dem Straßenrand nur mit Zustimmung der Straßenverwaltung errichtet werden. Eine solche Zustimmung ist auch bei Bauführungen über oder unter öffentlichen Straßen erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn dadurch die gefahrlose Benützbarkeit der Straße und Rücksichten auf künftige Straßenbaumaßnahmen nicht beeinträchtigt werden. Erforderlichenfalls können nähere Rahmenbedingungen über die Zustimmung vertraglich geregelt werden. Wird die Zustimmung nicht oder nicht binnen einer Frist von sechs Wochen ab schriftlicher Antragstellung erteilt, entscheidet über die Zulässigkeit die Behörde mit Bescheid, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen, wobei in diesem Verfahren der Straßenverwaltung Parteistellung zukommt.
(2)Absatz 2Die Beseitigung von entgegen des Abs. 1 errichteten Bauwerken oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.Die Beseitigung von entgegen des Absatz eins, errichteten Bauwerken oder Anlagen ist dem Eigentümer über Antrag der Straßenverwaltung von der Behörde mit Bescheid aufzutragen.
(3)Absatz 3Der Bestand von Bauwerken und Anlagen, die nach früheren straßenrechtlichen Bestimmungen rechtmäßig errichtet wurden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 19 Abs. 2 letzter Satz entfällt.Paragraph 19, Absatz 2, letzter Satz entfällt.
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 20 Abs. 1 letzter Satz wird nach dem Wort „Zustimmung“ der Passus „kann erforderlichenfalls durch nähere Rahmenbedingungen vertraglich geregelt werden und“ eingefügt.Im Paragraph 20, Absatz eins, letzter Satz wird nach dem Wort „Zustimmung“ der Passus „kann erforderlichenfalls durch nähere Rahmenbedingungen vertraglich geregelt werden und“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 20 Abs. 4 erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Passus „, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen“ eingefügt.Im Paragraph 20, Absatz 4, erster Satz wird nach dem Wort „Bescheid“ der Passus „, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen“ eingefügt.
18.Novellierungsanordnung 18, Im § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Querungshilfen“ der Passus „(außer solche für Radhauptrouten), Parkplätzen, Abstellflächen“ eingefügt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird nach dem Wort „Querungshilfen“ der Passus „(außer solche für Radhauptrouten), Parkplätzen, Abstellflächen“ eingefügt.
19.Novellierungsanordnung 19, Im § 22 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 22, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins aDie Kosten der Herstellung und des Grunderwerbs der Radhauptrouten sowie der Querungshilfen für Radhauptrouten einschließlich der damit verbundenen Nebenkosten sind dem Land von der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, zu 40 % zu ersetzen.“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 22 Abs. 2 wird nach dem Wort „Radfahrstreifen“ der Passus „, Mehrzweckstreifen“ eingefügt.Im Paragraph 22, Absatz 2, wird nach dem Wort „Radfahrstreifen“ der Passus „, Mehrzweckstreifen“ eingefügt.
21.Novellierungsanordnung 21, § 31 Abs. 1 lautet:Paragraph 31, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß § 11 Abs. 1a ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des § 13 Abs. 1 sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werden - nicht erforderlichFür den Bau einer öffentlichen Straße einschließlich allfälliger Grundflächen gemäß Paragraph 11, Absatz eins a, ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Eine Bewilligung ist - sofern die Schutzgüter des Paragraph 13, Absatz eins, sowie fremde Rechte nur in einem geringfügigen Ausmaß nachteilig berührt werden - nicht erforderlich
für den Bau von Verkehrsflächen gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 2 Z 3,für den Bau von Verkehrsflächen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 3,,
für den Bau einer Straße mit nur geringfügiger Verkehrsbedeutung sowie
für Umbaumaßnahmen, durch die die Anlageverhältnisse nicht wesentlich verändert werden, dies gilt jedenfalls für
die Errichtung von Gehsteigen, Gehwegen, Radwegen oder von Geh- und Radwegen an öffentlichen Straßen,
die Errichtung von Busbuchten oder
den Umbau bestehender Knotenpunkte (zB die Errichtung von Abbiegestreifen, den Umbau von Kreuzungen in Kreisverkehre oder bei Errichtung von durch Verkehrslichtsignalanlagen geregelten Kreuzungen).
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Bewilligungspflicht im Einzelfall ist auf Antrag der Straßenverwaltung oder der Oö. Umweltanwaltschaft von der Behörde bescheidmäßig festzustellen.“
22.Novellierungsanordnung 22, Im § 31 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 31, Absatz 5, wird folgender Satz angefügt:
„Entfällt die mündliche Verhandlung, verlieren die Nachbarn mit Erlassung des Bewilligungsbescheids ihre Stellung als Partei.“
23.Novellierungsanordnung 23, Im § 33 Abs. 2 wird jeweils das Zitat „O.ö. Bauordnung 1994“ durch das Zitat „Oö. Bauordnung 1994“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „O.ö. Bauordnung 1994“ durch das Zitat „Oö. Bauordnung 1994“ ersetzt.
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 33 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Passus „nicht erteilt werden;“ folgender Halbsatz eingefügt:Im Paragraph 33, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Passus „nicht erteilt werden;“ folgender Halbsatz eingefügt:
„dies gilt sinngemäß für anzeigepflichtige Bauvorhaben (§ 24a und § 25 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994);“„dies gilt sinngemäß für anzeigepflichtige Bauvorhaben (Paragraph 24 a und Paragraph 25, Absatz eins, Oö. Bauordnung 1994);“
25.Novellierungsanordnung 25, Im § 33 Abs. 3 erster Halbsatz wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.Im Paragraph 33, Absatz 3, erster Halbsatz wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
26.Novellierungsanordnung 26, § 34 Abs. 1 letzter Satz entfällt.Paragraph 34, Absatz eins, letzter Satz entfällt.
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 35 Abs. 3 wird das Wort „Bauten“ durch das Wort „Bauwerken“ ersetzt.Im Paragraph 35, Absatz 3, wird das Wort „Bauten“ durch das Wort „Bauwerken“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 36 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:Im Paragraph 36, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:
„Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht findet im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung § 44 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.“„Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht findet im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung Paragraph 44, Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.“
29.Novellierungsanordnung 29, § 36 Abs. 5 und 6 entfallen.Paragraph 36, Absatz 5 und 6 entfallen.
30.Novellierungsanordnung 30, Im § 38 Abs. 1 erster Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.Im Paragraph 38, Absatz eins, erster Satz wird das Wort „drei“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
31.Novellierungsanordnung 31, § 38 Abs. 7 vorletzter Satz entfällt.Paragraph 38, Absatz 7, vorletzter Satz entfällt.
32.Novellierungsanordnung 32, § 38 Abs. 8 und 9 entfallen.Paragraph 38, Absatz 8 und 9 entfallen.
33.Novellierungsanordnung 33, § 41 Abs. 1 lautet:Paragraph 41, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz einsSoweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2023;Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 129/2023;
Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010;Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1954,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010;
Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/2023;Bundesstraßengesetz 1971, Bundesgesetzblatt Nr. 286 aus 1971,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 143/2023;
Bundesstraßen-Übertragungsgesetz und Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, BGBl. I Nr. 50/2002.“Bundesstraßen-Übertragungsgesetz und Bundesgesetz über die Auflassung und Übertragung von Bundesstraßen, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2002,.“
Artikel II
Dieses Landesgesetz tritt mit dem auf seine Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
| |