LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2024 | Ausgegeben am 29. Jänner 2024 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 12 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:
§ 1
BezeichnungParagraph eins <, b, r, /, >, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g,
Das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ in der Gemeinde Laussa (offizielle Gebietskennziffer AT3116000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ bezeichnet.Das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ in der Gemeinde Laussa (offizielle Gebietskennziffer AT3116000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ bezeichnet.
§ 2
GrenzenParagraph 2 <, b, r, /, >, G, r, e, n, z, e, n,
(1)Absatz einsIn der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(2)Absatz 2Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2024, undVerordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2024,, und
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2024.Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,.
§ 3
SchutzzweckParagraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, z, w, e, c, k,
Schutzzweck des „Europaschutzgebiets ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1).Schutzzweck des „Europaschutzgebiets ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,).
Tabelle 1
Codebezeichnung gemäß der „FFH Richtlinie“ (Kenn-zeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) | Bezeichnung des Lebensraums |
5130 | Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen |
6210* | Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) |
6510 | Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) |
8210 | Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation |
9130 | Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) |
9150 | Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) |
9170 | Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum |
9180* | Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion |
91E0* | Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) |
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§ 4
Erlaubte EingriffeParagraph 4 <, b, r, /, >, E, r, l, a, u, b, t, e, Eingriffe
(1)Absatz einsIn der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.In der Zone A führen insbesondere die im Paragraph 2, der Verordnung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2024,, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
(2)Absatz 2In der Zone B führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2024, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.In der Zone B führen insbesondere die im Paragraph 2, der Verordnung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
§ 5
Ziel des LandschaftspflegeplansParagraph 5 <, b, r, /, >, Z, i, e, l, des Landschaftspflegeplans
(1)Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2)Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.
§ 6
LandschaftspflegeplanParagraph 6 <, b, r, /, >, L, a, n, d, s, c, h, a, f, t, s, p, f, l, e, g, e, p, l, a, n,
Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.
Tabelle 2
Bezeichnung des Lebensraums | Pflegemaßnahme |
5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen | Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts sowie fallweise extensive Beweidung |
6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) | Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen |
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6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) | Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts |
9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) | Erhalt und Förderung von totholzreichen Alt-beständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) | Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum | Erhalt und Förderung von totholzreichen Alt-beständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt niederwaldartiger Bestandsstruktur durch einzelstammweise Nutzung |
9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion | Erhalt und Förderung von totholzreichen Alt-beständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) | Erhalt und Förderung von totholzreichen Alt-beständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze |
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§ 7
VerweisungenParagraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,
Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:
„FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
„Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023“: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/243 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Annahme einer sechzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 36 vom 7.2.2023, S 304 ff.
§ 8
InkrafttretenParagraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Dr. Haimbuchner |
Landeshauptmann-Stellvertreter |
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Anlagen