LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. Jänner 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 12 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g,

Das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ in der Gemeinde Laussa (offizielle Gebietskennziffer AT3116000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ bezeichnet.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, r, e, n, z, e, n,

  1. Absatz einsIn der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
  2. Absatz 2Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind:
    1. Ziffer eins
      Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2024,, und
    2. Ziffer 2
      Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, z, w, e, c, k,

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,).

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH Richtlinie“ (Kenn-zeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

5130

Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

8210

Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, r, l, a, u, b, t, e, Eingriffe

  1. Absatz einsIn der Zone A führen insbesondere die im Paragraph 2, der Verordnung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2024,, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Zone B führen insbesondere die im Paragraph 2, der Verordnung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2024,, festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, Z, i, e, l, des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, L, a, n, d, s, c, h, a, f, t, s, p, f, l, e, g, e, p, l, a, n,

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.

Tabelle 2

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahme

5130

Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen

Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts sowie fallweise extensive Beweidung

6210*

Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen)

Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

Erhalt und Förderung von totholzreichen Alt-beständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9150

Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald

(Cephalanthero-Fagion)

Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald

Galio-Carpinetum

Erhalt und Förderung von totholzreichen Alt-beständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt niederwaldartiger Bestandsstruktur durch einzelstammweise Nutzung

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder

Tilio-Acerion

Erhalt und Förderung von totholzreichen Alt-beständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Erhalt und Förderung von totholzreichen Alt-beständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

Paragraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023“: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/243 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Annahme einer sechzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 36 vom 7.2.2023, S 304 ff.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen