LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. Jänner 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 11 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr.129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    in allen Zonen:
    1. Litera a
      das Betreten der Grundflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen;
    2. Litera b
      das Betreten sowie Probeentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
    3. Litera c
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung;
    4. Litera d
      Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
  2. Ziffer 2
    über die unter Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
    1. Litera a
      das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung;
    2. Litera b
      die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab 1. August eines jeden Jahres;
  3. Ziffer 3
    über die unter Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
    1. Litera a
      das Betreten der Waldbereiche;
    2. Litera b
      die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

  1. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 1999,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen