LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2024

Ausgegeben am 29. Jänner 2024

www.ris.bka.gv.at

Nr. 10 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDie „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Paragraph 2,

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    in allen Zonen:
    1. Litera a
      das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte sowie von diesen beauftragte Personen;
    2. Litera b
      das Betreten des vorhandenen Wegenetzes sowie der Waldbereiche;
    3. Litera c
      das Befahren im Rahmen der erlaubten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
    4. Litera d
      die Entnahme reifer Wacholderbeeren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer;
    5. Litera e
      das Auf-Stock-Setzen von Hecken und Feldgehölzen;
    6. Litera f
      die Errichtung eines Wanderwegs mit Informationsschildern im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
    7. Litera g
      Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen;
    8. Litera h
      Maßnahmen zur mittelbaren Abwendung von Gefahren durch Steinschlag oder Bäume in Form der Entnahme und des Umlegens betroffener Bäume;
    9. Litera i
      die Errichtung von Steinschlagzäunen oberhalb von Siedlungsflächen außerhalb von Kalktrockenrasen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
    10. Litera j
      Maßnahmen zur Erhaltung und Aufwertung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
    11. Litera k
      die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung;
  2. Ziffer 2
    über die unter Ziffer eins, genannten erlaubten Eingriffe zusätzlich:
    1. Litera a
      in der Zone A die einmalige Mahd ab 1. August eines jeden Jahres;
    2. Litera b
      in der Zone B die Mahd ab 15. Juli eines jeden Jahres einschließlich einer zweiten Mahd ab dem 1. Oktober eines jeden Jahres;
    3. Litera c
      in der Zone C die Beweidung mit maximal einer Großvieheinheit/ha oder die einmalige Mahd ab 1. August eines jeden Jahres - im Falle einer Beweidung ist die Weidepflege in Form eines Pflegeschnitts ab 1. August eines jeden Jahres gestattet;
    4. Litera d
      in der Zone D die Beweidung mit maximal einer Großvieheinheit/ha oder die Mahd ab 15. Juli eines jeden Jahres - im Falle einer Beweidung ist die Weidepflege in Form eines Pflegeschnitts ab 15. Juli gestattet;
    5. Litera e
      in der Zone E die uneingeschränkte Mahd und Beweidung;
    6. Litera f
      in den Zonen E, F, G, H und römisch eins die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung;
    7. Litera g
      in der Zone F
    8. Strichaufzählung
      die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme mit Ausnahme der Nutzung der Eibe;
    9. Strichaufzählung
      die Durchforstung bis zu einer minimalen Überschirmung von 70 % pro 2.000 m² Durchforstungsfläche;
    10. Strichaufzählung
      die Waldweide;
    11. Litera h
      in den Zonen F, G und I
    12. Strichaufzählung
      Maßnahmen zur Sicherung der Verjüngung, insbesondere die Errichtung von Wildschutzzäunen, der mechanische Forstschutz sowie die Jungwuchs- und Dickungspflege in der Form, dass eine naturnahe Baumartenzusammensetzung gewährleistet ist;
    13. Strichaufzählung
      ergänzende Aufforstungen mit aus dem Gebiet stammenden Wildlingen und die sonstige Wiederbewaldung, wobei unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, eine für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristische (gesellschaftstypische) Baumartenzusammensetzung anzustreben ist, zumindest aber die vor der Nutzung gegebene Baumartenzusammensetzung zu erhalten ist;
    14. Litera i
      in der Zone G Kahlhiebe auf einer zusammenhängenden Fläche bis zu 1.000 m² mit Ausnahme der Nutzung der Eibe, wobei angrenzende Kahlflächen oder noch nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
    15. Litera j
      in der Zone H die Waldrandpflege innerhalb eines 5 m breiten Streifens, gemessen von der ersten Baum- oder Gehölzreihe aus, in Form der Einzelstammentnahme oder des Auf-Stock-Setzens von Gehölzen;
    16. Litera k
      in der Zone römisch eins die rechtmäßige forstwirtschaftliche Nutzung;
    17. Litera l
      das Klettern im Bereich bestehender Kletterrouten der nordexponierten Teile der Grundstücke 891, 916/1, 917, 929/11, 979/5, 974/4, 975/2, 975/3, 975/4, 975/5, 975/1, 1413/3, 1413/2, alle KG Lausa, mit Ausnahme der mit Efeu bewachsenen Teile der Mauer.

Paragraph 3,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2009,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen