LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 28. Dezember 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 130 Spruch:

Spruch des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung näher bezeichneter Teile von Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee, mit denen Kanalgebührenordnungen und Wassergebührenordnungen für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wurden

Spruch

des Verfassungsgerichtshofs betreffend die Aufhebung näher bezeichneter Teile von Verordnungen des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee, mit denen Kanalgebührenordnungen und Wassergebührenordnungen für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wurden

Gemäß Artikel 139, Absatz 5, B-VG wird verlautbart:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem am 20. Dezember 2023 zugestellten Erkenntnis vom 7. Dezember 2023, GZ römisch fünf 76-77/2023-15 ua., gemäß Artikel 139, B-VG zu Recht erkannt:

  1. Ziffer eins
    Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz 3 und Paragraph 5, Absatz 6, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 3. Februar 2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Februar 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Februar 2016 bis 19. Februar 2016, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  2. Ziffer 2
    Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 5 und Paragraph 6, Absatz 8, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, 13. Dezember 2017, 12. Dezember 2018 und 11. Dezember 2019 festgelegten Gebührenhöhe, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  3. Ziffer 3
    Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 6, Absatz 5 bis Absatz 7,, Paragraph 6, Absatz 9 und Paragraph 6, Absatz 12, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 2. Dezember 2020, mit der eine Kanalgebührenordnung für die Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  4. Ziffer 4
    Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 4, Absatz 3 bis Absatz 5, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 3. Februar 2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 3. Februar 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Februar 2016 bis 19. Februar 2016, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  5. Ziffer 5
    Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 5, Absatz 3 bis Absatz 5, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 14. Dezember 2016, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 15. Dezember 2016 bis 30. Dezember 2016, in der jeweils durch Beschluss des Gemeinderates vom 14. Dezember 2016, 13. Dezember 2017, 12. Dezember 2018 und 11. Dezember 2019 festgelegten Gebührenhöhe, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
  6. Ziffer 6
    Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz, Paragraph 5, Absatz 3 bis Absatz 5 und Paragraph 5, Absatz 7 bis Absatz 9, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 2. Dezember 2020, mit der eine Wassergebührenordnung für die gemeinnützige, öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Steinbach am Attersee erlassen wird, Beschluss des Gemeinderates vom 2. Dezember 2020, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Steinbach am Attersee vom 4. Dezember 2020 bis 22. Dezember 2020, werden als gesetzwidrig aufgehoben.“

Für die Oö. Landesregierung:

Langer-Weninger

Landesrätin