(1)Absatz einsFür jene Ruhebezüge, auf die erstmals im Kalenderjahr 2024 ein Anspruch entstanden ist, gilt unter der Bedingung, dass die Person durch ihre Erklärung (§ 108, § 107 Abs. 3, § 108a Oö. LBG) oder mit ihrer Zustimmung (§ 107a Abs. 1 Oö. LBG) oder durch Übertritt (§ 106 Oö. LBG) im Fall des gewährten Aufschubs nach § 106 Abs. 2 Oö. LBG bereits im Kalenderjahr 2023 einen Anspruch auf den Ruhebezug erwirken hätte können, § 95j des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2023, sinngemäß.Für jene Ruhebezüge, auf die erstmals im Kalenderjahr 2024 ein Anspruch entstanden ist, gilt unter der Bedingung, dass die Person durch ihre Erklärung (Paragraph 108,, Paragraph 107, Absatz 3,, Paragraph 108 a, Oö. LBG) oder mit ihrer Zustimmung (Paragraph 107 a, Absatz eins, Oö. LBG) oder durch Übertritt (Paragraph 106, Oö. LBG) im Fall des gewährten Aufschubs nach Paragraph 106, Absatz 2, Oö. LBG bereits im Kalenderjahr 2023 einen Anspruch auf den Ruhebezug erwirken hätte können, Paragraph 95 j, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2023,, sinngemäß.