LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 21. Dezember 2023 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 120 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung geändert wird |
Verordnung
der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung geändert wird
Auf Grund des § 43 Abs. 1 Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2022, und des § 24 Abs. 1 Oö. Landes-Gehaltsgesetz, LGBl. Nr. 8/1956, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 43, Absatz eins, Oö. Gehaltsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2022,, und des Paragraph 24, Absatz eins, Oö. Landes-Gehaltsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2022,, wird verordnet:
Artikel IArtikel römisch eins
Die Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung, LGBl. Nr. 47/1984, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 124/2005, wird wie folgt geändert:Die Oö. Dienst- und Naturalwohnungs-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1984,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2005,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Nach § 3 Abs. 5 lit. b wird folgende lit. c angefügt:Nach Paragraph 3, Absatz 5, Litera b, wird folgende Litera c, angefügt:
für außerordentliche Lärmbelästigungen an Standorten der Straßenmeistereien oder Betriebswerkstätten .. bis zu 50 v.H.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 3 Abs. 7 erster Satz wird das Zitat „Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „Abs. 1 Z 1 bis 4“ ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:Im Paragraph 3, Absatz 7, erster Satz wird das Zitat „Abs. 1 und 1a“ durch das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins bis 4 ersetzt und nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Die im Abs. 1 Z 5 und Abs. 1a genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2004 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.“„Die im Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz eins a, genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Februar 2004 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5 % der maßgebenden Indexzahl nicht übersteigen.“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 1 lautet:Paragraph 9, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (§ 1 Z 6 der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden.“Diese Verordnung gilt für alle Dienst- und Naturalwohnungen des Landes Oberösterreich mit Ausnahme jener Wohnungen, die von der Direktion Straßenbau und Verkehr - Abteilung Gesamtverkehrsplanung und öffentlicher Verkehr (Paragraph eins, Ziffer 6, der Geschäftseinteilung des Amtes der Oö. Landesregierung) vor dem 1. Jänner 2022 zur Benützung überlassen wurden.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Mag. Stelzer |
Landeshauptmann |
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