LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 21. Dezember 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 119 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebühren-verordnung 2001 geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001 geändert wird

Auf Grund des Prüfungsgebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend bestimmte Prüfungsgebühren und Prüfungsentgelte für Prüfungen, die auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eingerichtet sind (Oö. Prüfungsgebührenverordnung 2001), Landesgesetzblatt Nr. 136 aus 2001,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 101 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph eins, Ziffer eins, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Ziffer 3, wird die Bezeichnung „Jagddienstprüfungsverordnung“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ und das Wort „Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Ziffer 4, wird die Bezeichnung „Jagddienstprüfungsverordnung“ durch die Bezeichnung „Oö. Jagddienstprüfungsverordnung 2021“ und das Wort „Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 2, Ziffer eins, Litera b, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, Ziffer 3, wird das Wort „Jagdhüterprüfung“ durch die Wortfolge „Jagdhüterinnen- bzw. Jagdhüterprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Ziffer 4, wird das Wort „Berufsjägerprüfung“ durch die Wortfolge „Berufsjägerinnen- bzw. Berufsjägerprüfung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 2, wird folgende Ziffer 8, angefügt:

„8.

für die Höhlenführerprüfung gemäß Paragraph eins, Ziffer 14,

 

 

 

für die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden

10 Euro

 

 

für die drei weiteren Mitglieder der Prüfungskommission je

10 Euro

Novellierungsanordnung 8, Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

§ 3a

Eine in dieser Verordnung vorgesehene Prüfungsgebühr ist auch dann zu entrichten und das festgelegte Prüfungsentgelt für die Mitglieder der Prüfungskommission gebührt diesen auch dann, wenn die bei der entsprechenden Regelung zitierten Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die gebührenpflichtige Prüfung jedoch ihrem Inhalt nach unverändert geblieben ist.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Mag. Stelzer

Landeshauptmann