Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 21. Dezember 2023 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 118 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Oö. Ortsklassenverordnung 2019 und die Verordnung über die Errichtung von Tourismusverbänden geändert werden |
Auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins, Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einstufung der Gemeinden in Ortsklassen (Oö. Ortsklassenverordnung 2019), Landesgesetzblatt Nr. 124 aus 2018,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer“.
Novellierungsanordnung 2, In der Anlage wird für die Gemeinden St. Agatha und Kirchschlag bei Linz statt der Ortsklasse „A“ die Ortsklasse „B“ festgelegt.
Novellierungsanordnung 3, In der Anlage wird für die Gemeinden Perwang am Grabensee und St. Pankraz statt der Ortsklasse „B“ die Ortsklasse „C“ festgelegt.
Novellierungsanordnung 4, In der Anlage wird für die Gemeinde Ostermiething statt der Ortsklasse „C“ die Ortsklasse „D“ festgelegt.
Novellierungsanordnung 5, In der Anlage wird für die Gemeinden Lengau, Kronstorf, St. Ulrich im Mühlkreis und Wernstein am Inn statt der Ortsklasse „D“ die Ortsklasse „C“ festgelegt.
Novellierungsanordnung 6, In der Anlage wird für die Gemeinden Rottenbach, Schlierbach, Kopfing im Innkreis und Vichtenstein statt der Ortsklasse „C“ die Ortsklasse „B“ festgelegt.
Novellierungsanordnung 7, In der Anlage wird für die Gemeinde Zell am Moos statt der Ortsklasse „B“ die Ortsklasse „A“ festgelegt.
Auf Grund des Paragraph 10, Absatz eins, Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2021,, wird verordnet:
Die Verordnung der Oö. Landesregierung über die Errichtung von Tourismusverbänden, Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2003,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 120 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Ziffer 3, werden nach der Gemeindebezeichnung „Kopfing im Innkreis“ die Gemeindebezeichnung „Kronstorf“ und nach der Gemeindebezeichnung „Waldkirchen am Wesen“ die Gemeindebezeichnung „Wernstein am Inn“ eingefügt.
Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, Ziffer 4, wird nach der Gemeindebezeichnung „Kirchberg bei Mattighofen“ die Gemeindebezeichnung „Lengau“ eingefügt und es entfällt die Gemeindebezeichnung „Ostermiething“.
Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Ziffer 5, wird nach der Gemeindebezeichnung „St. Oswald bei Haslach“ die Gemeindebezeichnung „St. Ulrich im Mühlkreis“ eingefügt.
Für die Oö. Landesregierung: |
Achleitner |
Landesrat |