Absatz einsDie Plan-Gewinn- und Verlustrechnung hat der Gliederung des Paragraph 231, Absatz 2, UGB dRGBl. S 219/1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, zu folgen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 21. Dezember 2023 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 117 Verordnung: | Oö. Tourismushaushalts-Verordnung 2024 |
Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 4, Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2023,, wird verordnet:
Werden für den Aufsichtsrat Berichte, Dokumentation und dergleichen erstellt, welche mindestens obige Inhalte aufweisen, können diese an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Eine gesonderte Berichtserstellung ist somit nicht erforderlich.
Für die Oö. Landesregierung: |
Achleitner |
Landesrat |