LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 21. Dezember 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 117 Verordnung:

Oö. Tourismushaushalts-Verordnung 2024

Verordnung

der Oö. Landesregierung über die Haushaltsführung sowie deren Überwachung in den Tourismusverbänden und der Landes-Tourismusorganisation
(Oö. Tourismushaushalts-Verordnung 2024)

Auf Grund des Paragraph 28, Absatz 4, Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2023,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, B, u, d, g, e, t,

  1. Absatz einsDie Plan-Gewinn- und Verlustrechnung hat der Gliederung des Paragraph 231, Absatz 2, UGB dRGBl. S 219/1897, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 186 aus 2022,, zu folgen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2Bei den sonstigen betrieblichen Erträgen sind jedenfalls gesondert auszuweisen:
    1. Ziffer eins
      Erträge aus dem Abgang vom und der Zuschreibung zum Anlagevermögen mit Ausnahme der Finanzanlagen;
    2. Ziffer 2
      Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen;
    3. Ziffer 3
      Erträge aus Förderungen;
    4. Ziffer 4
      Erträge aus den Tourismus-(Interessenten)beiträgen;
    5. Ziffer 5
      Erträge aus Ortstaxen;
    6. Ziffer 6
      Erträge aus den Freizeitwohnungspauschalen;
    7. Ziffer 7
      übrige.
  3. Absatz 3In der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung sind jedenfalls darzustellen:
    1. Ziffer eins
      die neuen Ansätze,
    2. Ziffer 2
      die Ansätze des letzten Budgets unter Berücksichtigung allfälliger genehmigungspflichtiger Änderungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3 bis 5 und
    3. Ziffer 3
      die sich aus den Ansätzen gemäß Ziffer eins und 2 ergebenden Veränderungen in Prozentwerten,
    4. Ziffer 4
      die hochgerechneten Werte gemäß Paragraph 5, Absatz 3,
  4. Absatz 4Im Investitionsplan sind alle im betreffenden Haushaltsjahr geplanten Investitionen in das Anlagevermögen und die sich daraus ergebende Gesamtinvestitionssumme darzulegen.
  5. Absatz 5Auf der Grundlage und entsprechend der Gliederung des Investitionsplans sind in einem Abschreibungsplan die Nutzungsdauer und die Höhe der jährlichen Abschreibungen der Investitionen darzustellen.
  6. Absatz 6Die Budgetierung der Erträge und Aufwendungen hat so zu erfolgen, dass zumindest 3 % der Erträge gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 der Rücklage gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Ziffer 4, Oö. Tourismusgesetz 2018 zugewiesen werden können, bis diese mindestens 10 % der Erträge gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 beträgt. Ein ausnahmsweises Absehen davon ist entsprechend zu begründen und bedarf der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Die Bildung einer höheren Rücklage zur Liquiditätssicherung ist zulässig.

  1. Absatz 7Zusätzlich zum Budget sind folgende Unterlagen zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      eine Gegenüberstellung der Einkünfte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 bis 6 mit akquirierten Drittmitteln;
    2. Ziffer 2
      eine Übersicht samt Kurzbeschreibung über die im Budgetjahr geplanten Maßnahmen im Sinn des Oö. Tourismusgesetzes 2018.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, fünf o, l, l, z, u, g, des Budgets

  1. Absatz einsEin Aufwandsposten darf, soweit im Folgenden nicht anderes vorgesehen ist, nur überschritten werden, wenn gleichzeitig bei anderen Aufwandsposten eine Kürzung im gleichen Umfang vorgenommen wird oder die Überschreitung durch Mehreinnahmen gedeckt werden kann. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.
  2. Absatz 2Ist absehbar, dass die Summe der budgetierten betrieblichen Erträge nicht erreicht wird, ist eine Kürzung der geplanten Aufwendungen entsprechend den voraussichtlichen Mindererträgen vorzunehmen, sofern nicht ein Ausgleich über eine vorhandene Rücklage möglich ist. Die entsprechenden Maßnahmen sind zu dokumentieren.
  3. Absatz 3Liegen Abweichungen bei den betrieblichen Erträgen voraussichtlich mehr als 25 % unter den budgetierten Erträgen bzw. bei den betrieblichen Aufwendungen oder der Gesamtinvestitionssumme mehr als 25 % über den budgetierten Aufwendungen oder der budgetierten Gesamtinvestitionssumme und ist diese Überschreitung größer als 20.000 Euro (Bagatellgrenze), ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Gleichzeitig ist der Vollversammlung bzw. Generalversammlung ein neues Budget (Nachtragsbudget) zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung des Nachtragsbudgets sind jedenfalls Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 vorzunehmen und sind diese der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  4. Absatz 4Liegen die Voraussetzungen des Absatz 3, nicht vor und überschreiten die durch Absatz eins und 2 nicht gedeckten betrieblichen Aufwendungen oder Erhöhungen der Gesamtinvestitionssumme 5 % der budgetierten betrieblichen Aufwendungen oder der Gesamtinvestitionssumme und ist diese Überschreitung größer als 20.000 Euro (Bagatellgrenze), ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Gleichzeitig ist der Vollversammlung bzw. Generalversammlung ebenfalls ein neues Budget (Nachtragsbudget) zur Genehmigung vorzulegen. Bis zur Genehmigung des Nachtragsbudgets sind jedenfalls Maßnahmen nach den Absatz eins und 2 vorzunehmen und sind diese der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
  5. Absatz 5Liegen die Voraussetzungen des Absatz 4, nicht vor, können aber die Überschreitungen nicht aus eigenen Mitteln gedeckt werden bzw. reduziert sich dadurch die Rücklage gemäß Paragraph eins, Absatz 6, auf 5 % der Berechnungsgrundlage, ist die Aufsichtsbehörde zu informieren. Diese kann sofern sie es für erforderlich erachtet, die Vorlage eines Nachtragsbudgets an die Vollversammlung bzw. Generalversammlung zur Genehmigung vorschreiben.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, G, e, w, i, n, n, - und Verlustrechnung

  1. Absatz einsDie Gewinn- und Verlustrechnung ist entsprechend der Gliederung der Plan-Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.
  2. Absatz 2In der Gewinn- und Verlustrechnung sind den festgestellten Werten die budgetierten Werte sowie die Ist-Werte des vorhergegangenen Kalenderjahres gegenüberzustellen.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, w, a, c, h, u, n, g, der rechtmäßigen Verwendung

  1. Absatz einsAls Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der finanziellen Mittel im Sinn der Vorgaben des Oö. Tourismusgesetzes 2018 ist von den Tourismusverbänden sowie der Landes-Tourismusorganisation ein Bericht über die durchgeführten Maßnahmen zu erstellen.
  2. Absatz 2Von der Aufsichtsbehörde ist jährlich bis zum 31. August ein Plan mit speziellen Prüfungsschwerpunkten wie beispielsweise Vergabewesen, (akquirierte) Projekte und Drittmittelfinanzierung zu erstellen und den Tourismusverbänden sowie der Landes-Tourismusorganisation zur Kenntnis zu bringen. Zu jedem Prüfungsschwerpunkt ist auch festzulegen, ob es sich dabei um Prüfungen einzelner Organisationseinheiten oder eine Gesamtprüfung handelt.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, fünf o, r, l, a, g, e, z, e, i, t, e, n,

  1. Absatz einsDer Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 20. Dezember zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      das Budget des darauffolgenden Jahres samt ergänzender Unterlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 7 ;,
    2. Ziffer 2
      der von einer Wirtschaftstreuhänderin bzw. einem Wirtschaftstreuhänder geprüfte und von der Vollversammlung bzw. Generalversammlung zur Kenntnis genommene Jahresabschluss gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Oö. Tourismusgesetz 2018 für das vorherige Jahr.
  2. Absatz 2Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 31. Juli zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 3, für das abgelaufene Kalenderjahr;
    2. Ziffer 2
      die Dokumentationen gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 für das abgelaufene Kalenderjahr;
    3. Ziffer 3
      der Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, für das abgelaufene Kalenderjahr;
    4. Ziffer 4
      die Ist-Cash-Flows für die operative, die Investitions- sowie die Finanzierungstätigkeit für das abgelaufene Kalenderjahr;
    5. Ziffer 5
      die Ist-Stände der betrieblichen Erträge, Aufwendungen und Investitionen des ersten Halbjahres und eine Hochrechnung für das zweite Halbjahr sowie eine Gegenüberstellung mit dem Budget und Darstellung der prozentuellen Abweichungen.
  3. Absatz 3Der Aufsichtsbehörde sind elektronisch bis 31. Oktober zu übermitteln:
    • Strichaufzählung
      die Ist-Stände der betrieblichen Erträge, Aufwendungen und Investitionen bis zum dritten Quartal und eine Hochrechnung für das vierte Quartal sowie eine Gegenüberstellung mit dem Budget und Darstellung der prozentuellen Abweichungen.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, n, d, u, n, g, anderer Berichte

Werden für den Aufsichtsrat Berichte, Dokumentation und dergleichen erstellt, welche mindestens obige Inhalte aufweisen, können diese an die Aufsichtsbehörde übermittelt werden. Eine gesonderte Berichtserstellung ist somit nicht erforderlich.

Paragraph 7 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Oö. Tourismushaushalts-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2019,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Budgets für das Jahr 2024, welche noch auf Grundlage der Oö. Tourismushaushalts-Verordnung, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 2018,, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 103 aus 2019,, erstellt wurden, gelten, sofern sie von der Aufsichtsbehörde als mangelfrei anerkannt wurden, als gültige Budgets im Sinn dieser Verordnung.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat