(1)Absatz einsDie Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß § 30 Abs. 2 Oö. KJHG 2014 betragen:Die Richtsätze über die Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes, gestaffelt nach Altersgruppen, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Oö. KJHG 2014 betragen:
für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 585,23 Euro
ab dem auf die Vollendung des 6. Lebensjahres folgenden Monatsersten 614,10 Euro
ab dem auf die Vollendung des 10. Lebensjahres folgenden Monatsersten 641,24 Euro
ab dem auf die Vollendung des 15. Lebensjahres folgenden Monatsersten 701,81 Euro.