LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 21. Dezember 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 113 Landesgesetz:

Landesgesetz, mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert wird (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 632/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 656/2023, 20. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Tourismusgesetz 2018 geändert wird

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Tourismusgesetz 2018, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 134 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 12, wie folgt und es werden nach den jeweiligen Paragrafen nachstehende Einträge zu den Paragraphen 12 a und 15a eingefügt:

„§ 12

Aufgaben der Tourismusverbände

Paragraph 12 a,

Aufgaben der Gemeinden

Paragraph 15 a,

Vollversammlungsausschuss“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die LTO hat in Wahrnehmung der touristischen Interessen und in Ausführung der gemeinwohlorientierten Aufgaben des Landes unter Beachtung der jeweils gültigen Landes-Tourismusstrategie mit den Tourismusverbänden und relevanten Systempartnern sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      die gesamthafte strategische Planung und Steuerung sowie nachhaltige Weiterentwicklung der touristischen Ausrichtung;
    2. Ziffer 2
      die Führung und Weiterentwicklung der Marke „Urlaub in Oberösterreich“ sowie die Steuerung des touristischen Markensystems in Oberösterreich unter Berücksichtigung der Standortmarke „Oberösterreich“;
    3. Ziffer 3
      die Initiierung und Begleitung landesweiter Produktinnovationen;
    4. Ziffer 4
      die Entwicklung einer landesweiten, internationalen Vermarktungs- und Vertriebsstrategie auf den relevanten Zielmärkten in Zusammenarbeit mit den Tourismusverbänden;
    5. Ziffer 5
      die landesweite Koordination zur Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und deren Beitrag zum Lebensraum.
    Dafür sind die notwendigen innovativen Angebote und digitalen Technologien zu entwickeln und einzusetzen. Die Zusammenarbeit der Tourismusorganisationen bei der Umsetzung strategiekonformer und systemrelevanter Aufgaben ist durch verbindlich festgelegte und gemeinschaftlich finanzierte Kooperationsprojekte zwischen der LTO und den Tourismusverbänden zu regeln.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 3, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „im Einzelfall angemessene“.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Die Durchführung der Sitzungen der Organe unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 6, Absatz 5, wird am Ende der Ziffer 5, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    die Entscheidung zu und Verabschiedung von strategischen, landesweiten und gemeinschaftlich finanzierten Kooperationsprojekten insbesondere zwischen der LTO und den Tourismusverbänden.“

Novellierungsanordnung 6, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 6 und 7 angefügt:

  1. Absatz 6Vom Strategie-Board verabschiedete Kooperationsprojekte (Absatz 5, Ziffer 6,) sind den betroffenen Tourismusorganisationen zur Kenntnis zu bringen und von diesen verbindlich umzusetzen.
  2. Absatz 7Bei der Zusammensetzung des Strategie-Boards ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 9, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 9, Absatz 6, entfällt die Wortfolge „4 und“.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 10, Absatz eins, wird die Wortfolge „marktrelevante und effiziente“ durch die Wortfolge „marktrelevante, effektive und effiziente“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 10, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bei der Errichtung der Tourismusverbände ist auf marktrelevante, effektive und effiziente Einheiten sowie auf die Gewährleistung der Umsetzung der Landes-Tourismusstrategie zu achten. Die Landesregierung hat zu dieser Frage eine Stellungnahme des Strategie-Boards der LTO einzuholen und durch Verordnung eine entsprechende Verbandsstruktur mit 1. Jänner 2025 festzulegen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 10, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Tourismusverbände“ die Wortfolge „sowie der LTO“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 12, lautet:

§ 12
Aufgaben der Tourismusverbände

  1. Absatz einsJeder Tourismusverband hat unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie ein für sein Verbandsgebiet geeignetes Tourismuskonzept zu erstellen, umzusetzen und gemäß den inhaltlichen Schwerpunkten der Strategie zu evaluieren und unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit weiterzuentwickeln. Darin ist insbesondere eine aktive Zusammenarbeit des Tourismusverbands mit dem Land, der LTO, anderen Tourismusverbänden sowie den Gemeinden vorzusehen.
  2. Absatz 2Den Tourismusverbänden obliegen unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit der LTO insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Ziffer eins
      das Management und die nachhaltige Weiterentwicklung der Destination;
    2. Ziffer 2
      das touristische Marketing sowie der Vertrieb auf den für den Tourismusverband relevanten Zielmärkten, insbesondere Informationsmanagement und Kommunikation, sowie die laufende Überprüfung der Marketingmaßnahmen auf ihren Erfolg;
    3. Ziffer 3
      die touristische Produkt- und Angebotsentwicklung, insbesondere auch durch Einbindung und Koordination der Mitglieder und der öffentlichen Einrichtungen;
    4. Ziffer 4
      die Bereitstellung von Services - einschließlich digitaler Services - für Gäste und Mitglieder (wie Mitgliedervernetzung, Beratung zur Nachhaltigkeit und Digitalisierung);
    5. Ziffer 5
      sonstige für die Betreuung der Gäste notwendige Maßnahmen, beispielsweise im Bereich des Veranstaltungsmanagements;
    6. Ziffer 6
      die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und deren Beitrag zum Lebensraum;
    7. Ziffer 7
      die Betreuung der für ihren Bereich maßgeblichen Destinationsmarken und Produktmarken einschließlich der Aufbringung der dafür erforderlichen finanziellen und personellen Ressourcen;
    8. Ziffer 8
      die konzeptionelle Initiierung und Koordination der öffentlichen Freizeitinfrastruktur, die überwiegend durch den ortsfremden Gast genutzt wird und nicht vorrangig kommunalen Zwecken dient;
    9. Ziffer 9
      die Erfassung und Aktualisierung der Inhalte im landesweiten digitalen Datenmanagementsystem;
    10. Ziffer 10
      die Verwendung der Standortmarke „Oberösterreich“ und ihrer Werte gemäß der landesweiten touristischen Markenstrategie;
    11. Ziffer 11
      die verpflichtende Zusammenarbeit mit der LTO im Bereich landesweiter Kooperationsprojekte gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 6, des Strategie-Boards der LTO.
  3. Absatz 3Die Tourismusverbände haben durch Kooperationsprojekte und Fördermaßnahmen (Land, Bund, Europäische Union, Leader, Gemeinden) ihre Mittel zu optimieren sowie ihre Selbstfinanzierung zu stärken und die von der LTO angebotenen Unterstützungsleistungen in den Bereichen Marketing und Kommunikation, Beschaffung, Marktforschung, Informations- und Kommunikationstechnik, Digitalisierungslösungen sowie Förderungen bestmöglich zu nutzen, um Synergien zu heben und die Zusammenarbeit zwischen den Tourismusverbänden zu stärken.
  4. Absatz 4Für Freizeiteinrichtungen innerhalb des Gebiets eines Tourismusverbands, denen auf Grund der überwiegenden Nutzung durch Gäste eine besondere touristische Bedeutung zukommt und die nicht vorrangig kommunalen Zwecken dienen, ist zur Anregung und Unterstützung der Pflege und Betreuung insbesondere durch ehrenamtlich tätige Personen oder Organisationen eine Zuwendung durch den betreffenden Tourismusverband zulässig.
  5. Absatz 5Soweit die Pflege und die Betreuung einer öffentlich benutzbaren Freizeiteinrichtung, in überwiegender Nutzung durch Gäste, der für ein attraktives touristisches Angebot im Gebiet eines Tourismusverbands besondere Bedeutung zukommt, durch einen anderen Rechtsträger nicht gewährleistet ist, kann im Weg von Vereinbarungen zwischen dem jeweiligen Tourismusverband und den betroffenen Gemeinden die Erbringung der betreffenden Leistungen einschließlich deren Finanzierung geregelt werden.“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 12, wird folgender Paragraph 12 a, eingefügt:

§ 12a
Aufgaben der Gemeinden

Die Gemeinden haben - nach Möglichkeit und soweit sie über die erforderlichen Finanz- bzw. Personalressourcen verfügen - unter Beachtung der Landes-Tourismusstrategie und in Abstimmung mit dem Tourismusverband, in dessen Gebiet sich das Gemeindegebiet befindet (jeweiliger Tourismusverband), bei den folgenden Aufgaben mitzuwirken:

  1. Ziffer eins
    die Förderung des Verständnisses der Bevölkerung für die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Tourismus- und Freizeitwirtschaft und deren Beitrag zum Lebensraum;
  2. Ziffer 2
    die Organisation und Durchführung tourismusrelevanter Veranstaltungen durch Vereine oder andere Rechtsträger, die bei Buchungsrelevanz durch Tourismusverbände unterstützt werden können;
  3. Ziffer 3
    die Erstellung und Ausgabe ergänzender, relevanter Kommunikationsmittel (zu lokalen touristischen Veranstaltungen, Stadtplänen) in grafischer Abstimmung mit dem jeweiligen Tourismusverband und der LTO;
  4. Ziffer 4
    die Vernetzung der örtlichen Mitglieder;
  5. Ziffer 5
    die Kooperation mit dem jeweiligen Tourismusverband hinsichtlich Zurverfügungstellung von Inhalten sowie die Zurverfügungstellung und Vermittlung von Produktbestandteilen und die Unterstützung von Aktivitäten zur Kommunikation nach innen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 14, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 14, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4Eine Wählerliste ist vor einer Wahl des Aufsichtsrats für die Dauer einer Woche zur allgemeinen Einsicht beim Tourismusverband bereit zu halten. Ort und Zeit der Einsichtsmöglichkeit sind auf der Homepage des jeweiligen Tourismusverbands bekannt zu machen.
  2. Absatz 5Gegen die Nichtaufnahme eines vermeintlichen Mitglieds sowie die Aufnahme eines vermeintlichen Nichtmitglieds des Tourismusverbands kann das vermeintliche Mitglied bzw. Nichtmitglied während der Auflagefrist Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist bei der Landesregierung einzubringen; diese hat darüber mit Bescheid zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 15, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Einberufung der Vollversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats. Die Einberufung erfolgt durch eine Ausschreibung der Vollversammlung auf der Homepage des Tourismusverbands mindestens zwei Wochen vor der Vollversammlung. Darin sind Ort, Tag und Uhrzeit des Beginns der Sitzung sowie die Tagesordnung bekannt zu machen. Der Vorsitz der Vollversammlung obliegt der bzw. dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, bei Verhinderung deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Mitglied des Aufsichtsrats.“

Novellierungsanordnung 17, Nach Paragraph 15, Absatz 4, werden folgende Absatz 5 und 6 angefügt:

  1. Absatz 5Ist ein Vollversammlungsausschuss (Paragraph 15 a,) eingerichtet worden, ist anstelle der jährlichen Einberufung eine Einberufung alle fünf Jahre ausreichend.
  2. Absatz 6Die Durchführung einer Sitzung der Vollversammlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 18, Nach Paragraph 15, wird folgender Paragraph 15 a, eingefügt:

§ 15a
Vollversammlungsausschuss

  1. Absatz einsDie Vollversammlung kann durch Beschluss einen Vollversammlungsausschuss einsetzen. Diesem gehören die von der Vollversammlung gewählten Mitglieder an; Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen ihm nicht angehören. Bei der Zusammensetzung ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten.
  2. Absatz 2Dem Vollversammlungsausschuss kommen die Aufgaben der Vollversammlung gemäß Paragraph 16, Ziffer 2 bis 8 zu.
  3. Absatz 3Die Wahl der Mitglieder ist alle fünf Jahre durchzuführen. Die Funktionsperiode beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Tag und endet mit der Wahl eines neuen Vollversammlungsausschusses.
  4. Absatz 4Auf die Wahl sind die Bestimmungen zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß Paragraph 18, sinngemäß anzuwenden, wobei dem Vollversammlungsausschuss mindestens 12 Personen anzugehören haben und diese Zahl durch die Vollversammlung maximal auf 24 Personen erhöht werden kann.
  5. Absatz 5Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.
  6. Absatz 6Für die Einberufung und Abstimmung finden die Bestimmungen der Vollversammlung gemäß Paragraph 15, sinngemäß Anwendung. Der Vollversammlungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  7. Absatz 7Die Durchführung einer Sitzung des Vollversammlungsausschusses unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Paragraph 15, Absatz 6, findet sinngemäß Anwendung.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 16, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Mitglieder“ die Wortfolge „bzw. Ersatzmitglieder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 16, Ziffer 5 und 6 wird jeweils die Wortfolge „die Festlegung“ durch die Wortfolge „der Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 16, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    der Beschluss über die Einrichtung eines Vollversammlungsausschusses (Paragraph 15 a,) sowie die Wahl und allfällige Abberufung der Mitglieder des Vollversammlungsausschusses.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 17, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ist nach Möglichkeit auf eine geschlechtergerechte Verteilung zu achten.“

Novellierungsanordnung 23, Dem Paragraph 17, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Der Aufsichtsrat darf bis zu einem Drittel seiner Mitglieder aus Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeistern bestehen.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 17, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„In Städten mit eigenem Statut kann die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister an ihrer bzw. seiner Stelle das für Tourismusangelegenheiten zuständige Mitglied des Stadtsenats entsenden.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 17, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Wird im Zuge einer Gebietsänderung das Gebiet eines Tourismusverbands zur Gänze in einen anderen Tourismusverband einbezogen, wird die bzw. der bisherige Vorsitzende des Aufsichtsrats des einbezogenen Tourismusverbands bis zum Ablauf der Funktionsperiode Mitglied des Aufsichtsrats.“

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied gewählt werden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 18, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Aufsichtsrat besteht aus sechs von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern; die Zahl der zu wählenden Mitglieder kann auf bis zu zwölf erhöht werden. Aktiv wahlberechtigt sind alle bei der Vollversammlung anwesenden Mitglieder oder deren bevollmächtigte Vertreterinnen bzw. Vertreter. Jedes Mitglied des Tourismusverbands ist berechtigt, einen unterfertigten Wahlvorschlag einzubringen. Dieser muss bis spätestens eine Woche vor der Wahl beim Tourismusverband einlangen. Auf dieses Recht ist in der Einberufung der Vollversammlung hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 18, Absatz 2, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 18, Absatz 3, wird die Wortfolge „drei wählbaren Personen“ durch die Wortfolge „einer ausreichenden Anzahl wählbarer Personen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 18, Absatz 5, dritter Satz entfällt die Wortfolge „in den Stimmgruppen getrennt“.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz wird die Wortfolge „Wurde innerhalb der Frist nach Absatz eins, in einer Stimmgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag“ durch die Wortfolge „Wurden innerhalb der Frist nach Absatz eins, ein oder mehrere gültige Wahlvorschläge mit einer Gesamtzahl an nominierten Personen in Höhe der zu wählenden Aufsichtsräte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 18, Absatz 7, wird folgender Satz angefügt:

„Bei mehr als zwei Aufsichtsratsmitgliedern ist in gleicher Weise vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 18, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Wahl von Ersatzmitgliedern für den Aufsichtsrat ist zulässig und in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen für die Wahl des Aufsichtsrats durchzuführen; wobei jeder Wahlvorschlag eine Reihung der Ersatzmitglieder zu enthalten hat.“

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 19, erster Satz wird die Wortfolge „Wird vor der Vollversammlung nicht für beide Stimmgruppen ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht“ durch die Wortfolge „Werden vor der Vollversammlung kein gültiger Wahlvorschlag bzw. keine Wahlvorschläge in ausreichender Zahl eingebracht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 20, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „und die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden“ durch die Wortfolge „sowie bis zu zwei stellvertretende Vorsitzende“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz lautet:

„Ein auf die Abberufung gerichteter Antrag ist schriftlich einzubringen und muss von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder unterschrieben sein.“

Novellierungsanordnung 37, Paragraph 21, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4An die Stelle eines ausgeschiedenen Mitglieds tritt für den Rest der Funktionsperiode das auf dem jeweiligen Wahlvorschlag höchstgereihte Ersatzmitglied. Stehen keine Ersatzmitglieder zur Verfügung, ist ein vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenes Mitglied des Aufsichtsrats binnen sechs Monaten unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 18, für den Rest der Funktionsperiode nachzuwählen.“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, wird die Wortfolge „die Festlegung“ durch die Wortfolge „der Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 5, wird die Wortfolge „die Festlegung“ durch die Wortfolge „den Beschluss“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, wird die Wortfolge „, die Feststellung des“ durch die Wortfolge „und des“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 22, Absatz eins, wird am Ende der Ziffer 12, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende Ziffer 13 und 14 angefügt:

  1. Ziffer 13
    die Kenntnisnahme einer allfälligen Geschäftsordnung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers;
  2. Ziffer 14
    die Ernennung einer stellvertretenden Geschäftsführerin bzw. eines stellvertretenden Geschäftsführers für den Fall einer bloß vorübergehenden Abwesenheit der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers von voraussichtlich bis zu sechs Wochen, soweit eine solche Regelung nicht in der Geschäftsordnung der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers enthalten ist.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 22, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Ist die bzw. der Vorsitzende an der Vorsitzführung verhindert, führt deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreter den Vorsitz. Ist auch diese bzw. dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem ältesten anwesenden Mitglied des Aufsichtsrats.“

Novellierungsanordnung 43, Nach Paragraph 22, Absatz 6, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Die Durchführung einer Sitzung des Aufsichtsrats unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung ist zulässig. Die zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden mündlich abgeben. Durch geeignete Maßnahmen ist sicherzustellen, dass den zugeschalteten Mitgliedern die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen. In der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten.“

Novellierungsanordnung 44, Paragraph 25, Absatz eins, zweiter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 45, Im Paragraph 25, Absatz 3, dritter Satz wird die Wortfolge „vier Monate“ durch die Wortfolge „sechs Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 46, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Prüfung des Ergebnisses der Abschlussprüfung und des Jahresabschlusses sind bis spätestens 31. Dezember des Folgejahres zu erledigen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 28, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 48, Im Paragraph 31, Absatz eins, wird die Wortfolge „Einsichtnahme in alle Unterlagen zu gewähren“ durch die Wortfolge „alle Unterlagen vorzulegen; dies kann auch in elektronischer Form erfolgen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Soweit eine Tourismusorganisation eine ihr obliegende Aufgabe nicht erfüllt oder Mittel zweckwidrig verwendet, kann die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des zuständigen Organs die Überweisung eingegangener Tourismusbeiträge bzw. eingegangener Tourismusabgaben bis zu maximal zwölf Monate aussetzen bzw. die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister zur Aussetzung verpflichten.“

Novellierungsanordnung 50, Paragraph 31, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Soweit das zur Vertretung einer Tourismusorganisation erforderliche Organ fehlt und nicht binnen angemessener Frist durch die Tourismusorganisation bestellt wird, hat es die Aufsichtsbehörde für die Zeit bis zur Behebung des Mangels zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 51, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Haushaltsführung festzulegen.“

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 33, lautet:

§ 33
Abgabenbehörde

Die Vollziehung in Angelegenheiten des Tourismusbeitrags (Überprüfung der Erklärungen, Einhebung bzw. Vorschreibung, Einbringung und Aufteilung der Beiträge) obliegt der Landesregierung als Oö. Tourismusbeitragsstelle.“

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 35, Absatz eins, wird die Wortfolge „30 Tagen“ durch die Wortfolge „30 Nächten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 43, Absatz 2, wird der Betrag „3,790.000 Euro“ durch den Betrag „4.280.000 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 55, Im Paragraph 43, Absatz 3, lautet die Tabelle:

Mindestbeiträge in Euro

Ortsklasse

1

2

3

4

5

6

7

A

69,00

51,00

34,50

34,50

34,50

34,50

0,00

B

51,00

34,50

34,50

34,50

34,50

0,00

0,00

C

34,50

34,50

34,50

34,50

34,50

0,00

0,00

St

34,50

34,50

34,50

34,50

34,50

0,00

0,00

Novellierungsanordnung 56, Paragraph 43, Absatz 4, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Höchstbemessungsgrundlage gemäß Absatz 2, sowie die Mindestbeiträge gemäß Absatz 3, ändern sich mit 1. Jänner jedes Kalenderjahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als fünf Prozentpunkte geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“

Novellierungsanordnung 57, Nach Paragraph 43, Absatz 4, wird folgender Absatz 4 a, eingefügt:

  1. Absatz 4 aDie Landesregierung kann aus währungspolitischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen, beispielsweise im Katastrophenfall, von einer Erhöhung im Sinn des Absatz 4, durch Verordnung absehen. Bezugsgröße für die weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war.“

Novellierungsanordnung 58, Nach Paragraph 43, Absatz 8, erster Satz wird folgender zweiter Satz eingefügt:

„Erfolgen Beschlüsse gemäß Absatz 5 und 6 nur für einzelne Gemeinden, ist eine Kundmachung an den Amtstafeln der betroffenen Gemeinden ausreichend.“

Novellierungsanordnung 59, Im Paragraph 46, Absatz 2, wird die Wortfolge „der LTO“ durch die Wortfolge „dem Land“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 60, Paragraph 46, Absatz 4, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 61, Im Paragraph 47, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „30 Tagen“ durch die Wortfolge „30 Nächten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 48, Absatz eins, wird der Betrag „zwei Euro“ durch den Betrag „2,40 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 63, Dem Paragraph 48, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Ebenso kann die Landesregierung die Ortstaxe landesweit oder für einzelne Gebiete gemäß Absatz eins, durch Verordnung bis zur dreifachen Höhe neu festsetzen.“

Novellierungsanordnung 64, Paragraph 48, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Höhe der Ortstaxe gemäß Absatz eins, ändert sich mit 1. November jedes Kalenderjahres entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für das vorangegangene Jahr verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als fünf Prozentpunkte geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2023; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Die neuen Beträge sind auf ganze 10 Cent kaufmännisch auf- oder abzurunden. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Beträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. November im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.“

Novellierungsanordnung 65, Nach Paragraph 48, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Die Landesregierung kann aus währungspolitischen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen, beispielsweise im Katastrophenfall, von einer Neufestsetzung im Sinn des Absatz 3, durch Verordnung absehen. Bezugsgröße für die weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahres, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war.“

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 50, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Personen, die als Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer an Veranstaltungen der öffentlichen Jugendbetreuung oder von Kinder- und Jugendverbänden im Gebiet der Veranstaltungsgemeinde nächtigen;“

Novellierungsanordnung 67, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Die Übermittlung bzw. Bekanntgabe der Daten gemäß Absatz 2,, 4 und 5 hat mittels eines einheitlichen automatisationsunterstützten Systems zu erfolgen. Die nähere Ausgestaltung sowie die Festlegung des automatisationsunterstützten Systems hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die technischen Erfordernisse durch Verordnung zu regeln.“

Novellierungsanordnung 68, Im Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „länger als 26 Wochen“ die Wortfolge „im jeweiligen Tourismusjahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 69, Im Paragraph 54, Absatz 2, Ziffer 3, Litera e, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt, in einer neuen Zeile das Wort „und“ eingefügt und folgende Ziffer 4, angefügt:

  1. Ziffer 4
    von der Inhaberin bzw. vom Inhaber mit der Absicht zur Freizeitnutzung genutzt werden; der Ausschluss der Absicht zur Freizeitnutzung sowie die Freizeitnutzung ist von der Inhaberin bzw. vom Inhaber glaubhaft zu machen.“

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 54, Absatz 3, wird das Wort „Jahren“ durch das Wort „Tourismusjahren“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 71, Nach Paragraph 54, Absatz 3 a, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 bNicht als Freizeitwohnungen gelten überdies Wohnungen, bei welchen die Inhaberin bzw. der Inhaber auch den Hauptwohnsitz in derselben Gemeinde hat.“

Novellierungsanordnung 72, Im Paragraph 55, Absatz eins, entfällt der Satz „Wurde die Höhe der Ortstaxe während des Jahres geändert (Paragraph 48, Absatz 2, oder 3), so gilt für die Ermittlung der Pauschale der Jahresdurchschnitt der Ortstaxe.“; im nächsten Satz wird das Wort „Kalenderjahr“ durch das Wort „Tourismusjahr“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 55, Absatz 3, erster Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Als Abgabenjahr gilt das Tourismusjahr. Ein Tourismusjahr beginnt mit 1. November des Vorjahres und endet mit Ablauf des 31. Oktober. Die Abgabe wird mit dem darauffolgenden 1. Dezember fällig.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 78, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sowie der Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister sind - sofern in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - solche des eigenen Wirkungsbereichs.“

Novellierungsanordnung 75, Im Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, wird die Wortfolge „30 Tagen“ durch die Wortfolge „30 Nächten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 84, werden nachstehende Verweise wie folgt geändert:

      -  beim Bankwesengesetz: „BGBl. I Nr. 25/2021“ auf „BGBl. I Nr. 106/2023“;

      -  beim Bewertungsgesetz 1955: „BGBl. I Nr. 104/2019“ auf „BGBl. I Nr. 45/2022“;

      -  beim E-Commerce-Gesetz: „BGBl. I Nr. 148/2020“ auf „BGBl. I Nr. 61/2022“;

      -  beim Glücksspielgesetz: „BGBl. I Nr. 99/2020“ auf „BGBl. I Nr. 187/2022, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 3/2023“;

      -  beim Umsatzsteuergesetz 1994: „BGBl. I Nr. 52/2021“ auf „BGBl. I Nr. 110/2023“;

      -  beim Unternehmensgesetzbuch: „BGBl. I Nr. 86/2021“ auf „BGBl. I Nr. 186/2022“.

Novellierungsanordnung 77, Paragraph 85, Absatz 8, Ziffer 2 und 3 entfallen, die bisherige Ziffernbezeichnung „1.“ entfällt.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 85, Absatz 11, entfällt.

Artikel II
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt, soweit im Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist, mit 31. Dezember 2023 in Kraft.

  1. Absatz 2Folgende Bestimmungen treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft:
    • Strichaufzählung
      Art. römisch eins Ziffer 52, (Paragraph 33,);
    • Strichaufzählung
      Art. römisch eins Ziffer 59, (Paragraph 46, Absatz 2,);
    • Strichaufzählung
      Art. römisch eins Ziffer 67, (Paragraph 51, Absatz 6,).

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer