LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 14. Dezember 2023 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 111 Verordnung: | Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Taxi-Betriebsordnung geändert wird |
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der die Oö. Taxi-Betriebsordnung geändert wird
Auf Grund des § 13 Abs. 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112/1996, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2022, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 13, Absatz 3 und 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, Bundesgesetzblatt Nr. 112 aus 1996,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022,, wird verordnet:
Artikel I
Die Oö. Taxi-Betriebsordnung, LGBl. Nr. 47/2021, wird wie folgt geändert:Die Oö. Taxi-Betriebsordnung, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Der bisherige § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:Der bisherige Paragraph 8, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Absatz 2, wird angefügt:
„(2)Absatz 2Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 1 sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten gemäß § 14 Abs. 1a Z 2 bis 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 eingesetzt werden.“Ausgenommen von der Bestimmung des Absatz eins, sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten gemäß Paragraph 14, Absatz eins a, Ziffer 2 bis 4 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 eingesetzt werden.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 32 Abs. 3 wird die Wortfolge „1. Jänner 2024“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2026“ ersetzt.Im Paragraph 32, Absatz 3, wird die Wortfolge „1. Jänner 2024“ durch die Wortfolge „1. Jänner 2026“ ersetzt.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann: |
Mag. Steinkellner |
Landesrat |
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