LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 7. Dezember 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 95 Landesgesetz:

Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2023 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 536/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 616/2023, 19. Landtagssitzung; RL (EU) 2020/2184 vom 16. Dezember 2020, ABl. Nr. L 435 vom 23.12.2020, S 1 [CELEX-Nr. 32020L2184])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Bautechnikgesetz 2013 sowie das Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz geändert werden
(Oö. Bautechnikgesetz-Novelle 2023)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderungen des Oö. Bautechnikgesetzes 2013

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Änderungen vorgenommen:

Nach Paragraph 70, werden folgende Eintragungen eingefügt:

7b. Abschnitt
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Paragraph 71,

Begriffsbestimmungen

Paragraph 72,

Ergänzende Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

Paragraph 73,

Risikobewertung von Hausinstallationen“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 18, wird nach Absatz 4, folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Besteht ausgehend von Hausinstallationen, die aus Blei gefertigte Bestandteile enthalten, eine erhebliche Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, insbesondere weil der Parameterwert für Blei laut Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 wesentlich überschritten wird, hat die Behörde den Austausch dieser Bestandteile insoweit vorzuschreiben, als dies technisch und wirtschaftlich machbar ist. Die Begriffsbestimmungen des Paragraph 71, gelten.“

Novellierungsanordnung 3, Die Paragraphen 71 bis 73 samt Abschnittsbezeichnung lauten:

7b. Abschnitt
Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch

Paragraph 71 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

Im Sinn dieses Abschnitts bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Gefährdung: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder einen anderen Aspekt des Zustands von Wasser, das bzw. der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
  2. Ziffer 2
    Gefährdungsereignis: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
  3. Ziffer 3
    Hausinstallation: Rohrleitungen, Armaturen und Geräte, die sich zwischen den Zapfstellen, die normalerweise sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, und dem Verteilungsnetz befinden, sofern sie nicht in die Zuständigkeit des Wasserversorgers in seiner Eigenschaft als Wasserversorger fallen;
  4. Ziffer 4
    Lebensmittelunternehmen: ein Lebensmittelunternehmen im Sinn von Artikel 3, Nr. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002;
  5. Ziffer 5
    Prioritäre Örtlichkeiten: große Räumlichkeiten und Gelände, bei denen es sich nicht um Haushalte handelt und in denen viele Nutzerinnen und Nutzer potenziell wasserassoziierten Risiken ausgesetzt sind, insbesondere große, öffentlich genutzte Örtlichkeiten, wie Krankenanstalten, Kuranstalten und sonstige Gesundheitseinrichtungen, Heime für Hilfs-, Betreuungs- oder Pflegebedürftige, insbesondere ältere Menschen, Kinderbetreuungsein-richtungen, Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sonstige größere Gastgewerbebetriebe, Campingplätze, Einkaufszentren, Freizeit-, Erholungs-, Sport- und Ausstellungseinrichtungen oder Strafvollzugsanstalten;
  6. Ziffer 6
    Risiko: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten;
  7. Ziffer 7
    Wasser für den menschlichen Gebrauch:
    1. Litera a
      alles Wasser, sei es im ursprünglichen Zustand oder nach Aufbereitung, das sowohl in öffentlichen als auch in privaten Örtlichkeiten zum Trinken, zum Kochen, zur Zubereitung von Speisen oder zu anderen häuslichen Zwecken bestimmt ist, und zwar ungeachtet seiner Herkunft und ungeachtet dessen, ob es aus einem Verteilungsnetz oder in Tankfahrzeugen bereitgestellt oder in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, einschließlich Quellwasser;
    2. Litera b
      alles Wasser, das in einem Lebensmittelunternehmen für die Herstellung, Behandlung, Konservierung oder zum Inverkehrbringen von für den menschlichen Gebrauch bestimmten Erzeugnissen oder Substanzen verwendet wird;
  8. Ziffer 8
    Wasserversorger: eine Einheit, die Wasser für den menschlichen Gebrauch bereitstellt.

Paragraph 72 <, b, r, /, >, E, r, g, ä, n, z, e, n, d, e, Bestimmungen über die Verwendung von Bauprodukten, die mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommen

Ein Bauprodukt für Hausinstallationen, das mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommt, darf - unbeschadet der Paragraphen 59,, 65 und 67 - nur verwendet werden, wenn dieses

  1. Ziffer eins
    den Schutz der menschlichen Gesundheit weder direkt noch indirekt gefährdet,
  2. Ziffer 2
    die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nicht beeinträchtigt,
  3. Ziffer 3
    nicht die Vermehrung von Mikroorganismen fördert und
  4. Ziffer 4
    nicht dazu führt, dass Kontaminanten in höheren Konzentrationen als auf Grund des mit dem Material oder Werkstoff verfolgten Zwecks unbedingt nötig in das Wasser gelangen.

Paragraph 73 <, b, r, /, >, R, i, s, i, k, o, b, e, w, e, r, t, u, n, g, von Hausinstallationen

  1. Absatz einsDas Österreichische Institut für Bautechnik hat eine allgemeine Analyse der Risiken, die von Hausinstallationen und dafür verwendeten Bauprodukten, Materialen und Werkstoffen ausgehen können, sowie der Frage, ob diese potenziellen Risiken die Qualität des Wassers am Austritt aus denjenigen Zapfstellen, die normalerweise für Wasser für den menschlichen Gebrauch verwendet werden, beeinflussen, vorzunehmen. Diese allgemeine Analyse hat keine Analyse einzelner Objekte zu umfassen und ist erstmalig bis zum 12. Jänner 2029 durchzuführen. Die Risikobewertung ist alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  2. Absatz 2Die Risikobewertung umfasst auch die Überwachung der im Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 angeführten Parameter in Örtlichkeiten, bei denen im Zuge der allgemeinen Analyse gemäß Absatz eins, spezifische Risiken für die Wasserqualität und die menschliche Gesundheit ermittelt wurden. In Bezug auf Legionellen und Blei ist die Überwachung auf prioritäre Örtlichkeiten zu konzentrieren. Der Überwachung ist ein Programm zugrunde zu legen, das jedenfalls die regelmäßige Entnahme und Analyse einzelner Wasserproben umfasst. Die Probenentnahme muss so erfolgen, dass die Proben für die Qualität des Wassers in Bezug auf die genannten Parameter im Lauf des gesamten Jahres repräsentativ sind. Die Probeentnahmestellen müssen, soweit für die genannten Parameter von Belang, die Anforderungen von Anhang römisch II Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 erfüllen. Die Analyse der genannten Parameter hat entsprechend Artikel 13, Absatz 4, in Verbindung mit den Spezifikationen nach Anhang römisch III der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu erfolgen.
  3. Absatz 3Ergibt die Risikoanalyse nach Absatz eins,, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten von den Hausinstallationen und den dafür verwendeten Bauprodukten, Materialien und Werkstoffen spezifische Risiken in Bezug auf Blei oder Legionellen ausgehen, hat das Österreichische Institut für Bautechnik die Eigentümerinnen oder Eigentümer der von den spezifischen Risiken betroffenen prioritären Örtlichkeit zu verpflichten, die Einhaltung der Parameter laut Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 zu überwachen und die Ergebnisse der Überwachung an das Österreichische Institut für Bautechnik zu übermitteln.
  4. Absatz 4Über die Ergebnisse der allgemeinen Analyse gemäß Absatz eins und der Überwachung gemäß Absatz 2, ist die Landesregierung vom Österreichischen Institut für Bautechnik zu informieren.
  5. Absatz 5Erlangt die Baubehörde Kenntnis, dass in Bezug auf bestimmte Örtlichkeiten auf Grund der allgemeinen Analyse gemäß Absatz eins, Risiken für die menschliche Gesundheit bestehen oder sich auf Grund der Überwachung gemäß Absatz 2, zeigt, dass die Parameter laut Anhang römisch eins Teil D der Richtlinie (EU) 2020/2184 nicht eingehalten werden und dies auf bauliche Missstände zurückzuführen ist, hat sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Objekts unter Gewährung einer angemessenen Frist geeignete baupolizeiliche Maßnahmen aufzutragen, um das Risiko der Nichteinhaltung der Parameterwerte zu beseitigen oder zu verringern.
  6. Absatz 6In Bezug auf Legionellen müssen baupolizeiliche Aufträge gemäß Absatz 5, zur Verhinderung und Bewältigung möglicher Krankheitsausbrüche wirksam sein und gemessen an den Risiken verhältnismäßige Maßnahmen zur Risikobeherrschung und Managementmaßnahmen vorsehen.“

Artikel II
Änderungen des Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetzes

Das Oö. EU-Begleitregelungs- und Umsetzungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgende Änderung vorgenommen:

Nach Paragraph 15, werden folgende Eintragungen eingefügt:

„8. Abschnitt
Umsetzung betreffend Artikel 17, der Richtlinie (EU) 2020/2184

Paragraph 16,

Information über den Wasserpreis

Paragraph 17,

Strafbestimmung“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis erhält die Eintragung „8. Abschnitt“ die Bezeichnung „9. Abschnitt“, Paragraph 16, erhält die Bezeichnung „§ 18“.

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 15, wird folgender Abschnitt samt Abschnittsüberschrift eingefügt:

„8. Abschnitt
Umsetzung betreffend Artikel 17, der Richtlinie (EU) 2020/2184

Paragraph 16 <, b, r, /, >, eins n, f, o, r, m, a, t, i, o, n, über den Wasserpreis

  1. Absatz einsBetreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen, die Gebühren im Zusammenhang mit der Benützung von Wasserversorgungsanlagen im Sinn der finanzausgleichsrechtlichen Vorschriften vorschreiben, haben die Gebührenpflichtigen in Bezug auf die laufenden Gebühren regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, über den Wasserpreis pro Liter und Kubikmeter zu informieren.
  2. Absatz 2Betreiberinnen und Betreiber von Wasserversorgungsanlagen gemäß Absatz eins,, die mindestens 10.000 m³ Wasser pro Tag bereitstellen oder mindestens 50.000 Personen mit Wasser versorgen, haben weiters mindestens einmal jährlich über die Struktur der Benützungsgebühren pro Kubikmeter Wasser zu informieren. Dabei sind die fixen und die variablen Kosten zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3Die Informationen können auf jede geeignete und leicht zugängliche Weise, insbesondere im Rahmen der Gebührenvorschreibung, erfolgen. Die Informationen können in digitaler Form erfolgen, welcher die Gebührenpflichtigen der Abgabenbehörde gegenüber zugestimmt haben.
  4. Absatz 4Zum Zweck der Information über den Wasserpreis gemäß Absatz eins und 2 dürfen Identifikations-daten und Erreichbarkeitsdaten der Gebührenpflichtigen verarbeitet werden, sofern diese Daten hierzu erforderlich sind.

Paragraph 17 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g,

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 Euro zu bestrafen, wer als Betreiberin oder Betreiber einer Wasserversorgungsanlage der Informationspflicht gemäß Paragraph 16, nicht ordnungsgemäß nachkommt.“

Novellierungsanordnung 4, Der bisherige 8. Abschnitt erhält die Bezeichnung „9. Abschnitt“.

Novellierungsanordnung 5, Der bisherige Paragraph 16, erhält die Bezeichnung „§ 18“.

Artikel III

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit dem seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige individuelle Verwaltungsverfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
  3. Absatz 3Dieses Landesgesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinn der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.9.2015, S 1 ff., unterzogen.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer