LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 10. August 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 70 Verordnung:

Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Landeshauptstadt Linz als Gebiet für Geschäftsbauten

Raumordnungsprogramm

der Oö. Landesregierung über die Verwendung von Grundstücken in der Landeshauptstadt Linz als Gebiet für Geschäftsbauten

Auf Grund des Paragraph 11, Absatz eins und 2 sowie des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994), Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Die spezifische Eignung des Standorts als Gebiet für Geschäftsbauten wurde im Zuge der Grundlagenforschung im Hinblick auf seine Lage und die zentralörtliche Funktion untersucht.
  2. Absatz 2,Auf Grund der Ergebnisse einer gemäß Paragraph 8, Ziffer 6, Oö. ROG 1994 durchgeführten überörtlichen Raumverträglichkeitsprüfung wird festgestellt, dass die Widmung des Grundstücks Nr. 1578, KG Linz, Landeshauptstadt Linz, im Gesamtausmaß von 1.495 m² als Gebiet für Geschäftsbauten (Paragraph 23, Absatz 3, Oö. ROG 1994) zulässig ist.
  3. Absatz 3,Im Fall der Widmung als Gebiet für Geschäftsbauten ist eine maximale Gesamtverkaufsfläche von 2.900 m² zulässig, wobei ein „Nicht-Autokundenorientiertes Warenangebot“ gemäß Paragraph 2, Ziffer 3, Litera a, Oö. Geschäftsgebieteverordnung 2021 festzulegen ist.
  4. Absatz 4,In der Anlage ist der Geltungsbereich der Maßnahmen dieser Verordnung dargestellt.

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
  2. Absatz 2,Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt das Raumordnungsprogramm der Oö. Landesregierung vom 17. Juli 1995 über die Verwendung von Grundstücken in der Planungsregion Linz als Gebiet für Geschäftsbauten für den überörtlichen Bedarf, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1995,, außer Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Achleitner

Landesrat

Anlage