LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. Juli 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 67 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Innauen bei Braunau“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Innauen bei Braunau“ in der Gemeinde Braunau am Inn als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Teile der „Innauen bei Braunau“ in der Gemeinde Braunau am Inn, politischer Bezirk Braunau, sind Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2,In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Paragraph 2

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    das Betreten und Befahren mit Fahrrädern der vorhandenen und als solche gekennzeichneten Wege sowie das Mitführen von Hunden an der Leine;
  2. Ziffer 2
    das Betreten und Befahren im Rahmen der gemäß Ziffer 4 und 5 erlaubten forstwirtschaftlichen Nutzung;
  3. Ziffer 3
    Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  4. Ziffer 4
    die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme;
  5. Ziffer 5
    die Entnahme von Fichten, Hybridpappeln sowie von sonstigen nicht standortgerechten und nicht einheimischen Gehölzen nach wirtschaftlichen Überlegungen;
  6. Ziffer 6
    die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei;
  7. Ziffer 7
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
  8. Ziffer 8
    die Probenentnahme im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  9. Ziffer 9
    die Errichtung von Informationseinrichtungen im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde;
  10. Ziffer 10
    Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden Einrichtungen und Anlagen, wie Straßen, Brücken, Wege, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs.

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen