LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2023 | Ausgegeben am 19. Juni 2023 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 47 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehalts-gesetz 2002, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 geändert werden (XXIX. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 523/2023, Ausschussbericht Beilage Nr. 546/2023, 17. Landtagssitzung; RL (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019, S 79 [CELEX-Nr. 32019L1158], RL (EU) 2019/1152 vom 20. Juni 2019, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019, S 105 [CELEX-Nr. 32019L1152)Landesgesetz, mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehalts-gesetz 2002, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 geändert werden (römisch 29 . Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 523 aus 2023,, Ausschussbericht Beilage Nr. 546 aus 2023,, 17. Landtagssitzung; RL (EU) 2019/1158 vom 20. Juni 2019, ABl. Nr. L 188 vom 12.7.2019, S 79 [CELEX-Nr. 32019L1158], RL (EU) 2019/1152 vom 20. Juni 2019, ABl. Nr. L 186 vom 11.7.2019, S 105 [CELEX-Nr. 32019L1152) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 und das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 geändert werden
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993Artikel römisch eins, Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993
Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, LGBl. Nr. 11/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 67 wird im Abs. 2 das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und dem Abs. 4 folgender Satz angefügt: „Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“Im Paragraph 67, wird im Absatz 2, das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und dem Absatz 4, folgender Satz angefügt: „Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 81b entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Abs. 5 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 81 b, entfällt im Absatz eins, die Wortfolge „, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 83a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 83 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 84 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 84 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz 9, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, Absatz 4 und 8 durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Oö. Landes-VertragsbedienstetengesetzesArtikel römisch zwei, Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes
Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 10/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 25a wird im Abs. 3 das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und dem Abs. 6 folgender Satz angefügt: „Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“Im Paragraph 25 a, wird im Absatz 3, das Wort „siebenten“ durch das Wort „achten“ ersetzt und dem Absatz 6, folgender Satz angefügt: „Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 47b entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Abs. 5 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 47 b, entfällt im Absatz eins, die Wortfolge „, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
4.Novellierungsanordnung 4, Dem § 49a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 49 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
5.Novellierungsanordnung 5, § 50 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 50 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.Im Paragraph 50, Absatz 9, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, Absatz 4 und 8 durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.
Artikel III
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002Artikel römisch drei, Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 18 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 18, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Im Fall der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 106 Abs. 3 und § 107 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „7. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.Im Paragraph 106, Absatz 3 und Paragraph 107, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „7. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 106 Abs. 6 und dem § 107 Abs. 4 wird jeweils folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 106, Absatz 6 und dem Paragraph 107, Absatz 4, wird jeweils folgender Satz angefügt:
„Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 126b entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Abs. 5 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 126 b, entfällt im Absatz eins, die Wortfolge „, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
5.Novellierungsanordnung 5, Dem § 129a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 129 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
6.Novellierungsanordnung 6, § 130 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 130 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.Im Paragraph 130, Absatz 9, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, Absatz 4 und 8 durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.
Artikel IV
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002Artikel römisch vier, Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002
Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, LGBl. Nr. 50/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 13/2023, wird wie folgt geändert:Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2023,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 65 wird im Abs. 2 die Wortfolge „7. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt und dem Abs. 4 folgender Satz angefügt: „Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“Im Paragraph 65, wird im Absatz 2, die Wortfolge „7. Lebensjahres“ durch die Wortfolge „achten Lebensjahres“ ersetzt und dem Absatz 4, folgender Satz angefügt: „Wird eine Teilzeitbeschäftigung nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 81b entfällt im Abs. 1 die Wortfolge „, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Abs. 5 entfällt der letzte Satz.Im Paragraph 81 b, entfällt im Absatz eins, die Wortfolge „, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt“ und im Absatz 5, entfällt der letzte Satz.
3.Novellierungsanordnung 3, Dem § 83a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 83 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:
„Wird eine Pflegekarenz oder Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 84 Abs. 1 Z 1 lautet:Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:
wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Abs. 2) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“wegen der notwendigen Pflege einer oder eines erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen (Absatz 2,) oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 84 Abs. 9 wird das Zitat „Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 8“ durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.Im Paragraph 84, Absatz 9, wird das Zitat „Abs. 1 Ziffer eins,, Absatz 4 und 8 durch das Zitat „Abs. 4 und 8“ ersetzt.
Artikel V
Änderung des Oö. Gleichbehandlungsgesetzes 2021Artikel römisch fünf, Änderung des Oö. Gleichbehandlungsgesetzes 2021
Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 76/2021, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 113/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 8a Abs. 3 wird nach der Wortfolge „ab Dienstantritt“ die Wortfolge „und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses“ eingefügt.Im Paragraph 8 a, Absatz 3, wird nach der Wortfolge „ab Dienstantritt“ die Wortfolge „und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstverhältnisses“ eingefügt.
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 8a werden nach Abs. 5 folgende Abs. 6 bis 8 angefügt:Dem Paragraph 8 a, werden nach Absatz 5, folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:
„(6)Absatz 6,Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen einer dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.
(7)Absatz 7,Eine Übertragung von Elternurlaub im Sinn des Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ist nicht möglich.Eine Übertragung von Elternurlaub im Sinn des Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates ist nicht möglich.
(8)Absatz 8,Eine Urlaubsersatzleistung gebührt auch bei Austritt oder Lösung im Probemonat in jenem von Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehenen aliquoten Ausmaß.“Eine Urlaubsersatzleistung gebührt auch bei Austritt oder Lösung im Probemonat in jenem von Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vorgesehenen aliquoten Ausmaß.“
Artikel VI
InkrafttretenArtikel römisch sechs, Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. August 2022 in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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