LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 16. Mai 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 40 Landesgesetz:

Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2023 (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 425 aus 2023,, Ausschussbericht Beilage Nr. 508 aus 2023,, 16. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Bodenschutzgesetz 1991 geändert wird, (Oö. Bodenschutzgesetz-Novelle 2023)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt; die bisherige Ziffer 4, erhält die Bezeichnung „3.“.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5,Klärschlamm darf vor der Ausbringung von der bzw. dem Nutzungsberechtigten der Ausbringungsfläche oder deren bzw. dessen Beauftragten nicht zwischengelagert werden. Ausgenommen ist die Zwischenlagerung zur Vorbereitung der Ausbringung von entwässertem Klärschlamm bis zu einer Dauer von fünf Tagen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Klärschlammmiete mindestens 25 m von Oberflächengewässern einschließlich Ent-wässerungsgräben entfernt ist und auf flachem, nicht sandigem Boden gelagert wird,
    2. Ziffer 2
      keine Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch das Abfließen des Sickersaftes in ein Oberflächengewässer einschließlich Entwässerungsgräben besteht,
    3. Ziffer 3
      es sich nicht um staunasse Böden handelt und
    4. Ziffer 4
      der Mindestabstand zwischen dem Grundwasserspiegel und der Geländeoberkante mehr als einen Meter beträgt.”

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer eins, entfällt; die bisherigen Ziffer 2 und 3 erhalten die Bezeichnungen „1.“ und „2.“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 15, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 16, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Dieser Abschnitt ist nicht anzuwenden auf die im Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, vorgesehenen Maßnahmen zum Schutz von Holzgewächsen; abweichend davon gelten die Verpflichtungen nach diesem Abschnitt jedoch dann für Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 grundsätzlich Anwendung finden, wenn diese unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Grundflächen angrenzen und dies im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, lautet:

„§ 17, Sachkundenachweis

  1. Absatz eins,Pflanzenschutzmittel dürfen, außer bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist, nur von sachkundigen Personen verwendet werden. Für die berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, jede nicht-berufliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der Besitz eines gültigen Sachkundeausweises erforderlich. Dieser ist auf Verlangen eines Organs der Behörde vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Sachkundig im Sinn des Absatz eins, sind Personen, die über die für die sachgerechte Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweislich verfügen (Sachkundenachweis). Als Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt
    1. Ziffer eins
      für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, die nicht-berufliche Verwendung in der Landwirtschaft, ausgenommen die Anwendung mit handgeführten Geräten oder Rückenspritzen und die Anwendung von für den biologischen Landbau zugelassenen Mitteln, sowie für Beraterinnen und Berater für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln:
      1. Litera a
        eine am 1. Jänner 1992 nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht mindestens fünfjährige praktische Betätigung in der Landwirtschaft in Verbindung mit der erfolgreichen Teilnahme an einem Weiterbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens acht Stunden,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem Ausbildungskurs der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im Ausmaß von mindestens 20 Stunden,
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,
      4. Litera d
        der erfolgreiche Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule der Fachrichtungen Landwirtschaft oder Gartenbau, einer Berufsausbildung im Ausbildungsgebiet Landwirtschaft oder in den Ausbildungsgebieten Garten-, Feldgemüse-, Wein- oder Obstbau, einer einschlägigen gewerblichen Berufsausbildung, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt oder eines Universitätsstudiums einschlägiger Fachrichtungen, oder
      5. Litera e
        die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung;
    2. Ziffer 2
      für sonstige Verwenderinnen bzw. Verwender:
      1. Litera a
        ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Ziffer eins,,
      2. Litera b
        die erfolgreiche Teilnahme an einem von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich veranstalteten Ausbildungskurs im Ausmaß von mindestens fünf Stunden, oder
      3. Litera c
        die erfolgreiche Teilnahme an einer sonstigen fachlich einschlägigen Ausbildung, wenn die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich bestätigt, dass diese Ausbildung geeignet war, die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
  3. Absatz 3,Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat in ihren Aus- und Weiterbildungskursen den Inhalt des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
  4. Absatz 4,Ein Sachkundeausweis ist von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Antrag auszustellen, wenn die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, erbringt und gegen sie oder ihn keine Maßnahme gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, rechtswirksam angeordnet ist.
  5. Absatz 5,Der Sachkundeausweis hat zumindest folgende Angaben bzw. Merkmale zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung „Sachkundeausweis“;
    2. Ziffer 2
      die ausstellende Stelle;
    3. Ziffer 3
      Name, Geburtsdatum und ein Lichtbild der Inhaberin bzw. des Inhabers;
    4. Ziffer 4
      Ausstellungsdatum und Ablaufdatum der Gültigkeit;
    5. Ziffer 5
      die Unterschrift der bzw. des Ausstellungsbefugten.
    Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über das Aussehen und die Beschaffenheit des Sachkundeausweises zu erlassen.
  6. Absatz 6,Dem Antrag auf Ausstellung eines Sachkundeausweises ist ein Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gemäß Absatz 2, Ziffer eins, anzuschließen und - sofern die dafür erforderlichen Ausbildungen länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen wurden - die Teilnahme an einem Weiterbildungskurs gemäß Absatz 8, nachzuweisen, der nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein darf.
  7. Absatz 7,Der Sachkundeausweis wird für die Dauer von sechs Jahren ausgestellt. Eine Neuausstellung darf nur erfolgen, wenn die Teilnahme eines Weiterbildungskurses gemäß Absatz 8, nachgewiesen wird. Dieser Kurs darf nicht länger als drei Jahre vor der Antragstellung abgeschlossen worden sein.
  8. Absatz 8,Weiterbildungskurse sind von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich im erforderlichen Umfang zu veranstalten und haben bei einer Mindestdauer von fünf Stunden insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentlichen neuen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Darüber hinaus kann die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich Weiterbildungskurse von anderen Veranstalterinnen bzw. Veranstaltern, die gleichwertige Informationen vermitteln, als Weiterbildungskurse im Sinn dieser Bestimmung anerkennen.
  9. Absatz 9,Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich die Namen und Geburtsdaten jener Personen unverzüglich mitzuteilen, gegen die rechtswirksam Maßnahmen gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, angeordnet wurden. Die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich hat der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Anfrage die Daten betreffend Inhaberinnen bzw. Inhaber eines Sachkundeausweises mitzuteilen.
  10. Absatz 10,Bei der Wahrnehmung behördlicher Aufgaben nach diesem Landesgesetz wird die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich als Pflanzenschutzstelle gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Oö. Pflanzenschutzgesetz 2002 im übertragenen Wirkungsbereich tätig; sie ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Der Erlös der von der Landwirtschaftskammer für Oberösterreich auf Grund des Oö. Verwaltungsabgabengesetzes 1974 erhobenen Verwaltungsabgaben ist ihr als Vergütung für ihre Mitwirkung an der Vollziehung zu belassen.
  11. Absatz 11,Als Sachkundeausweis gilt auch eine Bescheinigung gemäß Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009, S 71, eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, des Bundes oder eines anderen österreichischen Bundeslandes.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 18, Absatz 3, werden folgende Sätze angefügt:

„Auf Antrag kann die Behörde für das Ausbringen von Pflanzenschutzmitteln aus unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) in besonderen Fällen mit Bescheid Ausnahmen von diesem Verbot bewilligen. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Artikel 9, Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/128/EG durch Verordnung nähere Vorschriften für die Bewilligung dieser Ausnahmen zu erlassen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 18 a, erster Satz wird die Wortfolge „außer bei der Verwendung geringer Mengen im Haushaltsbereich“ durch die Wortfolge „außer bei der nicht-beruflichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Paragraph 11, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 233 aus 2011,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2015,, sowie bei der Verwendung von Wildschadenverhütungsmitteln, hinsichtlich derer im amtlichen Pflanzenschutzmittelregister keine Gefahrenklasse angegeben ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 21 a, lautet:

„§ 21a, Aktionsplan

Die Landesregierung hat den Bund bei der Erstellung des Nationalen Aktionsplans zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (NAP) gemäß Artikel 4, der Richtlinie 2009/128/EG zu unterstützen und die dafür erforderlichen Informationen zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 6, entfällt die Wortfolge „als Betreiber einer Abwasserreinigungsanlage“.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt das Zitat „Z. 10,“.

Artikel römisch zwei

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer