LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 27. April 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 35 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf als Naturschutzgebiet festgestellt werden

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins

  1. Absatz eins,Teile der „Gusenau“ in der Gemeinde Katsdorf, politischer Bezirk Perg, sind Naturschutzgebiet im Sinn des Paragraph 25, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2,In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

Paragraph 2

Gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet:

  1. Ziffer eins
    Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung;
  2. Ziffer 2
    das Betreten;
  3. Ziffer 3
    die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit Ausnahme der Errichtung jagdlicher Einrichtungen;
  4. Ziffer 4
    die rechtmäßige Ausübung der Fischerei;
  5. Ziffer 5
    die uneingeschränkte forstliche Nutzung nicht autochthoner Gehölze, insbesondere die Nutzung der Hybridpappel;
  6. Ziffer 6
    die Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen.

Paragraph 3

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen