LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2023

Ausgegeben am 16. März 2023

www.ris.bka.gv.at

Nr. 21 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, geändert wird

Auf Grund des Paragraph 25, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Artikel römisch eins

Die Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Hornspitzmoore“ in der Gemeinde Gosau als Naturschutzgebiet festgestellt werden, Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Ziffer 3, wird vor dem abschließenden Strichpunkt die Wortfolge „im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung“ hinzugefügt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Ziffer 8, wird vor dem abschließenden Strichpunkt die Wortfolge „im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung“ hinzugefügt.

Novellierungsanordnung 3, Die Anlagen in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2017, werden durch die Anlagen dieser Verordnung ersetzt.

Artikel römisch zwei

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen