LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 27. Dezember 2022 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 134 Verordnung: | Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgung der Gemeinde Sipbachzell (Grundwasserschongebiets-verordnung Sipbachzell) |
Verordnung
des Landeshauptmanns von Oberösterreich zum Schutz der Wasserversorgung der Gemeinde Sipbachzell (Grundwasserschongebietsverordnung Sipbachzell)
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, wird verordnet:Auf Grund des Paragraph 34, Absatz 2, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG. 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:
§ 1
Bezeichnung als GrundwasserschongebietParagraph eins <, b, r, /, >, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g, als Grundwasserschongebiet
Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Sipbachzell wird das im § 2 umschriebene Grundwasserschongebiet „Sipbachzell“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.Zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde Sipbachzell wird das im Paragraph 2, umschriebene Grundwasserschongebiet „Sipbachzell“, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.
§ 2
Grenzen des SchongebietsParagraph 2 <, b, r, /, >, G, r, e, n, z, e, n, des Schongebiets
In der Anlage 1 sind die Außengrenzen des Schongebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 7.000 dargestellt. In den Anlagen 2/1 bis 2/3 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebiets durch Detailpläne im Maßstab 1 : 3.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf dieser Darstellungen, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 3 maßgeblich.
§ 3
WasserschutzgebieteParagraph 3 <, b, r, /, >, W, a, s, s, e, r, s, c, h, u, t, z, g, e, b, i, e, t, e,
Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.Soweit im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung strengere Anordnungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, WRG. 1959 mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Wasserschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Schongebietsanordnungen vor.
§ 4
Einschränkungen im SchongebietParagraph 4 <, b, r, /, >, E, i, n, s, c, h, r, ä, n, k, u, n, g, e, n, im Schongebiet
(1)Absatz einsIm Schongebiet sind folgende Maßnahmen verboten:
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, deren Anwendung auf Grund von Zulassungsbedingungen oder Herstellerangaben in Schutz- und Schongebieten verboten oder nicht empfohlen ist,
die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten, von denen Wirkstoffrückstände oder Abbau- und Reaktionsprodukte bei einem Wasserspender der Wasserversorgungsanlage nachgewiesen werden, wenn sich bei mindestens zwei aufeinanderfolgenden, im Rahmen des für die Wasserversorgungsanlage vorgeschriebenen Monitorings durchgeführten Messungen ergibt, dass die Konzentrationen des jeweiligen Wirkstoffs oder Abbauprodukts mehr als 50 % des für Trinkwasser zulässigen Parameterwerts betragen; dieses Verbot gilt ab der schriftlichen Bekanntgabe der Messwerte durch Kundmachung an den Amtstafeln der Gemeinden Sipbachzell und Sattledt.
(2)Absatz 2Im Schongebiet hat die Bemessung der bedarfsgerechten Stickstoffdüngung sowohl in zeitlicher als auch in mengenmäßiger Hinsicht auf Basis eines dem Stand der Technik entsprechenden Düngeplans zu erfolgen.
(3)Absatz 3Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Betrieben mit landwirtschaftlicher Nutzfläche haben für die bewirtschafteten Ackerflächen im Schongebiet folgende Aufzeichnungen mit Angaben zu Kulturführung, Düngung und Pflanzenschutz zu führen:
Bezeichnung, Größe und Ertragslage des Schlags bzw. des Feldstücks, auf dem stickstoffhaltige Düngemittel und/oder Pflanzenschutzmittel ausgebracht wurden, sowie der angebauten Kultur;
Art und Menge der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück ausgebrachten Düngemittel, der darin enthaltenen jahreswirksamen Stickstoffmenge sowie das Datum der Ausbringung;
Datum der Bewässerung, Bewässerungsmenge sowie die mit dem Bewässerungswasser zugeführte Stickstoffmenge;
Datum von Anbau und Ernte der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück angebauten Kultur;
schlagbezogene Erntemenge samt Belegen bzw. aus der Ertragsermittlung über Kubatur für Kulturen (ausgenommen Ackerfutterflächen) im betreffenden Jahr sowie der daraus resultierende Stickstoffentzug;
schlagbezogener jährlicher Stickstoffsaldo nach der Ernte;
Art (Angabe der Handelsbezeichnung) und Menge der auf dem Schlag bzw. dem Feldstück ausgebrachten Pflanzenschutzmittel sowie das Datum der Ausbringung.
Die Aufzeichnungspflicht betreffend Düngemittel gilt nur für Betriebe, bei denen auf mehr als zwei Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche Gemüse angebaut wird oder die insgesamt mehr als fünf Hektar Ackerflächen bewirtschaften.
(4)Absatz 4Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 3 können für vergleichbare Schläge im Schongebiet zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln, des Anbaus, der Bewässerung bzw. der Ernte vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre ab Ablauf des Erntejahres aufzubewahren und auf Verlangen dem Wasserversorgungsunternehmen und der Behörde zu übermitteln. Entsprechende Aufzeichnungen, die auf Grund der Teilnahme an freiwilligen Förderprogrammen geführt werden, können verwendet werden.Die Aufzeichnungen gemäß Absatz 3, können für vergleichbare Schläge im Schongebiet zusammengefasst werden. Die Aufzeichnungen sind jeweils zeitnah, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach der Ausbringung des Stickstoffs oder von Pflanzenschutzmitteln, des Anbaus, der Bewässerung bzw. der Ernte vorzunehmen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sieben Jahre ab Ablauf des Erntejahres aufzubewahren und auf Verlangen dem Wasserversorgungsunternehmen und der Behörde zu übermitteln. Entsprechende Aufzeichnungen, die auf Grund der Teilnahme an freiwilligen Förderprogrammen geführt werden, können verwendet werden.
(5)Absatz 5Bei Veräußerung, Vermietung oder Verpachtung von Grundflächen, die im Schongebiet gelegen sind, sind die übernehmenden Vertragsparteien durch die übergebenden Vertragsparteien nachweislich darüber zu informieren,
dass die Liegenschaft in einem Grundwasserschongebiet liegt und
welche Ge- und Verbote gemäß dieser Verordnung damit verbunden sind.
§ 5
StrafbestimmungParagraph 5 <, b, r, /, >, S, t, r, a, f, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g,
Übertretungen des § 4 werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG. 1959 bestraft.Übertretungen des Paragraph 4, werden gemäß Paragraph 137, Absatz eins, Ziffer 15 und Absatz 3, Ziffer 4, WRG. 1959 bestraft.
§ 6
InkrafttretenParagraph 6 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann: |
Kaineder |
Landesrat |
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Anlagen