LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 27. Dezember 2022

www.ris.bka.gv.at

Nr. 133 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Machland-Nord“ in den Gemeinden Baumgartenberg, Grein, Klam, Mitterkirchen im Machland, Naarn im Machlande, Saxen und St. Nikola an der Donau als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der das „Machland-Nord“ in den Gemeinden Baumgartenberg, Grein, Klam, Mitterkirchen im Machland, Naarn im Machlande, Saxen und St. Nikola an der Donau als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2022,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, B, e, z, e, i, c, h, n, u, n, g,

Das „Machland-Nord“ in den Gemeinden Baumgartenberg, Grein, Klam, Mitterkirchen im Machland, Naarn im Machlande, Saxen und St. Nikola an der Donau (offizielle Gebietskennziffer AT3132000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2022 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet ,Machland-Nord‘“ bezeichnet.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, G, r, e, n, z, e, n,

In den Anlagen sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 28.000 (Anlage 1) sowie in Teilplänen im Maßstab 1 : 3.000 (Anlagen 2/1 bis 2/16) dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 3/1 und 3/2 maßgeblich.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, S, c, h, u, t, z, z, w, e, c, k,

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Machland-Nord“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands

  1. Ziffer eins
    der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,)

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

und
  1. Ziffer 2
    der in der Tabelle 2 angeführten Tierarten des Anhangs römisch II der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und deren Lebensräume

Tabelle 2

Codebezeichnung

gemäß der „FFH-Richtlinie“

Bezeichnung der Art

Beschreibung des Lebensraums

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Waldbestände oder Uferbegleitgehölze mit absterbenden oder abgestorbenen Baumstämmen unterschiedlicher Waldgesellschaften vom Auwald bis in den Bergwald

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Bäche und Flüsse der Äschen- und Barbenregion mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1130

Schied

(Aspius aspius)

Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik; Ruhigwasserbereiche (Alt-arme)

1145

Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis)

Naturnahe, langsam fließende oder stehende Augewässer

1149

Steinbeißer

(Cobitis taenia)

Langsam fließende Tieflandflüsse auf steinigem oder sandigem Grund

1157

Schrätzer

(Gymnocephalus schraetzer)

Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1159

Zingel

(Zingel zingel)

Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1160

Streber

(Zingel streber)

Größere Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Bäche und Flüsse mit gut durchströmtem Kieslückenraum; Seen mit naturnahen Ufer- und Sohlbereichen

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Fischfreie, permanente bis temporäre, zumindest teilweise sonnenexponierte, flache stehende Gewässer in Form von Altwässern, Teichen und Tümpeln, teilweise mit dichtem sub- und emersem Makrophytenbestand in extensivem Grünland oder lichten Laubmischwäldern

1308

Mopsfledermaus (Barbastella barbastellus)

Naturnahe Laubmischwälder mit Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen

1323

Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii)

Eichen- und buchendominierte Wälder; Auwälder und Streuobstwiesen mit vielen Baumhöhlen; Galeriewälder entlang von Bächen

1337

Biber

(Castor fiber)

Ausreichend tiefe stehende oder fließende Gewässer mit Gehölzen in Gewässernähe

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Bäche, Flüsse und Teiche mit gut strukturierten Ufern

2484

Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)

Reich strukturierte Fließgewässer mit heterogenem Tiefen- und Strömungsmuster; Bäche mit kiesigen sowie feinsandigen und gut mit Sauerstoff versorgten Bereichen

2555

Donau-Kaulbarsch (Gymnocephalus baloni)

Große Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik; Ruhigwasserbereiche (Alt-arme)

5329

Weißflossengründling (Romanogobio vladykovi)

Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Langsam fließende Bäche sowie Flüsse mit Ruhigwasserzonen mit Vorkommen von Großmuscheln

5345

Frauennerfling

(Rutilus virgo)

Größere Bäche und Flüsse mit naturnaher Morphologie und Gewässerdynamik

Paragraph 4 <, b, r, /, >, E, r, l, a, u, b, t, e, Maßnahmen

  1. Absatz einsMaßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2Insbesondere führen nachstehende Maßnahmen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in allen Zonen:
      1. eins Punkt eins
        das Betreten und Befahren von Straßen und Wegen;
      2. eins Punkt 2
        das Betreten und Befahren der Grundflächen im Rahmen der rechtmäßigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung;
      3. eins Punkt 3
        die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Jagd auf den Fischotter;
      4. eins Punkt 4
        der rechtmäßige Betrieb, die Benützung von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Einrichtungen, wie Häfen und Länden in der Donau, Straßen, Brücken, Wege, Gebäude, Wasserleitungen, Brunnenanlagen, Ufersicherungen, Hochwasserschutzanlagen, hydrografische Messeinrichtungen, Drainagen, Gräben und dergleichen im erforderlichen Umfang sowie im Rahmen des laufenden Gewässerunterhalts und des Kraftwerkbetriebs; ausgenommen sind Eingriffe in die Gewässersohle;
      5. eins Punkt 5
        Maßnahmen zur Sicherstellung des rechtmäßigen Betriebs der bestehenden Anlagen zur Erzeugung, Speicherung, Ableitung, Weiterleitung und Weiterverteilung elektrischer Energie im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung; ausgenommen sind Eingriffe in die Gewässersohle;
    2. Ziffer 2
      über die unter Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A:
      1. 2 Punkt eins
        das für die jeweilige Dienstausübung erforderliche Betreten sowie Befahren mit Wasserfahrzeugen durch Bedienstete der Kraftwerkseigentümer bzw. der Kraftwerksbetreiber, der jeweils zuständigen Gewässerbezirke, der Machland-Damm GmbH, der Machland-Damm Betriebs GmbH und der „via donau“ (Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH) sowie durch Fischereiberechtigte und Fischereiausübende und durch von den zuvor genannten Berechtigten beauftragte Personen;
      2. 2 Punkt 2
        das Befahren der Donau mit motorisierten Wasserfahrzeugen;
      3. 2 Punkt 3
        das Befahren aller Gewässer mit nicht motorisierten Wasserfahrzeugen;
      4. 2 Punkt 4
        die rechtmäßige Ausübung der Fischerei, ausgenommen

                   -   der Besatz mit nicht autochthonen Wassertieren;

                      - die Fütterung von Fischen in Augewässern;

                      - der Besatz von Wassertieren in stehenden Augewässern;

  1. 2 Punkt 5
    die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 100 m, wobei angrenzende und gegenüberliegende Nutzungen oder Abschnitte mit Neuaustrieben unter 4 m Höhe ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
  2. 2 Punkt 6
    die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung);
  3. 2 Punkt 7
    Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
  4. 2 Punkt 8
    die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, Wertastung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
  5. 2 Punkt 9
    die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis zum Ausmaß von 0,5 ha;
  6. 2 Punkt 10
    die Naturverjüngung und sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
  7. 2 Punkt 11
    die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen das Einbringen invasiver Arten und sofern sich eine Einschränkung nicht aus den Ziffer 2 Punkt 5 bis 2.10. ergibt;
  8. 2 Punkt 12
    im engeren Kraftwerksbereich des Donau-Kraftwerks Wallsee-Mitterkirchen zwischen Strom-km 2096,50 und Strom-km 2093,65 Baggerungen und Verklappungen von Sedimentmaterial aus bzw. in diesem Donau-Abschnitt zwischen 1. Juli eines jeden Jahres und 15. Februar des jeweiligen Folgejahres;
  1. Ziffer 3
    über die unter Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
    1. 3 Punkt eins
      auf Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ die dreimalige Mahd und/oder Beweidung nach dem 26. Mai eines jeden Jahres;
    2. 3 Punkt 2
      das Ausbringen von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger in Form von Gülle, Festmist und/oder Jauche mit einer maximalen jährlichen Stickstoffgabe von insgesamt 60 kg N/ha auf Streuobstwiesen mit mindestens 15 Obstbäumen/ha, die zum Lebensraumtyp „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ gehören; die Ausbringung von Gülle ist dabei im Ausmaß einer Einzelgabe von höchstens 15 m³/ha zulässig;
    3. 3 Punkt 3
      auf allen anderen nicht unter Ziffer 3 Punkt 2, genannten Flächen des Lebensraumtyps „6510 Magere Flachland-Mähwiesen“ das Ausbringen von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger in Form von Gülle, Festmist und/oder Jauche mit einer maximalen jährlichen Stickstoffgabe von insgesamt 40 kg N/ha; die Ausbringung von Gülle ist dabei im Ausmaß einer Einzelgabe von höchstens 10 m³/ha zulässig;
    4. 3 Punkt 4
      die forstwirtschaftliche Nutzung in Form der Einzelstammentnahme (Plenterung);
    5. 3 Punkt 5
      Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,2 ha in den Waldgesellschaften des Lebensraumtyps „9110 Hainsimsen-Buchenwald“, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
    6. 3 Punkt 6
      Kahlhiebe bis zum Ausmaß von 0,5 ha in allen übrigen Wald-Lebensraumtypen mit Ausnahme des Lebensraumtyps „91F0 Hartholzauenwälder“, wobei angrenzende Kahlflächen oder nicht gesicherte Verjüngungen ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
    7. 3 Punkt 7
      die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen (Jungwuchs- und Dickungspflege, Durchforstung, Wertastung) unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung, ausgenommen die Düngung und der Einsatz von Insektiziden (Schädlingsbekämpfungsmitteln);
    8. 3 Punkt 8
      die Katastrophen- und Schadholzaufarbeitung bis zum Ausmaß von 0,5 ha;
    9. 3 Punkt 9
      die Naturverjüngung und die sonstige Wiederbewaldung unter Erhalt der für den jeweiligen Lebensraumtyp charakteristischen (gesellschaftstypischen) Baumartenzusammensetzung unter Beachtung des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2015,, sowie der vor der Nutzung gegebenen Baumartenzusammensetzung;
    10. 3 Punkt 10
      die Nutzung (Auf-Stock-Setzen) von Uferbegleitgehölzen auf einer Uferseite mit einer durchgehenden Länge bis zu 50 m, wobei angrenzende und gegenüberliegende Nutzungen oder Abschnitte mit Neuaustrieben unter 4 m Höhe ohne Rücksicht auf die Eigentumsgrenzen anzurechnen sind;
    11. 3 Punkt 11
      die Neupflanzung von heimischen Obstbäumen, das mechanische Freihalten einer Baumscheibe mit einem Meter Durchmesser für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren nach der Pflanzung sowie das Verabreichen einer Startdüngung in Form von Kompost oder betriebseigenem Wirtschaftsdünger bei einer Neupflanzung im Ausmaß von bis zu 0,6 kg N/Baum;
    12. 3 Punkt 12
      die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, ausgenommen das Einbringen invasiver Arten und sofern sich eine Einschränkung nicht aus den Ziffer 3 Punkt eins bis 3.11. ergibt;
    13. 3 Punkt 13
      der Abbau von Rohstoffen im Rahmen zum Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bereits bestehender Bewilligungen.
  2. Ziffer 4
    in der Zone C:
    alle in den Zonen A und B erlaubten Maßnahmen.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, Z, i, e, l, des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz einsLangfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierarten gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, L, a, n, d, s, c, h, a, f, t, s, p, f, l, e, g, e, p, l, a, n,

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind,

  1. Ziffer eins
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten

Tabelle 3

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

3150

Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions

Erhalt und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer

3260

Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Erhalt und Entwicklung des typgemäßen Nährstoffhaushalts im Gewässer; Erhalt oder Förderung naturnaher Laubholz-Ufergehölzsäume

3270

Flüsse mit Schlammbänken mit Vegetation des Chenopodion rubri p.p. und des Bidention p.p.

Erhalt wechselnder Wasserstände; Sicherung der hohen Gewässerdynamik durch Erhalt von Flachuferbereichen im Bereich des Mittelwassers, langfristig durch Renaturierung der Donaunebengewässer; keine Aufforstung von Verlandungszonen

6510

Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)

Bewirtschaftung in Form einer in der Regel zweimaligen Mahd und allenfalls einmaliger Wirtschaftsdüngergabe; Entfernung des Mähguts

9110

Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Waldpflege und Verjüngung

9170

Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Waldpflege und Verjüngung; Mittelwaldbewirtschaftung

91E0*

Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Waldpflege und Verjüngung; Erhalt und Förderung der gesellschaftstypischen Gewässerdynamik

91F0

Hartholzauenwälder mit Quercus robur, Ulmus laevis, Ulmus minor, Fraxinus excelsior oder Fraxinus angustifolia (Ulmenion minoris)

Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze bei Waldpflege und Verjüngung, Verlängerung der Umtriebszeit

und
  1. Ziffer 2
    einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierarten zu gewährleisten

Tabelle 4

Bezeichnung der Art

Pflegemaßnahmen

1086

Scharlachkäfer

(Cucujus cinnaberinus)

Erhalt und Entwicklung von alten Waldbeständen mit absterbenden Bäumen und stehendem Totholz, Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen (Biotopbäume)

1105

Huchen

(Hucho hucho)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von rasch durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit

1130

Schied

(Aspius aspius)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von rasch durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit

1145

Schlammpeitzger

(Misgurnus fossilis)

Erhalt und Entwicklung von naturnahen Augewässern

1149

Steinbeißer

(Cobitis taenia)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik, Erhalt oder Sicherung sandiger Substrate; Schaffung von Ruhigwasserzonen

1157

Schrätzer

(Gymnocephalus schraetzer)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen

1159

Zingel

(Zingel zingel)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen

1160

Streber

(Zingel streber)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen

1163

Koppe

(Cottus gobio)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Renaturierung von Uferbereichen

1166

Nördlicher Kammmolch

(Triturus cristatus)

Sicherung oder Wiederherstellung geeigneter fischfreier Gewässer mit Unterwasservegetation; Sicherung geeigneter Landlebensräume; Sicherung einer räumlichen Vernetzung der geeigneten Lebensräume

1308

Mopsfledermaus

(Barbastella barbastellus)

Erhalt naturnaher Laubmischwälder, Sicherung von Quartieren in abstehender Rinde oder in Stammanrissen von Bäumen; Betreuung der Ersatzquartiere

1323

Bechstein-Fledermaus

(Myotis bechsteinii)

Erhalt bzw. Erweiterung der laubholzreichen Wälder; Erhalt aller vorhandenen Galeriewälder; Erhalt und Sicherung aller Streuobstwiesen; Etablierung weiterer Leitstrukturen zwischen Schlafplätzen (Burgstall) und den Wochenstuben bzw. Streuobstwiesen; Sicherung der weiteren Betreuung der künstlichen Ersatzquartiere

1337

Biber

(Castor fiber)

Erhalt ausreichend großer Räume mit geeigneten Gewässersystemen und gewässernahen Gehölzpflanzen

1355

Fischotter

(Lutra lutra)

Erhalt naturnaher Gewässerabschnitte und Kleingewässer

2484

Ukrainisches Bachneunauge (Eudontomyzon mariae)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Herstellung der Durchgängigkeit

2555

Donau-Kaulbarsch

(Gymnocephalus baloni)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von rasch durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit

5329

Weißflossengründling

(Romanogobio vladykovi)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen; Herstellung der Durchgängigkeit

5339

Bitterling

(Rhodeus amarus)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage und Sicherung von naturnahen Ruhigwasserbereichen (zB einseitig angebundene Altarme oder naturnahe Uferbereiche)

5345

Frauennerfling

(Rutilus virgo)

Erhalt und Entwicklung einer naturnahen Morphologie und Gewässerdynamik; Anlage von durchströmten Nebenarmen;

Paragraph 7 <, b, r, /, >, fünf e, r, w, e, i, s, u, n, g, e, n,

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 16. Februar 2022“: Durchführungsbeschluss (EU) 2022/231 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Annahme einer fünfzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 39 vom 21.2.2022, S 14 ff.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen