LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 20. Dezember 2022 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 113 Landesgesetz: | Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetz 2022 (XXIX. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 355/2022, Ausschussbericht Beilage Nr. 374/2022, 12. Landtagssitzung)Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetz 2022 (römisch 29 . Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 355 aus 2022,, Ausschussbericht Beilage Nr. 374 aus 2022,, 12. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz und das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert werden
(Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetz 2022)mit dem das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 und das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz und das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert werden , (Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetz 2022)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001Artikel römisch eins, Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001
Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, LGBl. Nr. 28/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gehaltsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem 6a. Abschnitt folgender 6b. Abschnitt eingefügt:
„6b. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für handwerkliche und unterstützende Berufe„6b. ABSCHNITT, Sonderbestimmungen für handwerkliche und unterstützende Berufe
§ 48cParagraph 48 c | Erhöhter Grundgehalt für handwerkliche und unterstützende Berufe |
§ 48dParagraph 48 d | Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche Berufe“ |
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1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 71 folgender § 72 eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 71, folgender Paragraph 72, eingefügt:
„§ 72 | Sonderbestimmungen für das Jahr 2023 und 2024“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 48b wird folgender 6b. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 48 b, wird folgender 6b. Abschnitt eingefügt:
„6b. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für handwerkliche und unterstützende Berufe„6b. ABSCHNITT, Sonderbestimmungen für handwerkliche und unterstützende Berufe
§ 48c
Erhöhter Grundgehalt für handwerkliche und unterstützende BerufeParagraph 48 c,, Erhöhter Grundgehalt für handwerkliche und unterstützende Berufe
(1)Absatz eins,Die Bediensteten, die in handwerklichen oder unterstützenden Verwendungen der nachstehenden Berufsgruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Beträgen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar:Die Bediensteten, die in handwerklichen oder unterstützenden Verwendungen der nachstehenden Berufsgruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Beträgen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 28 und zwar:
Facharbeiterinnen und Facharbeiter der LD 19 bzw. in entsprechend höher bewerteter, qualifizierter handwerklicher Verwendung 200 Euro,
angelernte Berufe im handwerklichen Bereich der LD 23 bis LD 20 125 Euro und
unterstützende Berufe im handwerklichen Bereich der LD 25 und LD 24 75 Euro.
(2)Absatz 2,Die Beträge nach Abs. 1 sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2024 mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden. § 66 Abs. 6 letzter Satz gilt für die Zuschläge nach Abs. 1 sinngemäß.Die Beträge nach Absatz eins, sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2024 mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Berufsgruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Absatz eins, dargestellt werden. Paragraph 66, Absatz 6, letzter Satz gilt für die Zuschläge nach Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Eine Erklärung nach § 57 Abs. 4 wirkt für Bedienstete, die im Fall der Ausübung des Optionsrechts unter die Bedienstetengruppe des Abs. 1 fallen, frühestens ab dem 1. Jänner 2023, langt die Erklärung einer oder eines solchen Bediensteten bis längstens 30. Juni 2023 ein, wirkt sie abweichend von § 57 Abs. 4 auf den 1. Jänner 2023 zurück.Eine Erklärung nach Paragraph 57, Absatz 4, wirkt für Bedienstete, die im Fall der Ausübung des Optionsrechts unter die Bedienstetengruppe des Absatz eins, fallen, frühestens ab dem 1. Jänner 2023, langt die Erklärung einer oder eines solchen Bediensteten bis längstens 30. Juni 2023 ein, wirkt sie abweichend von Paragraph 57, Absatz 4, auf den 1. Jänner 2023 zurück.
§ 48d
Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche BerufeParagraph 48 d,, Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche Berufe
(1)Absatz eins,Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen nach § 48c Abs. 1 Z 1 tätig sind, steigen abweichend von § 7 Abs. 1 in der Gehaltsstufe 5 der jeweiligen Funktionslaufbahn ein. Der Betrag der jeweiligen Gehaltsstufe 5 gebührt den Bediensteten dabei so lang weiter, bis infolge Erhöhung des Besoldungsdienstalters die Gehaltsstufe 6 erreicht wird.Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen nach Paragraph 48 c, Absatz eins, Ziffer eins, tätig sind, steigen abweichend von Paragraph 7, Absatz eins, in der Gehaltsstufe 5 der jeweiligen Funktionslaufbahn ein. Der Betrag der jeweiligen Gehaltsstufe 5 gebührt den Bediensteten dabei so lang weiter, bis infolge Erhöhung des Besoldungsdienstalters die Gehaltsstufe 6 erreicht wird.
(2)Absatz 2,Am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehende Bedienstete nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst aufgenommen wurden und am 1. Jänner 2023 noch nicht zumindest die Gehaltsstufe 5 erreicht haben, sind ab 1. Jänner 2023 für die im Abs. 1 genannte Dauer nach der Gehaltsstufe 5 zu entlohnen, sofern sich nicht aus § 67 Abs. 4 ohnedies eine höhere Gehaltsstufe ergibt. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.“Am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehende Bedienstete nach Absatz eins,, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst aufgenommen wurden und am 1. Jänner 2023 noch nicht zumindest die Gehaltsstufe 5 erreicht haben, sind ab 1. Jänner 2023 für die im Absatz eins, genannte Dauer nach der Gehaltsstufe 5 zu entlohnen, sofern sich nicht aus Paragraph 67, Absatz 4, ohnedies eine höhere Gehaltsstufe ergibt. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 67 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:Nach Paragraph 67, Absatz 2, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:
„(3)Absatz 3,Bei Dienstantritt ab 1. Jänner 2023 sind für Bedienstete nach § 48c Abs. 1 Z 1 abweichend von Abs. 2 sofort bis zu zehn Jahre anrechenbar.Bei Dienstantritt ab 1. Jänner 2023 sind für Bedienstete nach Paragraph 48 c, Absatz eins, Ziffer eins, abweichend von Absatz 2, sofort bis zu zehn Jahre anrechenbar.
(4)Absatz 4,Bei am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten nach § 48c Abs. 1 Z 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst aufgenommen wurden und bei denen ausschließlich auf Grund der Obergrenzen des Abs. 2 bisher weniger als zehn Jahre an anrechenbaren Zeiten berücksichtigt wurden, sind im Jahr 2023 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 die noch nicht berücksichtigten facheinschlägigen Zeiten bis zum Erreichen des im Abs. 3 genannten Gesamtausmaßes anzurechnen. Die Berechnung hat von Amts wegen und soweit möglich automationsunterstützt anhand der vorhandenen Daten und Eingaben, ohne Nachforschungspflicht zu erfolgen. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.“Bei am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zum Land stehenden Bediensteten nach Paragraph 48 c, Absatz eins, Ziffer eins,, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Landesdienst aufgenommen wurden und bei denen ausschließlich auf Grund der Obergrenzen des Absatz 2, bisher weniger als zehn Jahre an anrechenbaren Zeiten berücksichtigt wurden, sind im Jahr 2023 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 die noch nicht berücksichtigten facheinschlägigen Zeiten bis zum Erreichen des im Absatz 3, genannten Gesamtausmaßes anzurechnen. Die Berechnung hat von Amts wegen und soweit möglich automationsunterstützt anhand der vorhandenen Daten und Eingaben, ohne Nachforschungspflicht zu erfolgen. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 70 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:Nach Paragraph 70, Absatz 3, wird folgender Absatz 4, angefügt:
„(4)Absatz 4,Zur Umsetzung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes, BGBl. I Nr. 104/2022, sind für die darin vorgesehenen Bediensteten des Pflege- und Betreuungspersonals (Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe) nach Maßgabe des für Oberösterreich vorgesehenen Zweckzuschusses die jeweiligen Entgelterhöhungen pro begünstigter Person und Kalenderjahr nach den dort vorgesehenen Kriterien festzulegen. Für das Jahr 2022 ist die Entgelterhöhung als einmalige Zahlung vorzusehen. Für das Jahr 2023 kann auch eine laufende Zahlung festgelegt werden, wenn das zweckmäßiger und im Sinn der Gleichbehandlung mit anderen Bundesländern geboten erscheint. Durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, kann eine andere Aufteilung oder Weitergewährung etwa bei Verlängerung der Zweckzuschüsse festgelegt werden. Diese Bestimmung gilt für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes, des Oö. LGG, des Oö. LVBG, des Oö. GDG 2002 und des Oö. StGBG 2002. Darüber hinaus gilt für Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals Abs. 2 sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelterhöhung.“Zur Umsetzung des Entgelterhöhungs-Zweckzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2022,, sind für die darin vorgesehenen Bediensteten des Pflege- und Betreuungspersonals (Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufe) nach Maßgabe des für Oberösterreich vorgesehenen Zweckzuschusses die jeweiligen Entgelterhöhungen pro begünstigter Person und Kalenderjahr nach den dort vorgesehenen Kriterien festzulegen. Für das Jahr 2022 ist die Entgelterhöhung als einmalige Zahlung vorzusehen. Für das Jahr 2023 kann auch eine laufende Zahlung festgelegt werden, wenn das zweckmäßiger und im Sinn der Gleichbehandlung mit anderen Bundesländern geboten erscheint. Durch Verordnung, die auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden kann, kann eine andere Aufteilung oder Weitergewährung etwa bei Verlängerung der Zweckzuschüsse festgelegt werden. Diese Bestimmung gilt für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes, des Oö. LGG, des Oö. LVBG, des Oö. GDG 2002 und des Oö. StGBG 2002. Darüber hinaus gilt für Bedienstete des Pflege- und Betreuungspersonals Absatz 2, sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelterhöhung.“
5.Novellierungsanordnung 5, Nach § 71 wird folgender § 72 angefügt:Nach Paragraph 71, wird folgender Paragraph 72, angefügt:
„§ 72
Sonderbestimmungen für das Jahr 2023 und 2024
Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes, des Oö. LGG, des Oö. LVBG, des Oö. GDG 2002 und des Oö. StGBG 2002 wird der Beitrag gemäß § 41 Abs. 5a Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. I Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2022, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.“Für alle öffentlich Bediensteten im Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes, des Oö. LGG, des Oö. LVBG, des Oö. GDG 2002 und des Oö. StGBG 2002 wird der Beitrag gemäß Paragraph 41, Absatz 5 a, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 2022,, für die Kalenderjahre 2023 und 2024 mit 3,7 v.H. festgelegt.“
Artikel II
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002Artikel römisch zwei, Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002
Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, LGBl. Nr. 52/2002, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im 5. Hauptstück nach dem 3b. Abschnitt folgender 3c. Abschnitt eingefügt:
„3c. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für handwerkliche Verwendungen„3c. ABSCHNITT, Sonderbestimmungen für handwerkliche Verwendungen
§ 193cParagraph 193 c | Erhöhter Grundgehalt für handwerkliche Verwendungen |
§ 193dParagraph 193 d | Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche Verwendungen“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 259 folgender § 260 angefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 259, folgender Paragraph 260, angefügt:
„§ 260 | Sonderbestimmung zum Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetz 2022“ |
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3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 193b wird folgender 3c. Abschnitt eingefügt:Nach Paragraph 193 b, wird folgender 3c. Abschnitt eingefügt:
„3c. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen für handwerkliche Verwendungen„3c. ABSCHNITT, Sonderbestimmungen für handwerkliche Verwendungen
§ 193c
Erhöhter Grundgehalt für handwerkliche VerwendungenParagraph 193 c,, Erhöhter Grundgehalt für handwerkliche Verwendungen
(1)Absatz eins,Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen der nachstehenden Bedienstetengruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Beträgen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 190 und zwar:Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen der nachstehenden Bedienstetengruppen tätig und nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften als Arbeiterinnen oder Arbeiter eingestuft sind, erhalten je nach Verwendung (erstmals) ab 1. Jänner 2023 einen in untenstehenden Beträgen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach Paragraph 190 und zwar:
Facharbeiterinnen und Facharbeiter der GD 19 bzw. in entsprechend höher bewerteter, qualifizierter handwerklicher Verwendung (numerisch niedrigere Funktionslaufbahn) 200 Euro,
angelernte Verwendungen im handwerklichen Bereich der GD 23 bis GD 20 125 Euro und
unterstützende Verwendungen im handwerklichen Bereich der GD 25 und GD 24 75 Euro.
(2)Absatz 2,Die Beträge nach Abs. 1 sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2024 (gleichzeitig mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts) mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Bedienstetengruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Abs. 1 dargestellt werden. § 251 Abs. 6 letzter Satz gilt für die Zuschläge nach Abs. 1 sinngemäß.Die Beträge nach Absatz eins, sind erstmals mit Wirkung 1. Jänner 2024 (gleichzeitig mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts) mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Durch Verordnung können die einzelnen Bedienstetengruppen auch einzeln aufgeschlüsselt, erweitert, eingeschränkt und in Form eigener Gehaltstabellen unter Einrechnung allfälliger Gehaltszulagen und des Zuschlags nach Absatz eins, dargestellt werden. Paragraph 251, Absatz 6, letzter Satz gilt für die Zuschläge nach Absatz eins, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Eine Erklärung nach § 234 wirkt abweichend von § 238c Abs. 4 für Bedienstete, die im Fall der Ausübung des Optionsrechts unter die Bedienstetengruppen des Abs. 1 fallen, frühestens ab dem 1. Jänner 2023. Langt die Erklärung einer oder eines solchen Bediensteten bis längstens 30. Juni 2023 ein, wirkt sie abweichend von § 238c Abs. 4 auf den 1. Jänner 2023 zurück.Eine Erklärung nach Paragraph 234, wirkt abweichend von Paragraph 238 c, Absatz 4, für Bedienstete, die im Fall der Ausübung des Optionsrechts unter die Bedienstetengruppen des Absatz eins, fallen, frühestens ab dem 1. Jänner 2023. Langt die Erklärung einer oder eines solchen Bediensteten bis längstens 30. Juni 2023 ein, wirkt sie abweichend von Paragraph 238 c, Absatz 4, auf den 1. Jänner 2023 zurück.
§ 193d
Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche VerwendungenParagraph 193 d,, Erhöhter Einstiegsgehalt für handwerkliche Verwendungen
(1)Absatz eins,Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen nach § 193c Abs. 1 Z 1 tätig sind, steigen abweichend von § 168 Abs. 1 in der Gehaltsstufe 5 der jeweiligen Funktionslaufbahn ein. Der Betrag der jeweiligen Gehaltsstufe 5 gebührt den Bediensteten dabei so lang weiter, bis infolge Erhöhung des Besoldungsdienstalters die Gehaltsstufe 6 erreicht wird.Die Bediensteten, die in handwerklichen Verwendungen nach Paragraph 193 c, Absatz eins, Ziffer eins, tätig sind, steigen abweichend von Paragraph 168, Absatz eins, in der Gehaltsstufe 5 der jeweiligen Funktionslaufbahn ein. Der Betrag der jeweiligen Gehaltsstufe 5 gebührt den Bediensteten dabei so lang weiter, bis infolge Erhöhung des Besoldungsdienstalters die Gehaltsstufe 6 erreicht wird.
(2)Absatz 2,Am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehende Bedienstete nach Abs. 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Gemeinde(verbands)dienst aufgenommen wurden und am 1. Jänner 2023 noch nicht zumindest die Gehaltsstufe 5 erreicht haben, sind ab 1. Jänner 2023 für die im Abs. 1 genannte Dauer nach der Gehaltsstufe 5 zu entlohnen, sofern sich nicht aus § 260 Abs. 2 ohnedies eine höhere Gehaltsstufe ergibt. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.“Am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehende Bedienstete nach Absatz eins,, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Gemeinde(verbands)dienst aufgenommen wurden und am 1. Jänner 2023 noch nicht zumindest die Gehaltsstufe 5 erreicht haben, sind ab 1. Jänner 2023 für die im Absatz eins, genannte Dauer nach der Gehaltsstufe 5 zu entlohnen, sofern sich nicht aus Paragraph 260, Absatz 2, ohnedies eine höhere Gehaltsstufe ergibt. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.“
4.Novellierungsanordnung 4, Nach § 259 wird folgender § 260 angefügt:Nach Paragraph 259, wird folgender Paragraph 260, angefügt:
„§ 260
Sonderbestimmung zum Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetz 2022„§ 260, Sonderbestimmung zum Oö. Handwerksberufeanpassungsgesetz 2022
(1)Absatz eins,Bei Dienstantritt ab 1. Jänner 2023 sind für Bedienstete nach § 193c Abs. 1 Z 1 abweichend von § 252 Abs. 2 sofort bis zu zehn Jahre anrechenbar.Bei Dienstantritt ab 1. Jänner 2023 sind für Bedienstete nach Paragraph 193 c, Absatz eins, Ziffer eins, abweichend von Paragraph 252, Absatz 2, sofort bis zu zehn Jahre anrechenbar.
(2)Absatz 2,Bei am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten nach § 193c Abs. 1 Z 1, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Gemeinde(verbands)dienst aufgenommen wurden und bei denen ausschließlich auf Grund der Obergrenzen des § 252 Abs. 2 bisher weniger als zehn Jahre an anrechenbaren Zeiten berücksichtigt wurden, sind im Jahr 2023 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 die noch nicht berücksichtigten facheinschlägigen Zeiten bis zum Erreichen des im Abs. 1 genannten Gesamtausmaßes anzurechnen. Die Berechnung hat von Amts wegen und soweit möglich automationsunterstützt anhand der vorhandenen Daten und Eingaben, ohne Nachforschungspflicht zu erfolgen. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.“Bei am 1. Jänner 2023 in einem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehenden Bediensteten nach Paragraph 193 c, Absatz eins, Ziffer eins,, die nach dem 31. Dezember 2016 in den Gemeinde(verbands)dienst aufgenommen wurden und bei denen ausschließlich auf Grund der Obergrenzen des Paragraph 252, Absatz 2, bisher weniger als zehn Jahre an anrechenbaren Zeiten berücksichtigt wurden, sind im Jahr 2023 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2023 die noch nicht berücksichtigten facheinschlägigen Zeiten bis zum Erreichen des im Absatz eins, genannten Gesamtausmaßes anzurechnen. Die Berechnung hat von Amts wegen und soweit möglich automationsunterstützt anhand der vorhandenen Daten und Eingaben, ohne Nachforschungspflicht zu erfolgen. Eine Nachzahlung für die Zeit vor dem 1. Jänner 2023 findet dabei nicht statt.“
Artikel III
Änderung des Oö. Gleichbehandlungsgesetzes 2021Artikel römisch drei, Änderung des Oö. Gleichbehandlungsgesetzes 2021
Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021, Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 8 folgender § 8a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 8, folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a | Umsetzung der Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:Im Paragraph 2, wird nach Absatz 6, folgender Absatz 6 a, eingefügt:
„(6a)Absatz 6 a,Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Person im Zusammenhang mit der Beantragung oder Inanspruchnahme eines Urlaubs oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vor. Die §§ 23, 24, 26 und 29 gelten sinngemäß.“Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Person im Zusammenhang mit der Beantragung oder Inanspruchnahme eines Urlaubs oder einer Arbeitsfreistellung im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates vor. Die Paragraphen 23, 24, 26 und 29 gelten sinngemäß.“
3.Novellierungsanordnung 3, Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:Nach Paragraph 8, wird folgender Paragraph 8 a, eingefügt:
„§ 8a
Umsetzung der Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige„§ 8a, Umsetzung der Richtlinien über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen und zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige
(1)Absatz eins,Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine Geltendmachung oder Durchsetzung
der Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union und
der Rechte gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates
nicht entlassen, gekündigt oder auf andere Weise benachteiligt werden.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbots nach Abs. 1 gelten die §§ 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr § 19 sinngemäß.Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbots nach Absatz eins, gelten die Paragraphen 11 bis 17 und hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen und der Beweislastumkehr Paragraph 19, sinngemäß.
(3)Absatz 3,Bedienstete sind binnen einer Woche ab Dienstantritt über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses schriftlich zu unterrichten, wobei hinsichtlich des Umfangs an Informationen die jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften sowie Art. 4 Abs. 2 bzw. im Fall einer Entsendung ins Ausland auch Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union maßgeblich sind. Hat das Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 bereits bestanden, so sind diese Informationen nur auf Verlangen der bzw. des Bediensteten zur Verfügung zu stellen.Bedienstete sind binnen einer Woche ab Dienstantritt über die wesentlichen Aspekte des Dienstverhältnisses schriftlich zu unterrichten, wobei hinsichtlich des Umfangs an Informationen die jeweiligen dienstrechtlichen Vorschriften sowie Artikel 4, Absatz 2, bzw. im Fall einer Entsendung ins Ausland auch Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union maßgeblich sind. Hat das Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 bereits bestanden, so sind diese Informationen nur auf Verlangen der bzw. des Bediensteten zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Die Angaben gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g bis l und lit. o sowie Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union können durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.Die Angaben gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera g bis l und Litera o, sowie Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union können durch Verweisung auf die für das Dienstverhältnis geltenden Rechtsvorschriften erfolgen.
(5)Absatz 5,Hat die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachweislich und ergebnislos aufgefordert, fehlende Informationen zum Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen, wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Informationsrechte nach Abs. 3 im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung als fehlend bezeichneten Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden und es obliegt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu beweisen, dass kein Verstoß gegen Informationspflichten vorliegt. Werden Informationen nach Abs. 3 nicht rechtzeitig oder vollständig bereitgestellt, haben Beamtinnen und Beamte ihr Informationsrecht mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.“Hat die bzw. der Bedienstete die Dienstgeberin bzw. den Dienstgeber nachweislich und ergebnislos aufgefordert, fehlende Informationen zum Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen, wird in einem Verfahren zur Geltendmachung der Informationsrechte nach Absatz 3, im ordentlichen Rechtsweg vermutet, dass die in der Aufforderung als fehlend bezeichneten Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden und es obliegt der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber zu beweisen, dass kein Verstoß gegen Informationspflichten vorliegt. Werden Informationen nach Absatz 3, nicht rechtzeitig oder vollständig bereitgestellt, haben Beamtinnen und Beamte ihr Informationsrecht mit Antrag bei der zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen.“
Artikel IV
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für LandesbediensteteArtikel römisch vier, Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 21 folgender § 21a eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach Paragraph 21, folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, § 21a lautet:Paragraph 21 a, lautet:
„§ 21a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 21a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2 und 3 B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel V
Änderung des Oö. Gemeinde-UnfallfürsorgegesetzesArtikel römisch fünf, Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
§ 3a lautet:Paragraph 3 a, lautet:
„§ 3a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 3a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002, einschließlich aller Bediensteten nach § 16 Abs. 2 Z 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2 und 3 B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002, einschließlich aller Bediensteten nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel VI
Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgegesetzesArtikel römisch sechs, Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 20/2022, wird wie folgt geändert:Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2022,, wird wie folgt geändert:
§ 11a lautet:Paragraph 11 a, lautet:
„§ 11a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 11a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 und 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2022, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2 und 3 B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 178 aus 2022,, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2023 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel VII
InkrafttretenArtikel römisch sieben, Inkrafttreten
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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