LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 20. Dezember 2022

www.ris.bka.gv.at

Nr. 111 Landesgesetz:

Oö. Digitalisierungsgesetz 2023 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Regierungs-vorlage Beilage Nr. 290/2022, Ausschussbericht Beilage Nr. 338/2022, 11. Landtagssitzung; VO (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.6.2019, S 115 [CELEX-Nr. 32019R1010])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, das Oö. Aufzugsgesetz 1998, die Oö. Bauordnung 1994, das Oö. Bautechnikgesetz 2013, das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, das Oö. Straßengesetz 1991 und das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert werden
(Oö. Digitalisierungsgesetz 2023)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel 1

Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001

Artikel 2

Änderung des Oö. Aufzugsgesetzes 1998

Artikel 3

Änderung der Oö. Bauordnung 1994

Artikel 4

Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013

Artikel 5

Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991

Artikel 6

Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006

Artikel 7

Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994

Artikel 8

Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970

Artikel 9

Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991

Artikel 10

Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Artikel 11

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

Artikel 1
Änderung des Oö. Abwasserentsorgungsgesetzes 2001

Das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a

Automationsunterstützte Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bevor der Gemeinderat das Abwasserentsorgungskonzept beschließt, ist sechs Wochen die öffentliche Einsicht während der Amtsstunden zu ermöglichen. Jedermann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann, ist berechtigt, während der Einsichtsfrist schriftliche Anregungen oder Einwendungen beim Gemeindeamt (Magistrat) einzubringen. Während der Einsichtsfrist hat die Gemeinde an der Amtstafel und auf ihrer Internetseite auf die Möglichkeit zur Einsicht und zur Abgabe der Anregungen und Einwendungen hinzuweisen. Gibt die Gemeinde ein amtliches Mitteilungsblatt heraus, kann sie überdies vor Beginn der Einsichtsfrist auch in diesem darauf hinweisen. Die während der Einsichtsfrist eingelangten Anregungen oder Einwendungen sind dem Gemeinderat vorzulegen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 9, Absatz 8, lautet:

  1. Absatz 8Das Abwasserentsorgungskonzept ist nach seinem Inkrafttreten beim Gemeindeamt (Magistrat) öffentlich einsehbar und auf der Internetseite der Gemeinde zu veröffentlichen. Eine elektronische Ausfertigung des kundgemachten Entsorgungskonzepts ist dem Amt der Landesregierung zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 10, Absatz 2, letzter Satz wird die Wortfolge „Eine Auflage“ durch die Wortfolge „Die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:

§ 20a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    2. Ziffer 2
      Insolvenzdatei: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
    3. Ziffer 3
      Grundbuch: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    4. Ziffer 4
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    5. Ziffer 5
      Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    6. Ziffer 6
      Indirekteinleiterkataster als Teil des Wasserinformationssystems gemäß Indirekteinleiterverordnung: die mitgeteilten Indirekteinleiter,
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz, wobei Näheres durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 24, Absatz 3, wird das Wort „Ausnahmebebewilligungen“ durch das Wort „Ausnahmebewilligungen“ ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Oö. Aufzugsgesetzes 1998

Das Oö. Aufzugsgesetz 1998, Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 1998,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 4, werden folgende Absatz 5 bis 7 angefügt:

  1. Absatz 5Anzeige, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der anzeigenden Person mit der Anzeige mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die anzeigende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  2. Absatz 6Die Anzeige gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 5, Ziffer eins, oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.
  3. Absatz 7Mit einer elektronischen Anzeige gemäß Absatz 5, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Anzeige und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 7, Absatz 3, dritter Satz lautet:

„§ 4 Absatz 3, letzter Satz und Absatz 5 bis 7 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 13, Absatz 5, erster Satz wird die Wortfolge „zur öffentlichen Einsicht aufzulegen sowie jährlich in der Amtlichen Linzer Zeitung zu verlautbaren“ durch die Wortfolge „auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Oö. Bauordnung 1994

Die Oö. Bauordnung 1994, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 8, Absatz 3, wird im zweiten Satz die Wortfolge „eine Ausfertigung der rechtskräftigen Bauplatzbewilligung“ durch die Wortfolge „die rechtskräftige Bauplatzbewilligung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 25 a, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „mindestens eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplans“ durch die Wortfolge „den mit diesem Vermerk versehenen Bauplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 25 a, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „die Ausfertigung des Bauplans“ durch die Wortfolge „der Bauplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, wird die Wortfolge „einer Bescheidausfertigung“ durch die Wortfolge „des Bescheids“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 35, Absatz 6, wird die Wortfolge „eine mit diesem Vermerk versehene Ausfertigung des Bauplans“ durch die Wortfolge „den mit diesem Vermerk versehenen Bauplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 40, Absatz 7, wird die Wortfolge „eine Ausfertigung des Baubewilligungsbescheides“ durch die Wortfolge „den Baubewilligungsbescheid“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz wird das Wort „auszuhändigen“ durch die Wortfolge „zu übermitteln“ ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Oö. Bautechnikgesetzes 2013

Das Oö. Bautechnikgesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 60, Absatz 5 und im Paragraph 66, Absatz 2, lauten jeweils der vorletzte und der letzte Satz:

„Beim genannten Institut sowie beim Amt der Landesregierung ist die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Auf die Kundmachung der Verordnung sowie die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 62, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „eine Ausfertigung“.

Artikel 5
Änderung des Oö. Bodenschutzgesetzes 1991

Das Oö. Bodenschutzgesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1997,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2018,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis werden folgende Einträge eingefügt:

„§ 41a

Form der Anträge

Paragraph 41 b,

Automationsunterstützte Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 9, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Bei jeder Abgabe von Klärschlamm zur Ausbringung auf Böden hat die Betreiberin oder der Betreiber der Abwasserreinigungsanlage eine Abgabebestätigung auszustellen. Die oder der Nutzungsberechtigte der Ausbringungsfläche oder deren oder dessen Beauftragte oder Beauftragter erhält ebenfalls eine Abgabebestätigung; der Landesregierung ist die Abgabebestätigung innerhalb von zwei Monaten zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, Absatz 4, wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wortfolge „, soweit technisch möglich, elektronisch zu erbringen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 19, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die oder der das Pflanzenschutzgerät Vorführende erhält einen Prüfbefund (Absatz eins, Ziffer 4,). Das Prüforgan hat den Prüfbefund (Absatz eins, Ziffer 4,) fünf Jahre lang aufzubewahren. Die Begutachtungsplakette (Absatz eins, Ziffer 4,) darf vom Prüforgan nur bei einem im Sinn des Paragraph 18 c, Absatz eins, positiven Ergebnis angebracht werden.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 32, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Landesregierung hat den Bodeninformationsbericht und das Bodenentwicklungsprogramm auf der Internetseite des Landes zu veröffentlichen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz wird nach dem Wort „sind“ die Wortfolge „unter Berücksichtigung der Allgemeinen Förderungsrichtlinien des Landes Oberösterreich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 41, werden folgende Paragraphen 41 a und 41b eingefügt:

§ 41a
Form der Anträge

  1. Absatz einsEine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der jeweiligen Behörde schriftlich zu beantragen.
  2. Absatz 2Antrag, Pläne und Beschreibungen können der jeweiligen Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall einer physischen Einbringung kann die jeweilige Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  3. Absatz 3Mit einem elektronischen Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  4. Absatz 4Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der jeweiligen Behörde gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.

Paragraph 41 b, <, b, r, /, >, A, u, t, o, m, a, t, i, o, n, s, u, n, t, e, r, s, t, ü, t, z, t, e, Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, der Ermittlung von Bodenqualitäten, der Überprüfung von Identitäten und der Ausstellung von Sachkundenachweisen zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    2. Ziffer 2
      Grundbuch: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    3. Ziffer 3
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    4. Ziffer 4
      digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
    5. Ziffer 5
      Firmenbuch und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    6. Ziffer 6
      Bestände der Passbehörden: das aktuelle Lichtbild, ausgenommen das Lichtbild eines Reisepasses gemäß Paragraph 4 a, des Passgesetzes 1992, sofern in den Beständen der Passbehörden kein Lichtbild vorhanden ist, ist die antragstellende Person nach Paragraph 17, Absatz 5, Ziffer 3, verpflichtet, das Lichtbild beizubringen,
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz, wobei Näheres durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 42, Absatz 5, zweiter Satz wird die Wortfolge „wobei je eine Ausfertigung“ durch das Wort „das“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Dem Paragraph 42, werden folgende Absatz 9 und 10 angefügt:

  1. Absatz 9Die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können auch durch automationsunterstützte Datenverarbeitung erfüllt werden.
  2. Absatz 10Die nach diesem Landesgesetz vorgesehenen Übermittlungspflichten an Behörden können auch durch automationsunterstützte Datenverarbeitung erfüllt werden. Paragraph 41 a, gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 45, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Das Klärschlammregister ist von der Landesregierung der Öffentlichkeit für jedes Kalenderjahr innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres in einem den einschlägigen EU-Vorschriften entsprechenden konsolidierten Format leicht zugänglich auf der Internetseite des Landes zur Verfügung zu stellen; ebenso sind die Daten daraus der Europäischen Kommission auf elektronischem Weg zu übermitteln bzw. dem Bund oder Einrichtungen des Bundes für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen.“

Artikel 6
Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006

Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 20a

Automationsunterstützte Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 7, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „in dreifacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 7, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4Antrag, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins und 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  2. Absatz 5Mit einem elektronischen Antrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 6Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 20, wird folgender Paragraph 20 a, eingefügt:

§ 20a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    2. Ziffer 2
      Insolvenzdatei: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
    3. Ziffer 3
      Grundbuch: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    4. Ziffer 4
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    5. Ziffer 5
      Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz, wobei Näheres durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 25, Absatz 6, wird die Wortfolge „in der Amtlichen Linzer Zeitung“ durch die Wortfolge „im Internet“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 32, Absatz eins, erster und zweiter Satz werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Antrag auf Erteilung der Konzession ist bei der Behörde schriftlich einzubringen. Dem Antrag sind anzuschließen:“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 36, Absatz 2, entfällt die Wortfolge „unter Anschluss eines Firmenbuchauszugs“.

Artikel 7
Änderung des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994

Das Oö. Raumordnungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 1993,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 125 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 11, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Beim Amt der Landesregierung sowie beim Gemeindeamt (Magistrat) der betroffenen Gemeinden (Städte) ist die öffentliche Einsicht in Raumordnungsprogramme sowie Verordnungen gemäß Absatz 6, zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 13, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Ergibt die Umwelterheblichkeitsprüfung, dass der Plan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist die öffentliche Einsicht in diese Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe beim Amt der Landesregierung und den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden binnen einer Frist von vier Wochen zu ermöglichen; auf die Möglichkeit zur Einsicht ist an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie auf den Internetseiten des Landes und der jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    Beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden ist die öffentliche Einsicht in den Umweltbericht als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie auf den Internetseiten des Landes und der jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden hinzuweisen; gleichzeitig ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, zum Planungsbericht innerhalb von acht Wochen Stellung zu nehmen.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 3, wird das Wort „Auflage“ durch das Wort „Veröffentlichung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    Der Planungsbericht hat eine zusammenfassende Erklärung zu enthalten, wie Umwelterwägungen in die Planung einbezogen und wie der Umweltbericht und die Stellungnahmen zu Umweltauswirkungen bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden sind sowie welche allfälligen Maßnahmen zur Überwachung gemäß Absatz 6, zu ergreifen sind. In den Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung ist nach Beschlussfassung des Plans binnen einer Frist von vier Wochen die öffentliche Einsicht beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden zu ermöglichen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist an der Amtstafel beim Amt der Landesregierung und bei den von der Planung jeweils betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden sowie im Internet hinzuweisen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 13, Absatz 5, Ziffer 6 und im Paragraph 33, Absatz 11, Ziffer 6, wird nach dem Wort „Planunterlagen“ die Wortfolge „, soweit technisch möglich, elektronisch“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz lautet:

„Nach Inkrafttreten des Flächenwidmungsplans ist die öffentliche Einsicht beim Gemeindeamt (Magistrat) zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 21, Absatz 5, wird in Ziffer 2, die Wortfolge „mit einer Nennleistung von mehr als 5 kW“ durch die Wortfolge „mit einer Modulfläche von mehr als 50 m2“ ersetzt und im letzten Satz die Wortfolge „in Zuordnung zu Betrieben in den Baulandkategorien gemäß Paragraph 22, Absatz 6 und 7, Paragraph 23, Absatz 3, sowie Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3 “, durch die Wortfolge „, wenn auf dem betroffenen Grundstück bereits ein dem Zweck der Widmung entsprechendes Hauptgebäude besteht oder ein solches gleichzeitig mit der Photovoltaikanlage errichtet wird“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 28, Absatz 3 a, werden die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Austria“ durch die Wortfolge „Bundesanstalt Statistik Österreich“ und das Wort „vorangegangene“ durch das Wort „zweitvorangegangene“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 9a, Im Paragraph 28, wird folgender Absatz 3 b, eingefügt:

  1. Absatz 3 bDie sich aus Absatz 3 a, ergebende Anpassung der Erhaltungsbeiträge wird bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 ausgesetzt. Ab 1. Jänner 2024 ergeben sich die Erhaltungsbeiträge wieder auf Grund der Vorgaben des Absatz 3 a, Punkt “,

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 30 a, Absatz 3, letzter Satz wird die Wortfolge „mit einer Nennleistung bis 5 kW“ durch die Wortfolge „mit einer Modulfläche bis 50 m²“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz wird die Wortfolge „durch vierwöchigen Anschlag“ durch die Wortfolge „vier Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 33, Absatz 2, zweiter Satz wird nach dem Wort „vorzulegen“ die Wortfolge „; soweit technisch möglich, kann dies auch elektronisch erfolgen“ angefügt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 33, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Vor Beschlussfassung eines Flächenwidmungsplans, eines Teils eines Flächenwidmungsplans (Paragraph 18, Absatz eins, zweiter Satz) oder eines Bebauungsplans durch den Gemeinderat ist die öffentliche Einsicht in den Plan beim Gemeindeamt (Magistrat) vier Wochen zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 33, Absatz 3, vierter und fünfter Satz lauten:

„Auf die Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht und der Einbringung von Anregungen oder Einwendungen ist während der vierwöchigen Einsichtsfrist an der Amtstafel und auf der Internetseite der Gemeinde hinzuweisen. Die Verständigung kann bei einer Bebauungsplanänderung auch durch vierwöchige Veröffentlichung in den betroffenen Häusern an einer den Hausbewohnern zugänglichen Stelle (Hausflur) erfolgen.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 33, Absatz 4, erster Satz wird das Wort „Auflagefrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz wird das Wort „aufgelegten“ durch das Wort „veröffentlichten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 33, Absatz 11, Ziffer eins, wird die Wortfolge „der Auflage des Plans“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit zur Einsicht in den Plan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 33, Absatz 11, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    In den Umweltbericht oder die Feststellung einschließlich der dafür maßgeblichen Gründe, dass der Plan keiner Umweltprüfung zu unterziehen ist, ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 33, Absatz 11, Ziffer 3, wird die Wortfolge „vor Auflage der Planung“ durch die Wortfolge „vor der Möglichkeit zur Einsicht in die Planung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 33, Absatz 11, Ziffer 5, letzter Halbsatz lautet:

„in den Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung ist nach Beschlussfassung des Plans die öffentliche Einsicht während der Kundmachung gemäß Paragraph 34, Absatz 5, zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 36, Absatz 4, letzter Satz wird die Wortfolge „Das Planauflageverfahren“ durch die Wortfolge „Die Veröffentlichung des Plans“ ersetzt.

Artikel 8
Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970

Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1971,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 5, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Bewilligung ist von der Behörde in der Gemeinde, in deren Bereich Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, spätestens eine Woche vor Aufnahme der Vorarbeiten kundzumachen; eine Übersichtskarte mit der vorläufig beabsichtigten Trassenführung ist anzuschließen.“

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 6, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4Ansuchen, Pläne, Beschreibungen und Unterlagen gemäß Absatz eins bis 3 können der Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall einer physischen Einbringung kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern technisch möglich, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  2. Absatz 5Mit einem elektronischen Ansuchen gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Ansuchen und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 6Das Ansuchen gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der Behörde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 8, wird die Wortfolge „durch Anschlag in“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:

§ 21a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    2. Ziffer 2
      Insolvenzdatei: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
    3. Ziffer 3
      Grundbuch: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    4. Ziffer 4
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    5. Ziffer 5
      Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz, wobei Näheres durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

Artikel 9
Änderung des Oö. Straßengesetzes 1991

Das Oö. Straßengesetz 1991, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1991,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 9, wird folgender Paragraph 9 a, eingefügt:

§ 9a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Personenstandsregister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
    2. Ziffer 2
      Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    3. Ziffer 3
      Insolvenzdatei: Familienname, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
    4. Ziffer 4
      Grundbuch: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    5. Ziffer 5
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    6. Ziffer 6
      Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
    7. Ziffer 7
      digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
    8. Ziffer 8
      Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz, wobei Näheres durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 11, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Vor Erlassung einer Verordnung nach Absatz eins und 3 ist die öffentliche Einsicht in die Planunterlagen, in der Regel im Maßstab 1 : 1.000, für mindestens vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, während der Amtsstunden zu ermöglichen; handelt es sich um eine Verordnung nach Absatz eins,, gilt dies auch für den Umweltbericht gemäß Paragraph 13, Absatz 4 und die dazu abgegebene Stellungnahme der Oö. Umweltanwaltschaft. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel jeder berührten Gemeinde kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist bei Verkehrsflächen des Landes auf der Internetseite des Landes, bei Verkehrsflächen der Gemeinde - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen. Überdies sind von der beabsichtigten Möglichkeit zur Einsicht die vom Straßenbau unmittelbar betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von Grundflächen gemäß Absatz eins a, nachweislich von der Gemeinde zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 11, Absatz 7 und 8 wird jeweils das Wort „Planauflage“ durch die Wortfolge „Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 3, wird die Wortfolge „ist als Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts gemeinsam mit der Planung zur öffentlichen Einsicht aufzulegen“ durch die Wortfolge „ist Bestandteil des jeweiligen Planungsberichts, wofür gemeinsam mit der Planung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 4, wird die Wortfolge „Auflage der Planung“ durch die Wortfolge „der Möglichkeit zur öffentlichen Einsicht“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 6, erster Halbsatz wird das Wort „wurdesowie“ durch die Wortfolge „wurde sowie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 11 a, Absatz 4, Ziffer 6, zweiter Halbsatz lautet:

„in den Planungsbericht und die zusammenfassende Erklärung sind nach Beschlussfassung des Plans für mindestens vier Wochen bei der Gemeinde, in deren Gebiet die Straße liegt, die öffentliche Einsicht zu ermöglichen“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 28, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Güterwegbaus ist von der Gemeinde die Endabrechnung über die Kosten der Herstellung durchzuführen. In die Endabrechnung ist samt allen zur Beurteilung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit notwendigen Unterlagen für mindestens vier Wochen die Einsicht durch die Mitglieder der Interessentengemeinschaft zu ermöglichen. Von der Möglichkeit zur Einsicht sind alle Mitglieder der Interessentengemeinschaft nachweislich zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz wird durch folgenden zweiten und dritten Satz ersetzt:

„In die für die Beurteilung des Straßenbauvorhabens erforderlichen Pläne und Behelfe (mindestens ein Lageplan, in der Regel im Maßstab 1 : 500 oder 1 : 1.000) ist ebenfalls mindestens zwei Wochen vor der Verhandlung die öffentliche Einsicht zu ermöglichen. Die Möglichkeit zur Einsicht ist während der Einsichtsfrist an der Amtstafel der Gemeinde, in der das Vorhaben ausgeführt werden soll, kundzumachen. Ein Hinweis auf diese Möglichkeit hat überdies während der Einsichtsfrist - jedoch ohne Auswirkung auf die Kundmachung - auf der Internetseite der Gemeinde zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 32 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat
    1. Ziffer eins
      für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als sechs Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr und
    2. Ziffer 2
      für alle Hauptverkehrsstraßen mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Kalenderjahr sowie für alle Landes- und Gemeindestraßen im Ballungsraum Linz
    bis spätestens 31. März 2024 und danach jeweils alle fünf Jahre einen strategischen Teil-Aktionsplan auszuarbeiten und mit den jeweils im Zusammenhang stehenden Mindestinformationen dem für die Angelegenheiten des Verkehrswesens zuständigen Bundesminister sowie dem für Angelegenheiten des Klima- und Umweltschutzes zuständigen Bundesminister zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß Paragraph 32 f, festgelegten Dateiformat zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 32 e, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die öffentliche Einsicht in die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu ermöglichen und auf der Internetseite des Landes zugänglich zu machen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist in elektronischer Form hinzuweisen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Möglichkeit zur Einsicht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht hat den Zeitraum der Einsichtsfrist und die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Einsichtsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 32 e, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einsichtnahme der Öffentlichkeit“ durch die Wortfolge „öffentliche Einsicht“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung des Oö. Umweltschutzgesetzes 1996

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2022,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag eingefügt:

„§ 26a

Automationsunterstützte Datenverarbeitung“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 26, Absatz eins, zweiter Satz entfällt die Wortfolge „in vierfacher Ausfertigung“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 26, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 26, werden folgende Absatz 4 bis 6 angefügt:

  1. Absatz 4Antrag, Pläne und Beschreibungen können der jeweiligen Behörde entweder physisch (in Papier) oder elektronisch übermittelt werden. Je nach dem gilt:
    1. Ziffer eins
      Im Fall einer physischen Einbringung kann die jeweilige Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer Ausfertigungen oder, sofern elektronisch verfügbar, auch die Übermittlung einer elektronischen Ausfertigung verlangen.
    2. Ziffer 2
      Im Fall der elektronischen Einbringung ist der jeweiligen Behörde von der antragstellenden Person mit der Antragstellung mitzuteilen, ob sie im Teilnehmerverzeichnis registriert ist und an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis oder am Elektronischen Rechtsverkehr teilnimmt; erfolgt eine solche Mitteilung nicht, kann die Behörde je nach Erforderlichkeit innerhalb von zwei Wochen auch die Vorlage weiterer physischer Ausfertigungen verlangen; dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich trotz ursprünglich gegenteiliger Mitteilung erst während des Verfahrens herausstellt, dass die antragstellende Person an der elektronischen Zustellung mit Zustellnachweis nicht teilnimmt.
  2. Absatz 5Mit einem elektronischen Antrag gemäß Absatz 4, Ziffer 2, vorgelegte Beilagen, die keine inhaltliche Einheit bilden, sind als getrennte Anhänge zu übermitteln. Beilagen sind mit einer Bezeichnung zu versehen, die ihren Inhalt zum Ausdruck bringt. Antrag und Beilagen dürfen nur dann in gescannter Form eingebracht werden, wenn diese nicht in originär elektronischer Form zur Verfügung stehen.
  3. Absatz 6Der Antrag gilt nur dann als vollständig eingebracht, wenn allfällige von der jeweiligen Behörde gemäß Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 rechtzeitig verlangte Ausfertigungen übermittelt werden.“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 26, wird folgender Paragraph 26 a, eingefügt:

§ 26a
Automationsunterstützte Datenverarbeitung

  1. Absatz einsDie Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
    1. Ziffer eins
      Zentrales Personenstandsregister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
    2. Ziffer 2
      Zentrales Melderegister: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz; die Berechtigung zur Abfrage des Zentralen Melderegisters umfasst auch Verknüpfungsabfragen nach dem Kriterium Wohnsitz nach Paragraph 16 a, Absatz 3, Meldegesetz 1991,
    3. Ziffer 3
      Grundbuch: Familienname, Vorname, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    4. Ziffer 4
      Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
    5. Ziffer 5
      Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2018,, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
    6. Ziffer 6
      Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
    soweit vorhanden jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) nach Paragraph 9, E-Government-Gesetz, wobei Näheres durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden kann.
  2. Absatz 2Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 2, des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, wird der Verweis „§ 34 Absatz 8 “, durch den Verweis „§ 34 Absatz 9 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz werden die Wortfolge „der Antrag“ durch die Wortfolge „die Einsicht in den Antrag“ und die Wortfolge „zur Einsichtnahme aufliegen“ durch die Wortfolge „möglich ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 28, Absatz eins a, lautet:

  1. Absatz eins aDie Einsicht in andere entscheidungsrelevante Informationen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des Genehmigungsantrags noch nicht vorliegen, ist in der Folge während des Genehmigungsverfahrens bei der Behörde zu ermöglichen.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 28, Absatz 2, dritter Satz wird die Wortfolge „durch Anschlag in der Gemeinde“ durch die Wortfolge „an der Amtstafel der Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 28, Absatz 4, erster Satz wird die Wortfolge „zur Einsichtnahme aufliegt“ durch die Wortfolge „öffentlich einsehbar ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 38 c, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsBis spätestens 31. März 2024 und danach jeweils alle fünf Jahre hat die Landesregierung für den Ballungsraum Linz einen Teil-Aktionsplan für Gelände für industrielle Tätigkeiten mit Anlagen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2 a, auszuarbeiten und einschließlich einer Kurzfassung dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zugänglich zu machen sowie als Bericht in dem durch Verordnung gemäß Paragraph 38 f, festgelegten Dateiformat zu übermitteln.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 38 e, Absatz eins und 2 lauten:

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat die öffentliche Einsicht in die Entwürfe von Teil-Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Teil-Umgebungslärmkarten zu ermöglichen und auf der Internetseite des Landes allgemein zugänglich zu machen. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist in elektronischer Form hinzuweisen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen ab Beginn der Möglichkeit zur Einsicht schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
  2. Absatz 2Der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einsicht hat den Zeitraum der Einsichtsfrist und die Fundstelle im Internet sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jedermann freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Einsichtsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 38 e, Absatz 3, wird die Wortfolge „Einsichtnahme der Öffentlichkeit“ durch die Wortfolge „öffentliche Einsicht“ ersetzt.

Artikel 11
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
  3. Absatz 3Kundmachungen, Bekanntmachungen, Veröffentlichungen bzw. Auflagen zur öffentlichen Einsicht, die vor Inkrafttreten dieses Landesgesetzes begonnen wurden, sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu beenden.
  4. Absatz 4Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Absatz eins, bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer