LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 08. Juli 2022 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 64 Landesgesetz: | Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden (Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022) (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 236/2022, Ausschussbericht Beilage Nr. 250/2022, 9. Landtagssitzung)Landesgesetz, mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden (Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022) (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 236 aus 2022,, Ausschussbericht Beilage Nr. 250 aus 2022,, 9. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 und das Oö. Jagdgesetz geändert werden (Oö. Aarhus-Anpassungs-Novelle 2022)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 39 wird nach der Wortfolge „sowie gemäß § 31“ folgender Zusatz eingefügt:Im Paragraph 39, wird nach der Wortfolge „sowie gemäß Paragraph 31, folgender Zusatz eingefügt:
„, sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,“„, sofern nicht geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,“
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 39b Abs. 4 entfällt in Z 3 das letzte Wort „sowie“ und in Z 4 wird am Ende des Satzes nach dem Beistrich das Wort „sowie“ eingefügt.Im Paragraph 39 b, Absatz 4, entfällt in Ziffer 3, das letzte Wort „sowie“ und in Ziffer 4, wird am Ende des Satzes nach dem Beistrich das Wort „sowie“ eingefügt.
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 39b Abs. 4 wird folgende Z 5 eingefügt:Im Paragraph 39 b, Absatz 4, wird folgende Ziffer 5, eingefügt:
§ 31, sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Art. 1 der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,“Paragraph 31,, sofern geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet oder von Artikel eins, der Vogelschutz-Richtlinie erfasst sind, betroffen sind,“
Artikel IIArtikel römisch zwei
Das Oö. Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 133/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Dem § 91a Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 91 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„Selbiges gilt in Verfahren gemäß § 61 Abs. 1, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten, geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, betroffen sind.“„Selbiges gilt in Verfahren gemäß Paragraph 61, Absatz eins,, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten, geschützte Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, betroffen sind.“
2.Novellierungsanordnung 2, Dem § 91a Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:Dem Paragraph 91 a, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:
„Das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, steht berechtigten Umweltorganisationen auch in Verfahren gemäß Abs. 2 letzter Satz zu, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten die Schutzgüter geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, wesentlich beeinträchtigt würden.“„Das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben, steht berechtigten Umweltorganisationen auch in Verfahren gemäß Absatz 2, letzter Satz zu, wenn durch eine Bewilligung für das Aussetzen landfremder Wildarten die Schutzgüter geschützter Pflanzen- und Tierarten, die im Anhang römisch vier der FFH-Richtlinie aufgelistet sind oder der Vogelschutz-Richtlinie unterliegen, wesentlich beeinträchtigt würden.“
Artikel IIIArtikel römisch drei
Dieses Landesgesetz tritt mit 1. August 2022 in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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