Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 27. Juni 2022 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 56 Verordnung: | Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die vorübergehende Aus-nahme von der Schonzeit für den Fischotter (Lutra lutra) |
Auf Grund des Paragraph 48, Absatz 8 und des Paragraph 59, Absatz 5, Oö. Jagdgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 1964,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 133 aus 2021,, wird verordnet:
Zur Abwendung erheblicher Schäden an Gewässern, zum Schutz anderer wildlebender Tiere, insbesondere Fische, Krebse, Muscheln und Amphibien und deren natürlicher Lebensräume, zu Zwecken der Wissenschaft und des Unterrichts und zu sonstigen öffentlichen Zwecken sowie um selektiv und in geringer Anzahl den Fang oder den Abschuss des ganzjährig geschonten Fischotters (Lutra lutra) zu ermöglichen, wird, unter streng überwachten Bedingungen, in Ermangelung einer anderen zufriedenstellenden Lösung, entsprechend den Bedingungen des Artikel 16, der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora und Habitat-Richtlinie) eine vorübergehende Ausnahme von der ganzjährigen Schonzeit für den Fischotter, erteilt.
Damit die Populationen des Fischotters im Bundesland Oberösterreich in seinem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der vorübergehenden Ausnahme von der Schonzeit, ohne Beeinträchtigung jedenfalls in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, hat die Oö. Landesregierung zur Kontrolle über die Bestandsentwicklung und den Erhaltungszustand des Fischotters ein begleitendes Monitoring durchzuführen.
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 30. November 2028 außer Kraft.
Für die Oö. Landesregierung: |
Langer-Weninger |
Landesrätin |