LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 19. April 2022

www.ris.bka.gv.at

Nr. 36 Landesgesetz:

Landesgesetz, mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 130 aus 2022,, Ausschussbericht Beilage Nr. 161 aus 2022,, 6. Landtagssitzung, RL 2018/2001/EU vom 11. Dezember 2018, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82 [CELEX-Nr. 32018L2001])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 und das Oö. Starkstromwegegesetz 1970 geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins, Änderung des Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes 2006

Das Oö. Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2006 (Oö. ElWOG 2006), Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2006,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:

„§ 11

Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie

Paragraph 26

Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten

Paragraph 38

Allgemeine Anschlusspflicht

Paragraph 39

Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

Paragraph 62 a

Besondere Bestimmungen für Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

Paragraph 62 c

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 2, Ziffer 7, werden folgende Ziffer 7 a und 7 b eingefügt:

  1. Ziffer 7 a
    Bürgerenergiegemeinschaft: Eine Rechtsperson, die elektrische Energie erzeugt, verbraucht, speichert oder verkauft, im Bereich der Aggregierung tätig ist, oder Energiedienstleistungen für ihre Mitglieder erbringt und von Mitgliedern bzw. Gesellschaftern gemäß Paragraph 16 b, Absatz 3, ElWOG 2010 kontrolliert wird;
  2. Ziffer 7 b
    Demonstrationsprojekt: Ein Vorhaben, das eine in der Europäischen Union völlig neue Technologie („first of its kind“) demonstriert, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellt;“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph 2, Ziffer 12, wird folgende Ziffer 12 a, eingefügt:

  1. Ziffer 12 a
    Endgültige Stilllegung: Maßnahmen, die den Betrieb der Erzeugungsanlage endgültig ausschließen oder bewirken, dass eine Anpassung der Einspeisung nicht mehr angefordert werden kann;“

Novellierungsanordnung 4, Nach Paragraph 2, Ziffer 18, wird folgende Ziffer 18 a, eingefügt:

  1. Ziffer 18 a
    Engpassmanagement: Die Gesamtheit von kurz-, mittel- und langfristigen Maßnahmen, welche nach Maßgabe der systemtechnischen Anforderungen ergriffen werden können, um unter Berücksichtigung der Netz- und Versorgungssicherheit Engpässe im Übertragungsnetz zu vermeiden oder zu beseitigen;“

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 2, Ziffer 20 a, wird folgende Ziffer 20 b, eingefügt:

  1. Ziffer 20 b
    Erneuerbare Energiegemeinschaft: Eine Rechtsperson, die es ermöglicht, die innerhalb der Gemeinschaft erzeugte Energie gemeinsam zu nutzen; deren Mitglieder oder Gesellschafter müssen im Nahebereich gemäß Paragraph 16 c, Absatz 2, ElWOG 2010 angesiedelt sein;“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Ziffer 45, wird der Strichpunkt am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Soweit Energie von einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage und innerhalb einer Bürgerenergiegemeinschaft sowie einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft den Mitgliedern bzw. den teilnehmenden Berechtigten zur Verfügung gestellt wird, begründet dieser Vorgang keine Lieferanteneigenschaft;“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Ziffer 47, wird nach dem Wort „Endverbraucher“ die Wortfolge „Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 2, Ziffer 47 a, lautet:

  1. Ziffer 47 a
    Herkunftsnachweis: Eine Bestätigung, die den Primärenergieträger, aus dem eine bestimmte Einheit elektrischer Energie erzeugt wurde, belegt. Hierunter fallen insbesondere Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK sowie Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 10, ÖSG 2012 und Paragraph 83, Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz (EAG);“

Novellierungsanordnung 9, Nach Paragraph 2, Ziffer 53, werden folgende Ziffer 53 a und 53 b eingefügt:

  1. Ziffer 53 a
    Netzreserve: Die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierter Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert innerhalb von zehn Stunden Vorlaufzeit aktivierbar ist;
  2. Ziffer 53 b
    Netzreservevertrag: Ein Vertrag, der zwischen dem Regelzonenführer und einem Anbieter abgeschlossen wird und die Erbringung einer Netzreserve gemäß Ziffer 53 a, zum Inhalt hat;“

Novellierungsanordnung 10, Nach Paragraph 2, Ziffer 63, wird folgende Ziffer 63 a, eingefügt:

  1. Ziffer 63 a
    Saisonaler Netzreservevertrag: Ein Netzreservevertrag gemäß Ziffer 53 b,, der für den Zeitraum einer Winter- oder Sommersaison abgeschlossen wird. Als Sommersaison gilt dabei der Zeitraum gemäß Ziffer 69 a,, die Wintersaison hingegen umfasst den Zeitraum von jeweils 1. Oktober eines Kalenderjahres bis jeweils 30. April des darauffolgenden Kalenderjahres. In beiden Fällen besteht für Beginn und Ende des Vertrags eine Toleranzbreite von jeweils einem Kalendermonat nach oben sowie nach unten;“

Novellierungsanordnung 11, Nach Paragraph 2, Ziffer 69, wird folgende Ziffer 69 a, eingefügt:

  1. Ziffer 69 a
    Temporäre saisonale Stilllegungen: Temporäre Stilllegungen gemäß Ziffer 69 b,, die von einem Betreiber einer Erzeugungsanlage für den Zeitraum von jeweils 1. Mai bis jeweils 30. September eines Kalenderjahres gemäß Paragraph 23 a, ElWOG 2010 verbindlich angezeigt werden. Für die Festlegung vom Beginn und Ende des Stilllegungszeitraums steht dem Betreiber der Erzeugungsanlage eine Toleranzbreite von jeweils einem Monat nach oben sowie nach unten zu;“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 2, Ziffer 69 a, (neu) wird folgende Ziffer 69 b, eingefügt:

  1. Ziffer 69 b
    Temporäre Stilllegungen: Vorläufige Maßnahmen mit Ausnahme von Revisionen und technisch bedingten Störungen, die bewirken, dass die Erzeugungsanlage innerhalb von 72 Stunden nicht mehr anfahrbereit gehalten wird, aber wieder betriebsbereit gemacht werden kann. Hiermit wird keine Betriebseinstellung der Anlage bewirkt;“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 3, Ziffer 10, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 11, angefügt:

  1. Ziffer 11
    Augenmerk auf die Beachtung des Prinzips der Energieeffizienz an erster Stelle („energy efficiency first“) im Sinn der Vorgaben europarechtlicher Regelungen zu legen.“

Novellierungsanordnung 14, Dem Paragraph 6, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Weist eine Stromerzeugungsanlage nicht mehr den Charakter einer solchen vom Geltungsbereich dieses Landesgesetzes ausgenommenen Anlage gemäß Ziffer 4 und 5 auf und wurde sie ursprünglich nach Vorschriften im Sinn der Ziffer 4 und 5 genehmigt bzw. unterlag sie im Zeitpunkt ihrer Errichtung den genannten Vorschriften, so ist - sofern die Stromerzeugungsanlage gemäß diesen Vorschriften nunmehr bewilligungspflichtig wäre - eine Bewilligung im Sinn dieses Landesgesetzes für den rechtmäßigen Weiterbestand der Stromerzeugungsanlage nicht erforderlich.“

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 11, (neu) lautet:

„§ 11, Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie

  1. Absatz eins,Verfahren betreffend die Errichtung, den Betrieb oder die Änderung einer Stromerzeugungsanlage, die mit Energien aus erneuerbaren Energiequellen betrieben wird oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeitet, sind gestrafft und beschleunigt durchzuführen. Dazu ist von der Bewilligungsbehörde nach Vorliegen aller erforderlichen Antragsunterlagen ein vorhersehbarer Zeitplan aufzustellen.
  2. Absatz 2,In Verfahren gemäß Absatz eins, ist von der im Paragraph 7, Absatz 2, eingeräumten Möglichkeit des Absehens von der Beibringung von Unterlagen, die für das konkrete Bewilligungsverfahren entbehrlich sind, Gebrauch zu machen.
  3. Absatz 3,Die Modernisierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie einschließlich des vollständigen oder teilweisen Austauschs von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage („Repowering“) ist nur dann bewilligungspflichtig, wenn sie geeignet ist, Gefährdungen oder erhebliche Belästigungen von Menschen oder erhebliche Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, herbeizuführen. Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 21, Absatz 6, entfällt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 26, lautet:

„§ 26, Transparenz bei nicht ausreichenden Kapazitäten

  1. Absatz eins,Die Netzbetreiber haben verfügbare und gebuchte Kapazitäten je Umspannwerk (Netzebene 4) zu veröffentlichen und mindestens quartalsweise zu aktualisieren. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der veröffentlichen Kapazitäten besteht kein Rechtsanspruch.
  2. Absatz 2,Die begehrte Kapazität kann innerhalb eines Monats ab Beantwortung des Netzzutrittsantrags durch den Netzbetreiber durch Leistung einer Anzahlung (Reugeld) auf das (voraussichtliche) Netzzutrittsentgelt reserviert werden. Weitere Festlegungen zur Anzahlung können in den Allgemeinen Bedingungen gemäß Paragraph 17, ElWOG 2010 erfolgen. Die Reservierung erlischt und die Anzahlung verfällt, wenn die begehrte Kapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Reservierung in Anspruch genommen wird, es sei denn, der Netzzugangsberechtigte kann glaubhaft machen, dass die Ursache für die Nichtinanspruchnahme außerhalb seines Einflussbereichs liegt und das Vorhaben innerhalb angemessener Frist abgeschlossen werden kann. Anzahlungen, die auf Grund dieser Bestimmung verfallen, fließen dem im Rahmen der EAG-Förderabwicklungsstelle eingerichteten Fördermittelkonto gemäß Paragraph 77, EAG zu.
  3. Absatz 3,Die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten ist bundesweit einheitlich auszugestalten. Die Netzbetreiber haben einen Vorschlag für die Methode zu erstellen und der Regulierungsbehörde vorzulegen. Die Regulierungsbehörde kann eine Verordnung erlassen, in der die Methode für die Berechnung der verfügbaren Kapazitäten festgesetzt wird, wobei die Regulierungsbehörde diesbezüglich nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 27, Absatz eins, wird der Strichpunkt am Ende der Ziffer eins, durch das Wort „sowie“ und der Strichpunkt am Ende der Ziffer 2, durch einen Punkt ersetzt; die Ziffer 3 und 4 entfallen.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 29 a, Absatz eins, wird die Wortfolge „jedes Jahr“ durch die Wortfolge „alle zwei Jahre“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 29 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5,Der Übertragungsnetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß Paragraph 94, EAG und dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan zu berücksichtigen. Überdies hat er den koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß Paragraph 63, GWG 2011 und die langfristige integrierte Planung gemäß Paragraph 22, GWG 2011 zu berücksichtigen. Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung des Netzentwicklungsplans hat der Übertragungsnetzbetreiber alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 38, lautet:

„§ 38, Allgemeine Anschlusspflicht

  1. Absatz eins,Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - zu diesen Bedingungen mit allen Endverbrauchern und Erzeugern innerhalb des von ihrem Verteilernetz abgedeckten Gebiets privatrechtliche Verträge über den Anschluss an ihr Netz abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht).
  2. Absatz 2,Die Allgemeine Anschlusspflicht besteht auch dann, wenn eine Einspeisung oder Abnahme von elektrischer Energie erst durch die Optimierung, Verstärkung oder den Ausbau des Verteilernetzes möglich wird.
  3. Absatz 3,Die Betreiber von Verteilernetzen sind verpflichtet, im Netzzugangsvertrag einen Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage des Netzzugangsberechtigten zu bestimmen, der den tatsächlichen und vorhersehbaren zeitlichen Erfordernissen für die Errichtung oder Ertüchtigung der Anschlussanlage oder für notwendige Verstärkungen oder Ausbauten des vorgelagerten Verteilernetzes entspricht. Dieser Zeitpunkt darf spätestens ein Jahr nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 7 bis 5 und spätestens drei Jahre nach Abschluss des Netzzugangsvertrags für die Netzebenen 4 und 3 liegen. Sofern für die beabsichtigten Maßnahmen behördliche Genehmigungen oder Verfahren benötigt werden, ist die Verfahrensdauer nicht in diese Frist einzurechnen.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 39, lautet:

„§ 39, Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht

Ausnahmen von der Anschlussplicht bestehen bei Vorliegen begründeter Sicherheitsbedenken oder wegen technischer Inkompatibilität. Die Gründe für die Ausnahme von der Allgemeinen Anschlusspflicht sind in den Marktregeln näher zu definieren.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 40, Ziffer eins, wird folgende Ziffer eins a, eingefügt:

  1. Ziffer eins a
    Ihre Verteilernetze vorausschauend und im Sinn der nationalen und europäischen Klima- und Energieziele weiterzuentwickeln;“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 40, wird der Punkt am Ende der Ziffer 20, durch einen Strichpunkt ersetzt und es werden folgende Ziffer 21 und 22 angefügt:

  1. Ziffer 21
    Optionen zur Einbindung von ab- oder zuschaltbaren Lasten für den Netzbetrieb in ihrem Netzgebiet zu prüfen und bei Bedarf im Zuge des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG an das zuständige Bundesministerium und an die Regulierungsbehörde zu melden;
  2. Ziffer 22
    der Regulierungsbehörde Auskunft über Netzzutrittsanträge und Netzzutrittsanzeigen zu geben. Das betrifft insbesondere auch Informationen über die Anschlussleistung sowie über abgeschlossene Netzzutritts- und Netzzugangsverträge samt allfälliger Fristen für bevorstehende Anschlüsse.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins b, wird nach der Wortfolge „eines abgeschlossenen einschlägigen technischen Universitätsstudiums“ die Wortfolge „oder abgeschlossenen einschlägigen technischen Fachhochschulstudiums“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 26, Die Überschrift des Paragraph 62 a, lautet:

Besondere Bestimmungen für Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 62 b, wird das Wort „Nachweise“ durch das Wort „Herkunftsnachweise“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 62 c, lautet:

„§ 62c, Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinn dieses Landesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Anhangs römisch zehn der Richtlinie 2012/27/EU entsprechen. Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.“

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 64, lautet:

„§ 64, Verweisungen

  1. Absatz eins,Soweit in diesem Landesgesetz auf Rechtsvorschriften des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

                 -   Bundesgesetz über den Ausbau von Energie aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz - EAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2021,;

                 -   Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,;

                 -   Energielenkungsgesetz 2012 (EnLG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2013,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,);

                 -   Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,;

                 -   Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,;

                 -   Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1979,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 175 aus 2021,;

                 -   Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2021,;

                 -   Ökostromgesetz 2012 (ÖSG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,;

                 -   Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2018,;

                 -   Umgründungssteuergesetz (UmgrStG), Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 2020,;

                 -   Unternehmensgesetzbuch (UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,;

                 -   „Verrechnungsstellengesetz“: Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,.

  1. Absatz 2,Soweit in diesem Landesgesetz auf unionsrechtliche Bestimmungen verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:

                 -   „Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie“: Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125;

                 -   „Erneuerbaren-Richtlinie“: Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018, S 82, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 311 vom 25.9.2020, S 11;

                 -   „KWK-Richtlinie“: Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG, ABl. Nr. L 52 vom 21.2.2004, S 50, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 219 aus 2009,, ABl. Nr. L 87 vom 31.3.2009, S 109;

                 -   Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden, ABl. Nr. L 158, S 22;

                 -   Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/15/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG, ABl. Nr. L 315 vom 14.11.2012, S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2019/944/EU, ABl. Nr. L 158 vom 14.6.2019, S 125;

                 -   Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006, S 36;

                 -   Delegierte Verordnung (EU) 2015/2402 der Kommission zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU der Kommission, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015, S 54.“

Artikel römisch zwei, Änderung des Oö. Starkstromwegegesetzes 1970

Das Oö. Starkstromwegegesetz 1970, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 1971,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird der Klammerausdruck „(Paragraph eins, Absatz 2, des Elektrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1965,)“ durch die Wortfolge „im Sinn der elektrotechnischen Bestimmungen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2,Sofern keine Zwangsrechte gemäß den Paragraphen 11, oder 17 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt;
    2. Ziffer 2
      unabhängig von der Betriebsspannung zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen;
    3. Ziffer 3
      Kabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die für die Anbindung eines Freileitungstragwerks mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der Anbindung dienen.“

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 3, werden folgende Absatz 3 und 4 angefügt:

  1. Absatz 3,Falls bei Leitungsanlagen nach Absatz 2, die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den Paragraphen 11, oder 17 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens.
  2. Absatz 4,Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach Paragraph 10, Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,.“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 19, Absatz eins, wird im Einleitungssatz das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 112/2003“ durch das Zitat „BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:

„§ 19a, Sachverständige und Verfahrenskosten

  1. Absatz eins,Die Beiziehung von nicht amtlichen Sachverständigen in Verfahren nach diesem Landesgesetz ist auch ohne das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz 2 und 3 AVG zulässig. Es können auch fachlich einschlägige Anstalten, Institute oder Unternehmen als Sachverständige bestellt werden.
  2. Absatz 2,Die Kosten, die der Behörde bei Durchführung der Verfahren erwachsen, wie beispielsweise Gebühren oder Honorare für Sachverständige, sind vom Antragsteller zu tragen. Die Behörde kann dem Antragsteller durch Bescheid auftragen, diese Kosten nach Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit durch die Behörde direkt zu bezahlen.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 23, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „Wer den Bestimmungen“ die Wortfolge „des Paragraph 3, Absatz 4,,“ eingefügt.

Artikel römisch drei, Inkrafttreten

  1. Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

  1. Absatz 2,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisherigen Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer