LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 14. März 2022

www.ris.bka.gv.at

Nr. 23 Verordnung:

Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Gmunden Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der für Gmunden
Zeiten für Verkaufstätigkeiten festgelegt werden

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 2003,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2007,, wird verordnet:

Paragraph eins,

  1. Absatz einsAm 27. März 2022 dürfen Verkaufstätigkeiten von 10:00 bis 17:00 Uhr in der Innenstadt von Gmunden (Theatergasse, Rathausplatz, Kammerhofgasse, Schiffslände, Kirchengasse, Marktplatz, Rinnholzplatz, Salzfertigergasse, Traungasse, Am Graben, Habertstraße, Klosterplatz, Schubertplatz, Sparkassegasse, Kursaalgasse) ausgeübt werden.
  2. Absatz 2Für Verkaufstätigkeiten gemäß Absatz eins, sowie damit im unmittelbaren Zusammenhang stehende oder für deren Durchführbarkeit erforderliche Arbeiten wird auch die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ausgenommen jugendliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinn des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, Bundesgesetzblatt Nr. 599 aus 1987,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, in einem zur Deckung des außergewöhnlichen Bedarfs unbedingt notwendigen Ausmaß zugelassen.

Paragraph 2,

Diese Verordnung tritt mit 27. März 2022 in Kraft und mit Ablauf dieses Tages außer Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Achleitner

Landesrat