LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 14. März 2022

www.ris.bka.gv.at

Nr. 21 Landesgesetz:

Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2022 (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 59 aus 2021,, Ausschussbericht Beilage Nr. 120 aus 2022,, 5. Landtagssitzung; RL 2010/75/EU vom 24. November 2010, ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17 [CELEX-Nr. 32010L0075]; RL 2012/18/EU vom 4. Juli 2012, ABl. Nr. L 197 vom 24.7.2012, S 1 [CELEX-Nr. 32012L0018]; RL 2002/49/EG vom 25. Juni 2002, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12 [CELEX-Nr. 32002L0049])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Umweltschutzgesetz 1996 geändert wird , (Oö. Umweltschutzgesetz-Novelle 2022)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel römisch eins

Das Oö. Umweltschutzgesetz 1996, Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 1996,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 27 a, :

„§ 27a

Emissionsgrenzwerte und Umweltqualitätsnormen“

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 30 :

„§ 30

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht“

Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des römisch fünf a. Abschnitts:

UMSETZUNG VON UNIONSRECHTLICHEN ANLAGENBESTIMMUNGEN

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, lautet:

  1. Ziffer 2
    die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Recycling, die sonstige Verwertung (zB energetische Verwertung) und die Beseitigung von Abfällen an geeigneten Standorten durch geeignete Maßnahmen,“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph eins, Absatz 2 a, Ziffer 7 und Absatz 3,, im Paragraph 39, Absatz eins, sowie im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, wird jeweils das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2018“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 65/2020“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph eins, Absatz 3, werden das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2019“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 200/2021“ und das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 95/2016“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph eins a, Absatz 2, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 10, neu eingefügt; die bisherigen Ziffer 10 bis 28 erhalten die Bezeichnung „11.“ bis „29.“:

  1. Ziffer 10
    Umweltqualitätsnorm: die Gesamtheit von Anforderungen, die zu einem gegebenen Zeitpunkt in einer gegebenen Umwelt oder einem bestimmten Teil davon nach den Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfüllt werden müssen;“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph eins a, Absatz 2, werden nach der neuen Ziffer 29, folgende Ziffer 30 bis 41 neu eingefügt; die bisherige Ziffer 29, erhält die Bezeichnung „42.“:

  1. Ziffer 30
    Brennstoff: alle festen, flüssigen oder gasförmigen brennbaren Stoffe;
  2. Ziffer 31
    Feuerungsanlage: jede technische Einrichtung, in der Brennstoffe im Hinblick auf die Nutzung der dabei erzeugten Wärme oxidiert werden;
  3. Ziffer 32
    Schornstein: eine Konstruktion, die einen oder mehrere Kanäle aufweist, über die Abgase in die Luft abgeleitet werden;
  4. Ziffer 33
    Betriebsstunden: den in Stunden ausgedrückten Zeitraum, in dem sich eine Feuerungsanlage vollständig oder teilweise in Betrieb befindet und Emissionen in die Luft abgibt, ohne die Zeitabschnitte des An- und Abfahrens;
  5. Ziffer 34
    Schwefelabscheidegrad: das Verhältnis der Schwefelmenge, die von einer Feuerungsanlage in einem bestimmten Zeitraum nicht in die Luft abgeleitet wird, zu der Schwefelmenge des Festbrennstoffs, der im gleichen Zeitraum in die Feuerungsanlage eingebracht und verbraucht wird;
  6. Ziffer 35
    Einheimischer fester Brennstoff: ein natürlich vorkommender fester Brennstoff, der in einer eigens für diesen Brennstoff konzipierten Feuerungsanlage verfeuert wird und der vor Ort gewonnen wird;
  7. Ziffer 36
    Maßgeblicher Brennstoff: unter den Brennstoffen, die in einer Destillations- oder Konversionsrückstände aus der Rohölraffinierung allein oder zusammen mit anderen Brennstoffen für den Eigenverbrauch verfeuernden Mehrstofffeuerungsanlage verwendet werden, den Brennstoff mit dem höchsten Emissionsgrenzwert nach Anhang römisch fünf Teil 1 der Richtlinie 2010/75/EU oder - im Fall von mehreren Brennstoffen mit gleichem Emissionsgrenzwert - den Brennstoff, der von diesen Brennstoffen die größte Wärmemenge liefert;
  8. Ziffer 37
    Biomasse:
    1. Litera a
      Produkte land- oder forstwirtschaftlichen Ursprungs aus pflanzlichem Material, die als Brennstoff zur energetischen Rückgewinnung verwendet werden können;
    2. Litera b
      nachstehende Abfälle:
      1. Sub-Litera, a, a
        pflanzliche Abfälle aus der Land- und Forstwirtschaft;
      2. Sub-Litera, b, b
        pflanzliche Abfälle aus der Nahrungsmittelindustrie, falls die erzeugte Wärme genutzt wird;
      3. Sub-Litera, c, c
        faserige pflanzliche Abfälle aus der Herstellung von natürlichem Zellstoff und aus der Herstellung von Papier aus Zellstoff, sofern sie am Herstellungsort mitverbrannt werden und die erzeugte Wärme genutzt wird;
      4. Sub-Litera, d, d
        Korkabfälle;
      5. Sub-Litera, e, e
        Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, und zu denen insbesondere solche Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen gehören;
  9. Ziffer 38
    Mehrstofffeuerungsanlage: eine Feuerungsanlage, die gleichzeitig oder wechselweise mit zwei oder mehr Brennstoffen beschickt werden kann;
  10. Ziffer 39
    Gasturbine: jede rotierende Maschine, die thermische Energie in mechanische Arbeit umwandelt und hauptsächlich aus einem Verdichter, aus einer Brennkammer, in der Brennstoff zur Erhitzung des Arbeitsmediums oxidiert wird, und aus einer Turbine besteht;
  11. Ziffer 40
    Gasmotor: einen nach dem Ottoprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Fremdzündung des Kraftstoffs bzw. - im Fall von Zweistoffmotoren - mit Selbstzündung des Kraftstoffs;
  12. Ziffer 41
    Dieselmotor: einen nach dem Dieselprinzip arbeitenden Verbrennungsmotor mit Selbstzündung des Kraftstoffs;“

Novellierungsanordnung 9, Im neuen Paragraph eins a, Absatz 2, Ziffer 42, wird das Zitat „§ 30 Ziffer 6 und 7 durch das Zitat „§ 30 Absatz eins, Ziffer 6 und 7 ersetzt und im Paragraph eins a, Absatz 3, wird das Zitat „§ 27a Absatz eins und 2 durch das Zitat „§ 27a Absatz eins und 5 ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 7, lautet:

  1. Ziffer 7
    eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Maßnahmen zur Vermeidung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung der von der Anlage erzeugten Abfälle (Abfallwirtschaftskonzept);“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 8, wird das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 58/2018“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 222/2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 21 und Absatz 3, Ziffer 2,, im Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 5, sowie im Paragraph 45, Absatz 2, wird jeweils das Zitat „§ 1a Absatz 2, Ziffer 24, durch das Zitat „§ 1a Absatz 2, Ziffer 25, ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 26, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Zusätzlich sind diese Dokumente, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 9, lautet:

  1. Ziffer 9
    in Bezug auf Abfälle folgende Prinzipien eingehalten werden:
    1. Litera a
      die Erzeugung von Abfällen wird gemäß der Richtlinie 2008/98/EG vermieden;
    2. Litera b
      falls Abfälle erzeugt werden, werden sie entsprechend der Prioritätenfolge und im Einklang mit der Richtlinie 2008/98/EG zur Wiederverwendung vorbereitet, recycelt, verwertet oder, falls dies aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, beseitigt, wobei Auswirkungen auf die Umwelt vermieden oder vermindert werden;“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 27 a, werden in der Überschrift die Wortfolge „und Umweltqualitätsnormen“ angefügt und nach Absatz eins, folgende Absatz 2 bis 4 neu eingefügt; die bisherigen Absatz 2 und 3 erhalten die Bezeichnung „(5)“ und „(6)“:

  1. Absatz 2,Erfordert eine Umweltqualitätsnorm strengere Auflagen, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind, so werden unbeschadet anderer Maßnahmen, die zur Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ergriffen werden können, zusätzliche Auflagen in der Genehmigung vorgesehen.
  2. Absatz 3,Unterliegt eine Anlage dem Emissionszertifikategesetz 2011, dürfen für diese Anlage keine Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase vorgeschrieben werden, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung bewirkt wird.
  3. Absatz 4,Die Behörde hat für den Fall, dass bereits erteilte Genehmigungen für die im Absatz 3, angeführten Anlagen Emissionsgrenzwerte für direkte Emissionen der dem Emissionszertifikategesetz 2011 unterliegenden Treibhausgase enthalten, den Genehmigungsbescheid so abzuändern, dass diese Emissionsgrenzwerte künftig für diese Anlage nicht mehr gelten, außer die Einhaltung dieser Emissionsgrenzwerte ist erforderlich, um erhebliche lokale Umweltverschmutzungen zu vermeiden.“

Novellierungsanordnung 16, Im neuen Paragraph 27 a, Absatz 5, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Dabei dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschritten werden.“

Novellierungsanordnung 17, Im neuen Paragraph 27 a, Absatz 5, wird nach dem letzten Satz folgender Satz angefügt:

„§ 30 gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 18, Im neuen Paragraph 27 a, Absatz 6, wird das Zitat „Abs. 1 und 2“ durch das Zitat „Abs. 1 und 5“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 28, Absatz eins, wird nach Ziffer 2, folgende Ziffer 3, neu eingefügt; die bisherigen Ziffer 3 und 4 erhalten die Bezeichnung „4.“ und „5.“:

  1. Ziffer 3
    Antrag auf Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte gemäß Paragraph 27 a, Absatz 5,,“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 28, Absatz eins, werden in der neuen Ziffer 4, das Zitat „§ 34 Absatz 7, durch das Zitat „§ 34 Absatz 8 und in der neuen Ziffer 5, das Zitat „§ 34 Absatz 6, durch das Zitat „§ 34 Absatz 7, ersetzt; im Paragraph 28, Absatz 4, wird das Zitat „§ 27a Absatz 2, durch das Zitat „§ 27a Absatz 5, ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 29, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Die übermittelten Informationen haben eine Kopie des Bescheids bzw. der die IPPC-Tätigkeit betreffenden Bescheidteile und allfälliger späterer Aktualisierungen sowie außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder die betreffende Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie gegebenenfalls die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen zu enthalten.“

Novellierungsanordnung 22, Die Überschrift zu Paragraph 30, lautet:

Parteistellung und nachträgliches Überprüfungsrecht

Novellierungsanordnung 23, Der bisherige Text des Paragraph 30, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:

  1. Absatz 2,Umweltorganisationen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und 7 können unabhängig von einer Beteiligung im Verwaltungsverfahren Rechtsmittel ergreifen. Mit Ablauf von zwei Wochen nach Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 4, gilt der Bescheid auch gegenüber jenen Umweltorganisationen als zugestellt, die sich am Verfahren nicht oder nicht rechtzeitig (Paragraphen 42 und 44 a, in Verbindung mit Paragraph 44 b, AVG) beteiligt und deshalb keine Parteistellung erlangt haben. Ab dem Tag der Bekanntgabe auf der Internetseite der Behörde ist solchen Umweltorganisationen, die glaubhaft machen, dass ihnen ein Beschwerderecht zukommt, Einsicht in den Verwaltungsakt zu gewähren.
  2. Absatz 3,Werden im Rechtsmittelverfahren von einer Umweltorganisation gemäß Absatz eins, Ziffer 6, oder 7 Einwendungen oder Gründe erstmals vorgebracht, sind diese nicht zulässig, wenn ihr erstmaliges Vorbringen im Rechtsmittelverfahren missbräuchlich oder unredlich ist.“

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 34, wird folgender Absatz eins, neu eingefügt; die bisherigen Absatz eins bis 9 erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(10)“:

  1. Absatz eins,Die Behörde hat die Entwicklungen bei den für die Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, relevanten besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen zu verfolgen. Die Fundstellen dieser BVT-Schlussfolgerungen sind auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung kann auch dadurch nachgekommen werden, dass durch einen Link auf bereits bestehende Veröffentlichungen hingewiesen wird.“

Novellierungsanordnung 25, Im neuen Paragraph 34, Absatz 2, 4 und 6 wird jeweils das Zitat „§ 27a Absatz 2, durch das Zitat „§ 27a Absatz 5, ersetzt, im neuen Paragraph 34, Absatz 4, wird das Wort „ersten“ durch „zweiten“ und das Zitat „Abs. 1 erster Satz zweiter Halbsatz“ durch das Zitat „Abs. 2 erster Satz zweiter Halbsatz“ ersetzt, im neuen Paragraph 34, Absatz 5, wird jeweils das Zitat „Abs. 1 und 3“ durch das Zitat „Abs. 2 und 4“ ersetzt, im neuen Paragraph 34, Absatz 7, wird das Zitat „Abs. 3“ durch das Zitat „Abs. 4“ ersetzt sowie im neuen Paragraph 34, Absatz 9, das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 35, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Wort „Inspektionsplans“ folgender Halbsatz eingefügt: „, welcher als einheitlicher Umweltinspektionsplan auch die Anlagen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 a, umfasst,“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 38 a, Absatz eins und 2, Paragraph 38 b, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 38 c, Absatz eins und 2 wird jeweils die Wortfolge „dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ und im Paragraph 38 d, Absatz 3, wird die Wortfolge „des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch die Wortfolge „des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Paragraph 38 f, letzter Satz lautet:

„In einer solchen Verordnung kann auch die Verbindlichkeit von technischen Normen und Richtlinien, wie sie insbesondere in den Anhängen der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.7.2002, S 12, oder in Europäischen Normen (EN-Normen) enthalten sind, angeordnet werden.“

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 39, Absatz eins, wird die Wortfolge „sowie der auf Grund des Paragraph 84 m, GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,,“ durch die Wortfolge „und der auf Grund des Paragraph 84 m, GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,, sowie Paragraph 14, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2018,, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, In der Überschrift zum römisch fünf a. Abschnitt wird das Wort „GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN“ durch das Wort „UNIONSRECHTLICHEN“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 41 a, wird folgender Absatz eins, neu eingefügt; die bisherigen Absatz eins bis 4 erhalten die Bezeichnung „(2)“ bis „(5)“:

  1. Absatz eins,Die Landesregierung hat bei der Erlassung von Verordnungen zur Durchführung des römisch vier. Abschnitts die Anforderungen des Artikel 17, der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung), ABl. Nr. L 334 vom 17.12.2010, S 17, einzuhalten. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Schutzniveaus für die Umwelt, der Berücksichtigung der besten verfügbaren Techniken, der Anpassung an neue Entwicklungen sowie der Bezugnahme auf die Richtlinie selbst.“

Novellierungsanordnung 32, Im neuen Paragraph 41 a, Absatz 2, wird das Zitat „§ 34 Absatz 7, durch das Zitat „§ 34 Absatz 8, ersetzt sowie im neuen Paragraph 41 a, Absatz 3, 4 und 5 jeweils das Zitat „Abs. 1“ durch das Zitat „Abs. 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 3, werden das Zitat „§ 34 Absatz eins, durch das Zitat „§ 34 Absatz 2,, das Zitat „§ 34 Absatz 2, durch das Zitat „§ 34 Absatz 3, sowie das Zitat „§ 34 Absatz 7, durch das Zitat „§ 34 Absatz 8 und im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 7, die Wortfolge „sowie der auf Grund des Paragraph 84 m, GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben (Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,,“ durch die Wortfolge „und der auf Grund des Paragraph 84 m, GewO 1994 erlassenen Industrieunfallverordnung 2015 - IUV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2015,, sowie Paragraph 14, Umweltinformationsgesetz (UIG), Bundesgesetzblatt Nr. 495 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2018,, und die Bestimmungen der Störfallinformationsverordnung (StIV), Bundesgesetzblatt Nr. 391 aus 1994,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2016,,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Anhang 1 werden bei der Überschrift „Wasser“ in Ziffer 12, nach „BGBl. römisch eins Nr. 53 aus 1997,,“ die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2020,,“ eingefügt und die Wortfolge „und die Chemikalienverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 81 aus 2000,,“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 35, In den Anmerkungen zu Anhang 2 werden jeweils in Ziffer 3, 4, 5 und 21 das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2018“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 65/2020“ ersetzt und in Ziffer 4, das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 155/2015“ durch das Zitat „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 65/2020“ ersetzt.

Artikel römisch zwei, Inkrafttreten

Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer