LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2022 | Ausgegeben am 08. Februar 2022 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 12 Landesgesetz: | Oö. Persönlichkeitsschutz-Novelle 2022 (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 26/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 47/2021, 3. Landtagssitzung)Oö. Persönlichkeitsschutz-Novelle 2022 (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 26 aus 2021,, Ausschussbericht Beilage Nr. 47 aus 2021,, 3. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, das Oö. Katastrophenschutzgesetz und das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert werden
(Oö. Persönlichkeitsschutz-Novelle 2022)mit dem das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz, das Oö. Katastrophenschutzgesetz und das Oö. Rettungsgesetz 1988 geändert werden , (Oö. Persönlichkeitsschutz-Novelle 2022)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Änderung des Oö. Feuer- und GefahrenpolizeigesetzesArtikel römisch eins, Änderung des Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetzes
Das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG), LGBl. Nr. 113/1994, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 94/2014, wird wie folgt geändert:Das Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz (Oö. FGPG), Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 3:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 3 :
„§ 3 | Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen im Einsatzfall“ |
| |
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 22 folgende Eintragung eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Paragraph 22, folgende Eintragung eingefügt:
„§ 22a | Gemeinnützige Leistungen“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 3 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 3, lautet:
„Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen im Einsatzfall“
3.Novellierungsanordnung 3, Im § 3 Abs. 1 Z 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 3 angefügt:Im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:
alles zu unterlassen, was die Privatsphäre dritter Personen bei Brandbekämpfungsmaßnahmen unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Brandeinsätzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, § 3 Abs. 3 erster Satz lautet:Paragraph 3, Absatz 3, erster Satz lautet:
„Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter, die Gemeinde und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind berechtigt, Gegenstände, welche die Brandbekämpfung behindern, vom Einsatzort zu entfernen.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 3 werden nach Abs. 3 folgende Abs. 3a und 3b eingefügt:Im Paragraph 3, werden nach Absatz 3, folgende Absatz 3 a und 3 b eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Gemeinde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Brandbekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind.
(3b)Absatz 3 b,Die Maßnahmen und Befugnisse nach den Abs. 3 und 3a können von der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter und der Gemeinde erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.“Die Maßnahmen und Befugnisse nach den Absatz 3 und 3 a können von der Einsatzleiterin bzw. dem Einsatzleiter und der Gemeinde erforderlichenfalls unter Anwendung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden.“
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 3 Abs. 4 wird die Wortfolge „Leiterin bzw. der Leiter der Brandbekämpfungsaktion“ durch die Wortfolge „Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter“ ersetzt.Im Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „Leiterin bzw. der Leiter der Brandbekämpfungsaktion“ durch die Wortfolge „Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter“ ersetzt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:
„§ 22a
Gemeinnützige Leistungen„§ 22a, Gemeinnützige Leistungen
(1)Absatz eins,Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.
(2)Absatz 2,Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.
(3)Absatz 3,Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.Die unentgeltliche Erbringung der im Absatz eins, angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.
(4)Absatz 4,Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5)Absatz 5,Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die bescheidmäßigen Erledigungen, insbesondere in Bezug auf Unfallrenten, von der Landesregierung zu treffen sind,
die Bemessungsgrundlage für Unfallrenten das 1,5-fache des nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende beträgt,
die Kosten für die Unfallbehandlung und Unfallrenten vom Land Oberösterreich zu tragen sind und
Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen Dritte, ausgenommen Schmerzensgeld, auf das Land Oberösterreich übergehen, sofern das Land Oberösterreich Leistungen nach Z 3 erbracht hat.“Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen Dritte, ausgenommen Schmerzensgeld, auf das Land Oberösterreich übergehen, sofern das Land Oberösterreich Leistungen nach Ziffer 3, erbracht hat.“
8.Novellierungsanordnung 8, Im § 23 Abs. 3 erster Satz wird nach dem Wort „allgemeinen“ die Wortfolge „oder sonstigen“ eingefügt und das Zitat „(§ 19 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 43/2014 und der Kundmachungen BGBl. I Nr. 44/2014 und BGBl. I Nr. 73/2014)“ gestrichen.Im Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz wird nach dem Wort „allgemeinen“ die Wortfolge „oder sonstigen“ eingefügt und das Zitat „(Paragraph 19, des Sicherheitspolizeigesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2014, und der Kundmachungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2014, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2014,)“ gestrichen.
Artikel II
Änderung des Oö. KatastrophenschutzgesetzesArtikel römisch zwei, Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Das Oö. Katastrophenschutzgesetz (Oö. KatSchG), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 131/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Katastrophenschutzgesetz (Oö. KatSchG), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 131 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 19:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 19 :
„§ 19 | Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen im Einsatzfall“ |
| |
1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 29 folgende Eintragung eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Paragraph 29, folgende Eintragung eingefügt:
„§ 29a | Gemeinnützige Leistungen“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 19 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 19, lautet:
„Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen im Einsatzfall“
3.Novellierungsanordnung 3, § 19 Abs. 1 lautet:Paragraph 19, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Jede Person ist verpflichtet, alles zu unterlassen, was
die Einsatzmaßnahmen behindern kann; insbesondere ist der Einsatzbereich samt Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten auf Anordnung der Katastrophenschutzbehörde oder der Einsatzkräfte von Fahrzeugen und anderen hinderlichen Gegenständen freizumachen und freizuhalten; die Inhaberinnen bzw. Inhaber solcher Gegenstände haben deren Entfernung ohne Ersatzanspruch zu dulden;
die Privatsphäre dritter Personen bei Maßnahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Katastrophenschutzeinsätzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 19 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a eingefügt:Im Paragraph 19, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Katastrophenschutzbehörde sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen der Katastrophenabwehr und -bekämpfung behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 22 Abs. 1 wird die Nummer „116/2006“ durch die Nummer „102/2019“ ersetzt.Im Paragraph 22, Absatz eins, wird die Nummer „116/2006“ durch die Nummer „102/2019“ ersetzt.
6.Novellierungsanordnung 6, § 29 Abs. 1 Z 4 entfällt.Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt.
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Gemeinnützige Leistungen„§ 29a, Gemeinnützige Leistungen
(1)Absatz eins,Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und 2 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 2 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.
(2)Absatz 2,Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.
(3)Absatz 3,Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.Die unentgeltliche Erbringung der im Absatz eins, angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.
(4)Absatz 4,Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5)Absatz 5,Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die bescheidmäßigen Erledigungen, insbesondere in Bezug auf Unfallrenten, von der Landesregierung zu treffen sind,
die Bemessungsgrundlage für Unfallrenten das 1,5-fache des nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende beträgt,
die Kosten für die Unfallbehandlung und Unfallrenten vom Land Oberösterreich zu tragen sind und
Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen Dritte, ausgenommen Schmerzensgeld, auf das Land Oberösterreich übergehen, sofern das Land Oberösterreich Leistungen nach Z 3 erbracht hat.“Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen Dritte, ausgenommen Schmerzensgeld, auf das Land Oberösterreich übergehen, sofern das Land Oberösterreich Leistungen nach Ziffer 3, erbracht hat.“
Artikel III
Änderung des Oö. Rettungsgesetzes 1988Artikel römisch drei, Änderung des Oö. Rettungsgesetzes 1988
Das Oö. Rettungsgesetz 1988, LGBl. Nr. 27/1988, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 95/2017, wird wie folgt geändert:Das Oö. Rettungsgesetz 1988, Landesgesetzblatt Nr. 27 aus 1988,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu § 9:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Eintragung zu Paragraph 9 :
„§ 9 | Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen im Einsatzfall“ |
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1a.Novellierungsanordnung 1a, Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu § 11 folgende Eintragung eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Eintragung zu Paragraph 11, folgende Eintragung eingefügt:
„§ 11a | Gemeinnützige Leistungen“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Die Überschrift zu § 9 lautet:Die Überschrift zu Paragraph 9, lautet:
„Maßnahmen, Befugnisse und Verpflichtungen im Einsatzfall“
3.Novellierungsanordnung 3, § 9 Abs. 2 lautet:Paragraph 9, Absatz 2, lautet:
„(2)Absatz 2,Jede Person ist verpflichtet alles zu unterlassen, was
den Hilfs- und Rettungseinsatz behindern kann; insbesondere sind der Hilfs- und Rettungsdienst nicht durch die eigene Person oder durch Gegenstände zu behindern und die Zufahrtswege zum Einsatzort von Personen und Fahrzeugen freizuhalten;
die Privatsphäre dritter Personen bei Maßnahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes unzumutbar beeinträchtigt, insbesondere die unbefugte Herstellung, Verwendung, Übertragung oder Zurverfügungstellung von Bild- und Tonaufnahmen von Hilfs- und Rettungseinsätzen.“
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 9 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:Im Paragraph 9, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 2 a, eingefügt:
„(2a)Absatz 2 a,Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Behörde (§ 10) sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind.“Die Einsatzleiterin bzw. der Einsatzleiter und die Behörde (Paragraph 10,) sind berechtigt, Unbeteiligte wegzuweisen, die durch ihr Verhalten, ihre Anwesenheit oder durch einen Gegenstand, über den sie verfügen, am Einsatzort oder in dessen unmittelbarer Nähe Maßnahmen im Rahmen des Hilfs- und Rettungsdienstes behindern, selbst gefährdet sind oder die Privatsphäre jener Menschen unzumutbar beeinträchtigen, die von diesem Einsatz betroffen sind.“
5.Novellierungsanordnung 5, Im § 10 Abs. 2 erster Satz wird nach dem Passus „und 2“ der Passus „und 2a“ eingefügt.Im Paragraph 10, Absatz 2, erster Satz wird nach dem Passus „und 2“ der Passus „und 2a“ eingefügt.
6.Novellierungsanordnung 6, Im § 11 Abs. 1 Z 5 entfällt der Passus „oder 2“.Im Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, entfällt der Passus „oder 2“.
7.Novellierungsanordnung 7, Im § 11 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt:Im Paragraph 11, wird nach Absatz 2, folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Wer gegen die Verpflichtungen des § 9 Abs. 2 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.“Wer gegen die Verpflichtungen des Paragraph 9, Absatz 2, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro zu bestrafen.“
8.Novellierungsanordnung 8, Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Gemeinnützige Leistungen„§ 11a, Gemeinnützige Leistungen
(1)Absatz eins,Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß § 9 Abs. 2 die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.Anstelle einer Geldstrafe kann bei Übertretungen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die unentgeltliche Erbringung gemeinnütziger Leistungen, wie beispielsweise die Begleitung von Einsatzkräften oder die Mithilfe in der Behinderten-, Alten- und Krankenbetreuung oder bei Umweltschutzmaßnahmen, von der Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden, sofern die von der unentgeltlichen Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person zugestimmt hat.
(2)Absatz 2,Art und Ausmaß der gemeinnützigen Leistungen sind mit Bescheid festzusetzen. Das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen darf täglich nicht mehr als acht Stunden, wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden und insgesamt nicht mehr als 240 Stunden in Anspruch nehmen und hat sich anhand des Ausmaßes einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe zu bemessen. Die gemeinnützigen Leistungen sind in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung oder eine Berufstätigkeit der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist Bedacht zu nehmen. Gemeinnützige Leistungen, die einen unzumutbaren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte oder in die Lebensführung der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person darstellen würden, sind unzulässig.
(3)Absatz 3,Die unentgeltliche Erbringung der im Abs. 1 angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.Die unentgeltliche Erbringung der im Absatz eins, angeführten gemeinnützigen Leistungen hat innerhalb einer von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Die Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen unentgeltlich erbracht werden, hat der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person eine Bestätigung über die erbrachten Leistungen auszustellen, die der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich vorzulegen ist.
(4)Absatz 4,Werden die gemeinnützigen Leistungen innerhalb der von der Bezirksverwaltungsbehörde vorgeschriebenen Frist vollständig erbracht, ist das Strafverfahren einzustellen.
(5)Absatz 5,Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021, sinngemäß anzuwenden.Fügt die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung der Einrichtung oder deren Träger einen Schaden zu, so ist auf ihre Ersatzpflicht das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, sinngemäß anzuwenden. Fügt die von der Erbringung gemeinnütziger Leistungen betroffene Person einem Dritten einen Schaden zu, so haftet dafür neben ihr auch das Land nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Die Einrichtung oder deren Träger haftet in diesem Fall dem Geschädigten nicht. Das Land hat den Schaden nur in Geld zu ersetzen. Von der Einrichtung, bei der die gemeinnützigen Leistungen erbracht wurden, oder deren Träger kann das Land Rückersatz begehren, insoweit diesen oder ihren Organen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, insbesondere durch Vernachlässigung der Aufsicht oder Anleitung, zur Last fällt. Auf das Verhältnis zwischen dem Land und der von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffenen Person ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,, sinngemäß anzuwenden.
(6)Absatz 6,Erleidet die von der Erbringung der gemeinnützigen Leistungen betroffene Person bei deren Erbringung einen Unfall oder eine Krankheit, so gelten die Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes sinngemäß mit der Maßgabe, dass
die bescheidmäßigen Erledigungen, insbesondere in Bezug auf Unfallrenten, von der Landesregierung zu treffen sind,
die Bemessungsgrundlage für Unfallrenten das 1,5-fache des nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen maßgeblichen Ausgleichzulagenrichtsatzes für Alleinstehende beträgt,
die Kosten für die Unfallbehandlung und Unfallrenten vom Land Oberösterreich zu tragen sind und
Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen Dritte, ausgenommen Schmerzensgeld, auf das Land Oberösterreich übergehen, sofern das Land Oberösterreich Leistungen nach Z 3 erbracht hat.“Schadenersatzansprüche der betroffenen Person gegen Dritte, ausgenommen Schmerzensgeld, auf das Land Oberösterreich übergehen, sofern das Land Oberösterreich Leistungen nach Ziffer 3, erbracht hat.“
9.Novellierungsanordnung 9, § 13 Abs. 1 lautet:Paragraph 13, Absatz eins, lautet:
„(1)Absatz eins,Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des § 11 Abs. 1 Z 3 bis 6 und des § 11 Abs. 3 durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Vollziehung des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 und des Paragraph 11, Absatz 3, durch folgende Maßnahmen mitzuwirken:
Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen;
Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind;
Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.“
Artikel IV
Inkrafttreten und ÜbergangsbestimmungArtikel römisch vier, Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt mit dem Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2,Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes anhängige Verfahren sind nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften weiterzuführen.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
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