LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2022

Ausgegeben am 31. Jänner 2022

www.ris.bka.gv.at

Nr. 4 Verordnung:

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Kalktuffquelle Wang-hausen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschafts-pflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Verordnung

der Oö. Landesregierung, mit der die „Kalktuffquelle Wanghausen“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird

Auf Grund des Paragraph 15, Absatz 2 und des Paragraph 24, Absatz eins und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 129 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird verordnet:

Paragraph eins,, Bezeichnung

Die „Kalktuffquelle Wanghausen“ in der Gemeinde Hochburg-Ach (offizielle Gebietskennziffer AT 3152000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (Paragraph 7, Ziffer 2,) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Artikel 4, der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Kalktuffquelle Wanghausen‘“ bezeichnet.

Paragraph 2,, Grenzen

In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

Paragraph 3,, Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Kalktuffquelle Wanghausen“ (Paragraph eins,) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs römisch eins der „FFH-Richtlinie“ (Paragraph 7, Ziffer eins,).

Tabelle 1

Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“)

Bezeichnung des Lebensraums

7220*

Kalktuffquellen (Cratoneurion)

9130

Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Paragraph 4,, Erlaubte Maßnahmen

  1. Absatz eins,Maßnahmen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets führen können, bedürfen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Landesregierung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001.
  2. Absatz 2,Insbesondere nachstehende Maßnahmen führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, Oö. NSchG 2001:
    1. Ziffer eins
      in beiden Zonen:
      1. Litera a
        das Betreten durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von ihnen Beauftragte;
      2. Litera b
        das Befahren der bestehenden Forstwege;
      3. Litera c
        Instandhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen und Wegen;
      4. Litera d
        die rechtmäßige Ausübung der Jagd;
      5. Litera e
        die Entfernung von Katastrophen- und Schadholz, sofern umgefallene Bäume zumindest teilweise außerhalb des Schutzgebiets zu liegen kommen oder aus Gründen der Verkehrssicherheit zu entfernen sind;
    2. Ziffer 2
      über die in Ziffer eins, genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B:
      • Strichaufzählung
        die Einzelstammentnahme.

Paragraph 5,, Ziel des Landschaftspflegeplans

  1. Absatz eins,Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß Paragraph 6, einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
  2. Absatz 2,Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigen Personen.

Paragraph 6,, Landschaftspflegeplan

Gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten.

Tabelle 2

Bezeichnung des Lebensraums

Pflegemaßnahmen

7220*

Kalktuffquellen

(Cratoneurion)

Sicherung der ungestörten Hydrologie und Trophie

9130

Waldmeister-Buchenwald

(Asperulo-Fagetum)

Nutzungsverzicht; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

9180*

Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion

Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz

Paragraph 7,, Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung:

  1. Ziffer eins
    „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70;
  2. Ziffer 2
    „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021“: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 51 vom 15.2.2021, S 330 ff.

Paragraph 8,, Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für die Oö. Landesregierung:

Dr. Haimbuchner

Landeshauptmann-Stellvertreter

Anlagen