LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 23. Dezember 2021

www.ris.bka.gv.at

Nr. 131 Landesgesetz:

4. Oö. COVID-19-Gesetz (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 25 aus 2021,, Ausschussbericht Beilage Nr. 46 aus 2021,, 3. Landtags-sitzung)

Landesgesetz,

mit dem das 2. Oö. COVID-19-Gesetz, das Oö. Feuerwehrgesetz 2015, das Oö. Katastrophenschutzgesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Tourismusgesetz 2018, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete und das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert werden, (4. Oö. COVID-19-Gesetz)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel römisch eins

Änderung des 2. Oö. COVID-19-Gesetzes

Artikel römisch zwei

Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015

Artikel römisch drei

Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes

Artikel römisch vier

Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985

Artikel römisch fünf

Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018

Artikel römisch sechs

Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes

Artikel römisch sieben

Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes

Artikel römisch acht

Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete

Artikel römisch neun

Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Artikel römisch zehn

In- und Außerkrafttreten

Artikel römisch eins, Änderung des 2. Oö. COVID-19-Gesetzes

Das Landesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen werden (2. Oö. COVID-19-Gesetz), Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2020,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 4, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.

Artikel römisch zwei, Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015

Das Landesgesetz über das Feuerwehrwesen in Oberösterreich (Oö. Feuerwehrgesetz 2015), Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 52 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Jahr 2020“ die Wortfolge „und das Jahr 2021“ eingefügt.

Artikel römisch drei, Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes

Das Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 30 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Jahr 2020“ die Wortfolge „und das Jahr 2021“ eingefügt.

Artikel römisch vier, Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985

Das Gesetz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich (Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:

„§ 29a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

  1. Absatz eins,Abweichend von Paragraph 2, Absatz eins b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen
    1. Ziffer eins
      gegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder
    2. Ziffer 2
      bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde oder werden sollte oder
    3. Ziffer 3
      bei denen kurz vor dem Tod Symptome einer COVID-19 Erkrankung aufgetreten sind.
  2. Absatz 2,Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Absatz eins, sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.
  3. Absatz 3,Die Todesfallsanzeige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Absatz eins, genannten Personen nicht anzuwenden.“

Artikel römisch fünf, Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018

Das Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018 - Oö. TG 2018), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, eingefügt:

„§ 84a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

  1. Absatz eins,Kommt ein Beschluss der Vollversammlung eines Tourismusverbands gemäß Paragraph 16, Ziffer 6, für das Budget des Haushaltsjahres 2022 nicht rechtzeitig zustande, darf ein vom Aufsichtsrat beschlossener Budgetentwurf dem Vollzug bis zur allfälligen Festlegung eines Budgets durch die Vollversammlung zugrunde gelegt werden.
  2. Absatz 2,Der Ablauf der Frist des Paragraph 21, Absatz 4, zur Nachwahl eines vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gehemmt.
  3. Absatz 3,Ein Beschluss zur Anhebung der Prozentsätze, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge, gemäß Paragraph 43, Absatz 5, oder 6 für das Kalenderjahr 2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft, wenn er spätestens bis 30. Juni 2022 beschlossen und kundgemacht wird.“

Artikel römisch sechs, Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes

Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:

„§ 3a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002, einschließlich aller Bediensteten nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Artikel römisch sieben, Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes

Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:

„§ 11a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Artikel römisch acht, Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete

Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:

Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:

„§ 21a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Artikel römisch neun , Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:

„§ 41

Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“

Novellierungsanordnung 2, Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 41, angefügt:

„§ 41, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19

  1. Absatz eins,Im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (Paragraph 7,), den Mindestöffnungszeiten (Paragraph 9,) und vom Mindestpersonaleinsatz (Paragraph 11,) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (Paragraph 14, Absatz eins,) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des Paragraph 29, Ziffer 4,
  2. Absatz 2,Im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 10, dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 kann der Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“

Artikel römisch zehn, In- und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  2. Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins, Ziffer 3 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  3. Absatz 3,Artikel römisch zwei, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Artikel römisch drei, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
  5. Absatz 5,Artikel römisch vier bis römisch neun treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Der Erste Präsident, des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Max Hiegelsberger

Mag. Stelzer