LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 23. Dezember 2021 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 131 Landesgesetz: | 4. Oö. COVID-19-Gesetz (XXIX. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 25/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 46/2021, 3. Landtags-sitzung)4. Oö. COVID-19-Gesetz (römisch 29 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 25 aus 2021,, Ausschussbericht Beilage Nr. 46 aus 2021,, 3. Landtags-sitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das 2. Oö. COVID-19-Gesetz, das Oö. Feuerwehrgesetz 2015, das Oö. Katastrophenschutzgesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Tourismusgesetz 2018, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete und das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert werden
(4. Oö. COVID-19-Gesetz)mit dem das 2. Oö. COVID-19-Gesetz, das Oö. Feuerwehrgesetz 2015, das Oö. Katastrophenschutzgesetz, das Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985, das Oö. Tourismusgesetz 2018, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete und das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz geändert werden, (4. Oö. COVID-19-Gesetz)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Artikel IArtikel römisch eins | Änderung des 2. Oö. COVID-19-Gesetzes |
Artikel IIArtikel römisch zwei | Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015 |
Artikel IIIArtikel römisch drei | Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes |
Artikel IVArtikel römisch vier | Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985 |
Artikel VArtikel römisch fünf | Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018 |
Artikel VIArtikel römisch sechs | Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes |
Artikel VIIArtikel römisch sieben | Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes |
Artikel VIIIArtikel römisch acht | Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete |
Artikel IXArtikel römisch neun | Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes |
Artikel XArtikel römisch zehn | In- und Außerkrafttreten |
| |
Artikel I
Änderung des 2. Oö. COVID-19-GesetzesArtikel römisch eins, Änderung des 2. Oö. COVID-19-Gesetzes
Das Landesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen werden (2. Oö. COVID-19-Gesetz), LGBl. Nr. 110/2020, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 69/2021, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz, mit dem Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 erlassen werden (2. Oö. COVID-19-Gesetz), Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 2020,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im § 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.Im Paragraph eins, wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
2.Novellierungsanordnung 2, Im § 2 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.Im Paragraph 2, Absatz eins, wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
3.Novellierungsanordnung 3, (Verfassungsbestimmung) Im § 3 Abs. 1 wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 3, Absatz eins, wird die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
4.Novellierungsanordnung 4, Im § 4 Abs. 1 wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.Im Paragraph 4, Absatz eins, wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
5.Novellierungsanordnung 5, (Verfassungsbestimmung) Im § 4 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.(Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 4, Absatz 2, wird jeweils die Wortfolge „31. Dezember 2021“ durch die Wortfolge „31. Dezember 2022“ ersetzt.
Artikel II
Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015Artikel römisch zwei, Änderung des Oö. Feuerwehrgesetzes 2015
Das Landesgesetz über das Feuerwehrwesen in Oberösterreich (Oö. Feuerwehrgesetz 2015), LGBl. Nr. 104/2014, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz über das Feuerwehrwesen in Oberösterreich (Oö. Feuerwehrgesetz 2015), Landesgesetzblatt Nr. 104 aus 2014,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 52a Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Jahr 2020“ die Wortfolge „und das Jahr 2021“ eingefügt.Im Paragraph 52 a, Absatz 4, wird nach der Wortfolge „Jahr 2020“ die Wortfolge „und das Jahr 2021“ eingefügt.
Artikel III
Änderung des Oö. KatastrophenschutzgesetzesArtikel römisch drei, Änderung des Oö. Katastrophenschutzgesetzes
Das Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz), LGBl. Nr. 32/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz, mit dem Bestimmungen über den Katastrophenschutz in Oberösterreich erlassen werden (Oö. Katastrophenschutzgesetz), Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Im § 30a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Jahr 2020“ die Wortfolge „und das Jahr 2021“ eingefügt.Im Paragraph 30 a, Absatz eins, wird nach der Wortfolge „Jahr 2020“ die Wortfolge „und das Jahr 2021“ eingefügt.
Artikel IV
Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985Artikel römisch vier, Änderung des Oö. Leichenbestattungsgesetzes 1985
Das Gesetz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich (Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985), LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:Das Gesetz zur Regelung des Leichen- und Bestattungswesens in Oberösterreich (Oö. Leichenbestattungsgesetz 1985), Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 1985,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt:Nach Paragraph 29, wird folgender Paragraph 29 a, eingefügt:
„§ 29a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 29a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Abweichend von § 2 Abs. 1b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufenAbweichend von Paragraph 2, Absatz eins b und 2 bis 4 sind jene Ärztinnen und Ärzte, die im Hausärztlichen Notdienst (HÄND) organisiert sind, zur Totenbeschau von Leichen von Personen berufen
gegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde odergegenüber denen ein Absonderungsbescheid gemäß Paragraph 7, Epidemiegesetz 1950 erlassen wurde oder
bei denen ein Test auf SARS-CoV-2 durchgeführt wurde oder werden sollte oder
bei denen kurz vor dem Tod Symptome einer COVID-19 Erkrankung aufgetreten sind.
(2)Absatz 2,Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Abs. 1 sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.Die Ärztinnen und Ärzte gemäß Absatz eins, sind Hilfsorgane der Landesregierung und anzugeloben, sofern sie nicht bereits als Totenbeschauerin bzw. Totenbeschauer von einem oberösterreichischen Behördenorgan angelobt wurden.
(3)Absatz 3,Die Todesfallsanzeige gemäß § 3 Abs. 1 erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.Die Todesfallsanzeige gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erster Satz hat im Weg der Leitstelle des Österreichischen Roten Kreuzes zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Abs. 1 genannten Personen nicht anzuwenden.“Die Bestimmungen dieses Landesgesetzes über Herzschrittmacher sind auf Leichen der im Absatz eins, genannten Personen nicht anzuwenden.“
Artikel V
Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018Artikel römisch fünf, Änderung des Oö. Tourismusgesetzes 2018
Das Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018 - Oö. TG 2018), LGBl. Nr. 3/2018, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021, wird wie folgt geändert:Das Landesgesetz zur Förderung des Tourismus in Oberösterreich (Oö. Tourismusgesetz 2018 - Oö. TG 2018), Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2018,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Nach § 84 wird folgender § 84a eingefügt:Nach Paragraph 84, wird folgender Paragraph 84 a, eingefügt:
„§ 84a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 84a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Kommt ein Beschluss der Vollversammlung eines Tourismusverbands gemäß § 16 Z 6 für das Budget des Haushaltsjahres 2022 nicht rechtzeitig zustande, darf ein vom Aufsichtsrat beschlossener Budgetentwurf dem Vollzug bis zur allfälligen Festlegung eines Budgets durch die Vollversammlung zugrunde gelegt werden.Kommt ein Beschluss der Vollversammlung eines Tourismusverbands gemäß Paragraph 16, Ziffer 6, für das Budget des Haushaltsjahres 2022 nicht rechtzeitig zustande, darf ein vom Aufsichtsrat beschlossener Budgetentwurf dem Vollzug bis zur allfälligen Festlegung eines Budgets durch die Vollversammlung zugrunde gelegt werden.
(2)Absatz 2,Der Ablauf der Frist des § 21 Abs. 4 zur Nachwahl eines vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gehemmt.Der Ablauf der Frist des Paragraph 21, Absatz 4, zur Nachwahl eines vor Ablauf der Funktionsperiode ausgeschiedenen Mitglieds des Aufsichtsrats ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 gehemmt.
(3)Absatz 3,Ein Beschluss zur Anhebung der Prozentsätze, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge, gemäß § 43 Abs. 5 oder 6 für das Kalenderjahr 2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft, wenn er spätestens bis 30. Juni 2022 beschlossen und kundgemacht wird.“Ein Beschluss zur Anhebung der Prozentsätze, allenfalls einschließlich der Mindestbeiträge, gemäß Paragraph 43, Absatz 5, oder 6 für das Kalenderjahr 2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft, wenn er spätestens bis 30. Juni 2022 beschlossen und kundgemacht wird.“
Artikel VI
Änderung des Oö. Gemeinde-UnfallfürsorgegesetzesArtikel römisch sechs, Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG), LGBl. Nr. 36/1969, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz (Oö. GUFG), Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:Nach Paragraph 3, wird folgender Paragraph 3 a, eingefügt:
„§ 3a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 3a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002, einschließlich aller Bediensteten nach § 16 Abs. 2 Z 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. GDG 2002, einschließlich aller Bediensteten nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, 5 und 7 Oö. GDG 2002, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel VII
Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und UnfallfürsorgegesetzesArtikel römisch sieben, Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes
Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), LGBl. Nr. 66/1983, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (Oö. LKUFG), Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:Nach Paragraph 11, wird folgender Paragraph 11 a, eingefügt:
„§ 11a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 11a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel VIII
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für LandesbediensteteArtikel römisch acht, Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete
Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), LGBl. Nr. 57/2000, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 76/2021, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 76 aus 2021,, wird wie folgt geändert:
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:Nach Paragraph 21, wird folgender Paragraph 21 a, eingefügt:
„§ 21a
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 21a, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
§ 258 Abs. 1 zweiter Satz sowie Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach § 2 Abs. 2 Z 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des § 258 Abs. 2 B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von § 258 Abs. 3 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 179/2021, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“Paragraph 258, Absatz eins, zweiter Satz sowie Absatz 2, erster Satz und Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, gelten für Bedienstete nach diesem Landesgesetz sowie alle Bediensteten nach dem Oö. LVBG einschließlich der Bediensteten nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, 4, 5 und 6 Oö. LVBG, die der COVID-19-Risikogruppe angehören, sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle der allgemeinen Information der Versicherungsanstalt im Sinn des Paragraph 258, Absatz 2, B-KUVG die individuelle Anamnese der oder des Bediensteten zur Beurteilung heranzuziehen ist. Abweichend von Paragraph 258, Absatz 3, B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2021,, sind die Zeiträume für die mögliche Inanspruchnahme der Freistellung für das Jahr 2022 mit Verordnung der Landesregierung in dem Ausmaß festzulegen, wie dies auf Grund der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geboten ist. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“
Artikel IX
Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzesArtikel römisch neun , Änderung des Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes
Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), LGBl. Nr. 39/2007, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 116/2020, wird wie folgt geändert:Das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (Oö. KBBG), Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 2007,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird folgender Eintrag angefügt:
„§ 41 | Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19“ |
| |
2.Novellierungsanordnung 2, Nach § 40 wird folgender § 41 angefügt:Nach Paragraph 40, wird folgender Paragraph 41, angefügt:
„§ 41
Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19„§ 41, Sonderbestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1)Absatz eins,Im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (§ 7), den Mindestöffnungszeiten (§ 9) und vom Mindestpersonaleinsatz (§ 11) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (§ 14 Abs. 1) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des § 29 Z 4.Im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 darf im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb auf Grund von behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 von der Regelung der Gruppenzusammensetzung (Paragraph 7,), den Mindestöffnungszeiten (Paragraph 9,) und vom Mindestpersonaleinsatz (Paragraph 11,) im unbedingt erforderlichen Ausmaß und in einer pädagogisch vertretbaren Form abgewichen werden. Die Aufsichtspflicht (Paragraph 14, Absatz eins,) ist jedenfalls zu gewährleisten. Eine Inanspruchnahme des COVID-19-Kurzarbeitmodells widerspricht nicht der Verpflichtung zur dienst- und besoldungsrechtlichen Gleichstellung im Sinn des Paragraph 29, Ziffer 4,
(2)Absatz 2,Im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des § 30 Abs. 10 dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.Im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 stellen Veränderungen in der Anzahl der Gruppen oder Änderungen der Öffnungszeiten im Zusammenhang mit einem eingeschränkten Betrieb, die auf Grund der behördlichen Maßnahmen wegen COVID-19 erforderlich werden, keine Änderung in den Berechnungsgrundlagen im Sinn des Paragraph 30, Absatz 10, dar. Der Landesbeitrag darf dabei die Höhe der tatsächlichen Kosten nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 kann der Kostenersatz gemäß § 35 Abs. 1 unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß § 26 Abs. 2 Z 1 geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis zum 31. Dezember 2022 kann der Kostenersatz gemäß Paragraph 35, Absatz eins, unabhängig vom tatsächlichen Anfall im Ausmaß der Zuteilung gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, geleistet werden. Zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs hat der Rechtsträger den Personaleinsatz anzupassen und alle tauglichen Mittel zur Kostenreduktion tunlichst auszuschöpfen, soweit dies nicht den Betrieb und die Betreuung von Kindern gefährdet.“
Artikel X
In- und AußerkrafttretenArtikel römisch zehn, In- und Außerkrafttreten
(1)Absatz eins,Art. I Z 1, 2 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer eins, 2 und 4 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(2)Absatz 2,(Verfassungsbestimmung) Art. I Z 3 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.(Verfassungsbestimmung) Artikel römisch eins, Ziffer 3 und 5 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(3)Absatz 3,Art. II tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Artikel römisch zwei, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(4)Absatz 4,Art. III tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.Artikel römisch drei, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
(5)Absatz 5,Art. IV bis IX treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Artikel römisch vier bis römisch neun treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Max Hiegelsberger | Mag. Stelzer |
| |