LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 17. Dezember 2021

www.ris.bka.gv.at

Nr. 130 Verordnung:

Regionalprogramm Trinkwassernutzung aus Tiefengrundwässern

Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich, mit der ein Regionalprogramm zum Schutz von Tiefengrundwässern für die Trinkwassernutzung erlassen wird (Regionalprogramm Trinkwassernutzung aus Tiefengrundwässern)

Auf Grund des Paragraph 55 g, Absatz eins, Ziffer eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:

Paragraph eins <, b, r, /, >, W, i, d, m, u, n, g,

Das Grundwasser der oberösterreichischen Tiefengrundwässerkörper TGWK Tertiärsande [DBJ] (GK100157) und TGWK Tertiärsande [DUJ] (GK100160) wird - unbeschadet bestehender Rechte - vorzugsweise der Trinkwassernutzung über gemeinschaftliche Versorgungsstrukturen, insbesondere für Gemeinden, Verbände und Genossenschaften, sowie der Trinkwassernotversorgung im Katastrophenfall gewidmet.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, A, b, g, r, e, n, z, u, n, g, des Widmungsgebietes

In der Anlage 1 ist die Außengrenze des Widmungsgebietes in einem Übersichtslageplan im Maßstab 1 : 140.035 dargestellt. In den Anlagen 2 bis 142 ist die parzellenscharfe Abgrenzung des Widmungsgebietes durch Detailpläne im Maßstab 1 : 5.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung in der Anlage 143 maßgeblich.

Paragraph 3 <, b, r, /, >, G, e, s, i, c, h, t, s, p, u, n, k, t, e, bei der Handhabung von wasserrechtlichen Bestimmungen

In wasserrechtlichen Verfahren ist bei der Handhabung der Paragraphen 10,, 21, 21a, 29 und 112 des WRG 1959 sicherzustellen, dass

  1. Ziffer eins
    der Widmungszweck gemäß Paragraph eins, nicht beeinträchtigt wird,
  2. Ziffer 2
    eine ressourcenoptimierende nachhaltige Wasserverwendung erfolgt,
  3. Ziffer 3
    die Schutzfunktion der den Tiefengrundwasserkörpern zuordenbaren Deckschichten nicht eingeschränkt wird,
  4. Ziffer 4
    es zu keiner Vermischung von Wässern aus unterschiedlichen Grundwasserstockwerken durch das Vorhaben kommt.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n,

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Für den Landeshauptmann:

Kaineder

Landesrat

Anlagen