LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 13. November 2021

www.ris.bka.gv.at

Nr. 114 Verordnung:

3. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021

Verordnung

des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 begleitende Maßnahmen festgelegt werden
(3. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021)

Auf Grund des Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 7, Absatz 2, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 183 aus 2021,, wird verordnet:

Paragraph eins,
Allgemeine Bestimmungen

  1. Absatz einsAls Maske im Sinn dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  2. Absatz 2Als 2G-Nachweis gelten die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, der 3. COVID-19-MV genannten Nachweise.
  3. Absatz 3Als 2,5G-Nachweis gelten die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der 3. COVID-19-MV genannten Nachweise.
  4. Absatz 4Als 2G-Nachweis gilt auch der Corona-Testpass gemäß Paragraph eins, Absatz 3, der 3. COVID-19-MV.
  5. Absatz 5Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt beim Zusammentreffen von Personen in geschlossenen Räumen, mit Ausnahme des privaten Wohnbereichs, die Verpflichtung zum Tragen einer Maske sofern zumindest eine weitere Person anwesend ist, die nicht dem gemeinsamen Haushalt angehört und das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.

Paragraph 2,
Verkehrsmittel

Über Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, der 3. COVID-19-MV hinausgehend ist in Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr nicht nur ein 2G-Nachweis vorzuweisen, sondern auch eine Maske zu tragen.

Paragraph 3,
Gastgewerbe

  1. Absatz einsÜber Paragraph 5, der 3. COVID-19-MV hinausgehend
    1. Ziffer eins
      ist die Konsumation von Speisen und Getränken nur im Sitzen an Verabreichungsplätzen zulässig;
    2. Ziffer 2
      hat der Betreiber sicherzustellen, dass die Konsumation von Speisen und Getränken nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle erfolgt;
    3. Ziffer 3
      hat der Betreiber die Verabreichungsplätze so einzurichten, dass zwischen den Besuchergruppen ein Abstand von mindestens einem Meter besteht. Dies gilt nicht, wenn durch geeignete Schutzmaßnahmen zur räumlichen Trennung das Infektionsrisiko minimiert werden kann;
    4. Ziffer 4
      hat der Kunde vom erstmaligen Betreten der Betriebsstätte bis zum Einfinden am Verabreichungsplatz gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen. Beim Verlassen des Verabreichungsplatzes hat der Kunde gegenüber anderen Personen, die nicht zu seiner Besuchergruppe gehören, einen Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten und eine Maske zu tragen;
    5. Ziffer 5
      gilt auch im Fall der Konsumation von Speisen und Getränken an Imbiss- und Gastronomieständen die Verpflichtung zum Vorweis eines 2G-Nachweises gemäß Paragraph 5, Absatz eins, der 3. COVID-19-MV.
  2. Absatz 2Das Betreten von Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs, Après-Ski-Lokale und Tanzlokale, ist Kunden zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt.

Paragraph 4,
Beherbergungsbetriebe

Über Paragraph 6, der 3. COVID-19-MV hinausgehend ist in für Gäste allgemein zugänglichen Bereichen eine Maske zu tragen.

Paragraph 5,
Zusammenkünfte

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 3 der 3. COVID-MV sind Zusammenkünfte untersagt.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für Zusammenkünfte, die nicht von Paragraph 12, Absatz eins, der 3. COVID-MV erfasst sind.
  3. Absatz 3Das Verbot von Zusammenkünften gemäß Absatz eins, umfasst nicht Zusammenkünfte
    1. Ziffer eins
      im Rahmen der Vereinstätigkeit für die Mitglieder, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und zur Sportausübung, ausgenommen Zuschauer; Paragraph 3, Absatz eins, gilt sinngemäß;
    2. Ziffer 2
      nach Paragraph 12, Absatz 6 und Paragraph 13, der 3. COVID-19-MV sowie Zusammenkünfte im Rahmen von Ereignissen des Spitzen- oder Berufssports soweit in der Sportstätte durch bauliche und organisatorische Maßnahmen (wie zB feste Sitzreihen und zugewiesene Sitzplätze) sichergestellt ist, dass es zu keiner Durchmischung und Interaktion der Kunden (Besucher) kommt.

Paragraph 6,
Fach- und Publikumsmessen; Freizeit- und Kultureinrichtungen

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 15, der 3. COVID-19-MV sind Fach- und Publikumsmessen untersagt.
  2. Absatz 2Über Paragraph 8, Absatz 5, der 3. COVID-19-MV hinaus dürfen Kunden (Besucher) in allen Kultureinrichtungen nur eingelassen werden, wenn diese einen 2G-Nachweis vorweisen.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 8, Absatz 5, letzter Satz der 3. COVID-19-MV dürfen Zusammenkünfte nur in Veranstaltungsstätten stattfinden, die ganzjährig und regelmäßig und unter einer unternehmerischen Gesamtverantwortung dem jeweiligen Zweck dienen und bei denen durch bauliche und organisatorische Maßnahmen (wie zB feste Sitzreihen und zugewiesene Sitzplätze) sichergestellt ist, dass es während der Vorführung zu keiner Durchmischung und Interaktion der Kunden (Besucher) kommt. Paragraph 3, Absatz eins, gilt sinngemäß.

Paragraph 7,
Orte der beruflichen Tätigkeit

  1. Absatz einsAbweichend von Paragraph 9, Absatz eins, der 3. COVID-19-MV dürfen Arbeitnehmer, Inhaber und Betreiber Arbeitsorte gemäß Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 6 und Paragraph 8, der 3. COVID-19-MV nur betreten, wenn sie über einen 2,5G-Nachweis verfügen.
  2. Absatz 2Über Paragraph 9, der 3. COVID-19-MV hinausgehend ist an Orten der beruflichen Tätigkeit durchgehend eine Maske zu tragen, sofern physischer Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann und nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Paragraph 8,
Märkte und Gelegenheitsmärkte

Über Paragraph 16, der 3. COVID-19-MV hinausgehend, ist auf allen Märkten die Konsumation von Speisen und Getränken am gesamten Areal untersagt. Weiters ist von allen am Areal befindlichen Personen - auch im Freien - durchgehend eine Maske zu tragen.

Paragraph 9,
Ausnahmen

Die Ausnahmen nach Paragraph 19, der 3. COVID-19-MV gelten auch für diese Verordnung.

Paragraph 10,
Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf die 3. COVID-19-MV verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf die 3. COVID-19-Maßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 459 aus 2021,. Wenn die 3. COVID-19-MV aufgehoben wird, gelten die Verweise als Verweise auf die inhaltlich gleichen Regelungen deren Nachfolgeverordnung.

Paragraph 11,
In- und Außerkrafttreten

  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 15. November 2021 in Kraft und mit Ausnahme von Paragraph 7, Absatz eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 5. Dezember 2021 außer Kraft.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 2. Oö. COVID-19-Maßnahmenbegleitverordnung 2021, Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2021,, außer Kraft.
  3. Absatz 3Abweichend von Absatz eins, tritt Paragraph 7, Absatz eins, dieser Verordnung mit 5. Dezember 2021 in Kraft.
  4. Absatz 4Sofern eine nachfolgende Bundesverordnung strengere Regelungen enthält, sind entgegenstehende Bestimmungen dieser Verordnung nicht anzuwenden.

Für den Landeshauptmann:

Mag. Haberlander

Landeshauptmann-Stellvertreterin