Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 30. September 2021 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 97 Verordnung: | Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein 3. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird |
Auf Grund der Paragraphen 33 d und 55 g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 73 aus 2018,, wird verordnet:
Bei jeder Wasserausleitung ist durch Abgabe einer ausreichenden Restwassermenge die ganzjährige Passierbarkeit der Restwasserstrecke für die in Anlage 2 festgelegten maßgebenden Fischarten und Fischgrößen zu gewährleisten. Dazu ist sicherzustellen, dass die in Anlage G der Qualitätszielverordnung Ökologie Oberflächengewässer, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2010,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2019,, festgelegten Bedingungen in der Restwasserstrecke erreicht werden. Von diesen Anforderungen kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die langfristige Einhaltung der Werte für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten auch bei Anwendung weniger strenger Werte für die hydromorphologischen Bedingungen gewährleistet ist.
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
Für den Landeshauptmann: |
Kaineder |
Landesrat |