LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 7. September 2021

www.ris.bka.gv.at

Nr. 90 Landesgesetz:

Landesgesetz, mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden (römisch XXVIII. Gesetzgebungs-periode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1679/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1712/2021, 58. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992, das Statut für die Stadt Steyr 1992, das Statut für die Stadt Wels 1992 und die Oö. Gemeindeordnung 1990 geändert werden

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I
Änderung des Statuts für die Landeshauptstadt Linz 1992

Das Statut für die Landeshauptstadt Linz 1992 (StL. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dem Paragraph 58 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Unabhängig von Absatz 3, kann die Landesregierung zur Sicherstellung der Liquidität im Zusammenhang mit der Umsetzung klimaschutzrelevanter Maßnahmen durch die Stadt für ein oder mehrere konkrete Rechnungsjahre, je nach Projektfortschritt, durch Verordnung die Höchstgrenze für die Inanspruchnahme von Kassenkrediten gemäß Absatz eins, zweiter Satz um bis zu 327 Millionen Euro je Rechnungsjahr anheben und die Verwendung der Kassenkredite im Rahmen des erhöhten Ausmaßes der angehobenen Höchstgrenze näher regeln. Absatz 3, letzter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 65, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt
    1. Ziffer eins
      bei Verordnungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, mit dem Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblatts, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und
    2. Ziffer 2
      bei Verordnungen, die an der Amtstafel kundgemacht werden, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 65, Absatz 5, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer 2, gilt sinngemäß.“ angefügt.

Artikel II
Änderung des Statuts für die Stadt Steyr 1992

Das Statut für die Stadt Steyr 1992 (StS. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 65, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt
    1. Ziffer eins
      bei Verordnungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, mit dem Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblatts, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und
    2. Ziffer 2
      bei Verordnungen, die an der Amtstafel kundgemacht werden, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 65, Absatz 5, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer 2, gilt sinngemäß.“ angefügt.

Artikel III
Änderung des Statuts für die Stadt Wels 1992

Das Statut für die Stadt Wels 1992 (StW. 1992), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 65, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Stadtgebiet und beginnt
    1. Ziffer eins
      bei Verordnungen, die im Amtsblatt kundgemacht werden, mit dem Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblatts, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird, und
    2. Ziffer 2
      bei Verordnungen, die an der Amtstafel kundgemacht werden, mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages.“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 65, Absatz 5, wird am Ende des ersten Satzes der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und die Wortfolge „Abs. 2 Ziffer 2, gilt sinngemäß.“ angefügt.

Artikel IV
Änderung der Oö. Gemeindeordnung 1990

Die Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990), Landesgesetzblatt Nr. 91 aus 1990,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Paragraph 94, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Wenn in der Verordnung nicht anderes bestimmt ist, erstreckt sich die Rechtswirksamkeit auf das gesamte Gemeindegebiet und beginnt mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Bei Vorliegen besonderer Gründe, wie etwa bei Gefahr im Verzug, kann jedoch in der Verordnung angeordnet werden, dass ihre Rechtswirksamkeit bereits vor diesem Zeitpunkt beginnt, frühestens jedoch mit Ablauf des Kundmachungstages.“

Artikel V
Inkrafttreten

  1. Absatz einsArt. römisch eins Ziffer eins, dieses Landesgesetzes tritt mit dem auf den Tag der Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Land Oberösterreich und der Landeshauptstadt Linz betreffend Finanzierung der Stadtbahn und der Buslinien L 47/48 und L 13/14 durch den Oö. Landtag folgenden Monatsersten in Kraft. In der Vereinbarung sind jedenfalls die detaillierten Investitionskosten, die Mittelverwendung, das Projekt- und Baucontrolling sowie die Informations- und Zustimmungsrechte zu regeln. Der Landeshauptmann hat den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. römisch eins Ziffer eins, im Landesgesetzblatt kundzumachen.

  1. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer