LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH
Jahrgang 2021 | Ausgegeben am 17. August 2021 | www.ris.bka.gv.at |
Nr. 86 Landesgesetz: | Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 - Oö. AWG-Novelle 2021 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 1045/2019, Regierungsvorlage Beilage Nr. 1591/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1665/2021, 57. Landtagssitzung)Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 - Oö. AWG-Novelle 2021 (römisch 28 . Gesetzgebungsperiode: Initiativantrag Beilage Nr. 1045 aus 2019,, Regierungsvorlage Beilage Nr. 1591 aus 2021,, Ausschussbericht Beilage Nr. 1665 aus 2021,, 57. Landtagssitzung) |
Landesgesetz,
mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 geändert wird
(Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 - Oö. AWG-Novelle 2021)mit dem das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 geändert wird, (Oö. Abfallwirtschaftsgesetz-Novelle 2021 - Oö. AWG-Novelle 2021)
Der Oö. Landtag hat beschlossen:
Artikel IArtikel römisch eins
Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), LGBl. Nr. 71/2009, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, wird wie folgt geändert:Das Oö. Abfallwirtschaftsgesetz 2009 (Oö. AWG 2009), Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 2009,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2013,, wird wie folgt geändert:
1.Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 4 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 4, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 4a | Abfallvermeidung bei Veranstaltungen“ |
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2.Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 19 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 19, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 19a | Erstellung eines Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen“ |
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3.Novellierungsanordnung 3, Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des VII. Abschnitts:Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift des römisch sieben. Abschnitts:
„ZWANGSRECHTE, KONTROLLE UND BESCHRÄNKUNGEN“
4.Novellierungsanordnung 4, Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 22 folgender Eintrag eingefügt:Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu Paragraph 22, folgender Eintrag eingefügt:
„§ 22a | Kontrolle der Einhaltung“ |
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5.Novellierungsanordnung 5, Im § 2 Abs. 4 wird der Punkt am Ende der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 22 angefügt:Im Paragraph 2, Absatz 4, wird der Punkt am Ende der Ziffer 21, durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 22, angefügt:
Lebensmittelabfälle: alle Lebensmittel gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S 1, die zu Abfall geworden sind.“Lebensmittelabfälle: alle Lebensmittel gemäß Artikel 2, der Verordnung (EG) Nr. 178 aus 2002, zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002, S 1, die zu Abfall geworden sind.“
6.Novellierungsanordnung 6, Nach § 4 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:Nach Paragraph 4, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:
„(3)Absatz 3,Das Land Oberösterreich hat bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern im Hinblick auf die Zielsetzung der nachhaltigen Abfallvermeidung und -verwertung solche Materialien auszuwählen, die bei der Sammlung und Behandlung als Abfall eine möglichst geringe Umweltbelastung hervorrufen. Insbesondere Einwegkunststoffartikel im Sinn der Richtlinie (EU) 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt und Einweg-Getränkeverpackungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.“
7.Novellierungsanordnung 7, Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:Nach Paragraph 4, wird folgender Paragraph 4 a, eingefügt:
„§ 4a
Abfallvermeidung bei Veranstaltungen„§ 4a, Abfallvermeidung bei Veranstaltungen
(1)Absatz eins,Bei Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können, sind, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt,Bei Veranstaltungen im Sinn des Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetzes, bei denen Speisen oder Getränke ausgegeben werden und an denen gleichzeitig mehr als 300 Personen teilnehmen können, sind, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt,
Getränke, die im Bundesland Oberösterreich in Mehrweggebinden (zB Mehrwegflaschen, Fässer) erhältlich sind, von der Veranstalterin bzw. vom Veranstalter in Mehrweggebinden zu beziehen;
Getränke nur in Mehrweggebinden (zB Mehrwegbecher aus Kunststoff, Gläser) auszugeben;
Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Abs. 2) auszugeben.Speisen in Mehrweggeschirr und mit Mehrwegbestecken oder in einer abfallwirtschaftlich gleichzuhaltenden Form (Absatz 2,) auszugeben.
Die Rückgabe der eingesetzten Mehrwegprodukte ist durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Die Ausgabe von Speisen in Geschirrersatz aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) ist der Verwendung von Mehrweggeschirr gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Soweit aus Sicherheitsgründen die Ausgabe von Mehrweggebinden, -geschirr oder -besteck nicht erlaubt ist, sind Verpackungen, Gebinde, Geschirr und Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen (zB Karton, Papier oder Holz) zu verwenden.
(4)Absatz 4,Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ergänzend zu den im Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtungen ein Abfallkonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß § 10 AWG 2002 bzw. § 353 GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist. Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:Bei Veranstaltungen, an denen gleichzeitig mehr als 2.500 Personen teilnehmen können, hat die Veranstalterin bzw. der Veranstalter ergänzend zu den im Absatz eins, vorgesehenen Verpflichtungen ein Abfallkonzept vorzulegen. Dies gilt nicht, sofern die Veranstaltung in einer Anlage stattfindet, für die gemäß Paragraph 10, AWG 2002 bzw. Paragraph 353, GewO 1994 ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen ist. Das Abfallkonzept für Veranstaltungen hat jedenfalls zu enthalten:
eine Beschreibung der Art der Veranstaltung und eine Darstellung der abfallrelevanten Abläufe, die Anzahl der Personen, die an der Veranstaltung teilnehmen können, oder bei Veranstaltungen im Freien die Angabe der Fläche, die für die Besucher öffentlich zugänglich ist;
Angaben über Art, Menge und Verbleib der im Zuge der Veranstaltung zu erwartenden Abfälle;
Maßnahmen zur Abfallvermeidung (zB Verwendung von Großgebinden), Wiederverwendung (zB Mehrwegverpackungen), getrennten Sammlung und Behandlung;
organisatorische Vorkehrungen zur Einhaltung abfallwirtschaftlicher Rechtsvorschriften.
(5)Absatz 5,Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind von den nach § 14 Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zuständigen Behörden mit anzuwenden.“Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind von den nach Paragraph 14, Oö. Veranstaltungssicherheitsgesetz zuständigen Behörden mit anzuwenden.“
8.Novellierungsanordnung 8, § 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„(6)Absatz 6,Die Sammlung der sperrigen Abfälle hat durch die Gemeinde zu erfolgen. Diese Verpflichtung kann dadurch erfüllt werden, dass in der Gemeinde oder in Nachbargemeinden regelmäßige Abgabemöglichkeiten für sperrige Abfälle bestehen und sperrige Abfälle von der Gemeinde zusätzlich gegen vorherige Anmeldung abgeholt werden.“
9.Novellierungsanordnung 9, Im § 5 Abs. 7 wird die Wortfolge „private Unternehmen“ durch die Wortfolge „Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 24a Abs. 1 AWG 2002 oder Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, gemäß § 24a Abs. 2 Z 3 AWG 2002“ ersetzt.Im Paragraph 5, Absatz 7, wird die Wortfolge „private Unternehmen“ durch die Wortfolge „Inhaber einer Erlaubnis gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 oder Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Staats, der Mitglied des EWR-Abkommens ist, gemäß Paragraph 24 a, Absatz 2, Ziffer 3, AWG 2002“ ersetzt.
10.Novellierungsanordnung 10, Im § 6 Abs. 1 erster Satz wird das Klammerzitat „(§ 18)“ durch das Klammerzitat „(§ 19)“ und das Klammerzitat „(§ 19)“ durch das Klammerzitat „(§ 20)“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz wird das Klammerzitat „(Paragraph 18,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 19,)“ und das Klammerzitat „(Paragraph 19,)“ durch das Klammerzitat „(Paragraph 20,)“ ersetzt.
11.Novellierungsanordnung 11, § 6 Abs. 1 Z 5 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, lautet:
die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann sperrige Abfälle abgegeben werden können und Regelungen für die Anmeldung zur Abholung von sperrigen Abfällen;“
12.Novellierungsanordnung 12, § 6 Abs. 1 Z 6 lautet:Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, lautet:
die Standorte von Anlagen, in denen die im Gemeindegebiet anfallenden Biotonnenabfälle und Grünabfälle behandelt werden und die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann diese Abfälle abgegeben werden können;“
13.Novellierungsanordnung 13, Im § 6 Abs. 1 Z 8 wird das Wort „Festlegung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.Im Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 8, wird das Wort „Festlegung“ durch das Wort „Bekanntgabe“ ersetzt.
14.Novellierungsanordnung 14, Nach § 6 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,In den Fällen des Abs. 1 Z 5, 6 und 8 kann in der Abfallordnung geregelt werden, dass die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, durch geeignete Kundmachung erfolgt. Als geeignet gilt die Kundmachung an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Gemeinde.“In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 8 kann in der Abfallordnung geregelt werden, dass die Bekanntgabe der Orte und Zeiten, wo und wann Abfälle abgegeben werden können, durch geeignete Kundmachung erfolgt. Als geeignet gilt die Kundmachung an der Amtstafel und im Internet unter der Adresse der Gemeinde.“
15.Novellierungsanordnung 15, § 9 Abs. 5 lautet:Paragraph 9, Absatz 5, lautet:
„(5)Absatz 5,Sperrige Abfälle, die durch die Gemeinde abgeholt werden, sind zum angemeldeten Termin an für Abholfahrzeuge geeigneten Orten für die Sammlung bereitzustellen. Im Übrigen sind sperrige Abfälle zu den in der Abfallordnung (§ 6 Abs. 1 Z 5) bzw. durch geeignete Kundmachung (§ 6 Abs. 1a) bekanntgegebenen Orten zu bringen.“Sperrige Abfälle, die durch die Gemeinde abgeholt werden, sind zum angemeldeten Termin an für Abholfahrzeuge geeigneten Orten für die Sammlung bereitzustellen. Im Übrigen sind sperrige Abfälle zu den in der Abfallordnung (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5,) bzw. durch geeignete Kundmachung (Paragraph 6, Absatz eins a,) bekanntgegebenen Orten zu bringen.“
16.Novellierungsanordnung 16, Im § 13 Abs. 2 wird nach der Wendung „erforderlichen Personal“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere einer Leiterin bzw. eines Leiters der Geschäftsstelle,“ eingefügt.Im Paragraph 13, Absatz 2, wird nach der Wendung „erforderlichen Personal“ ein Beistrich und die Wortfolge „insbesondere einer Leiterin bzw. eines Leiters der Geschäftsstelle,“ eingefügt.
17.Novellierungsanordnung 17, Im § 14 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 12 durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 13 angefügt:Im Paragraph 14, Absatz eins, wird der Punkt am Ende der Ziffer 12, durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 13, angefügt:
im Fall einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Oö. Katastrophenschutzgesetz) ihre öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren entsprechend dem Konzept gemäß § 17 Abs. 2 zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen.“im Fall einer Katastrophe (Paragraph 2, Ziffer eins, Oö. Katastrophenschutzgesetz) ihre öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren entsprechend dem Konzept gemäß Paragraph 17, Absatz 2, zu betreiben oder durch Dritte betreiben zu lassen.“
18.Novellierungsanordnung 18, Der bisherige Text des § 17 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt:Der bisherige Text des Paragraph 17, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es werden folgende Absatz 2 und 3 angefügt:
„(2)Absatz 2,Der Landesabfallverband hat für den Fall einer Katastrophe (§ 2 Z 1 Katastrophenschutzgesetz) im Einvernehmen mit den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut ein Konzept für die geordnete Sammlung von Abfällen in den von den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten betriebenen, öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu erstellen. Das Konzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Konzept gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Das Konzept ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.Der Landesabfallverband hat für den Fall einer Katastrophe (Paragraph 2, Ziffer eins, Katastrophenschutzgesetz) im Einvernehmen mit den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut ein Konzept für die geordnete Sammlung von Abfällen in den von den Bezirksabfallverbänden und den Städten mit eigenem Statut bzw. den von diesen beauftragten Dritten betriebenen, öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentren zu erstellen. Das Konzept bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Konzept gesetzwidrige Bestimmungen enthält. Das Konzept ist längstens alle sechs Jahre zu überprüfen und bei Bedarf den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.
(3)Absatz 3,Die Landesregierung hat mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (§ 1) zu regeln, für welche Arten von Katastrophen ein Konzept zu erstellen ist. Dabei kann sie auch die inhaltlichen Erfordernisse für dieses Konzept festlegen.“Die Landesregierung hat mit Verordnung entsprechend den Zielen und Grundsätzen dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) zu regeln, für welche Arten von Katastrophen ein Konzept zu erstellen ist. Dabei kann sie auch die inhaltlichen Erfordernisse für dieses Konzept festlegen.“
19.Novellierungsanordnung 19, § 18 Abs. 6 Z 4 lautet:Paragraph 18, Absatz 6, Ziffer 4, lautet:
regelmäßige Abholung oder Entgegennahme der sperrigen Abfälle (§ 5 Abs. 6),“regelmäßige Abholung oder Entgegennahme der sperrigen Abfälle (Paragraph 5, Absatz 6,),“
20.Novellierungsanordnung 20, Im § 18 Abs. 9 wird die Wortfolge „Abfallgebührenverordnung gemäß § 15“ durch die Wortfolge „Abfallgebührenordnung gemäß § 17“ und das Zitat „Finanzausgleichsgesetz, BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010“ durch das Zitat „Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2021 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 32/2021“ ersetzt.Im Paragraph 18, Absatz 9, wird die Wortfolge „Abfallgebührenverordnung gemäß Paragraph 15, durch die Wortfolge „Abfallgebührenordnung gemäß Paragraph 17 und das Zitat „Finanzausgleichsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2007,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2010“ durch das Zitat „Finanzausgleichsgesetz 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2021, und der Kundmachung BGBl. römisch eins Nr. 32/2021“ ersetzt.
21.Novellierungsanordnung 21, Im § 19 Abs. 1 entfallen im ersten Satz die Wortfolge „sowie durch Auflage bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und den Bezirksabfallverbänden“ sowie der letzte Satz.Im Paragraph 19, Absatz eins, entfallen im ersten Satz die Wortfolge „sowie durch Auflage bei der zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung und den Bezirksabfallverbänden“ sowie der letzte Satz.
22.Novellierungsanordnung 22, Nach § 19 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:Nach Paragraph 19, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:
„(1a)Absatz eins a,Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 8 AWG 2002 zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der im Abs. 1 angeführten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.“Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist binnen zwei Jahren nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplans gemäß Paragraph 8, AWG 2002 zu überprüfen und bei Bedarf nach Anhörung der im Absatz eins, angeführten Einrichtungen den abfallwirtschaftlichen Erfordernissen anzupassen.“
23.Novellierungsanordnung 23, Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:Nach Paragraph 19, wird folgender Paragraph 19 a, eingefügt:
„§ 19a
Erstellung eines Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen„§ 19a, Erstellung eines Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen
(1)Absatz eins,Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes (§ 1) kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf nationale Abfallvermeidungsprogramme gemäß § 9a AWG 2002 sowie den Bundes-Abfallwirtschaftsplan ein Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erstellen. Dieses kann Teil des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß § 19 sein.Zur Erreichung der Ziele dieses Landesgesetzes (Paragraph eins,) kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf nationale Abfallvermeidungsprogramme gemäß Paragraph 9 a, AWG 2002 sowie den Bundes-Abfallwirtschaftsplan ein Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen erstellen. Dieses kann Teil des Landes-Abfallwirtschaftsplans gemäß Paragraph 19, sein.
(2)Absatz 2,Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Landes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S 30, der § 38d Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.Soweit umwelterhebliche Auswirkungen nicht schon im Rahmen des Landes-Abfallwirtschaftsplans geprüft wurden, findet hinsichtlich der Umweltprüfung des Programms zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, ABl. Nr. L 197 vom 21.7.2001, S 30, der Paragraph 38 d, Oö. Umweltschutzgesetz 1996 sinngemäß Anwendung.
(3)Absatz 3,Das Programm zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen ist auf der Internetseite des Landes Oberösterreich zu veröffentlichen.“
24.Novellierungsanordnung 24, Im § 21 Abs. 2 wird nach dem ersten Satzteil „Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen,“ die Wortfolge „bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind,“ eingefügt und das Wort „des“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.Im Paragraph 21, Absatz 2, wird nach dem ersten Satzteil „Personen, die die Ausführung eines nach baurechtlichen Bestimmungen anzeige- oder bewilligungspflichtigen Abbruchvorhabens veranlassen,“ die Wortfolge „bei dem insgesamt mehr als 100 Tonnen Abbruchabfälle angefallen sind,“ eingefügt und das Wort „des“ durch das Wort „dieses“ ersetzt.
25.Novellierungsanordnung 25, Die Überschrift des VII. Abschnitts lautet:Die Überschrift des römisch sieben. Abschnitts lautet:
„ZWANGSRECHTE, KONTROLLE UND BESCHRÄNKUNGEN“
26.Novellierungsanordnung 26, Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt:Nach Paragraph 22, wird folgender Paragraph 22 a, eingefügt:
„§ 22a
Kontrolle der Einhaltung„§ 22a, Kontrolle der Einhaltung
(1)Absatz eins,Die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des § 9 Abs. 1, 4, 5 und 7 dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet des § 25 - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden könnenDie Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz eins, 4, 5 und 7 dieses Landesgesetzes fällt - unbeschadet des Paragraph 25, - in die Zuständigkeit der Gemeinden; die Gemeinden können
mit der Kontrolle der Einhaltung Angehörige eines in der Gemeinde eingerichteten Gemeindewachkörpers oder bereits bestellte Aufsichtsorgane betrauen oder
für die Kontrolle der Einhaltung besondere Aufsichtsorgane bestellen. Die Bestellung kann befristet erfolgen.
(2)Absatz 2,Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten §§ 5b bis 5d und § 6 Abs. 3 Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.Für die Bestellung der Aufsichtsorgane, das Ende der Bestellung, deren Dienstabzeichen und Dienstausweis sowie dem Schutz dieser gelten Paragraphen 5 b bis 5 d und Paragraph 6, Absatz 3, Oö. Parkgebührengesetz sinngemäß.
(3)Absatz 3,Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung durch
Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren sowie die Sicherung des Strafverfahrens und des Strafvollzugs erforderlich sind, insbesondere die Anhaltung von Personen zum Zweck der Feststellung ihrer Identität und Erstattung von Anzeigen.
(4)Absatz 4,Aufsichtsorgane haben nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 zusätzlich folgende Befugnisse:
Aussprechen von Ermahnungen gemäß § 50 Abs. 5a VStG;Aussprechen von Ermahnungen gemäß Paragraph 50, Absatz 5 a, VStG;
Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.Ausstellung von Organstrafverfügungen gemäß Paragraph 50, VStG nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde.
Als gelinderes Mittel kommt jeweils die Wegweisung der Person vom öffentlichen Ort in Betracht.
(5)Absatz 5,Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Art. 20 Abs. 3 B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des § 74 StGB.Die Aufsichtsorgane sind bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, an die Weisungen der zuständigen Gemeindeorgane gebunden. Sie haben alle in Ausübung ihres Amtes gemachten Wahrnehmungen, die ein behördliches Tätigwerden erfordern, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen, unterliegen im Übrigen aber der Amtsverschwiegenheit nach Artikel 20, Absatz 3, B-VG und sind in Ausübung ihres Dienstes Beamte im Sinn des Paragraph 74, StGB.
(6)Absatz 6,Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Abs. 1 haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.“Bei der Durchführung der Kontrolle gemäß Absatz eins, haben die Aufsichtsorgane so vorzugehen, dass damit eine möglichst geringe Beeinträchtigung verbunden ist und jedes unnötige Aufsehen tunlichst vermieden wird.“
27.Novellierungsanordnung 27, Im § 23 Abs. 3 erster Satz wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „14 Tagen“ und im § 23 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4 zweiter Satz werden jeweils das Wort „vierwöchigen“ durch das Wort „vierzehntägigen“ ersetzt.Im Paragraph 23, Absatz 3, erster Satz wird die Wortfolge „vier Wochen“ durch die Wortfolge „14 Tagen“ und im Paragraph 23, Absatz 3, zweiter Satz und Absatz 4, zweiter Satz werden jeweils das Wort „vierwöchigen“ durch das Wort „vierzehntägigen“ ersetzt.
28.Novellierungsanordnung 28, Im § 25 Abs. 2 wird folgende Z 1 neu eingefügt und im letzten Satzteil der Strafbetrag von „7.500 Euro“ durch den Strafbetrag von „8.500 Euro“ ersetzt; die bisherigen Z 1 bis 9 erhalten die Bezeichnung „2.“, „3.“, „4.“, „5.“, „6.“, „7.“, „8.“, „9.“ und „10.“:Im Paragraph 25, Absatz 2, wird folgende Ziffer eins, neu eingefügt und im letzten Satzteil der Strafbetrag von „7.500 Euro“ durch den Strafbetrag von „8.500 Euro“ ersetzt; die bisherigen Ziffer eins bis 9 erhalten die Bezeichnung „2.“, „3.“, „4.“, „5.“, „6.“, „7.“, „8.“, „9.“ und „10.“:
sperrige Abfälle sammelt, obwohl er keine Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 mit der Gemeinde abgeschlossen hat,“sperrige Abfälle sammelt, obwohl er keine Vereinbarung gemäß Paragraph 5, Absatz 7, mit der Gemeinde abgeschlossen hat,“
29.Novellierungsanordnung 29, Der im § 25 Abs. 3 letzter Satzteil enthaltene Betrag „3.000 Euro“ wird durch den Betrag „3.500 Euro“ ersetzt.Der im Paragraph 25, Absatz 3, letzter Satzteil enthaltene Betrag „3.000 Euro“ wird durch den Betrag „3.500 Euro“ ersetzt.
30.Novellierungsanordnung 30, Nach § 25 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:Nach Paragraph 25, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:
„(3a)Absatz 3 a,Wer als Veranstalterin bzw. Veranstalter
entgegen § 4a Abs. 1 Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen, Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,entgegen Paragraph 4 a, Absatz eins, Getränke nicht aus Mehrweggebinden ausschenkt oder bei der Ausgabe von Speisen oder Getränken keine Mehrweggebinde, Mehrweggeschirr, Mehrweg-Bestecke oder keine Verpackungen, Behältnisse, Geschirr oder Bestecke aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet oder keine geeigneten Maßnahmen zur Rücknahme trifft,
entgegen § 4a Abs. 4 kein Abfallkonzept für Veranstaltungen erstellt oder rechtzeitig vorlegt,entgegen Paragraph 4 a, Absatz 4, kein Abfallkonzept für Veranstaltungen erstellt oder rechtzeitig vorlegt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 18.000 Euro zu bestrafen.“
31.Novellierungsanordnung 31, § 27 lautet:Paragraph 27, lautet:
„§ 27
Verweisung„§ 27, Verweisung
Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 8/2021,Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2021,,
Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020,Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,,
Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2021.“Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2021,.“
32.Novellierungsanordnung 32, Nach § 28 Abs. 8 wird folgender Abs. 9 angefügt:Nach Paragraph 28, Absatz 8, wird folgender Absatz 9, angefügt:
„(9)Absatz 9,Das Konzept gemäß § 17 Abs. 2 ist der Landesregierung erstmals binnen eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 3 zur Genehmigung vorzulegen.“Das Konzept gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ist der Landesregierung erstmals binnen eines Jahres ab Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, zur Genehmigung vorzulegen.“
Artikel IIArtikel römisch zwei
(1)Absatz eins,Dieses Landesgesetz tritt, soweit Abs. 2 nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.Dieses Landesgesetz tritt, soweit Absatz 2, nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2)Absatz 2,Art. I Z 7 (§ 4a) und Art. I Z 30 (§ 25 Abs. 3a) treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.Artikel römisch eins, Ziffer 7, (Paragraph 4 a,) und Artikel römisch eins, Ziffer 30, (Paragraph 25, Absatz 3 a,) treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft.
Der Erste Präsident des Oö. Landtags:Der Erste Präsident, des Oö. Landtags: | Der Landeshauptmann: |
Wolfgang Stanek | Mag. Stelzer |
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