LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 29. Juli 2021

www.ris.bka.gv.at

Nr. 76 Landesgesetz:

Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 - Oö. DRDG 2021 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1606/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1661/2021, 57. Landtagssitzung; RL (EU) 2019/1937 vom 23. Oktober 2019, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019, S 17 [CELEX-Nr. 32019L1937])

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Landesbeamtengesetz 1993, das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz, das Oö. Gehaltsgesetz 2001, das Oö. Landes-Gehaltsgesetz, das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz, das Oö. Nebengebührenzulagengesetz, das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete, das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002, das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002, das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz, das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz und das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz geändert werden, das Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 erlassen wird und das Oö. Pensionsgesetz 2006, das Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz, das Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz und das Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 aufgehoben werden
(Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 - Oö. DRDG 2021)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel I

Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Artikel II

Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Artikel III

Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001

Artikel IV

Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes

Artikel V

Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Artikel VI

Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes

Artikel VII

Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete

Artikel VIII

Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Artikel IX

Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Artikel X

Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002

Artikel XI

Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes

Artikel XII

Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes

Artikel XIII

Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes

Artikel XIV

Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021

Artikel XV

In- und Außerkrafttreten

Artikel I
Änderung des Oö. Landesbeamtengesetzes 1993

Das Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG), Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 3

Stellenplan (Dienstpostenplan)

Paragraph 61,

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 81 b,

Frühkarenz

Paragraph 167,

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph 3, erhält die Überschrift „Stellenplan (Dienstpostenplan)“; im Paragraph 3, Absatz eins,, 2, 4 und 5, im Paragraph 4, Absatz eins und im Paragraph 11, Absatz 4, wird jeweils das Wort „Dienstpostenplan“ durch das Wort „Stellenplan“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 18, Absatz 6, wird vor der Wortfolge „60 Wochenstunden“ die Wortfolge „bis zu“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 54 a, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die Beamtin bzw. der Beamte, die bzw. der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die Beamtin bzw. der Beamte geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 55, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 61, lautet:

§ 61
Verbot der Geschenkannahme

  1. Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der Beamtin oder dem Beamten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins,, soweit die Beamtin oder der Beamte nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der Beamtin oder dem Beamten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die Beamtin oder der Beamte darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie oder er hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der Beamtin oder dem Beamten ins Eigentum übertragen werden.
  6. Absatz 6Ein Vorteil, der einer Beamtin oder einem Beamten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr oder ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 62, Absatz 3, letzter Satz lautet:

„Das Lichtbild des Dienstausweises darf auch in das interne elektronische Telefonverzeichnis aufgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 64, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 64, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach Paragraph 38, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 20 e, Oö. LGG pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 65, Absatz 5, entfällt der zweite Satz; nach Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5b eingefügt:

  1. Absatz 5 aÜberstunden an Sonn- und Feiertagen sind
    1. Ziffer eins
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der Beamtin bzw. des Beamten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß Paragraph 64, Absatz 3, vorzunehmen.
  2. Absatz 5 bAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 69,, nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG bzw. Paragraphen 13 und 13a Oö. MSchG und nach Paragraphen 9 und 10 Oö. VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Absatz 5 a, nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen
    1. Ziffer eins
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der Beamtin bzw. des Beamten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß Paragraph 64, Absatz 3, vorzunehmen.
    Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 5 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 70 d, Absatz 2, wird die Wortfolge „2 bis 15 ganze Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „2 bis 25 ganze Prozentpunkte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 70 d, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 70 d, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie Dienstgeberbeiträge nach Absatz 2 a, “,

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 77, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIm Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 81 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 81 a, wird im Absatz 4 und 5 der Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 18, Dem Paragraph 81 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.

Novellierungsanordnung 19, Dem Paragraph 81 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Beamtin bzw. der Beamte hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der Beamtin bzw. des Beamten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 81 b, lautet:

§ 81b
Frühkarenz

  1. Absatz einsDer Beamtin bzw. dem Beamten ist auf ihr oder sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie oder er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
  2. Absatz 2Einer Beamtin bzw. einem Beamten, die oder der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr oder sein Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Absatz eins, sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  3. Absatz 3Die Beamtin bzw. der Beamte hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.
  4. Absatz 4Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem (Oö.) VKG.
  5. Absatz 5Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.“

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 84, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 96, erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Von der Verwendungsbeschränkung des Absatz eins, kann ausnahmsweise abgesehen werden
    1. Ziffer eins
      wenn geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder
    2. Ziffer 2
      in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 108 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Beamtin bzw. der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen bzw. Beamten nach Paragraph 62 b, Absatz eins, Oö. L-PG jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamte, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 108 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 120, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Disziplinarkommission besteht aus der bzw. dem Vorsitzenden, deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern sowie zwei weiteren Mitgliedern (Beisitzer). Die bzw. der Vorsitzende, die Stellvertreterinnen und Stellvertreter und mindestens ein weiteres Mitglied müssen rechtskundig sein.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 120, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Ein Mitglied der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der zuständigen Dienstnehmervertretung oder gemäß Absatz 4, bestellt worden sein.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 121, Absatz 3, Ziffer eins, wird das Zitat „§ 122 Absatz 3, letzter Satz“ durch das Zitat „§ 132 Absatz 2, erster Satz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Dem Paragraph 121, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Den Mitgliedern der Disziplinarkommission sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern gebührt eine Vergütung nach Maßgabe der von der Oö. Landesregierung gemäß Paragraph 152 b, Absatz 10, erlassenen Verordnung.“

Novellierungsanordnung 29, Die Paragraphen 122 und 128 entfallen.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 131, Absatz eins, lautet der Schlusssatz:

„Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin bzw. einen Beamten hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 132, werden die Absatz 2 bis 5 durch folgende Absatz 2 bis 7 ersetzt:

  1. Absatz 2Ab Einlangen der Disziplinaranzeige oder des Einspruchs gegen die Disziplinarverfügung bleibt die Disziplinarkommission bis zur Beendigung dieses Verfahrens zuständig, auch wenn die Funktionsperiode zwischenzeitig geendet hat oder eine Enthebung nach Paragraph 121, Absatz 4, Ziffer eins, oder 3 erfolgt ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Disziplinarkommission oder im Auftrag der Disziplinarkommission von der Geschäftsstelle durchzuführen.
  2. Absatz 3Sind an einer Dienstpflichtverletzung mehrere Beamtinnen bzw. Beamte beteiligt oder haben mehrere Beamtinnen bzw. Beamte Dienstpflichtverletzungen begangen, zwischen denen ein sachlicher Zusammenhang besteht, kann die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission aus Zweckmäßigkeitsgründen, insbesondere zur Beschleunigung des Verfahrens, die gemeinsame Durchführung der Disziplinarverfahren verfügen.
  3. Absatz 4Die Disziplinarkommission hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der Vorsitzende gibt seine Stimme zuletzt ab.
  4. Absatz 5Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
  5. Absatz 6Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Beschluss der Disziplinarkommission treffen.
  6. Absatz 7Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen der Disziplinarkommission zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 134, Absatz eins, wird die Wortfolge „Die oder der Senatsvorsitzende“ durch die Wortfolge „Die bzw. der Vorsitzende der Disziplinarkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 134, werden im Absatz 3,, 5, 8, 11 und 13 die Wortfolgen „des Senats“ sowie im Absatz 9, die Wortfolge „des Disziplinarsenats“ jeweils durch die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 134, Absatz 5 und 10 werden jeweils die Worte „der Senat“ durch die Worte „die Disziplinarkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 135, Absatz eins, wird im ersten Satz die Wortfolge „Der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „Die bzw. der Vorsitzende“ ersetzt, im zweiten Satz die Wortfolge „der Vorsitzende“ durch die Wortfolge „die bzw. der Vorsitzende“ ersetzt und im dritten Satz die Wortfolge „des Senats“ durch die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 151, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird oder wenn in anderen Landesgesetzen auf diese Bestimmung verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:

- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB, JGS Nr. 946/1811, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;

-  Allgemeines Hochschul-Studiengesetz, BGBl. Nr. 177/1966, in der bis zur Aufhebung durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 508/1995 maßgeblichen Fassung;

-  Allgemeines Pensionsgesetz - APG, BGBl. I Nr. 142/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2016;

-  Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

-  Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018;

-  Angestelltengesetz - AngG, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2019;

-  ArbeitnehmerInnenschutzgesetz - ASchG, BGBl. Nr. 450/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-  Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2021;

-  Arbeitsmarktförderungsgesetz - AMFG, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2020;

-  Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG, BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2021;

-  Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 - APSG, BGBl. Nr. 683/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;

-  Arbeitsruhegesetz - ARG, BGBl. Nr. 144/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019;

-  Arbeitsverfassungsgesetz - ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2021;

-  Ärztegesetz 1998 - ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2021;

-  Auslandseinsatzgesetz - AuslEG, BGBl. Nr. 233/1965, in der bis zur Aufhebung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/2001 maßgeblichen Fassung;

-  Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz - AZHG, BGBl. I Nr. 66/1999, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Bauern-Sozialversicherungsgesetz - BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

-  Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

-  Beamten-Überleitungsgesetz - BÜG, StGBl. Nr. 134/1945, in der bis zur Aufhebung durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 maßgeblichen Fassung;

-  Behinderteneinstellungsgesetz - BEinstG, BGBl. Nr. 22/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;

-  Berufsausbildungsgesetz - BAG, BGBl. Nr. 142/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 60/2021;

-  Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz - BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2021;

-  Betriebspensionsgesetz - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-  Bezügebegrenzungs-BVG (Bezügebegrenzungsgesetz) - BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017;

  Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2018;

  Bundesbahn-Pensionsgesetz - BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Bundesbezügegesetz - BBezG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 155/2020;

-  Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung (Berufsreifeprüfungsgesetz - BRPG), BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2020;

-  Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung - BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2019;

-  Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste - MTD-Gesetz, BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;

-  Bundesgesetz über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste - MTF-SHD-G, BGBl. Nr. 102/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2012;

-  Bundesgesetz vom 15. Juni 1955 betreffend die dienstrechtliche Behandlung von Südtirolern und Kanaltalern im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die Republik Österreich - BG. betr. Südtiroler u. Kanaltaler, BGBl. Nr. 97/1955, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Bundesgesetz vom 27. Juni 1962 über die Anrechnung von Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler und sonstiger im Ausland zurückgelegter Zeiten für die Bemessung des Ruhegenusses - Vordienstzeiten der Heimatvertriebenen, Südtiroler und Kanaltaler, BGBl. Nr. 208/1962, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Bundes-Gleichbehandlungsgesetz - B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Bundespflegegeldgesetz - BPGG, BGBl. Nr. 110/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;

-  Bundestheaterpensionsgesetz - BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021;

-  Ehegesetz - EheG, dRGBl. I S 807/1938, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2017;

-  Eingetragene Partnerschaft-Gesetz - EPG, BGBl. I Nr. 135/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;

-  Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021;

-  Entwicklungshelfergesetz, BGBl. Nr. 574/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 83/2018;

-  Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2021;

-  Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2021;

-  Feiertagsruhegesetz 1957, BGBl. Nr. 153/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2019;

-  Forschungsorganisationsgesetz - FOG, BGBl. Nr. 341/1981, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2020;

-  Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Gehaltskassengesetz 2002, BGBl. I Nr. 154/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2019;

-  Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021;

-  Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2021;

-  Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013;

-  Hebammengesetz 1963, BGBl. Nr. 3/1964, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Hebammengesetz - HebG, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;

-  Heeresgebührengesetz 2001 - HGG 2001, BGBl. I Nr. 31/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019;

-  Heeresversorgungsgesetz - HVG, BGBl. Nr. 27/1964, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Karenzgeldgesetz - KGG, BGBl. I Nr. 47/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-  Karenzurlaubsgeldgesetz - KUG, BGBl. Nr. 395/1974, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Kinderbetreuungsgeldgesetz - KBGG, BGBl. I Nr. 103/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2020;

-  Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 - KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/2018;

-  Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz - KA-AZG, BGBl. I Nr. 8/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-  Krankenpflegegesetz, BGBl. Nr. 102/1961, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 - KOVG 1957, BGBl. Nr. 152/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020;

-  Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Landesvertragslehrpersonengesetz 1966 - LVG, BGBl. Nr. 172/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, BGBl. Nr. 296/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2020;

-  Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz - LLVG, BGBl. Nr. 244/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 168/2020;

-  Mutterschutzgesetz 1979 - MSchG, BGBl. Nr. 221/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2021;

-  Notarversicherungsgesetz 1972 - NVG 1972, BGBl. Nr. 66/1972, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Pensionsgesetz 1965 - PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Pensionskassengesetz - PKG, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-  Pensionskassenvorsorgegesetz - PKVG, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000;

-  Pensionsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 187/1949, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2020;

-  Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz - RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Schauspielergesetz, BGBl. Nr. 441/1922, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Schulpflichtgesetz 1985, BGBl. Nr. 76/1985, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021;

-  Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz - SV-EG, BGBl. Nr. 154/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;

-  Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 154/2020;

-  Strafprozeßordnung 1975 - StPO, BGBl. Nr. 631/1975, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020;

-  Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2019;

-  Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2020;

-  Studienförderungsgesetz 1992 - StudFG, BGBl. Nr. 305/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2021;

-  Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Theaterarbeitsgesetz - TAG, BGBl. I Nr. 100/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2013;

-  Überbrückungshilfengesetz - ÜHG, BGBl. Nr. 174/1963, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Universitätsgesetz 2002 - UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 20/2021;

-  Universitäts-Studiengesetz - UniStG, BGBl. I Nr. 48/1997, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Univ.-Abgeltungsgesetz, BGBl. Nr. 463/1974, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung; soweit nicht der § 132 Abs. 2 und der § 133 Abs. 3 UG anderes bestimmt;

-  Unterrichtspraktikumsgesetz - UPG, BGBl. Nr. 145/1988, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Unvereinbarkeitsgesetz 1983, BGBl. Nr. 330/1983, anzuwenden in der während seiner Geltung jeweils maßgeblichen Fassung;

-  Väter-Karenzgesetz - VKG, BGBl. Nr. 651/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 - VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020;

-  Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. Nr. 86/1948, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 153/2020;

-  Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl. Nr. 53/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2020;

-  Wehrgesetz 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019;

-  Zivildienstgesetz 1986 - ZDG, BGBl. Nr. 679/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2020.“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 152 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 38, Nach Paragraph 166, wird folgender Paragraph 167, angefügt:

§ 167
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

  1. Absatz einsDie Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des Paragraph 70 d, Absatz 2, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt die Oö. Disziplinarkommissionsverordnung, ALZ Folge 19/2009, in der Fassung der Verordnung ALZ Folge 26/2019, außer Kraft.
  3. Absatz 3Auf alle Disziplinar- und Dienstbeurteilungs- bzw. Leistungsfeststellungsverfahren, die vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 eingeleitet wurden, sind die in Absatz 2, angeführte Verordnung in der bis dahin geltenden Fassung und frühere Bestellungen der Oö. Landesregierung auch nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden.“

Artikel II
Änderung des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes

Das Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG), Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 9a

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 32,

Besondere Hilfeleistung

Paragraph 47 b,

Frühkarenz

Paragraph 88,

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins,, im Paragraph 25 a, Absatz 9, sowie im Paragraph 73, Absatz 2 und 3 werden jeweils der Ausdruck „Landesvertragslehrergesetz 1966“ durch den Ausdruck „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966“ und der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz“ durch den Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    die bzw. der Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen oder das Dienstverhältnis nur zur Vertretung verlängert wurde oder“

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, entfallen die Worte „zur Vertretung“.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 9, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Vertragsbedienstete und Personen in einem Dienstverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2,, 4, 5, 6 und 7, die entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch den Dienstgeber als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Betroffene geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Nähere Regelungen, insbesondere auch die Einrichtung eines internen Meldesystems und die Nennung der externen Meldestelle, erfolgen durch innerdienstliche Vorschriften.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 9 a, lautet:

§ 9a
Verbot der Geschenkannahme

  1. Absatz einsDer bzw. dem Vertragsbediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte oder einen Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der bzw. dem Vertragsbediensteten verboten, im Hinblick auf ihre oder seine amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer oder einem Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins,, soweit die bzw. der Vertragsbedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer oder einem Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der bzw. dem Vertragsbediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die bzw. der Vertragsbedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie bzw. er hat den Dienstgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Dieser hat das Ehrengeschenk als Landesvermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.

  1. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der bzw. dem Vertragsbediensteten ins Eigentum übertragen werden.
  2. Absatz 6Ein Vorteil, der einer bzw. einem Vertragsbediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr bzw. ihm angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.“

Novellierungsanordnung 7, Dem Paragraph 11, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Von der Verwendungsbeschränkung des Absatz eins, kann ausnahmsweise abgesehen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn geeignete Bewerberinnen bzw. Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen oder
    2. Ziffer 2
      in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 15, Absatz eins a, wird nach dem Wort „Kinderbeihilfe“ ein Beistrich und die Wortfolge „Pauschalzulage nach Paragraph 85 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 15, Absatz 2, wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Dienstzulage“ die Wortfolge „und Pauschalzulage nach Paragraph 85 “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 22, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Bestimmungen über die Präklusionswirkung gemäß Paragraph 8, Absatz 7 a und Paragraph 71, Absatz 2, Oö. GG 2001 gelten sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 23, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Dem Paragraph 23, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Abschnitt 6a des Oö. GG 2001 bzw. Abschnitt IIA des Oö. LGG tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach Paragraph 38, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 20 e, Oö. LGG pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 24, Absatz 5, entfällt der zweite Satz; nach Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5b eingefügt:

  1. Absatz 5 aÜberstunden an Sonn- und Feiertagen sind
    1. Ziffer eins
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der bzw. des Vertragsbediensteten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß Paragraph 23, Absatz 3, vorzunehmen.
  2. Absatz 5 bAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Absatz 5 a, nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen
    1. Ziffer eins
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der bzw. des Vertragsbediensteten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß Paragraph 23, Absatz 3, vorzunehmen.
    Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 5 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 25 c, Absatz 2, wird die Wortfolge „2 bis 15 ganze Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „2 bis 25 ganze Prozentpunkte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 25 c, Absatz 2 a, lautet:

  1. Absatz 2 aVertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach Paragraph 28, Absatz 3, oder Paragraph 47, Absatz 6, Oö. GG 2001 verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Absatz 2, mittels Ansuchen, auf das Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, verlangen, dass der Dienstgeber Beiträge, die der Höhe nach den Dienstgeberbeiträgen der Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete entsprechen, in ihr Zeitwertkonto einbringt. Die Entscheidung zum Beitritt zur Pensionskasse oder zum Zeitwertkonto mit Dienstgeberbeiträgen erfolgt einmal und ist endgültig. Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge ist der gemäß Absatz 2, reduzierte Bezugsanspruch. Die Dienstgeberbeiträge enden mit dem Ende der Ansparphase.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 28, Absatz 3, wird das Zitat „§ 25c Absatz 2 “, durch das Zitat „§ 25c Absatz 2 a, “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 28, Absatz 4, wird nach dem Wort „Pensionskassenregelung“ die Wortfolge „oder zum Zeitwertkonto nach Paragraph 25 c, Absatz 2 a, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 32, lautet:

§ 32
Besondere Hilfeleistung

  1. Absatz einsDer nachstehende Absatz gilt nur für Vertragsbedienstete, auf die das Oö. GG 2001 nicht anzuwenden ist.
  2. Absatz 2Erleidet eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG bzw. einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten, und hatte dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge und erwachsen der bzw. dem Bediensteten dadurch Heilungskosten oder ist ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert, stehen der bzw. dem Bediensteten nach Maßgabe des Paragraph 46 a, Oö. GG 2001 die dort genannten Leistungen zu.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 42, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIm Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat rechtzeitig in automationsunterstützter Form ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 45, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Die Bemessungsbasis der Ersatzleistung wird anhand der Bezüge und Vergütungen, die für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden, ermittelt. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Absatz 5, - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Vertragsbediensteten auszugehen. In die Bemessungsbasis sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der Monatsbezug (Paragraph 4, Absatz eins, Oö. GG 2001) bzw. das Monatsentgelt und allfällige Zulagen gemäß Paragraph 15, Absatz eins a,,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      eine allfällige Kinderbeihilfe und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten.
    Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.“

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 45, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen von der bzw. dem Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann ebenfalls von einer Rückerstattung abgesehen werden.

  1. Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Bezüge und Vergütungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die der bzw. dem Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie bzw. er diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten besoldungsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.“

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 47 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 47 a, Absatz 4 und 5 wird der Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die bzw. der Vertragsbedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 47 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 25, Dem Paragraph 47 a, wird folgender Absatz 9, angefügt:

  1. Absatz 9Die bzw. der Vertragsbedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins,, 4 oder 8 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der bzw. des Vertragsbediensteten kann der Dienstgeber die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 26, Paragraph 47 b, lautet:

§ 47b
Frühkarenz

  1. Absatz einsEiner Vertragsbediensteten bzw. einem Vertragsbediensteten ist auf ihr bzw. sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie bzw. er in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
  2. Absatz 2Einer Vertragsbediensteten bzw. einem Vertragsbedienstetem, die bzw. der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr bzw. sein Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Absatz eins, sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  3. Absatz 3Die bzw. der Vertragsbedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.
  4. Absatz 4Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem VKG.
  5. Absatz 5Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.“

Novellierungsanordnung 27, Im Paragraph 50, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 7, werden die Worte „länger als drei Jahre“ durch die Worte „länger als sechs Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 51, Absatz 6, erster Satz wird nach der Wortfolge „des Zugangs der Beendigungserklärung“ das Wort „gerichtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 51, Absatz 6, wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen.“

Novellierungsanordnung 31, Dem Paragraph 51, wird folgender Absatz 7, angefügt:

  1. Absatz 7Abweichend von Absatz 6, kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 53, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Absatz 2, Ziffer eins,, 2, 3, 4, 4a, 5 und 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch die bzw. der Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen.“

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 55 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz“ durch die Wortfolge „des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 55 a, Absatz 6, wird nach den Zitaten „§ 3 Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz“ und „§ 5b Absatz eins, des KBGG“ jeweils der Verweis „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 301 aus 2001, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 53/2016“ angefügt.

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 60 e, Absatz 2, Ziffer 3, wird nach dem Strichpunkt folgender Halbsatz angefügt:

„die genannten Leiterinnen bzw. Leiter können diese Aufgabe in Krankenanstalten an die Vorgesetzten der zu Beurteilenden übertragen;“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 73, Absatz eins, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    den Stellenplan (Dienstpostenplan),“

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 87, wird folgender Paragraph 88, angefügt:

§ 88
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

  1. Absatz einsDie Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des Paragraph 25 c, Absatz 2, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.
  2. Absatz 2Paragraph 25 c, Absatz 2 a, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, die ab dem 31. Dezember 2016 vom Dienstgeber geleistet wurde, erfolgt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete in den letzten zwölf Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach Paragraph 45, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
  4. Absatz 4Paragraph 55 a, Absatz 5 und 6 treten rückwirkend mit 1. März 2017 in Kraft. Paragraph 55 a, Absatz 5, in der vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden Fassung gilt weiter für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. Paragraph 55 a, Absatz 5, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gilt für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.“

Artikel III
Änderung des Oö. Gehaltsgesetzes 2001

Das Oö. Gehaltsgesetz 2001 (Oö. GG 2001), Landesgesetzblatt Nr. 28 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 46a

Besondere Hilfeleistung

Paragraph 71,

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 4, Absatz 5, wird die Wortfolge „gewährten Monatsbezug“ durch die Wortfolge „bezogenen Monatsbezug“ ersetzt und nach dem Zitat „§§ 4 bis 16“ die Wortfolge „sowie die zuletzt im Sinn des Absatz 6, bezogenen Nebengebühren gemäß Paragraphen 34,, 35, 36 und 38“ angefügt.

Novellierungsanordnung 3, Dem Paragraph 4, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Absatz 5, maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 9, Ziffer eins und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß Paragraphen 5, bis 7 Oö. MSchG oder Paragraphen 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.“

Novellierungsanordnung 4, Dem Paragraph 8, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Treffen Zeiten nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Ziffer 4, zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 8, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aDie Feststellung nach Absatz 6, ist der bzw. dem Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der bzw. dem Bediensteten
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Ziffer eins, gerichtlich bzw. bei der Dienstbehörde geltend zu machen,
    widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Ziffer eins, zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 18 a, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 18 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Keine Urlaubsersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, 4a, 5 oder 6 Oö. LBG, es sei denn der Urlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 18 a, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz der Satz „Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“ eingefügt und im darauffolgenden Satz nach dem Wort „beträgt“ die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 18 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der volle Monatsbezug (Paragraph 4, Absatz eins,),
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      eine allfällige Kinderbeihilfe und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten.“

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 18 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Urlaubsersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet.“

Novellierungsanordnung 11, Dem Paragraph 40, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 13 und 13a.“

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 40, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aBeamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 40, Absatz 10, wird im Einleitungstext die Wortfolge „, die dem Oö. PG 2006 unterliegen“ durch die Wortfolge „nach Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 40, Absatz 10, Ziffer 10, wird nach dem Zitat „(Paragraph 50,)“ die Wortfolge „und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 15, Nach Paragraph 46, wird folgender Paragraph 46 a, samt Überschrift eingefügt:

§ 46a
Besondere Hilfeleistung

  1. Absatz einsWenn eine Landesbedienstete bzw. ein Landesbediensteter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG bzw. einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der bzw. dem Landesbediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen der bzw. dem Landesbediensteten nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Landes zu.
  2. Absatz 2Das Land leistet der bzw. dem Landesbediensteten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn
    1. Ziffer eins
      der bzw. dem Landesbediensteten von einem Straf- oder Zivilgericht Ersatzansprüche gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder gegen sonstige für diese bzw. diesen haftende Dritte rechtskräftig zugesprochen werden und diese Forderungen - auch im Exekutionsweg - nicht befriedigt werden können oder
    2. Ziffer 2
      eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Ziffer eins, entweder rechtlich unzulässig ist oder insbesondere mangels Feststellung der Identität der Schädigerin bzw. des Schädigers nicht erfolgen kann.
  3. Absatz 3Der Ersatz nach Absatz 2, umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der bzw. dem Bediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2,
  4. Absatz 4Der Ersatz umfasst - im Rahmen der Deckelung nach Absatz 3, - überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder - mangels gerichtlicher Entscheidung - in dem vom Dienstgeber bzw. von der Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach Paragraph 32, Absatz 3, Ziffer 2,
  5. Absatz 5Die Ersatzpflicht des Landes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der bzw. des Landesbediensteten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.
  6. Absatz 6Die Ansprüche der bzw. des Landesbediensteten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie vom Land bezahlt werden, durch Legalzession auf das Land über.“

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 47, Absatz 6 und 7 wird jeweils nach dem Wort „Pensionskassenregelung“ die Wortfolge „oder zum Zeitwertkonto nach Paragraph 25 c, Absatz 2 a, Oö. LVBG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 48 a, Absatz 3, zweiter Satz lautet der zweite Halbsatz: „die ebenfalls jährlich zu valorisieren ist“.

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 48 b, Absatz eins, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Pflegehilfe (alle nach dem MTF-SHD-G)“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 66, Absatz 6, letzter Satz wird nach dem Wort „gebührt“ die Wortfolge „als Bestandteil des Monatsbezugs nach Paragraph 4, Absatz eins, Oö. GG 2001 und Paragraph 3, Absatz 2, Oö. LGG bzw. des Monatsentgelts nach Paragraph 15, Absatz eins a und 2 Oö. LVBG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Nach Paragraph 70, wird folgender Paragraph 71, angefügt:

§ 71
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

  1. Absatz einsDie Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Maßgabe des Paragraph 8, Absatz 4, kann für Dienstverträge mit Beginn ab 1. Jänner 2017 auf besonderen schriftlichen Antrag, welcher innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 zu stellen ist, berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2Die Präklusionswirkung des Paragraph 8, Absatz 7 a, gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bestehende Dienstverhältnisse, wenn binnen drei Jahren ab erstmaliger Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Geltendmachung im Sinn des Paragraph 8, Absatz 7 a, Ziffer 2, erfolgt ist.
  3. Absatz 3Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach Paragraph 18 a, Absatz 5, Ziffer 2, bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
  4. Absatz 4Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin bzw. eines Beamten aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und es ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.
  5. Absatz 5Paragraph 4, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.“

Artikel IV
Änderung des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes

Das Oö. Landes-Gehaltsgesetz (Oö. LGG), Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1956,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph 3, Absatz 4, wird die Wortfolge „gewährten Monatsbezug“ durch die Wortfolge „bezogenen Monatsbezug“ ersetzt und nach dem Zitat „§§ 3 bis 13“ die Wortfolge „sowie die zuletzt im Sinn des Absatz 5, bezogenen Nebengebühren gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 6, 8, 9 und 14“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 2, Dem Paragraph 3, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Absatz 4, maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, Ziffer eins und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß Paragraphen 5 bis 7 Oö. MSchG oder Paragraphen 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 12 a, Absatz 4, wird in der Tabelle die Wortfolge „gemeinsamen Anstellungserfordernisse der Anlagen zum Gehaltsüberleitungsgesetz“ durch die Wortfolge „besonderen Ernennungserfordernisse des Oö. LBG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 13 c, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 13 c, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Keine Urlaubsersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2,, 4a, 5 oder 6 Oö. LBG, es sei denn der Urlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, Oö. LBG wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 13 c, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz der Satz „Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“ eingefügt und im darauffolgenden Satz nach dem Wort „beträgt“ die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 13 c, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:
    1. Ziffer eins
      der volle Monatsbezug (Paragraph 3, Absatz 2,),
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      eine allfällige Kinderbeihilfe und
    4. Ziffer 4
      die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubs gebührt hätten.“

Novellierungsanordnung 8, Dem Paragraph 13 c, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Urlaubsersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 20 b, lautet:

§ 20b
Besondere Hilfeleistung

  1. Absatz einsWenn eine Beamtin bzw. ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der Beamtin bzw. dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen der Beamtin bzw. dem Beamten nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Landes zu.
  2. Absatz 2Das Land leistet der Beamtin bzw. dem Beamten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamtin bzw. dem Beamten von einem Straf- oder Zivilgericht Ersatzansprüche gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder gegen sonstige für diese bzw. diesen haftende Dritte rechtskräftig zugesprochen werden und diese Forderungen - auch im Exekutionsweg - nicht befriedigt werden können oder
    2. Ziffer 2
      eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Ziffer eins, entweder rechtlich unzulässig ist oder insbesondere mangels Feststellung der Identität der Schädigerin bzw. des Schädigers nicht erfolgen kann.
  3. Absatz 3Der Ersatz nach Absatz 2, umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin bzw. dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind und beträgt maximal das 27-fache des Gehalts einer Landesbeamtin bzw. eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  4. Absatz 4Der Ersatz umfasst - im Rahmen der Deckelung nach Absatz 3, - überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder - mangels gerichtlicher Entscheidung - in dem von der Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Gehalts einer Landesbeamtin bzw. eines Landesbeamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2.
  5. Absatz 5Die Ersatzpflicht des Landes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.
  6. Absatz 6Die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie vom Land bezahlt werden, durch Legalzession auf das Land über.“

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Beistrich durch das Wort „und“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, entfällt das Wort „und“.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 22, Absatz 2, wird im Schlusssatz das Zitat „Z 1 bis 3“ durch das Zitat „Z 1 und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 22, Absatz 2 a, wird im Schlusssatz das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins bis 3“ durch das Zitat „Abs. 2 Ziffer eins, und 2“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 22, Absatz 2 a, wird dem Schlusssatz folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz 14 und 15.“

Novellierungsanordnung 16, Nach Paragraph 22, Absatz 3, wird folgender Absatz 3 a, eingefügt:

  1. Absatz 3 aBeamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge.“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Abweichend von Absatz 2, ist für die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach Paragraph eins, Absatz 10, i.V.m. dem römisch IX. Abschnitt des Oö. L-PG die Bestimmung des Paragraph 40, Absatz 10, Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 30 b, Absatz 2, Ziffer eins, wird nach dem Wort „Pflegehelfer“ der Klammerausdruck „(Pflegeassistenz)“ und nach dem Wort „Sanitätshilfsdienste“ der Klammerausdruck „(einschließlich medizinische Assistenzberufe)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 30 c, Absatz 2, Ziffer eins, erster Spiegelstrich, Ziffer 2,, 5 und 6 wird jeweils nach dem Wort „Pflegehelfer“ der Klammerausdruck „(Pflegeassistenz)“ und nach dem Wort „Sanitätshilfsdienste“ der Klammerausdruck „(einschließlich medizinische Assistenzberufe)“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 33, Absatz 6, wird der Verweis „§§ 8 bis 11“ durch den Verweis „§§ 10 und 113i“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 34 c, entfällt in Ziffer eins a, das Wort „erhalten“.

Novellierungsanordnung 22, Nach Paragraph 34 c, Ziffer eins a, wird folgende Ziffer eins b, eingefügt:

  1. Ziffer eins b
    Bedienstete der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege (DGKP) in vom jeweiligen Träger definierten Spezialbereichen zusätzlich zu Ziffer eins, ab 1. Februar 2021 97 Euro,“.

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 34 c, Ziffer 3, wird die Wortfolge „Pflegehilfe (alle nach dem MTF-SHD-G)“ durch das Wort „Pflegeassistenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Nach Paragraph 113 j, wird folgender Paragraph 113 k, angefügt:

§ 113k
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

  1. Absatz einsParagraph 71, Absatz 2, Oö. GG 2001 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach Paragraph 13 c, Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
  3. Absatz 3Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin bzw. eines Beamten aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und es ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.
  4. Absatz 4Paragraph 3, Absatz 4 und 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.

  1. Absatz 5Paragraph 34 c, Ziffer eins a,, 1b und 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2021 in Kraft.“

Artikel V
Änderung des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes

Das Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz (Oö. L-PG), Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 1966,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „, sofern auf diese nicht das Oö. Pensionsgesetz 2006 (Oö. PG 2006) anzuwenden ist“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph eins, erhält der bisherige Absatz 10, die Bezeichnung „(12)“ und es werden folgende neue Absatz 10 und 11 eingefügt:

  1. Absatz 10Auf Beamtinnen und Beamte, ihre Hinterbliebenen und Angehörige, die
    1. Litera a
      nach dem 31. Jänner 2006 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen worden sind, wenn sie nicht bereits vor dem 1. Februar 2006 ununterbrochen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis nach dem Oö. LVBG oder einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft gestanden sind und noch vor dem 1. Jänner 2013 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich übernommen wurden, oder
    2. Litera b
      nach dem 31. Dezember 2012 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich aufgenommen worden sind,

sind die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der Pensionsversicherung über das Leistungsrecht, insbesondere des ASVG und des Allgemeinen Pensionsgesetzes (APG) sowie dieses Landesgesetzes nach Maßgabe des Abschnitts römisch IX sinngemäß anzuwenden.

  1. Absatz 11Die dieses Landesgesetz vollziehenden Stellen gelten hinsichtlich der Führung eines Pensionskontos als Versicherungsträger im Sinn der Paragraphen 321 und 460e ASVG.“

Novellierungsanordnung 3, Nach Paragraph eins a, wird folgender Paragraph eins b, angefügt:

§ 1b
Ausweis für Pensionistinnen und Pensionisten

Der Beamtin bzw. dem Beamten im Ruhestand kann auf Antrag ein Ausweis für Pensionistinnen und Pensionisten ausgestellt werden. Der Ausweis hat den Namen der berechtigten Person sowie deren Geburtsdatum zu enthalten und kann das Datum des Eintritts in den Ruhestand enthalten. Hinterbliebenen im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, kann auf Antrag ein Ausweis ausgestellt werden, wenn diese selbst keine Pension beziehen und das 60. Lebensjahr überschritten haben.“

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 4, Absatz 3, erster Satz lautet:

„Als Zeit einer Beitragsgrundlage im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, gilt auch ein Karenzurlaub nach Paragraph 83, Oö. LBG, eine Pflegekarenz bzw. Pflegeteilzeit nach Paragraph 83 a, Oö. LBG oder eine Karenz im Sinn des Paragraph 40, Absatz 6, Ziffer eins, Oö. GG 2001 oder Paragraph 22, Absatz 4, Ziffer eins, Oö. LGG.“

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 4, Absatz 3, wird jeweils die Wortfolge „1.350 Euro im Jahr 2005“ durch die Wortfolge „1.986,04 Euro im Jahr 2021“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 4, Absatz 3, wird der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt:

„Der Betrag ist jeweils durch die Multiplikation mit der Aufwertungszahl des nächstfolgenden Jahres zu erhöhen und auf volle Cent zu runden. Die Landesregierung hat die Aufwertungszahl unter Anwendung des Paragraph 108, Absatz 2 und Paragraph 108 a, ASVG durch Verordnung jährlich festzusetzen. Diese Verordnung darf auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 13 a, Absatz 2, dritter Satz wird die einleitende Wortfolge „Diese umfaßt“ durch die Wortfolge „Die Bemessungsgrundlage umfasst“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 14, Absatz eins und im Paragraph 17, Absatz eins, wird jeweils nach dem Wort „gebührt“ die Wortfolge „ab dem auf den Sterbetag folgenden Monatsersten“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 15 a, Absatz 2, dritter Satz entfällt das Wort „vollen“.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 15 a, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 15 b, Absatz eins, wird nach dem Wort „anzupassen“ die Wortfolge „und auf zwei Kommastellen zu runden“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 17, wird nach Absatz 2 f, folgender Absatz 2 g, eingefügt:

  1. Absatz 2 gDem Kind einer verstorbenen Beamtin bzw. eines verstorbenen Beamten, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt auf Antrag ein monatlicher Waisenversorgungsgenuss, wenn und solange das Kind als Teilnehmerin bzw. Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.“

Novellierungsanordnung 13, Paragraph 19, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Bestimmungen über den Versorgungsanspruch der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten und über das Ausmaß der Versorgung der überlebenden Ehegattin bzw. des überlebenden Ehegatten - ausgenommen die Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3 bis 6 und Paragraph 24, - gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für die frühere Ehegattin bzw. den früheren Ehegatten der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten, wenn diese bzw. dieser zur Zeit ihres bzw. seines Todes auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt seiner früheren Ehegattin bzw. seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen hatte und zumindest für die Dauer der letzten zwei Jahre vor ihrem oder seinem Tod oder falls der Tod der Beamtin bzw. des Beamten früher als vor Ablauf der zwei Jahre nach Rechtskraft der Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe eingetreten ist, durchgehend vom Zeitpunkt der Rechtskraft bis zu ihrem oder seinem Tod nachweislich regelmäßig diese Unterhaltszahlungen geleistet hat.“

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 19, Absatz eins a und Absatz 4 a, entfallen.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 19, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Der Versorgungsbezug - ausgenommen die Ergänzungszulage - darf die Unterhaltsleistung, auf die die frühere Ehegattin bzw. der frühere Ehegatte im Fall des Absatz eins, gegen die verstorbene Beamtin bzw. den verstorbenen Beamten an deren oder dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat, nicht übersteigen.“

Novellierungsanordnung 16, Dem Paragraph 28, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Im Todesfall der Beamtin bzw. des Beamten im Ruhestand besteht ein Anspruch auf anteilige Sonderzahlung nur, wenn diese den Betrag von 100 Euro überschreitet.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 38, entfällt in der Überschrift die Wortfolge „und elektronischer Datenaustausch“.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 38, Absatz 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 38, wird folgender Paragraph 38 a, eingefügt:

§ 38a

Tätigkeit des Dachverbands der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle

  1. Absatz einsDer Dachverband der Sozialversicherungsträger ist gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) Verbindungsstelle für das Land Oberösterreich in pensionsrechtlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten sowie ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen, die von Artikel 3, Absatz eins, Litera c bis e der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfasst werden.
  2. Absatz 2Der Dachverband der Sozialversicherungsträger betreibt gemäß Paragraph 5, Absatz 3, SV-EG die Zugangsstelle für das Land Oberösterreich in den im Absatz eins, angeführten Angelegenheiten hinsichtlich des europarechtlich vorgesehenen Datenaustauschs.
  3. Absatz 3Der Dachverband der Sozialversicherungsträger besorgt die Aufgaben nach Absatz eins und 2 im übertragenen Wirkungsbereich und ist dabei an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Tätigkeit des Dachverbands der Sozialversicherungsträger als Verbindungsstelle und als Betreiber der Zugangsstelle umfasst alle Aufgaben und alle Rechte und Pflichten, die in den Paragraphen 4,, 5 und 6 SV-EG genannt sind.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 42, Absatz eins, wird die Wortfolge „von maximal 3.275 Euro“ durch die Wortfolge „in Höhe von maximal 200 % des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 56, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „, bei Ruhegenusszwischendienstzeiten ab der Wiederaufnahme des Dienstes,“.

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 56, Absatz 3 a, wird folgender Satz angefügt:

Auch bei gekürztem Monatsbezug ist die Bemessungsgrundlage immer der volle Bezug.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 56, Absatz 6, wird die Wortfolge „Ruhegenussvor- oder Ruhegenusszwischendienstzeiten“ durch das Wort „Ruhegenussvordienstzeiten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 56 a, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Das Land hat der Beamtin bzw. dem Beamten auf Antrag bei Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis die Beiträge nach dieser Bestimmung, aufgewertet mit dem für das Jahr ihrer Entrichtung geltenden Aufwertungsfaktor, abzüglich schon ausbezahlter Beträge zu erstatten.“

Novellierungsanordnung 25, Der bisherige Paragraph 59 a, erhält die Bezeichnung „§ 58“ und wird dem Abschnitt römisch VIII zugeordnet.

Novellierungsanordnung 26, Abschnitt römisch IX erhält die Überschrift „Pensionskonto“ und es werden folgende neue Paragraphen 59 bis 59d in diesen Abschnitt eingefügt:

§ 59
Anwendung des APG

  1. Absatz einsZum Zweck der Bemessung der Pension wird für Beamtinnen und Beamte nach Paragraph eins, Absatz 10, ein Pensionskonto unter Anwendung des APG eingerichtet und geführt.
  2. Absatz 2Für Zeiten im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Paragraph 11, Ziffer eins, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der dort genannten Beitragsgrundlagensumme die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG zu erfassen ist. Die Zuordnung einer Bemessungsgrundlage zu einem Kalendermonat richtet sich danach, für welchen Zeitraum die ihr zugrunde liegende Geldleistung gebührt.
    2. Ziffer 2
      Paragraph 11, Ziffer 2, APG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Beitragsgrundlagensumme lediglich für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG zu erfassen ist. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer eins, ASVG ist nicht anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist nicht anzuwenden.
    4. Ziffer 4
      Die den Beitragsleistungen der Beamtinnen und Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind im Pensionskonto ergänzt um einen fiktiven Dienstgeberbeitrag im Ausmaß des für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichen Pensionsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
    5. Ziffer 5
      Die Beitragsgrundlagen für Zeiten einer Familienhospizkarenz und für nach dem 31. Dezember 1987 liegende Zeiten eines Karenzurlaubs gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 83, Oö. LBG oder eines sonstigen Karenzurlaubs, der zum Zweck der Pflege eines behinderten Kindes gewährt wurde, entsprechen jenen nach Paragraph 4, Absatz 3 und 4.
  3. Absatz 3Für Zeiten vor dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land sind die Abschnitte 3 und 4 des APG mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, entspricht jener Beitragsgrundlage, die diese Zeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung gehabt hätten. Paragraph 310, ASVG ist nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach Paragraph 311, Absatz 2, ASVG an das Land geleistet wurde, entspricht der Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag oder den besonderen Pensionsbeitrag.
    3. Ziffer 3
      Die Beitragsgrundlage für Zeiten, für die ein besonderer Pensionsbeitrag nach Paragraphen 56, oder 59b geleistet wurde oder zu leisten war, entspricht der Bemessungsgrundlage dieses besonderen Pensionsbeitrags, höchstens jedoch der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG.

  1. Ziffer 4
    Paragraph 11, Ziffer 3, APG ist auf Zeiten, für die kein Überweisungsbetrag nach Paragraph 308, ASVG geleistet wurde, nicht anzuwenden.
  1. Absatz 4Die Bemessung des Ausmaßes der Pension erfolgt nach den Paragraphen 5 und 6 APG, wobei Paragraph 59 a, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden ist.

Paragraph 59 a, <, b, r, /, >, S, o, n, s, t, i, g, e, anzuwendende Bestimmungen

  1. Absatz einsDie Vollziehung der auf Beamtinnen und Beamte nach Paragraph eins, Absatz 10, anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erfolgt durch die bundes- oder landesgesetzlich dafür vorgesehenen Behörden. Paragraph 8, Absatz eins a, Ziffer 2 und Paragraph 310, ASVG sind nicht anzuwenden. Die im Paragraph 52, ASVG (Paragraph 27 e, GSVG, Paragraph 24 e, BSVG) für Zeiten nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d,, e und g ASVG vorgesehenen Beiträge sind sofern sie außerhalb der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit liegen und nicht im Überweisungsverfahren berücksichtigt wurden oder beitragsfrei anzurechnen sind - rückwirkend - an den Dienstgeber zu überweisen.
  2. Absatz 2Die Dienstnehmeranteile der Pensionsversicherungsbeiträge der im Absatz eins, angeführten Beamtinnen und Beamten sind an das Land (die Stadt mit eigenem Statut) abzuführen. Das Land (die Stadt mit eigenem Statut) trägt den Pensionsaufwand für diese Beamtinnen und Beamten. Die den Beitragsleistungen der Beamtin bzw. des Beamten entsprechenden Teilbeiträge sind dem vom Dienstgeber zu führenden Pensionskonto zuzuschreiben. Als Beitragsgrundlagen sind dabei die nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen Beträge und Zeiträume im Pensionskonto bei der Kontoerstgutschrift zu berücksichtigen.
    1. Absatz 3
      Für die Anwendung des ASVG und des APG sind gleichzuhalten:
    2. Ziffer eins
      eine Versetzung in den Ruhestand nach Paragraph 107, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden einer Berufsunfähigkeitspension nach den Paragraphen 271,, 273 und 274 ASVG,
    3. Ziffer 2
      eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten nach Paragraph 108 a, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Schwerarbeitspension nach Paragraph 4, Absatz 3, APG bzw. Paragraph 607, Absatz 14, ASVG und
    4. Ziffer 3
      eine (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung nach Paragraph 108, Oö. LBG sowie von Amts wegen nach Paragraph 107 a, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden, einer Korridorpension nach Paragraph 4, Absatz 2, APG, mit der Maßgabe, dass anstelle des 62. Lebensjahres das 60. Lebensjahr tritt. Bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach Paragraph 107 a, Oö. LBG oder vergleichbaren dienstrechtlichen Bestimmungen der Gemeinden beträgt die Verminderung nach Paragraph 5, Absatz 2, APG 0,35 Prozentpunkte für jeden Monat des früheren Pensionsantritts.
  3. Absatz 4Auf Beamtinnen und Beamte dieses Abschnitts, die unter das Oö. GG 2001 fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG jedenfalls Paragraph 40, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 162, Oö. GDG 2002 sinngemäß anzuwenden. Auf Beamtinnen und Beamte, die unter das Oö. LGG fallen, ist an Stelle der beitragsrechtlichen Bestimmungen des ASVG Paragraph 22, Oö. LGG sinngemäß anzuwenden, wobei subsidiär die Bestimmungen des ASVG gelten.
  4. Absatz 5Die Bestimmungen über die Anrechnung von Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten sind auf Beamtinnen und Beamte nach diesem Abschnitt mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine gesonderte Feststellung dieser dann unterbleiben kann, wenn die bisherige Gesamt- bzw. Teilgutschrift nach dem APG oder vergleichbaren bundes- oder landesgesetzlichen Regelungen ermittelt wurde und die darin enthaltenen Versicherungs- und Beitragszeiten durch einen Überweisungsbetrag oder einen besonderen Pensionsbeitrag, unter Berücksichtigung des Paragraph 56, Absatz 2,, beitragsgedeckt sind. Nur in Fällen, in denen bisher kein Pensionskonto geführt wurde, hat die Dienstbehörde anhand der anrechenbaren Ruhegenussvor- und Ruhegenusszwischendienstzeiten eine aktuelle Gesamt- bzw. Teilgutschrift zu ermitteln und festzustellen.“

Paragraph 59 b, <, b, r, /, >, N, a, c, h, t, r, ä, g, l, i, c, h, e, Anrechnung von Zeiten; Schul- und Studienzeiten

  1. Absatz einsWurden Versicherungszeiten durch Leistung eines Erstattungsbetrags nach den jeweils anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ausbezahlt, so kann die Beamtin bzw. der Beamte für die Berücksichtigung dieser ausbezahlten Monate als Versicherungszeit im Sinn des Paragraph 3, APG den seinerzeit empfangenen Erstattungsbetrag als besonderen Pensionsbeitrag an das Land leisten. Der Erstattungsbetrag ist mit dem der zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungsfaktor (Paragraph 108, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 108 c, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2,) zu erstatten und auf drei Kommastellen zu runden. Der Nachweis über die Anzahl der erstatteten Monate und den Zeitpunkt der Auszahlung ist von der Beamtin bzw. vom Beamten zu erbringen.
  2. Absatz 2Für alle durch Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrags nachgekauften Schul- und Studienzeiten ist die Bemessungsgrundlage für den besonderen Pensionsbeitrag dem nachgekauften Zeitraum mit dem der jeweiligen zeitlichen Lagerung entsprechenden Aufwertungszahl nach Paragraph 108, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 108 a, ASVG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, zu berücksichtigen.

Paragraph 59 c, <, b, r, /, >, F, ü, h, r, u, n, g, des Pensionskontos; Erhebung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten

  1. Absatz einsDer Dienstgeber bzw. die Dienstbehörde hat das Pensionskonto zu führen und dazu die maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten der betroffenen Beamtinnen und Beamten zu erheben. Die Dienstbehörde kann geeignete Personen und Institutionen mit der faktischen Führung des Pensionskontos betrauen.
  2. Absatz 2Soweit das Land für die Gemeinden die Berechnung und Abwicklung von Ruhebezügen übertragen bekommt, ist das Land berechtigt, alle für die Ermittlung der Pensionsguthaben nötigen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten wie der jeweilige Dienstgeber (Städte, Gemeinden) selbst zu verarbeiten und der beauftragten Institution zu übermitteln.
  3. Absatz 3Der vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis jeweils zuletzt zuständige Versicherungsträger hat den Dienstbehörden auf Anfrage die für die Führung des Pensionskontos maßgebenden personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten für die Zeit vor der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die für die Beamtin bzw. den Beamten zuständige Dienstbehörde hat die für die Ermittlung der Kontoerstgutschrift erforderlichen personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten erforderlichenfalls zu verarbeiten und rechtzeitig der pensionskontoführenden Stelle zur Verfügung zu stellen. Die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und rechtzeitige Übermittlung der personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten liegt bei den Dienstbehörden.
  5. Absatz 5Die Dienstbehörde kann von Amts wegen alle Daten sofern erforderlich korrigieren und berichtigen. Die Kontoerstgutschrift bzw. die Gesamtgutschrift ist bei nachträglichen Änderungen der für die Bemessung maßgebenden Werte neu zu berechnen. Die Dienstbehörde ist nicht verpflichtet, Änderungen bei Versicherungszeiten vor dem Eintritt in das aktuelle öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu korrigieren, wenn diese auch durch den letztzuständigen Versicherungsträger im Sinn der Paragraphen 308, ff. ASVG nicht korrigiert wurden.

Paragraph 59 d, <, b, r, /, >, K, o, n, t, o, m, i, t, t, e, i, l, u, n, g,

  1. Absatz einsDer Dienstgeber hat jedenfalls ab dem Jahr 2025 die Beamtin bzw. den Beamten auf Verlangen über das Pensionskonto (Kontomitteilung) zu informieren. Die Kontomitteilung enthält die bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres relevanten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten.
  2. Absatz 2Die Kontomitteilung soll nach Möglichkeit automationsunterstützt erfolgen. Darüber hinaus kann auch vorgesehen werden, dass das Pensionskonto mit Hilfe automatisierter Verfahren eingesehen werden kann. Dabei ist es auch zulässig, die Kontomitteilung nur elektronisch zur Abholung zur Verfügung zu stellen.“

Novellierungsanordnung 27, Nach Paragraph 62 k, wird folgender Paragraph 62 l, eingefügt:

§ 62l
Übergangsbestimmungen zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

  1. Absatz einsRechtskräftige Bescheide über Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bleiben durch das Außerkrafttreten des Oö. PG 2006 unberührt.
  2. Absatz 2Mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 sind für Beamtinnen und Beamte nach dem Oö. PG 2006, die bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 keine Leistungen nach dem Oö. PG 2006 bezogen haben, die bisherigen Beitragsgrundlagen nach den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch IX. Abschnitt dieses Landesgesetzes rückwirkend auf die jeweilige zeitliche Lage der einzelnen Beitragszeiten neu zu bewerten und entsprechend den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des ASVG bzw. APG unter Berücksichtigung einer allfälligen Kontoerstgutschrift in das Pensionskonto einzutragen.
  3. Absatz 3Auf Ruhegenusszwischendienstzeiten, die bereits vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsde-regulierungsgesetzes 2021 angerechnet wurden, ist Paragraph 56, Absatz 3 und 6 in der Fassung vor Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 weiterhin anzuwenden. Das gilt auch für Ruhegenuss-zwischendienstzeiten, die zwar zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechts-deregulierungsgesetzes 2021 noch nicht beendet wurden, für die aber zum Zeitpunkt des Antritts Paragraph 40, Absatz 5, Oö. GG 2001 bzw. Paragraph 22, Absatz 3, Oö. LGG jeweils in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 121 aus 2014, anzuwenden war.“

Artikel VI
Änderung des Oö. Nebengebührenzulagengesetzes

Das Oö. Nebengebührenzulagengesetz (Oö. NGZG), Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 1973,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2011,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Paragraph eins, Absatz 2, wird die Wortfolge „das Oö. PG 2006“ durch das Zitat „§ 1 Absatz 10, Oö. L-PG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz wird das Zitat „§ 5“ durch das Zitat „§ 5 Oö. L-PG“ ersetzt.

Artikel VII
Änderung des Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes für Landesbedienstete

Das Oö. Kranken- und Unfallfürsorgegesetz für Landesbedienstete (Oö. KFLG), Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2000,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Paragraph 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die Landesvertragslehrpersonen, deren Dienstverhältnis auf dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrpersonengesetz beruht und nach Ablauf des 31. Dezember 2000 begründet wird, ausgenommen Personen, deren Beitragsgrundlage den im Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, ASVG genannten Betrag nicht übersteigt;“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, wird die Wortfolge „sechs Wochen“ durch die Wortfolge „zwei Wochen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, wird das Wort „Vaterschaftsfrühkarenz“ durch das Wort „Frühkarenz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 5, wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    während der Dauer eines Beschäftigungsverbots gemäß Oö. MSchG bzw. MSchG, sofern das Dienstverhältnis bzw. die Funktion, die die Mitgliedschaft nach Paragraph 2, begründet, während dieser Zeit aufrecht ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Eine Leistung der Krankenfürsorge ist bei Unfällen oder Berufskrankheiten im Zusammenhang mit Tätigkeiten, wegen derer das Mitglied oder die bzw. der mitversorgte Angehörige einer gesetzlichen Unfallversicherung oder satzungsmäßigen Unfallfürsorge eines anderen Rechtsträgers unterliegt, ausgeschlossen.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    in der Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen ist oder eine Pension nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 oder dem Notarversorgungsgesetz bezieht oder“

Novellierungsanordnung 7, Nach Paragraph 8, Absatz 7, Ziffer 5, wird folgende Ziffer 6, angefügt:

  1. Ziffer 6
    einer Berufsgruppe angehört, die nach Paragraph 5, Absatz eins, GSVG auch von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausgenommen ist und eine Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Todesversorgungsleistung aus einer Einrichtung ihrer gesetzlichen beruflichen Vertretung bezieht. Besondere Pensionsleistungen nach Paragraphen 20 c,, 20d und 20e FSVG gelten als Versorgungsleistungen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 8, Absatz 8, wird nach dem Wort „begründet“ die Wortfolge „oder eine Pension auf Grund dieser Erwerbstätigkeit bezieht“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, wird das Wort „Kinderkrankenschwestern“ durch das Wort „Kinderkrankenpflegerinnen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Im Paragraph 14, Absatz 6, wird nach der Wortfolge „einer Familienhospizfreistellung (Paragraph 18 f,)“ die Wortfolge „oder Pflegekarenz“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 15, wird im Klammerausdruck nach dem Wort „Rehabilitation,“ das Wort „Sonderklasse,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    bei Inanspruchnahme einer Mutterschafts- oder Väterkarenz gemäß Oö. MSchG, MSchG, Oö. VKG oder VKG, sowie während eines im Anschluss an diese Karenz gewährten Karenzurlaubs zur Betreuung des Kindes für die Dauer des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld im aufrechten Dienstverhältnis bei Beamtinnen bzw. Beamten (Paragraph 2, Ziffer eins,) oder Vertragsbediensteten (Paragraph 2, Ziffer 4,) oder Landesvertragslehrpersonen (Paragraph 2, Ziffer 5,) der Betrag nach Paragraph 3, Absatz eins, Kinder-betreuungsgeldgesetz, unabhängig davon, ob bzw. in welchem Ausmaß das jeweilige Mitglied während der Karenz oder des Karenzurlaubs tatsächlich Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat;“

Novellierungsanordnung 13, Nach Paragraph 20, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen.
  2. Absatz eins bDer Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 15, Paragraph 21 a, Absatz eins und 2 entfallen.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 21 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „den Zeitraum für den nach Maßgabe der Absatz eins und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie“.

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 27, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Versehrtenrenten sind befristet zuzuerkennen; wiederkehrende Befristungen sind zulässig. Scheint eine Änderung des Grades der Erwerbsfähigkeit von vornherein ausgeschlossen, kann die Rente unbefristet zuerkannt werden.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 29, Absatz 2, wird das Zitat „§ 141“ durch das Zitat „§ 232“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 19, Im Paragraph 42, Absatz 6, zweiter Satz wird nach dem Wort „erstattet“ folgende Wortfolge eingefügt: „und binnen drei Jahren ab Erstattung ein Antrag gestellt oder ein amtswegiges Verfahren eingeleitet“.

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 47, Absatz 4, wird der Betrag „100 Euro“ durch den Betrag „200 Euro“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 21, Im Paragraph 55, Absatz 6, wird das Zitat „Oö. Behindertengesetz 1991“ durch das Zitat „Oö. Chancengleichheitsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 22, Im Paragraph 65, Absatz 2, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Leistungen“ der Klammerausdruck „(ausgenommen solche nach Paragraph 15,)“ eingefügt.

Artikel VIII
Änderung des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994

Das Oö. Objektivierungsgesetz 1994, Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 1994,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2019,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Dieses Landesgesetz erhält die Abkürzung „Oö. ObjG 1994“.

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 8, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Abschnitt B dieses Landesgesetzes kommt nicht zur Anwendung, wenn frei werdende Leitungsposten eingespart werden und eine andere Leiterin bzw. ein anderer Leiter nach Absatz eins, mit dieser Aufgabe zusätzlich betraut wird.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph 18, Absatz eins, wird die Wortfolge „im jeweiligen Amtsblatt“ durch die Wortfolge „auf der jeweiligen Homepage“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 21, erster Satz wird nach der Wortfolge „der Magistratsdirektor“ das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach dem Wort „Stadtsenat“ die Wortfolge „und an die Stelle der Homepage des Landes Oberösterreich die Amtliche Linzer Zeitung oder die jeweilige Homepage“ eingefügt.

Artikel IX
Änderung des Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetzes 2002

Das Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 (Oö. GDG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 127 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Eintragungen zu den nachstehenden Bestimmungen:

„§ 7

Dienstpostenplan (Stellenplan)

Paragraph 7 b,

Beratung

Paragraph 63 a,

Umlaufbeschluss

Paragraph 74 c,

entfallen

Paragraph 85,

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 92 a,

Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 112 c,

Homeoffice

Paragraph 126 b,

Frühkarenz

3b. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE DES GEHALTSSCHEMAS KBP

Paragraph 193 b,

Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte des Gehaltsschemas KBP

Paragraph 203 a,

Besondere Hilfeleistung

Paragraph 205 a,

Abfertigung; Anwendung des BMSVG

8. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEDIENSTETE DES EXEKUTIVDIENSTES

6. HAUPTSTÜCK
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE (BEAMTINNEN), DEREN DIENSTVERHÄLTNIS VOR DEM 1. JULI 2002 BEGRÜNDET WURDE

1. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK

Paragraph 218,

Allgemeines

Paragraph 219,

Beamte (Beamtinnen)

Paragraph 220,

Vertragsbedienstete

Paragraph 221,

Dienstposten

Paragraph 222,

Beförderung

Paragraph 223,

Überstellung

Paragraph 224,

Erholungsurlaub

Paragraph 225,

Bezüge, Ruhebezüge und Amtstitel

Paragraph 226,

Festsetzung der Dienstbeurteilung

Paragraph 227,

Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) in Handwerklicher Verwendung

Paragraph 228,

Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) des Wachdienstes

Paragraph 229,

Sonderbestimmungen für Beamte (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung

Paragraph 230,

Sonderbestimmungen für pädagogische Fachkräfte in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2b 1 (l 2b 1) und L 3 (l 3)

Paragraph 231,

entfallen

Paragraph 232,

Optionsrecht für pädagogische Fachkräfte

2. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK

Paragraph 233,

Übergangsbestimmungen

Paragraph 234,

Optionsrecht

Paragraph 235,

entfallen

Paragraph 236,

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

Paragraph 237,

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017, Pauschalzulage

7. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Paragraph 238,

Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

Paragraph 238 a,

Aufschiebende Wirkung

Paragraph 238 b,

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

Paragraph 238 c,

Sonderbestimmungen für Optanten (Optantinnen) gemäß Paragraph 165 a, Oö. GBG 2001

Paragraph 238 d,

Eingetragene Partnerschaft

Paragraph 239,

Verweisungen

Paragraph 240,

entfallen

Paragraph 241,

Verordnungen

Paragraph 242,

In-Kraft-Treten

Paragraph 243,

Übergangsbestimmungen zum Oö. Pensionsharmonisierungsgesetz

Paragraph 244,

Meldung von (geplanten) Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen

Paragraph 245,

Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde- und Landes-Dienstrechtsänderungsgesetz 2008

Paragraph 246,

Übergangsbestimmungen zum Oö. Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

Paragraph 247,

Übergangsbestimmungen zum 2. Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

Paragraph 248,

Übergangsbestimmungen zum Oö. Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz

Paragraph 249,

Übergangsbestimmungen zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2015

Paragraph 250,

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

Paragraph 251,

Pauschalzulage

Paragraph 252,

Übergangsbestimmung zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017

Paragraph 253,

Sonderbestimmung für das Jahr 2018

Paragraph 254,

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsänderungsgesetz 2019

Paragraph 255,

Generelle Rahmenbedingungen für Gesundheitsberufe

Paragraph 256,

Überleitung bestehender Dienstverhältnisse und Übergangsbestimmungen für die Pragmatisierung

Paragraph 257,

Überleitung bestehender Verordnungen

Paragraph 258,

Feststellung strafbarer Handlungen durch die Aufsichtsbehörde

Paragraph 259,

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

Novellierungsanordnung 2, Paragraph eins, Absatz eins und Absatz eins a, lauten:

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz ist auf alle Gemeinden (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) und Gemeindeverbände sowie auf Personen anzuwenden, die ein Dienstverhältnis als Vertragsbedienstete(r) oder als Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder bereits begründet haben.
  2. Absatz eins aAuf Dienstverhältnisse von Vertragsbediensteten oder Beamten (Beamtinnen) die vor dem 1. Juli 2002 ein Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründet haben und keine Option gemäß Paragraph 165 a, Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 oder nach Paragraphen 232, oder 234 dieses Landesgesetzes abgegeben haben, ist dieses Landesgesetz nach Maßgabe des 6. Hauptstücks anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, wird die Wortfolge „§ 14 Absatz 4, Oö. Sozialhilfegesetz 1998;“ durch die Wortfolge „§ 20 Absatz 6, Oö. Mindestsicherungsgesetz.“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, entfällt.

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph eins, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Auf das Dienstverhältnis der Bediensteten des Kinderbildungs- und -betreuungsdienstes ist das Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, wird im Einleitungssatz an das Wort „ist“ der Klammerausdruck „(sind)“ angefügt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Ziffer 13, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 14, angefügt:

  1. Ziffer 14
    Sonstige Bedienstete: Bedienstete, welche in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen und nicht diesem Landesgesetz unterliegen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 3, Absatz 2, entfällt der Verweis „117 Absatz 2,,“.

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 7, erhält die Überschrift „Dienstpostenplan (Stellenplan)“.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 7, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDer Dienstpostenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten (Beamtinnen), der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Funktionslaufbahnen (GD 1 bis GD 25) und Verwendungen (Paragraph 2, Ziffer 5,) bzw. nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen. Der Einsatz von Leasingkräften ist - mit Ausnahme des Einsatzes in Alten- und Pflegeheimen von Gemeinden und Gemeindeverbänden - nicht zulässig. Der Einsatz von Leasingkräften in Alten- und Pflegeheimen von Gemeinden und Gemeindeverbänden ist nur in Ausnahmefällen (zur kurzfristigen Abdeckung von Arbeitsspitzen im Sinn des Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6,, welche nicht mit dem bestehenden Personal abgedeckt werden können) zulässig und bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; Absatz 7, ist sinngemäß anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 7, Absatz 9, entfällt.

Novellierungsanordnung 12, Im Paragraph 7, Absatz 10, wird der Verweis „Abs. 2 bis 9“ durch den Verweis „Abs. 2 bis 8“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 13, Dem Paragraph 7, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Eine Änderung des Dienstpostenplans ist nicht erforderlich bei befristeten Aufnahmen nach Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6 Punkt “,

Novellierungsanordnung 14, Nach Paragraph 7 a, wird folgender Paragraph 7 b, eingefügt:

§ 7b
Beratung

Das Amt der Landesregierung führt im Sinn einer präventiven Unterstützungsleistung im Bereich des Dienstrechts Beratungstätigkeiten für die Gemeinden und Gemeindeverbände durch.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, entfällt die Wortfolge „, des Leiters (der Leiterin) eines Alten- und Pflegeheims, des Leiters (der Leiterin) des Pflegedienstes in einem Alten- und Pflegeheim“ und es wird die Zahl „10.000“ durch die Zahl „22.000“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 16, Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer 5, lautet:

  1. Ziffer 5
    die sozialen Verhältnisse oder arbeitsmarktpolitische Gründe, bei ansonsten gleicher Qualifikation;“

Novellierungsanordnung 17, Dem Paragraph 8, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Absatz 4, ist nicht anzuwenden auf Vertretungstätigkeiten im Rahmen von längerfristigen Krankenstandsvertretungen und Karenzvertretungen bei leitenden Funktionen nach Absatz eins, Ziffer 3, und 4. Bei solchen Vertretungsfunktionen handelt es sich um keine leitende Funktion nach Absatz eins, Ziffer 3 und 4 und diese sind daher ausschließlich auf die Dauer der Vertretungstätigkeit zu befristen.“

Novellierungsanordnung 18, Im Paragraph 9, Absatz 4, erster Satz entfällt die Wortfolge „und des Leiters (der Leiterin) eines Gemeinde-Alten- und Pflegeheims“.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 9, Absatz 4, dritter Satz lautet:

„Der Gemeinderat und der Gemeindevorstand können aber für ihren Zuständigkeitsbereich den (die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) durch Verordnung ermächtigen, Stellenausschreibungen generell oder für bestimmte Verwendungen zu besorgen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 6, lautet:

  1. Ziffer 6
    die Aufnahme von Bediensteten für nicht länger als sechs Monate. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde kann diese Frist auf Antrag des Gemeindevorstands einmalig auf bis zu zwölf Monate verlängert werden; die Landesregierung kann unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit durch Verordnung Richtlinien für die Zustimmungserfordernisse festlegen;“

Novellierungsanordnung 21, Dem Paragraph 9, Absatz 6, werden folgende Ziffer 7 und 8 angefügt:

  1. Ziffer 7
    bei Aufnahme eines (einer) Bediensteten einer anderen Gemeinde (eines anderen Gemeindeverbands), mit welcher eine Verwaltungsgemeinschaft besteht;
  2. Ziffer 8
    bei der Besetzung einer leitenden Funktion im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 im Rahmen einer Vereinigung von Gemeinden nach Paragraph 8, Oö. Gemeindeordnung 1990 insoweit der (die) Bedienstete schon bisher eine leitende Funktion nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 in einer der vereinigten Gemeinden innehat.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 10, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 23, Paragraph 13, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 24, Paragraph 14, lautet:

§ 14
Personalbeirat

  1. Absatz einsZur Begutachtung der auf Grund von Stellenausschreibungen eingelangten Bewerbungen und zur Abgabe eines Weiterbestellungsgutachtens ist in jeder Gemeinde ein Personalbeirat einzurichten.
  2. Absatz 2Der Personalbeirat besteht aus drei Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und zwei Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen). Die Dienstgebervertreter (Dienstgeberver-treterinnen) des Personalbeirats einer Gemeinde müssen Mitglieder oder Ersatzmitglieder des Gemeinderats sein.
  3. Absatz 3Der (Die) Vorsitzende wird von jener im Gemeinderat vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die zwei weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste im Gemeinderat vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (Paragraph 21, Oö. Gemeindeordnung 1990) hat der Gemeinderat unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
  4. Absatz 4Abweichend von Absatz 3, müssen die Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) des Personalbeirats eines Gemeindeverbands Mitglied des Gemeinderats einer verbandsangehörigen Gemeinde oder Mitglied oder Ersatzmitglied der Verbandsversammlung sein.
  5. Absatz 5In Gemeindeverbänden wird der (die) Vorsitzende des Personalbeirats von jener in der Verbandsversammlung vertretenen Partei entsandt, die über die größte Anzahl von Mandaten verfügt; die beiden weiteren Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) sind nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts zu entsenden; die zweitstärkste in der Verbandsversammlung vertretene Partei entsendet jedenfalls einen (eine) Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterin). Bei gleicher Mandatsstärke geben jeweils die bei der vorangegangenen Gemeinderatswahl auf die betreffenden Parteien in den verbandsangehörigen Gemeinden entfallenden Parteisummen den Ausschlag; bei gleichen Parteisummen entscheidet das Los, das von dem an Jahren jüngsten anwesenden Mitglied des Gemeinderats zu ziehen ist. Im Fall des Endens eines Mandats als Mitglied des Gemeinderats (Paragraph 21, Oö. Gemeindeordnung 1990) hat die Verbandsversammlung unverzüglich eine Neuentsendung für den Rest der Funktionsperiode vorzunehmen.
  6. Absatz 6Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) des Personalbeirats werden vom Gemeinderat auf Grund von Vorschlägen der Personalvertretung nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts bestellt, wobei die zweitstärkste Fraktion jedenfalls einen Vertreter namhaft macht. Kommt kein Vorschlag zustande, bestellt der Gemeinderat die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) aus dem Kreis der Dienstnehmer (Dienstnehmerinnen). Die Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) müssen Mitglieder der Personalvertretung sein, sofern eine solche besteht. Im Fall des Ausscheidens aus dem Vertretungsorgan hat die entsendungsberechtigte Stelle unverzüglich einen Nachbesetzungsvorschlag für den Rest der Funktionsperiode des Personalbeirats zu erstatten.
  7. Absatz 7Alle Mitglieder des Personalbeirats werden auf die Dauer der Funktionsperiode des jeweiligen Gemeinderats entsandt bzw. bestellt. Für jedes Mitglied des Personalbeirats ist - sofern dies möglich ist - ein Ersatzmitglied unter sinngemäßer Anwendung der Absatz 3 bis 6 zu entsenden oder zu bestellen. Ein Ersatzmitglied (der gleichen Fraktion) tritt im Fall der Verhinderung des Mitglieds an dessen Stelle.
  8. Absatz 8Die Bestimmungen des Absatz 6 und 7 sind sinngemäß auf Gemeindeverbände anzuwenden.
  9. Absatz 9Durch übereinstimmende Beschlüsse der jeweiligen Gemeinderäte kann im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft bzw. einer Kooperation festgelegt werden, dass gesamt oder für bestimmte Bereiche an Stelle der bisherigen Personalbeiräte ein gemeinsamer Personalbeirat, welcher aus fünf Dienstgebervertretern (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertretern (Dienstnehmervertreterinnen) besteht, eingesetzt wird. Das Normierungsrecht für die fünf Dienstgebervertreter (Dienstgebervertreterinnen) und vier Dienstnehmervertreter (Dienstnehmervertreterinnen) ist zwischen den beteiligten Gemeinden festzulegen.“

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, wird der Verweis „Landesvertragslehrergesetz 1966“ durch den Verweis „Landesvertragslehrpersonengesetz 1966“ und der Verweis „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz“ durch den Verweis „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Dem Paragraph 17, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Die Aufnahme bzw. Bestellung des (der) Leiters (Leiterin) eines gemeinschaftlichen Gemeindeamts im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft nach Paragraph 13, Oö. Gemeindeordnung 1990 erfolgt mittels übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse der an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer eins, lautet:

  1. Ziffer eins
    der (die) Vertragsbedienstete nur zur Vertretung aufgenommen oder das Dienstverhältnis nur zur Vertretung verlängert wurde oder“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 18, Absatz 5, Ziffer 4, entfallen die Worte „zur Vertretung“.

Novellierungsanordnung 29, Paragraph 18, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Vertragsbedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis oder mit einem Dienstverhältnis in Teilzeitbeschäftigung sind über im Bereich der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit sowie Dienstverhältnisse mit Vollbeschäftigung zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten, für die Vertragsbediensteten zugänglichen Stelle erfolgen.“

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 7, wird die Wortfolge „länger als drei Jahre“ durch die Wortfolge „länger als sechs Monate“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 22, Absatz 6, wird nach dem Wort „Beendigungserklärung“ das Wort „gerichtlich“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 32, Dem Paragraph 22, Absatz 6, wird folgender Satz angefügt:

„Bei der Geltendmachung von Ansprüchen, deren Fälligkeit erst später eintritt, beginnt die Frist ab dem ersten Tag der Fälligkeit zu laufen.“

Novellierungsanordnung 33, Dem Paragraph 22, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Abweichend von Absatz 6, kann die Unwirksamkeit einer Entlassung nur binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses gerichtlich geltend gemacht werden.“

Novellierungsanordnung 34, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Bei befristeten Dienstverhältnissen, die entweder zur Vertretung begründet wurden oder für den Abschluss einer bestimmten Arbeit oder für mehr als sechs Monate, können die Kündigungsgründe gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 vereinbart werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, kann auch der (die) Vertragsbedienstete ohne Angabe von Gründen kündigen.“

Novellierungsanordnung 35, Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins a, entfällt.

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 28, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Die Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift ist unbeschadet der reisegebührenrechtlichen Sonderbestimmungen (7. Abschnitt des 5. Hauptstücks) mit der Maßgabe anzuwenden, dass Beamte (Beamtinnen) in folgende Gebührenstufen eingereiht werden:

  1. Ziffer eins
    Gebührenstufe 1: Beamte (Beamtinnen) die in einer handwerklichen Verwendung eingestuft sind;
  2. Ziffer 2
    Gebührenstufe 2: die übrigen Beamten (Beamtinnen).“

Novellierungsanordnung 37, Im Paragraph 30, Absatz 4, dritter Satz wird die Wortfolge „Amtsarztes der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft“ durch die Wortfolge „Vertrauensarztes (einer Vertrauensärztin) des Dienstgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 30, Absatz 4, fünfter Satz wird das Wort „Amtsarztes“ durch die Wortfolge „Vertrauensarztes (der Vertrauensärztin)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 30, Absatz 4, sechster Satz wird die Wortfolge „Amtsarzt (die Amtsärztin)“ durch die Wortfolge „Vertrauensarzt (die Vertrauensärztin)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 40, Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 41, Paragraph 42 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen (Beamten) nach Paragraph 62 b, Absatz eins, Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

Novellierungsanordnung 42, Dem Paragraph 42 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für Beamtinnen (Beamte) des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.“

Novellierungsanordnung 43, Im Paragraph 51, Absatz eins, lautet der Schlusssatz:

„Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin (einen Beamten) hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 52, Absatz 3, wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten“ durch die Wortfolge „Gewerkschaft younion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Nach Paragraph 52, Absatz 6, erster Satz wird folgender Satz eingefügt:

„Die Aufgaben der Geschäftsstelle sind unter der fachlichen Leitung und Verantwortung der (des) Vorsitzenden zu besorgen. Der erforderliche Sach- und Personalaufwand ist bereit zu stellen.“

Novellierungsanordnung 46, Dem Paragraph 52, werden folgende Absatz 7 bis 10 angefügt:

  1. Absatz 7Für die Mitglieder der Disziplinarkommission, welche aus dem Stand der Beamten (Beamtinnen) einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands sind, handelt es sich bei den Tätigkeiten für die Disziplinarkommission (Teilnahme an Sitzungen, Reisezeiten etc.) um Dienstzeit.
  2. Absatz 8Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat auf Fälle einer Verhinderung oder Befangenheit einzelner Mitglieder oder Ersatzmitglieder Bedacht zu nehmen. Dagegen ist kein gesondertes Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 9Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann alle nur das Verfahren betreffenden Anordnungen (Verfahrensanordnungen), soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ohne Beschluss der Disziplinarkommission treffen.
  4. Absatz 10Die (Der) Vorsitzende der Disziplinarkommission hat die Entscheidungen der Disziplinarkommission zu unterfertigen.“

Novellierungsanordnung 47, Paragraph 54, Absatz 7, lautet:

  1. Absatz 7Macht die Gemeinde innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung des (der) Vorsitzenden kein Mitglied für die Disziplinarkommission gemäß Paragraph 52, Absatz 4, namhaft oder schlägt die Gewerkschaft younion, Landesgruppe Oberösterreich, innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommissionen vor oder entsprechen die namhaft gemachten oder vorgeschlagenen Mitglieder nicht den Bestimmungen dieses Landesgesetzes, hat die Landesregierung die erforderlichen Mitglieder ohne Vorschlag zu bestellen.“

Novellierungsanordnung 48, Paragraph 58, Absatz 3, entfällt.

Novellierungsanordnung 49, Paragraph 63, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Verweist die Disziplinarkommission gemäß Absatz eins, die Sache zur mündlichen Verhandlung, müssen im Verweisungsbeschluss die Anschuldigungspunkte allgemein angeführt werden. Der Verweisungsbeschluss ist eine Verfahrensanordnung.“

Novellierungsanordnung 50, Nach Paragraph 63, wird folgender Paragraph 63 a, eingefügt:

§ 63a
Umlaufbeschluss

Abweichend von Paragraph 52, Absatz 5, ist die Disziplinarkommission, insoweit Aufgaben nach diesem Landesgesetz nicht dem (der) Vorsitzenden als Einzelmitglied zukommen, bei Vorliegen einer umfassenden Entscheidungsgrundlage ermächtigt, Abstimmungshandlungen im Bereich der Paragraphen 59 bis 63 sowie Paragraphen 67 und 68 auf Vorschlag des (der) Vorsitzenden durch Umlaufbeschluss zu treffen. Umlaufbeschlüsse sind mit Stimmenmehrheit von mindestens vier Stimmen zu fassen. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Sollte sich jedoch ein Mitglied der Disziplinarkommission schriftlich beim (bei der) Vorsitzenden gegen einen Umlaufbeschluss aussprechen, ist vom (von der) Vorsitzenden eine Sitzung der Disziplinarkommission einzuberufen. Ein Umlaufbeschluss kann auch im Weg elektronischer Medien gefasst werden.“

Novellierungsanordnung 51, Im Paragraph 66, wird am Ende von Absatz 5, Ziffer 9, der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt und Ziffer 10, entfällt.

Novellierungsanordnung 52, Paragraph 66, Absatz 7, erster und zweiter Satz entfallen.

Novellierungsanordnung 53, Im Paragraph 66, Absatz 7, letzter (verbleibender) Satz wird nach dem Wort „dürfen“ die Wortfolge „ausschließlich von der Disziplinarkommission selbst und nur“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 54, Im Paragraph 67, Absatz eins, wird nach dem Wort „Geldstrafe“ die Wortfolge „oder einer von ihr verhängten Geldbuße“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 55, Dem Paragraph 68, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Kosten, die dem Dienstgeber aus Anlass der Verhinderung des Mitglieds während der Sitzungen der Disziplinarkommission oder durch Reisezeiten erwachsen sind, sowie Reisekosten und sonstige Kosten nach der Oö. Gemeinde-Disziplinarkommissionsverordnung, welche für die Mitglieder nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 anfallen, können von jener Gemeinde, bei welcher das Mitglied beschäftigt ist oder in einer Funktion steht, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, direkt von jener Gemeinde, in deren Dienst der (die) vom Disziplinarverfahren betroffene Beamte (Beamtin) steht, bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2, direkt von dem (der) vom Disziplinarverfahren betroffenen Beamten (Beamtin) im Weg seiner (ihrer) Dienstgebergemeinde eingefordert werden. Werden Kosten schriftlich eingefordert, sind diese innerhalb eines Monats zu erstatten.
  2. Absatz 5Der (Die) Vorsitzende der Disziplinarkommission kann von der Einbringung der Kosten gemäß Absatz eins und 2, insbesondere aus wirtschaftlichen, sozialen oder verwaltungsökonomischen Gründen, ganz oder auch teilweise absehen.“

Novellierungsanordnung 56, Im Paragraph 71, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „oder dem Oö. Pensionsgesetz 2006“.

Novellierungsanordnung 57, Im Paragraph 72, wird die Wortfolge „den Disziplinarkommissionen“ durch die Wortfolge „der Disziplinarkommission“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 58, Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3,, Paragraph 74 c,, Paragraph 75, Absatz 4 und 5 und Paragraph 78, Absatz 2 a, Ziffer 2, entfallen.

Novellierungsanordnung 59, Paragraph 85, lautet:

§ 85
Verbot der Geschenkannahme

  1. Absatz einsDer (Dem) Bediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer (einem) Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins,, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der (dem) Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die (Der) Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie (er) hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Gemeindevermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der (dem) Bediensteten ins Eigentum übertragen werden.
  6. Absatz 6Ein Vorteil, der einer (einem) Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr (ihm) angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.“

Novellierungsanordnung 60, Im Paragraph 91, Absatz eins, wird die Wortfolge „den Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft“ durch die Wortfolge „einen (eine) Vertrauensarzt (Vertrauensärztin) des Dienstgebers“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 61, Paragraph 91, Absatz 2, entfällt.

Novellierungsanordnung 62, Im Paragraph 91, Absatz 3, entfällt die Wortfolge „eine(n) Amtsarzt(-ärztin) der Bezirkshauptmannschaft oder“.

Novellierungsanordnung 63, Die Überschrift zu Paragraph 92 a, lautet „Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung“ und es wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“

Novellierungsanordnung 64, Im Paragraph 93, wird nach Ziffer 9, folgende Ziffer 10, angefügt:

  1. Ziffer 10
    die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung;“

Novellierungsanordnung 65, Im Paragraph 96, Absatz 3, zweiter Satz wird die Wortfolge „Eine flexible Dienstzeitregelung“ durch die Wortfolge „Eine flexible innerdienstliche Dienstzeitregelung“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 66, Paragraph 96, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 67, Dem Paragraph 96, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Paragraph 193 a, tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach Paragraph 200, pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 68, Nach Paragraph 97, Absatz 2, Ziffer 2, Litera e, wird folgende Litera f, angefügt:

  1. Litera f
    bei einer Berufsfeuerwehr,“

Novellierungsanordnung 69, Paragraph 100, lautet:

§ 100
Wochenruhezeit

  1. Absatz einsNach Beendigung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist der (dem) Bediensteten eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 36 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.
  2. Absatz 2Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie innerhalb der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.“

Novellierungsanordnung 70, Im Paragraph 102, Absatz eins, wird nach dem Wort „durch“ die Wortfolge „eine Zulage oder“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 71, Im Paragraph 104, Absatz eins, erster Satz wird vor dem Wort „Anordnung“ das Wort „schriftliche“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 72, Paragraph 104, Absatz 5, zweiter Satz entfällt; nach Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5b eingefügt:

  1. Absatz 5 aÜberstunden an Sonn- und Feiertagen sind
    1. Ziffer eins
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß Paragraph 96, Absatz 3, vorzunehmen.
  2. Absatz 5 bAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Absatz 5 a, nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen
    1. Ziffer eins
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß Paragraph 96, Absatz 3, vorzunehmen.
    Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 5 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 73, Paragraph 104, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Kann innerhalb dieses einjährigen Durchrechnungszeitraums aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen der Abbau nicht zur Gänze erfolgen, dann sind die am Ende dieses Durchrechnungszeitraums verbliebenen Überstunden finanziell abzugelten.“

Novellierungsanordnung 74, Paragraph 105, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Eine verpflichtende Rufbereitschaft außerhalb der Arbeitszeit im Sinn des Absatz eins und 2 besteht nur an zehn Tagen pro Monat. Im Dienstplan kann innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten eine verpflichtende Rufbereitschaft an 30 Tagen vorgesehen werden.“

Novellierungsanordnung 75, Im Paragraph 109, letzter Satz wird nach dem Wort „einer“ die Wortfolge „Verwendungszulage gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, Oö. Landes-Gehaltsgesetz oder einer“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 76, Im Paragraph 109, letzter Satz wird der Verweis „§ 218a Absatz 11 “, durch den Verweis „§ 238c Absatz 11 “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 77, Im Paragraph 112 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „2 bis 15 ganze Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „2 bis 25 ganze Prozentpunkte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 78, Paragraph 112 b, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 79, Paragraph 112 b, Absatz 2 b, lautet:

  1. Absatz 2 bVertragsbedienstete, die gleichzeitig mit Genehmigung des Zeitwertkontos auf die Zuerkennung der Jubiläumszuwendung nach Paragraph 208, Absatz 6, verzichten und nicht der Pensionskasse beigetreten sind, können neben der Erbringung von eigenen Bezugsanteilen nach Absatz 2, mittels Ansuchen, auf das Absatz 2, sinngemäß anzuwenden ist, verlangen, dass der Dienstgeber Beiträge, die der Höhe nach den Dienstgeberbeiträgen der Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete entsprechen, in ihr Zeitwertkonto einbringt. Die Entscheidung zum Beitritt zur Pensionskasse oder zum Zeitwertkonto mit Dienstgeberbeiträgen erfolgt einmal und ist endgültig. Bemessungsgrundlage für die Dienstgeberbeiträge ist der gemäß Absatz 2, reduzierte Bezugsanspruch. Die Dienstgeberbeiträge enden mit dem Ende der Ansparphase.“

Novellierungsanordnung 80, Im Paragraph 112 b, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie Dienstgeberbeiträge nach Absatz 2 a, “,

Novellierungsanordnung 81, Nach Paragraph 112 b, wird nachfolgender Paragraph 112 c, eingefügt:

§ 112c
Homeoffice

  1. Absatz einsHomeoffice ist die regelmäßige dienstliche Aufgabenwahrnehmung in der Wohnung oder einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnik.
  2. Absatz 2Der Gemeindevorstand kann im Interesse des Dienstes für einzelne Arbeitsbereiche entsprechend den Erfordernissen des Dienstes sowie des Bürgerservice festlegen, dass unter Einhaltung der dienstrechtlichen Vorschriften tageweise Homeoffice durchgeführt werden kann. Der Gemeindevorstand hat hierfür unter Bedachtnahme auf die berechtigten Interessen der Aufrechterhaltung des Dienstes, der Bediensteten, des Bürgerservice und eine allfällige, für den Landesdienst geltende Regelung sowie auf eine allfällige Verordnung nach Absatz 3, eine innerdienstliche Festlegung zu treffen. Eine dienstliche Aufgabenwahrnehmung im Homeoffice ist nur zulässig, insoweit eine innerdienstliche Festlegung vorliegt und im Einzelfall eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Dienstgeber und der (dem) Bediensteten erfolgt.
  3. Absatz 3Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie zur Gewährleistung des Grundsatzes der gleichartigen Behandlung der Gemeindebediensteten untereinander durch Verordnung Regelungen über die Durchführung von Homeoffice festlegen.

Novellierungsanordnung 82, Im Paragraph 114, wird nach Absatz eins, folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aDer Erholungsurlaub der pädagogischen Fachkräfte umfasst
    1. Ziffer eins
      den jeweiligen Erholungsurlaub nach Absatz eins,, der nach Möglichkeit während der Hauptferien (Paragraph 8, Absatz 2, Oö. Kinderbildungs- und -betreuungs-Dienstgesetz) und
    2. Ziffer 2
      80 Stunden, die unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse nach Möglichkeit während der Weihnachts-, Oster- und Pfingstferien zu verbrauchen sind.“

Novellierungsanordnung 83, Im Paragraph 114, wird nach Absatz 4 a, folgender Absatz 5, eingefügt:

  1. Absatz 5Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten,
    1. Ziffer eins
      eines Karenzurlaubs oder einer Karenz oder
    2. Ziffer 2
      einer Außerdienststellung nach den Paragraphen 155,, 157 oder 159 oder
    3. Ziffer 3
      einer gänzlichen Dienstfreistellung oder
    4. Ziffer 4
      einer Suspendierung oder
    5. Ziffer 5
      einer ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst,
    gebührt ein in diesem Kalenderjahr anfallender Erholungsurlaub, soweit er noch nicht verbraucht worden ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubs oder der Karenz, der Außerdienststellung, der Dienstfreistellung, der Suspendierung bzw. der ungerechtfertigten Abwesenheit verkürzten Kalenderjahr entspricht. Wenn jedoch die Suspendierung aufgehoben wird und das Disziplinarverfahren nicht zum Ausspruch einer Disziplinarstrafe führt, gebührt der Erholungsurlaub rückwirkend im ungekürzten Ausmaß.“

Novellierungsanordnung 84, Dem Paragraph 117, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Der (Die) Bürgermeister (Bürgermeisterin) kann die Aufgaben im Sinn des Absatz 2, an den (die) zuständigen (zuständige) Vorgesetzten (Vorgesetzte) übertragen.“

Novellierungsanordnung 85, Paragraph 120, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind
    1. Ziffer eins
      der Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      die pauschalierten Nebengebühren,
    4. Ziffer 4
      die Kinderbeihilfe,
    welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist - abgesehen von Absatz 5, - von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der oder des Vertragsbediensteten auszugehen. Die Ersatzleistung gebührt in dem Ausmaß der Bemessungsbasis, das dem Verhältnis des aliquoten Urlaubsausmaßes unter Anrechnung des bereits verbrauchten Erholungsurlaubs gemäß Absatz eins, zum vollen Urlaubsausmaß entspricht.“

Novellierungsanordnung 86, Paragraph 120, Absatz 4 und 5 lauten:

  1. Absatz 4Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zu viel empfangenen Leistungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4 von der (dem) Vertragsbediensteten zurückzuerstatten. Die Rückerstattung entfällt, wenn die (der) Vertragsbedienstete dem Dienstgeber mindestens sechs Monate vor dem Termin, an dem das Dienstverhältnis beendet wird, eine schriftliche Erklärung zur einvernehmlichen Beendigung oder Kündigung des Dienstverhältnisses übermittelt hat oder die Beendigung infolge der Feststellung einer Berufsunfähigkeit oder Invalidität nach pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen erfolgt. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann mit Beschluss des Gemeindevorstands von einer Rückerstattung abgesehen werden.
  2. Absatz 5Für nicht verbrauchten Erholungsurlaub aus vorangegangenen Kalenderjahren gebührt eine Ersatzleistung in der Höhe der Leistungen nach Absatz 2, Ziffer eins bis 4, die der (dem) Vertragsbediensteten während des Erholungsurlaubs zugekommen wären, wenn sie (er) diesen in dem Kalenderjahr verbraucht hätte, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist. Dabei ist von der im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres erreichten gehaltsrechtlichen Stellung auszugehen. Für bereits verfallenen Erholungsurlaub gebührt keine Ersatzleistung.“

Novellierungsanordnung 87, Paragraph 121, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 88, Paragraph 121, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Keine Ersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3,, 4a, 5 oder 6, es sei denn, der Urlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 3, wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich.“

Novellierungsanordnung 89, Im Paragraph 121, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz der Satz „Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“ eingefügt und im darauffolgenden Satz nach dem Wort „beträgt“ die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 90, Paragraph 121, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind
    1. Ziffer eins
      der Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      die pauschalierten Nebengebühren,
    4. Ziffer 4
      die Kinderbeihilfe,
    welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der Beamtin bzw. des Beamten auszugehen. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Leistungen nach Ziffer eins bis 4 für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.“

Novellierungsanordnung 91, Dem Paragraph 121, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Ersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet.“

Novellierungsanordnung 92, Nach Paragraph 122, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIm Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat durch den Dienstgeber rechtzeitig und nachweislich ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 93, Dem Paragraph 124, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für Abwesenheiten auf Grund eines Freizeitausgleichs (Zeitausgleich).“

Novellierungsanordnung 94, Paragraph 125, Absatz eins, Einleitungssatz lautet:

„Der (Die) Bedienstete hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihm (ihr) gemäß Paragraph 114, für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem er (sie) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:“

Novellierungsanordnung 95, Im Paragraph 126 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der die (der) Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 96, Paragraph 126 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Über die vom (von der) Bediensteten beantragte Maßnahme ist durch die Bürgermeisterin (den Bürgermeister) innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 97, Im Paragraph 126 a, wird im Absatz 4 und 5 der Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die (der) Bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 98, Dem Paragraph 126 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 99, Dem Paragraph 126 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die (Der) Bedienstete hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der (des) Bediensteten kann die (der) Bürgermeister(in) die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 100, Paragraph 126 b, lautet:

§ 126b
Frühkarenz

  1. Absatz einsDer (Dem) Bediensteten ist auf ihr (sein) Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
  2. Absatz 2Einer (Einem) Bediensteten, die (der) ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr (sein) Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Absatz eins, sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  3. Absatz 3Die (Der) Bedienstete hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.
  4. Absatz 4Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem (Oö.) VKG.
  5. Absatz 5Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.“

Novellierungsanordnung 101, Im Paragraph 129 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „nach dem Oö. PG 2006“ durch die Wortfolge „nach Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 102, Im Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Zitat „15d Absatz 2, des Mutterschutzgesetzes 1979“ das Zitat „bzw. Paragraph 12, Absatz 2, Oö. MSchG“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 103, Im Paragraph 130, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 104, Dem Paragraph 141, Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:

„Hatte der (die) Bedienstete vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung - nicht zu berücksichtigen sind dabei Funktionen zu Einschulungszwecken - in der Gemeinde inne, endet das Dienstverhältnis gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion.“

Novellierungsanordnung 105, Dem Paragraph 142, wird folgender Satz angefügt:

„Hatte der (die) Beamte (Beamtin) vor seiner (ihrer) Betrauung mit der leitenden Funktion keine Verwendung in der Gemeinde inne und endet das Dienstverhältnis nicht gleichzeitig mit dem Enden der befristeten Funktion, ist dem (der) Beamten (Beamtin) vom Gemeinderat eine sonstige Verwendung im Rahmen des Dienstpostenplans zuzuweisen.“

Novellierungsanordnung 106, Paragraph 144, Absatz 4, lautet:

  1. Absatz 4Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 3, können vom Gemeindevorstand genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 107, Dem Paragraph 144, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Von der Verwendungsbeschränkung des Absatz 2, kann durch den Gemeindevorstand ausnahmsweise abgesehen werden
    1. Ziffer eins
      wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, oder
    2. Ziffer 2
      in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 108, Im Paragraph 159, letzter Satz entfällt die Wortfolge „erster Satz“.

Novellierungsanordnung 109, Der Text des Paragraph 159, erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird folgender Absatz 2, angefügt:

  1. Absatz 2Der (Die) Beamte (Beamtin), der (die) die Außerdienststellung nach Absatz eins, in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten.“

Novellierungsanordnung 110, Dem Paragraph 162, Absatz 3, wird folgender Satz angefügt:

„Gleiches gilt für die Kürzung der Bemessungsgrundlage nach den Paragraphen 171,, 174 und 174a.“

Novellierungsanordnung 111, Nach Paragraph 162, Absatz 5, wird folgender Absatz 5 a, eingefügt:

  1. Absatz 5 aDer Beamte (Die Beamtin), der (die) das 720. Lebensmonat vollendet hat und dessen (deren) Wochendienstzeit herabgesetzt ist, kann schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge.“

Novellierungsanordnung 112, Im Paragraph 162, Absatz 10, wird im Einleitungssatz die Wortfolge „, die dem Oö. PG 2006 unterliegen,“ durch die Wortfolge „nach Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 113, Im Paragraph 162, Absatz 10, Ziffer 10, wird nach dem Zitat „(Paragraph 211,)“ die Wortfolge „und als freiwillige Sozialleistung die Haushalts- und Schulbeihilfe“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 114, Paragraph 165, Absatz eins, zweiter Satz lautet:

„Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt, einer allfällig gewährten Pauschalzulage sowie einer allfälligen Gehaltszulage.“

Novellierungsanordnung 115, Im Paragraph 165, Absatz 5, wird der Begriff „gewährten“ durch den Begriff „bezogenen“ ersetzt und nach dem Zitat „§§ 165 bis 177“ die Wortfolge „sowie die zuletzt im Sinn des Absatz 6, bezogenen Nebengebühren gemäß Paragraphen 196,, 197, 198 und 200“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 116, Dem Paragraph 165, wird folgender Absatz 6, angefügt:

  1. Absatz 6Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Absatz 5, maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß Paragraph 170, Ziffer eins und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß Paragraphen 5 bis 7 Oö. MSchG oder Paragraphen 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war.“

Novellierungsanordnung 117, Dem Paragraph 169, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Treffen Zeiten nach Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4, zusammen und wird dabei die maximale Gesamtanrechnungsdauer überschritten, so ist die Reihenfolge der Anrechnung so vorzunehmen, dass Zeiten nach Ziffer 4, zuerst zur Anrechnung gelangen, wenn dies insgesamt günstiger ist.“

Novellierungsanordnung 118, Im Paragraph 169, wird nach Absatz 7, folgender Absatz 7 a, eingefügt:

  1. Absatz 7 aDie Feststellung nach Absatz 6, ist der (dem) Bediensteten unter Anschluss eines Hinweises auf nachfolgende Fristen nachweislich und schriftlich (etwa als Beilage zum Dienstvertrag) mitzuteilen. Nach erfolgter Hinweisung ist eine unrichtige Nichtanrechnung von Vordienstzeiten von der (dem) Bediensteten
    1. Ziffer eins
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Mitteilung über die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen und
    2. Ziffer 2
      bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag der Geltendmachung nach Ziffer eins, gerichtlich bzw. bei der Dienstbehörde geltend zu machen,

widrigenfalls diese Vordienstzeiten nicht zu berücksichtigen sind. Die Berichtigung einer unrichtigen Anrechnung durch den Dienstgeber ist nur bis zum Ablauf der Frist nach Ziffer eins, zulässig und hat durch erneute Mitteilung und Hinweisung zu erfolgen. Offenkundige Schreib- und Rechenfehler sind stets berichtigbar.“

Novellierungsanordnung 119, Dem Paragraph 169, wird folgender Absatz 11, angefügt:

  1. Absatz 11Das Besoldungsdienstalter ist bei Vertragsbediensteten im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag anzuführen und soll möglichst gleichzeitig mit der Aufnahme des (der) Vertragsbediensteten festgestellt werden. Das Besoldungsdienstalter für den (die) Beamten (Beamtin) ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) vorgenommen werden.“

Novellierungsanordnung 120, Im Paragraph 184, Absatz 2, wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten“ durch die Wortfolge „Gewerkschaft younion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 121, Im Paragraph 189, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „für die Dauer dieser Verwendung“ die Wortfolge „, rückwirkend ab dem ersten Tag der Vertretungstätigkeit,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 122, Paragraph 193 a, Absatz eins, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    Bedienstete der Sanitätshilfsdienste und diplomierte medizinisch-technische Fachkräfte (alle nach dem MTF-SHD-G) sowie Bedienstete in der Pflegehilfe und der Pflegeassistenz sowie Bedienstete der medizinischen Assistenzberufe (MABG) einschließlich Sportwissenschaftlerinnen und Sportwissenschaftler, die in der Trainingstherapie tätig sind, sowie zahnärztliche Assistentinnen und Assistenten ab 1. Juli 2015 112,0 Euro sowie ab 1. Jänner 2017 56,1 Euro,“

Novellierungsanordnung 123, Nach Paragraph 193 a, wird folgender 3b. Abschnitt samt Paragraph 193 b, eingefügt:

3b. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR PÄDAGOGISCHE FACHKRÄFTE DES GEHALTSSCHEMAS KBP

Paragraph 193 b, <, b, r, /, >, S, o, n, d, e, r, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n, für pädagogische Fachkräfte des Gehaltsschemas KBP

  1. Absatz einsDie nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die ab dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband als pädagogische Fachkraft begründen oder eine Erklärung nach Paragraph 232, abgegeben haben.
  2. Absatz 2Das Monatsentgelt bzw. der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten wird durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

KBP

Gehaltsstufe

Euro

1

2.435,0

2

2.481,1

3

2.573,1

4

2.665,0

5

2.757,0

6

2.849,0

7

2.941,2

8

3.033,1

9

3.125,2

10

3.217,3

11

3.309,3

12

3.401,2

13

3.493,2

14

3.585,3

15

3.677,4

  1. Absatz 3Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß Paragraph 230, Absatz 5, Ziffer 4, oder 7, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt eine Dienstzulage. Diese beträgt 156,8 Euro.
  2. Absatz 4Den Leitern (Leiterinnen) von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Leitungszulage. Diese beträgt:

Gruppenanzahl in der Kinderbetreuungseinrichtung

Euro

5

372,0

4

314,0

3

255,9

2

197,6

1

139,5

Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 18,6 Euro je Gruppe.“

Novellierungsanordnung 124, Nach Paragraph 194, Absatz 2, wird folgender Absatz 2 a, eingefügt:

  1. Absatz 2 aDurch eine pauschalierte Überstundenvergütung gelten alle Mehrleistungen in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. Bei laufenden maßgeblichen Über- oder Unterschreitungen ist entsprechend Paragraph 194, Absatz 6, vorzugehen.“

Novellierungsanordnung 125, Paragraph 197 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsZeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach Paragraph 96, Absatz 3, entstanden sind und nicht unter die Paragraphen 196,, 197 und 198 fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
    1. Ziffer eins
      nach zwölf Monaten ab Entstehen des Zeitguthabens oder
    2. Ziffer 2
      bei Versetzung oder Übertritt in den Ruhestand oder
    3. Ziffer 3
      bei Tod des (der) Beamten (Beamtin) des Dienststandes oder
    4. Ziffer 4
      bei Beendigung des Dienstverhältnisses des (der) Vertragsbediensteten oder
    5. Ziffer 5
      in den übrigen Fällen bei wichtigem dienstlichen Interesse
    im Verhältnis 1 : 1 abzugelten.“

Novellierungsanordnung 126, Nach Paragraph 203, wird folgender Paragraph 203 a, eingefügt:

§ 203a
Besondere Hilfeleistung

  1. Absatz einsWenn Bedienstete einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands einen Dienstunfall gemäß dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bzw. einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten erleiden, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der (dem) Bediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre (seine) Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen ihr (ihm) nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Dienstgebers zu.
  2. Absatz 2Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband leistet der (dem) Bediensteten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn
    1. Ziffer eins
      der (dem) Bediensteten von einem Straf- oder Zivilgericht Ersatzansprüche gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder gegen sonstige für diese bzw. diesen haftende Dritte rechtskräftig zugesprochen werden und diese Forderungen - auch im Exekutionsweg - nicht befriedigt werden können oder
    2. Ziffer 2
      eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Ziffer eins, entweder rechtlich unzulässig ist oder insbesondere mangels Feststellung der Identität der Schädigerin bzw. des Schädigers nicht erfolgen kann.
  3. Absatz 3Der Ersatz nach Absatz 2, umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der (dem) Bediensteten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2,
  4. Absatz 4Der Ersatz umfasst - im Rahmen der Deckelung nach Absatz 3, - überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder - mangels gerichtlicher Entscheidung - in dem von der Gemeinde bzw. Gemeindeverband nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2,
  5. Absatz 5Die Ersatzpflicht der Gemeinde bzw. des Gemeindeverbands besteht nur insoweit, als die Ansprüche der (dem) Bediensteten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.
  6. Absatz 6Die Ansprüche der (des) Bediensteten gegen die Schädigerin (den Schädiger) oder Dritte gehen, soweit sie von der Gemeinde bzw. dem Gemeindeverband bezahlt werden, durch Legalzession auf die Gemeinde bzw. den Gemeindeverband über.“

Novellierungsanordnung 127, Paragraph 205 a, erhält die Überschrift „Abfertigung; Anwendung des BMSVG“.

Novellierungsanordnung 128, Im Paragraph 205 a, Absatz 4, wird die Wortfolge „des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5 a, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins und 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)“ durch die Wortfolge „des jeweils nach dem KBGG bezogenen Tagesbetrags an Kinderbetreuungsgeld“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 129, Im Paragraph 205 a, Absatz 5, wird nach den Zitaten „§ 3 Absatz eins, Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)“ und „§ 5b Absatz eins, des KBGG“ jeweils der Verweis „, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 301 aus 2001, in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. römisch eins Nr. 53/2016“ angefügt.

Novellierungsanordnung 130, Im Paragraph 208, Absatz 6 und 7 wird jeweils nach dem Zitat „§ 160“ die Wortfolge „oder zum Zeitwertkonto nach Paragraph 112 b, Absatz 2 b, “, eingefügt.

Novellierungsanordnung 131, Im Paragraph 209, Absatz 9, wird die Wortfolge „des Oö. PG 2006“ durch die Wortfolge „des Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 132, Der 8. Abschnitt des 5. Hauptstücks erhält folgende Bezeichnung:

8. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR BEDIENSTETE DES EXEKUTIVDIENSTES

Novellierungsanordnung 133, Im Paragraph 215, wird die Wortfolge „Beamten (Beamtin)“ durch das Wort „Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 134, Im Paragraph 216, wird die Wortfolge „Dem Beamten (Der Beamtin)“ durch die Wortfolge „Dem (Der) Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 135, Im Paragraph 217, Absatz eins, wird die Wortfolge „Einem Beamten (Einer Beamtin)“ durch die Wortfolge „Dem (Der) Bediensteten“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 136, Im Paragraph 217, Absatz 3 und 4 wird jeweils die Wortfolge „Der Beamte (Die Beamtin)“ durch die Wortfolge „Der (Die) Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 137, Im Paragraph 217, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „der Beamte (die Beamtin)“ durch die Wortfolge „der (die) Bedienstete“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 138, Nach Paragraph 217, wird folgendes 6. Hauptstück - bestehend aus den Paragraphen 218 bis 237 (neu) - eingefügt:

6. HAUPTSTÜCK
Sonderbestimmungen für Vertragsbedienstete und Beamte (Beamtinnen) deren Dienstverhältnis vor dem 1. Juli 2002 begründet wurde

1. ABSCHNITT
SONDERBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK

Paragraph 218 <, b, r, /, >, A, l, l, g, e, m, e, i, n, e, s,

Die Paragraphen 165 bis 177 sowie Paragraphen 182 bis 200 sind nicht anzuwenden.

Paragraph 219 <, b, r, /, >, B, e, a, m, t, e, (Beamtinnen)

  1. Absatz einsAuf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) sind darüber hinaus folgende Landesgesetze einschließlich allfälliger auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung sinngemäß anzuwenden:
    Oö. Landes-Gehaltsgesetz, mit Ausnahme dessen Paragraph 33,
  2. Absatz 2Auf das Dienstverhältnis der Beamten (Beamtinnen) des Wachdienstes sind - soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist oder die für Beamte (Beamtinnen) geltenden Bestimmungen dieses Landesgesetzes nicht ausreichen - die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Vorschriften für Beamte (Beamtinnen) der Bundespolizei mit Ausnahme der Vorschriften über die Amtstitel und die Dienstbekleidung sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 29, Absatz 5, erster Satz bedarf jeder Beschluss über die Pragmatisierung der Genehmigung der Landesregierung. Paragraph 36, Ziffer 3, gilt mit der Maßgabe, dass anstatt der Funktionslaufbahn die Verwendungsgruppe, der Dienstzweig, die Verwendung und die Dienstklasse enthalten sein müssen.

Paragraph 220 <, b, r, /, >, fünf e, r, t, r, a, g, s, b, e, d, i, e, n, s, t, e, t, e,

  1. Absatz einsAuf das Dienstverhältnis der Vertragsbediensteten sind die Paragraphen 16 bis 21, 22, 27, 28 des Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetzes und die auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen der Landesregierung anzuwenden, wobei bei Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas römisch II hinsichtlich der Einreihung die Bestimmungen über die Einreihung der Beamten (Beamtinnen) in handwerklicher Verwendung, mit der Maßgabe gelten, dass
    1. Litera a
      die Verwendungsgruppe P1 der Entlohnungsgruppe p1,
    2. Litera b
      die Verwendungsgruppe P2 der Entlohnungsgruppe p2,
    3. Litera c
      die Verwendungsgruppe P3 der Entlohnungsgruppe p3,
    4. Litera d
      die Verwendungsgruppe P4 der Entlohnungsgruppe p4 und
    5. Litera e
      die Verwendungsgruppe P5 der Entlohnungsgruppe p5
    entspricht.
  2. Absatz 2Paragraph 134, gilt nicht für Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Jänner 2001 begründet wurde.

Paragraph 221 <, b, r, /, >, D, i, e, n, s, t, p, o, s, t, e, n,

  1. Absatz einsDienstposten werden abweichend von Paragraph 6, Absatz 2, durch Zuordnung zu Verwendungsgruppen, Dienstzweigen und Dienstklassen oder einem Gehaltsschema bestimmt. Dienstposten für Vertragsbedienstete werden durch ihre Zuordnung zu Entlohnungsgruppen oder einem Gehaltsschema bestimmt.
  2. Absatz 2Die Verwendungsgruppe umfasst gleichwertige Verwendungen oder Verwendungen mit gleichartiger Vor(Aus-)bildung. Die Verwendung umfasst Dienstposten innerhalb einer Verwendungsgruppe mit ähnlicher facheinschlägiger Vor(Aus-)bildung und weist auf die fachliche Tätigkeit des (der) Beamten (Beamtin) hin.
  3. Absatz 3Der Dienstzweig umfasst gleichartige Verwendungen innerhalb einer Verwendungsgruppe. Die Dienstklasse stellt die dienst- und besoldungsrechtlichen Merkmale eines Dienstpostens fest. Es sind zugeordnet:
    1. Ziffer eins
      der Verwendungsgruppe A (Höherer Dienst) die Dienstklassen römisch III bis VIII;
    2. Ziffer 2
      der Verwendungsgruppe B (Gehobener Dienst) die Dienstklassen römisch II bis VII;
    3. Ziffer 3
      der Verwendungsgruppe C (Fachdienst) die Dienstklassen römisch eins bis V;
    4. Ziffer 4
      der Verwendungsgruppe D (Mittlerer Dienst) die Dienstklassen römisch eins bis IV;
    5. Ziffer 5
      der Verwendungsgruppe E (Hilfsdienst) die Dienstklassen römisch eins bis III;
    6. Ziffer 6
      der Verwendungsgruppe W2 (dienstführende Wachebeamte/-beamtinnen) die Dienstklassen römisch III bis V;
    7. Ziffer 7
      der Verwendungsgruppe W2 (Grundstufe) die Dienstklassen römisch III bis IV;
    8. Ziffer 8
      der Verwendungsgruppe L2b1 bzw. L3 (Dienst der Kindergärtnerinnen und Horterzieher) die Gehaltsstufen 1 bis 17;
    9. Ziffer 9
      der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen römisch eins bis IV;
    10. Ziffer 10
      der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen römisch eins bis IV;
    11. Ziffer 11
      der Verwendungsgruppe P3 die Dienstklassen römisch eins bis III;
    12. Ziffer 12
      der Verwendungsgruppe P4 die Dienstklassen römisch eins bis III;
    13. Ziffer 13
      der Verwendungsgruppe P5 die Dienstklassen römisch eins bis römisch III.
  4. Absatz 4Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Verwendungen zu Dienstzweigen zusammengefasst und den Verwendungsgruppen gemäß Absatz 3, zugeordnet werden. Dabei ist insbesondere auf die Art der Verwendung und die dafür erforderliche Ausbildung Bedacht zu nehmen.

Paragraph 222 <, b, r, /, >, B, e, f, ö, r, d, e, r, u, n, g,

  1. Absatz einsDer (Die) Beamte (Beamtin) kann durch Ernennung zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Dienststufe, Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe befördert werden. Bei der Beförderung ist jedenfalls auf die Dauer der Dienstzeit, auf die Beurteilung der Dienstleistung und erforderlichenfalls auch auf die Art der Verwendung Bedacht zu nehmen. Das Nähere ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln, wobei auf die für Landesbeamte (Landesbeamtinnen) geltenden Regelungen Bedacht zu nehmen ist. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.
  2. Absatz 2Beförderungen sind in der Regel zum 1. Jänner oder 1. Juli vorzunehmen. Außerhalb dieser Termine sind Beförderungen nur zu einem anderen Monatsersten und nur dann zulässig, wenn wichtige dienstliche Gründe dies erfordern oder unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen. Eine rückwirkende Beförderung ist außer im Fall des Absatz 4, rechtsunwirksam.
  3. Absatz 3Die Beförderung ist unzulässig, solange der (die) Beamte (Beamtin)
    1. Ziffer eins
      vom Dienst suspendiert ist oder
    2. Ziffer 2
      gegen ihn (sie) ein Disziplinarverfahren oder strafgerichtliches Verfahren läuft.
  4. Absatz 4Die nach Absatz 3, unzulässige Beförderung kann innerhalb von sechs Monaten ab rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens rückwirkend vollzogen werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Suspendierung und die Einleitung eines Disziplinarverfahrens aufgehoben wird oder
    2. Ziffer 2
      das strafgerichtliche Verfahren durch Einstellung, Zurücklegung oder gleichwertige Rechtsakte oder durch Freispruch endet oder
    3. Ziffer 3
      das Disziplinarverfahren mit Freispruch endet oder nur ein Verweis oder eine Geldbuße ausgesprochen wird.
  5. Absatz 5Zuständig für die Beförderung ist
    1. Ziffer eins
      hinsichtlich des (der) Leiters (Leiterin) des Gemeindeamts: der Gemeindevorstand; im Zusammenhang mit Überstellungen nach Paragraph 223, Absatz eins, jedoch der Gemeinderat,
    2. Ziffer 2
      hinsichtlich der sonstigen Beamten (Beamtinnen) einer Gemeinde: der Gemeindevorstand,
    3. Ziffer 3
      hinsichtlich der Beamten (Beamtinnen) eines Gemeindeverbands: der Verbandsvorstand.
  6. Absatz 6Der Beschluss über die Beförderung bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Paragraph 29, Absatz 5, dritter und vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 7Über die Beförderung ist dem (der) Beamten (Beamtin) ein Bescheid (Beförderungsdekret) auszufolgen, der zu enthalten hat:
    1. Ziffer eins
      den Hinweis auf den zugrunde liegenden Beschluss;
    2. Ziffer 2
      die Dienstklasse (Dienststufe), die Gehaltsstufe und den Zeitpunkt der nächsten Vorrückung;
    3. Ziffer 3
      einen allfälligen Amtstitel;
    4. Ziffer 4
      den Tag der Beförderung;
    5. Ziffer 5
      den Hinweis auf die erteilte aufsichtsbehördliche Genehmigung.

Paragraph 223 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, s, t, e, l, l, u, n, g,

  1. Absatz einsÜberstellungen im Dienstverhältnis können sein:
    1. Ziffer eins
      Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendungsgruppe;
    2. Ziffer 2
      Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) auf einen freien Dienstposten einer anderen Verwendung in dieser Verwendungsgruppe;
    3. Ziffer 3
      Ernennung des (der) Beamten (Beamtin) in eine andere Verwendungsgruppe auf Grund einer Änderung der Dienstpostenbewertung.
  2. Absatz 2Der (Die) Beamte (Beamtin) kann nur überstellt werden, wenn er (sie) die dafür erforderlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, erfüllt. Ein Rechtsanspruch auf Überstellung besteht nicht. Die Überstellung in eine niedrigere Verwendungsgruppe ist nur mit schriftlicher Zustimmung des (der) Beamten (Beamtin) zulässig.
  3. Absatz 3Im Übrigen gelten Paragraph 222, Absatz 3 bis 7 sinngemäß.

Paragraph 224 <, b, r, /, >, E, r, h, o, l, u, n, g, s, u, r, l, a, u, b,

  1. Absatz einsDas Urlaubsausmaß beträgt abweichend von Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2, in jedem Kalenderjahr 240 Stunden bei Vollbeschäftigung (entspricht 36 Werktagen bzw. 30 Arbeitstagen)
    1. Ziffer eins
      bei einem Dienstalter von 25 Jahren,
    2. Ziffer 2
      für die Bedienstete (den Bediensteten), die (der) das 51. Lebensjahr vollendet und mindestens zehn Jahre im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegt hat,
    3. Ziffer 3
      für die Beamtin (den Beamten), deren (dessen) Gehalt zuzüglich der ruhegenussfähigen und der einen Anspruch auf eine Zulage zum Ruhegenuss begründenden Zulagen in der Verwendungsgruppe C oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf, in der Verwendungsgruppe B oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch fünf, in der Verwendungsgruppe A oder einer vergleichbaren Verwendungsgruppe den Betrag des Gehalts der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse römisch fünf, erreicht hat oder um höchstens zwei Euro unter diesem Betrag liegt.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 114, Absatz 7, ist unter Dienstalter im Sinn des Absatz eins, die Zeit zu verstehen, die für das Besoldungsdienstalter, verringert um den angerechneten Qualifikationsausgleich, maßgebend ist. Zeiten, die der Beamtin (dem Beamten) wegen der Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht angerechnet wurden, sind für den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem sie in einer niedrigeren Verwendungsgruppe anrechenbar wären.

Paragraph 225 <, b, r, /, >, B, e, z, ü, g, e,, Ruhebezüge und Amtstitel

  1. Absatz einsDer (Die) Beamte (Beamtin) hat nach Maßgabe besonderer landesgesetzlicher Vorschriften und der Verordnungen, die auf deren Grundlage erlassen wurden, Anspruch auf Bezüge oder Ruhebezüge. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Besoldungs- und Pensionsrechts die für Landesbeamte geltenden Vorschriften sinngemäß, soweit in diesem Landesgesetz nichts anderes bestimmt wird.
  2. Absatz 2Die Amtstitel für Beamtinnen und Beamte richten sich abweichend von Paragraph 132, Absatz eins, nach der Oö. Gemeindebeamten-Dienstzweigeverordnung.

Paragraph 226 <, b, r, /, >, F, e, s, t, s, e, t, z, u, n, g, der Dienstbeurteilung

  1. Absatz einsParagraph 147, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.
  2. Absatz 2Abweichend von Paragraph 150, Absatz eins, Ziffer eins und 2 hat die Dienstbeurteilung zu lauten:
    1. Ziffer eins
      sehr zufriedenstellend, bei hervorragenden Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen;
    2. Ziffer 2
      zufriedenstellend, bei durchschnittlichen Kenntnissen, Fähigkeiten und Leistungen, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht überwiegend erreicht wird;
    3. Ziffer 3
      wenig zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht gerade noch erreicht wird;
    4. Ziffer 4
      nicht zufriedenstellend, wenn das zur ordnungsgemäßen Versehung des Dienstes notwendige Maß in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht erreicht wird.
  3. Absatz 3Abweichend von Paragraph 150, Absatz 2, ist, wenn die Dienstbeurteilung auf nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend oder zufriedenstellend lautet, eine neuerliche Beurteilung frühestens nach Ablauf von sechs Monaten ab Zustellung der Mitteilung nach Paragraph 150, Absatz 3, zulässig.
  4. Absatz 4Paragraph 151, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im ersten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „nicht zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und zufriedenstellend“ und im zweiten Satz anstatt dem Kalkül „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ treten.
  5. Absatz 5Paragraph 152, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt der Kalküle „entsprechend“ und „nicht entsprechend“ die Beurteilungskalküle „sehr zufriedenstellend, zufriedenstellend, wenig zufriedenstellend und nicht zufriedenstellend“ treten.
  6. Absatz 6Paragraph 153, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstatt des Kalküls „nicht entsprechend“ das Beurteilungskalkül „nicht zufriedenstellend“ tritt.

Paragraph 227 <, b, r, /, >, S, o, n, d, e, r, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n, für Beamte (Beamtinnen) in Handwerklicher Verwendung

  1. Absatz einsDer Gehalt des (der) Beamten (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen römisch eins bis römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
  2. Absatz 2Der Gehalt in den Dienstklassen römisch eins bis römisch III beträgt:

Dienst-klasse

Gehalts-stufe

Verwendungsgruppe

P 3

P 2

P 1

Euro

 

1

1.596,6

1.628,4

1.659,1

 

2

1.624,8

1.659,1

1.696,5

I

3

1.652,8

1.690,6

1.734,0

 

4

1.681,1

1.721,8

1.771,8

 

5

1.709,3

1.753,1

1.809,3

 

1

1.737,1

1.784,3

1.846,9

 

2

1.765,5

1.815,3

1.884,0

II

3

1.793,3

1.846,9

1.921,7

 

4

1.821,7

1.877,9

1.958,9

 

5

1.849,6

1.909,0

1.996,6

 

1

1.877,9

1.940,5

2.034,3

 

2

1.906,0

1.971,8

2.074,6

 

3

1.933,9

2.003,2

2.115,2

 

4

1.962,3

2.034,3

2.158,1

III

5

1.990,7

2.067,7

 

 

6

2.018,7

2.101,6

 

 

7

2.097,0

2.168,7

 

  1. Absatz 3Für den Gehalt der Dienstklasse römisch IV sind die im Paragraph 28, Absatz 3, Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklasse vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.
  2. Absatz 4Der (Die) Beamte (Beamtin) ist bei der Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der Beamte (die Beamtin) bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des (der) Beamten (Beamtin) Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 5Der Gehalt beginnt in den Dienstklassen römisch eins bis römisch III mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse römisch IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen P1 und P2 mit der Gehaltsstufe 3.
  4. Absatz 6Der (Die) Beamte (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung erreicht einen höheren Gehalt durch
    1. Ziffer eins
      Vorrückung (Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)
    2. Ziffer 2
      Zeitvorrückung (Absatz 7 bis 12)
    3. Ziffer 3
      Beförderung (Absatz 13 bis 19)
    4. Ziffer 4
      Überstellung (Paragraph 12 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 34, Oö. Landes-Gehaltsgesetz)
    5. Ziffer 5
      Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 12 a, Absatz 5, Oö. Landes-Gehaltsgesetz).
  5. Absatz 7Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Beamte (Beamtin) in Handwerklicher Verwendung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum (zur) Beamten (Beamtin) dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
  6. Absatz 8Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Beamte (Beamtin)
    1. Ziffer eins
      der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 die Dienstklassen römisch II und römisch III,
    2. Ziffer 2
      der Verwendungsgruppe P2 die Dienstklassen römisch II und römisch III und die Dienstklasse römisch IV, sofern der Dienstposten diese Dienstklassenbewertung aufweist,
    3. Ziffer 3
      der Verwendungsgruppe P1 die Dienstklassen römisch II bis römisch IV.
  7. Absatz 9Die Zeitvorrückung eines Beamten
    1. Ziffer eins
      der Verwendungsgruppen P5, P4 und P3 in die Dienstklasse römisch III,
    2. Ziffer 2
      der Verwendungsgruppen P2 und P1 in die Dienstklasse römisch IV,
    findet nur statt, wenn der (die) Beamte (Beamtin) eine mindestens „gut“ lautende Dienstbeurteilung aufweist.
  8. Absatz 10Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der (die) Beamte (Beamtin) in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
  9. Absatz 11Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem (der) Beamten (Beamtin) der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
  10. Absatz 12Dem (Der) Beamten (Beamtin) der Verwendungsgruppe P2 gebührt
    1. Ziffer eins
      in der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von einem Vorrückungsbetrag) vorgesehenen Gehalts,
    2. Ziffer 2
      in der Gehaltsstufe 4 der Dienstklasse römisch IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts,
    3. Ziffer 3
      in der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse römisch IV anstelle des dort vorgesehenen Gehalts ein Gehalt in der Höhe des in der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe P2 (zuzüglich einer Dienstalterszulage von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen) vorgesehenen Gehalts.
  11. Absatz 13Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) seiner Verwendungsgruppe.
  12. Absatz 14Beamte (Beamtinnen) des Handwerklichen Dienstes können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse römisch II befördert werden.
  13. Absatz 15Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen P2 und P1 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse römisch III ihrer Verwendungsgruppe verbrachten Jahren in die Dienstklasse römisch IV befördert werden.
  14. Absatz 16Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Beamte (Beamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
  15. Absatz 17Nach der Beförderung rückt der (die) Beamte (Beamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Absatz 16, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung in die Dienstklasse römisch IV ist die in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch III verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen, soweit sie die zwingend in dieser Gehaltsstufe verbrachte Zeit übersteigt.
  16. Absatz 18Hat der (die) Beamte (Beamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  17. Absatz 19Die Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Absatz 14,, 15 und 17 angeführten Zeiten anzuwenden.
  18. Absatz 20Dem (Der) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes, der (die) die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er (sie) in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner (ihrer) Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
  19. Absatz 21Für den (die) Beamten (Beamtin) des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Verwaltungsdienstzulage sinngemäß nach Paragraph 30, Oö. Landes-Gehaltsgesetz.
  20. Absatz 22Für Beamte (Beamtinnen) des Handwerklichen Dienstes richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach Paragraph 30 d, Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe P1 und P3 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe D und die Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen P4 und P5 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungs-gruppe E entsprechen.

Paragraph 228 <, b, r, /, >, S, o, n, d, e, r, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n, für Beamte (Beamtinnen) des Wachdienstes

  1. Absatz einsDer Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in der Dienstklasse römisch III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
  2. Absatz 2Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 sind die Dienstklassen römisch III bis römisch fünf vorgesehen. Der Gehalt in der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe W2 beträgt:

Dienstklasse III

Gehaltsstufe

Euro

1

1.659,1

2

1.696,5

3

1.734,0

4

1.771,8

5

1.809,3

6

1.846,9

7

1.884,0

8

1.921,7

9

1.958,9

10

1.996,6

11

2.034,3

12

2.074,6

  1. Absatz 3Für den Gehalt der Dienstklassen römisch IV und römisch fünf sind die im Paragraph 28, Absatz 3, Oö. Landes-Gehaltsgesetz für diese Dienstklassen vorgesehenen Gehaltsstufen und Gehaltsansätze der Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung maßgebend.
  2. Absatz 4Der (Die) Wachebeamte (Wachebeamtin) ist bei der Pragmatisierung in die niedrigste Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe einzureihen. Wenn es jedoch besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) bei der Pragmatisierung unmittelbar in eine höhere, für seinen (ihren) Dienstposten vorgesehene Dienstklasse eingereiht werden; dabei ist nach Maßgabe der Bestimmungen über das Besoldungsdienstalter auf die bisherige Berufslaufbahn und auf die künftige Verwendung des (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) Bedacht zu nehmen.
  3. Absatz 5Der Gehalt eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) beginnt in der Dienstklasse römisch III mit der Gehaltsstufe 1, in der Dienstklasse römisch IV in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 3 und in der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe W2 mit der Gehaltsstufe 2.
  4. Absatz 6Der (Die) Wachebeamte (Wachebeamtin) erreicht einen höheren Gehalt durch
    1. Ziffer eins
      Vorrückung (Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz)
    2. Ziffer 2
      Zeitvorrückung (Absatz 7 bis 9)
    3. Ziffer 3
      Beförderung (Absatz 10 bis 14)
    4. Ziffer 4
      Überstellung (Paragraph 12 a, Absatz eins bis 4 und Paragraph 34, Oö. Landes-Gehaltsgesetz)
    5. Ziffer 5
      Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Paragraph 12 a, Absatz 5, Oö. Landes-Gehaltsgesetz).
  5. Absatz 7Durch Zeitvorrückung erreicht der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) der Dienstklasse römisch III der Verwendungsgruppe W2 den Gehalt der Dienstklasse römisch IV, ohne zum (zur) Beamten (Beamtin) dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
  6. Absatz 8Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse römisch III verbracht hat, ein; diese Zeitvorrückung findet nur statt, wenn der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) eine mindestens „gute“ Dienstbeurteilung aufweist. Die Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
  7. Absatz 9Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem (der) Wachebeamten (Wachebeamtin) der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
  8. Absatz 10Beförderung ist die Ernennung eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 zum (zur) Wachebeamten (Wachebeamtin) der nächsthöheren Dienstklasse (Gehaltsstufe) oder nächsthöheren Dienststufe seiner Verwendungsgruppe.
  9. Absatz 11Wachebeamte (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 können frühestens nach zwei in der höchsten Gehaltsstufe in der Dienstklasse römisch III verbrachten Jahren in die Dienstklasse römisch IV befördert werden.
  10. Absatz 12Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
  11. Absatz 13Nach der Beförderung rückt der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Absatz 3, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bei der Beförderung eines (einer) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2 in die Dienstklasse römisch fünf ist die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch IV zurückgelegte Zeit anzurechnen; zusätzlich ist auch die in der Gehaltsstufe 9 der Dienstklasse römisch IV zurückgelegte Zeit bis zum Ausmaß von sechs Jahren anzurechnen.
  12. Absatz 14Hat der (die) Wachebeamte (Wachebeamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  13. Absatz 15Die Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Absatz 11 und 13 angeführten Zeiten anzuwenden.
  14. Absatz 16Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) richtet sich der Anspruch auf Leistungszulage sinngemäß nach Paragraph 30 d, Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe C entsprechen.
  15. Absatz 17Dem (Der) Wachebeamten (Wachebeamtin) der Verwendungsgruppe W2, der (die) die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er (sie) in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrags seiner (ihrer) Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse und nach sechs in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von dreieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner (ihrer) Dienstklasse. Die Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
  16. Absatz 18Für Wachebeamte (Wachebeamtinnen) richtet sich der Anspruch auf Verwendungszulage und Verwendungsabgeltung sinngemäß nach Paragraph 30 a, Oö. Landes-Gehaltsgesetz, wobei die Wachebeamten (Wachebeamtinnen) der Verwendungsgruppe W2 den Beamten (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe C entsprechen.

Paragraph 229 <, b, r, /, >, S, o, n, d, e, r, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n, für Beamte (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung

  1. Absatz einsBeförderung ist die Ernennung eines (einer) Beamten (Beamtin) der Allgemeinen Verwaltung zum (zur) Beamten (Beamtin) der nächsthöheren Dienstklasse seiner (ihrer) Verwendungsgruppe.
  2. Absatz 2Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse römisch II befördert werden. Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse römisch III befördert werden.
  3. Absatz 3Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines (einer) Beamten (Beamtin) vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt, so erhält der (die) Beamte (Beamtin) die dem bisherigen Gehalt entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt.
  4. Absatz 4Nach der Beförderung rückt der (die) Beamte (Beamtin) in dem Zeitpunkt vor, in dem er (sie) nach Absatz 3, in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Bis zum Ausmaß von sechs Jahren ist die Zeit anzurechnen, die in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht wurde, aus der heraus in der betreffenden Verwendungsgruppe eine Zeitvorrückung nicht vorgesehen ist.
  5. Absatz 5Hat der (die) Beamte (Beamtin) den Gehalt der Dienstklasse, in die er (sie) befördert wird, durch Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
  6. Absatz 6Wird ein (eine) Beamter (Beamtin) der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse römisch fünf befördert, so ist abweichend vom Absatz 4, auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse römisch IV zurückgelegte Zeit anzurechnen.
  7. Absatz 7Die Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind auf die in den Absatz 2,, 4 und 6 angeführten Zeiten anzuwenden.

Paragraph 230 <, b, r, /, >, S, o, n, d, e, r, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n, für pädagogische Fachkräfte in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen L 2b 1 (l 2b 1) und L 3 (l 3)

  1. Absatz einsDie nachstehenden Absätze sind auf jene pädagogischen Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2014 ein Dienstverhältnis als Vertragsbediensteter (Vertragsbedienstete) oder Beamter (Beamtin) zu einer Gemeinde (mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut) oder einem Gemeindeverband begründen oder keine Erklärung im Sinn des Paragraph 232, (vormals Paragraph 134 e, Oö. GBG 2001) abgegeben haben.
  2. Absatz 2Der Gehalt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Beamten (Beamtinnen) wird durch die Verwendungsgruppe und die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt:

Verwendungsgruppe

Gehaltsstufe

L 2b 1

1

1.974,4

2

2.007,6

3

2.039,9

4

2.073,7

5

2.109,3

6

2.204,5

7

2.301,6

8

2.401,7

9

2.501,7

10

2.600,8

11

2.700,2

12

2.836,6

13

2.972,3

14

3.108,8

15

3.244,7

16

3.365,7

17

3.491,5

  1. Absatz 3Das Monatsentgelt der als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Vertragsbediensteten wird durch die Entlohnungsgruppe und die Entlohnungsstufe bestimmt und beträgt:

Entlohnungsgruppe

Entlohnungs-stufe

l 3

l 2b 1

1

1.845,4

2.039,0

2

1.874,9

2.073,9

3

1.903,3

2.110,7

4

1.932,5

2.148,0

5

1.961,7

2.187,1

6

2.007,2

2.288,7

7

2.077,0

2.393,5

8

2.152,2

2.497,9

9

2.230,2

2.601,5

10

2.309,1

2.705,4

11

2.390,4

2.808,3

12

2.469,8

2.950,8

13

2.551,1

3.093,2

14

2.632,3

3.235,3

15

2.743,0

3.377,4

16

2.853,4

3.502,7

17

2.962,5

3.634,3

18

3.072,2

3.774,5

19

3.181,8

3.900,3

  1. Absatz 4Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 3 bzw. l 3 einzustufen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben,
    2. Ziffer 2
      die Befähigungsprüfung für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) und Horterzieher (Horterzieherinnen) an einer Bildungsanstalt für Kindergärtner (Kindergärtnerinnen) abgelegt haben oder
    3. Ziffer 3
      eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, die die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 nicht erfüllt, abgelegt haben.
  2. Absatz 5Pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen sind in die Verwendungsgruppe L 2b 1 bzw. in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 einzustufen, wenn sie
    1. Ziffer eins
      die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Schulorganisationsgesetz (SchOG) abgelegt haben,
    2. Ziffer 2
      die Reife- und Diplomprüfung für Kindergärten und Horte gemäß Paragraph 98, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
    3. Ziffer 3
      die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 95, Absatz 3 a, SchOG abgelegt haben,
    4. Ziffer 4
      die Reife- und Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung gemäß Paragraph 98, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
    5. Ziffer 5
      die Reife- und Diplomprüfung gemäß Paragraph 106, Absatz eins, SchOG abgelegt haben,
    6. Ziffer 6
      die Diplomprüfung im Rahmen eines Kollegs gemäß Paragraph 106, Absatz 2, SchOG abgelegt haben,
    7. Ziffer 7
      die Diplomprüfung für Sondererzieher gemäß Paragraph 106, Absatz 3, SchOG abgelegt haben,
    8. Ziffer 8
      eine Lehrbefähigungs- oder Lehramtsprüfung, soweit sie die Erfordernisse für eine der Verwendungsgruppen L 2 oder eine höhere Verwendungsgruppe gemäß Anlage 1 Ziffer 26, zum BDG 1979 erfüllen, abgelegt haben oder
    9. Ziffer 9
      eine schulrechtlich gleichgestellte Prüfung abgelegt haben.
  3. Absatz 6Beamte (Beamtinnen) der Verwendungsgruppen L 2b 1 und L 3, die vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen. Die Paragraphen 10 und 113i Oö. Landes-Gehaltsgesetz sind sinngemäß anzuwenden.
  4. Absatz 7Den pädagogischen Fachkräften in Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt eine Dienstzulage
    1. Ziffer eins
      in der Höhe von 53,3 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind,
    2. Ziffer 2
      in der Höhe von 17,0 Euro, wenn sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind,
    3. Ziffer 3
      in der Höhe von 59,4 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind,
    4. Ziffer 4
      in der Höhe von 17,9 Euro, wenn sie in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind.
  5. Absatz 8Den pädagogischen Fachkräften gebührt eine Leistungszulage
    1. Ziffer eins
      im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 3 oder
    2. Ziffer 2
      im Ausmaß der den Beamten (Beamtinnen) der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe B gebührenden Leistungszulage gemäß Paragraph 30 d, Oö. LGG, sofern sie in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind.
  6. Absatz 9Für als Vertragsbedienstete beschäftigte pädagogische Fachkräfte erhöht sich die jeweilige Leistungszulage nach Absatz 7, um 5 %.

  1. Absatz 10Den pädagogischen Fachkräften mit Befähigungsprüfung gemäß Absatz 5, Ziffer 4,, die in der qualifizierten Betreuung von Kindern mit Beeinträchtigung verwendet werden, gebührt zusätzlich eine Dienstzulage. Diese beträgt:

Gehalts-(Entlohnungs-) stufen

Verwendungsgruppe
L 2b 1

Entlohnungsgruppe
l 2b 1

Euro

1 bis 5

 

101,5

 

106,7

6 bis 11

 

141,8

 

149,0

ab 12

 

201,8

 

212,0

  1. Absatz 11Den Leiterinnen und Leitern von Kinderbetreuungseinrichtungen gebührt neben den Zulagen nach Absatz 7 bis 10 eine Leitungszulage (Dienstzulage).
  2. Absatz 12Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 2b 1 eingestuft sind:

Gruppenanzahl

Gehaltsstufen

ab der Gehaltsstufe
13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

313,7

264,9

220,7

184,2

132,7

342,4

287,0

238,7

200,3

143,5

369,0

306,4

254,8

212,2

152,9

  1. Absatz 13Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 2b 1 eingestuft sind:

Gruppenanzahl

Entlohnungsstufen

ab der Entlohnungsstufe
13

1 bis 8

9 bis 12

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

329,3

278,0

231,6

193,4

139,4

359,5

301,2

250,8

210,3

150,5

387,5

321,7

267,6

222,9

160,5

  1. Absatz 14Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Verwendungsgruppe L 3 eingestuft sind:

Gruppenanzahl

Gehaltsstufen

ab der Gehalts-

stufe 16

1 bis 10

11 bis 15

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

233,1

172,7

116,1

81,0

56,4

237,7

178,8

120,0

83,1

59,4

253,6

192,1

126,8

87,4

64,3

  1. Absatz 15Die Leitungszulage beträgt für Leiterinnen und Leiter, die in die Entlohnungsgruppe l 3 eingestuft sind:

Gruppenanzahl

Entlohnungsstufen

ab der Entlohnungsstufe 16

1 bis 10

11 bis 15

Euro

5 Gruppen

4 Gruppen

3 Gruppen

2 Gruppen

1 Gruppe

261,1

193,4

130,1

90,9

63,1

266,2

200,3

134,5

93,1

66,6

283,9

215,0

141,9

97,9

71,7

  1. Absatz 16Bei sechs und mehr Gruppen in der Kinderbetreuungseinrichtung erhöht sich die Leitungszulage um 18,6 Euro je Gruppe.

Paragraph 231 <, b, r, /, >, (, e, n, t, f, a, l, l, e, n,)

Paragraph 232 <, b, r, /, >, O, p, t, i, o, n, s, r, e, c, h, t, für pädagogische Fachkräfte

  1. Absatz einsDie als pädagogische Fachkräfte in Kinderbetreuungseinrichtungen verwendeten Bediensteten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. KB-DRÄG 2014 bereits im Dienst der Gemeinde (des Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie Paragraph 193 b, statt des Paragraph 230, anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr die oder der Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer solchen Erklärung ist nur einmal zulässig.
  2. Absatz 2Bei Beamten (Beamtinnen) hat die Dienstbehörde die neue gehaltsrechtliche Stellung mit Bescheid festzusetzen. Bei Vertragsbediensteten hat der Dienstgeber die neue gehaltsrechtliche Stellung schriftlich mitzuteilen. Dieses Schreiben gilt als Änderung des Dienstvertrags. Abweichend vom Paragraph 19, Absatz 8, Oö. LVBG gebührt auch dann keine Ergänzungszulage, wenn das Monatsentgelt im Entlohnungsschema KBP niedriger ist als das Monatsentgelt, das dem (der) Bediensteten in seiner (ihrer) bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde.
  3. Absatz 3Im Fall einer Option richtet sich die Gehaltsstufe der (des) Bediensteten nach seinem (ihrem) bisherigen Besoldungsdienstalter.
  4. Absatz 4Die Erklärung im Fall des Absatz eins, wirkt ab dem auf das Einlangen der Erklärung folgenden Monatsersten. Bescheide und Schreiben gemäß Absatz 2, wirken auf diesen Zeitpunkt zurück.
  5. Absatz 5Die Erklärung nach Absatz eins und die in diesem Zusammenhang erfolgten Maßnahmen nach Absatz 2, sind rückwirkend rechtsunwirksam oder gelten als aufgehoben, wenn der (die) Bedienstete innerhalb von drei Monaten ab rechtskräftiger bescheidmäßiger Festsetzung oder schriftlicher Mitteilung seiner (ihrer) tatsächlichen gehaltsrechtlichen Stellung die Erklärung nach Absatz eins, schriftlich widerruft.

2. ABSCHNITT
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN FÜR DAS 6. HAUPTSTÜCK

Paragraph 233 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

Dienstprüfungen, die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden Rechtslage abgelegt wurden, gelten als Dienstprüfungen nach diesem Landesgesetz.

Paragraph 234 <, b, r, /, >, O, p, t, i, o, n, s, r, e, c, h, t,

Bedienstete, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bereits im Gemeindedienst (Dienst eines Gemeindeverbands) stehen, können gegenüber dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde schriftlich erklären, dass für sie das 6. Hauptstück nicht anzuwenden ist. Eine solche schriftliche Erklärung ist unwirksam, wenn ihr der (die) Bedienstete eine Bedingung beigefügt hat. Die Abgabe einer Erklärung ist nur einmal zulässig.

Paragraph 235 <, b, r, /, >, (, e, n, t, f, a, l, l, e, n,)

Paragraph 236 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, zum Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2011

Bei Bediensteten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde (zum Gemeindeverband) stehen und keinen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags gemäß Paragraph 113 d, Absatz 2, Oö. LGG stellen, ist Paragraph 114, Absatz 7, in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Paragraph 237 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, l, e, i, t, u, n, g, bestehender Dienstverhältnisse durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017, Pauschalzulage

Abweichend von Paragraph 85, Oö. LVBG bzw. Paragraph 113 i, Oö. LGG tritt an die Stelle des Verweises „§ 66 Oö. GG 2001“ sinngemäß der Verweis „§ 251 Oö. GDG 2002“.“

Novellierungsanordnung 139, Das bisherige 6. Hauptstück erhält folgende Bezeichnung:

7. HAUPTSTÜCK
SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

Novellierungsanordnung 140, Paragraph 218, erhält die Bezeichnung „§ 238“.

Novellierungsanordnung 141, Paragraph 218 a, erhält die Bezeichnung „§ 238a“ und im Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 142, Paragraph 218 b, erhält die Bezeichnung „§ 238b“ und im Absatz 5, wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe“ durch die Wortfolge „Gewerkschaft younion“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 143, Paragraph 218 c, erhält die Bezeichnung „§ 238c“ und im Absatz eins, wird nach „§ 165a Oö. GBG 2001“, die Wortfolge „oder Paragraph 234 “, angefügt und im Absatz 9, der Verweis „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, Oö. GBG 2001“ durch den Verweis „§ 219 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 144, (Verfassungsbestimmung) Im Paragraph 238 c, (neu) Absatz 10, wird der Verweis „§ 2 Absatz 2, Ziffer eins, Oö. GBG 2001“ durch den Verweis „§ 219 Absatz eins “, ersetzt.

Novellierungsanordnung 145, Die nachstehenden bisherigen Bestimmungen werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 146, An Stelle des entfallenen Paragraph 224, wird folgender Paragraph 244, eingefügt:

§ 244
Meldung von (geplanten) Ruhestandsversetzungen und Pensionierungen

Die Gemeinde hat (geplante) Versetzungen in den Ruhestand gemäß Paragraphen 41,, 41a, 42 und 42a von Beamten (Beamtinnen) sowie Pensionierungen bei Vertragsbediensteten in leitender Funktion oder einer Schlüsselfunktion der Landesregierung samt den zugehörigen Unterlagen umgehend zur Kenntnis zu bringen.“

Novellierungsanordnung 147, Die nachstehenden bisherigen Bestimmungen werden wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 148, Nach Paragraph 255, (neu) werden folgende Paragraphen 256 bis 259 angefügt:

§ 256
Überleitung bestehender Dienstverhältnisse und Übergangsbestimmungen für die Pragmatisierung

  1. Absatz einsDie nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 bestehenden Dienstverhältnisse gelten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 als Dienstverhältnisse nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002.
  2. Absatz 2Die auf Grund der bis zum Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 geltenden landesgesetzlichen Vorschriften ergangenen Bescheide und abgeschlossenen Verträge werden durch das Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 nicht berührt.

Paragraph 257 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, l, e, i, t, u, n, g, bestehender Verordnungen

Die nach dem Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001 erlassenen Verordnungen sind ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 sinngemäß als Verordnungen nach dem Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002 anzuwenden.

Paragraph 258 <, b, r, /, >, F, e, s, t, s, t, e, l, l, u, n, g, strafbarer Handlungen durch die Aufsichtsbehörde

  1. Absatz einsWird einer (einem) Bediensteten der Aufsichtsbehörde in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich dieses Landesgesetzes betrifft, so hat sie (er) dies unverzüglich im Wege der (des) zuständigen Vorgesetzten an die Bürgermeisterin (den Bürgermeister), allenfalls unter Beifügung eines Hinweises, zu melden.
  2. Absatz 2Die (Der) Bürgermeisterin (Bürgermeister) hat umgehend Veranlassungen für schadensbereinigende Maßnahmen zu treffen und der Aufsichtsbehörde hierüber binnen eines Zeitraums von zwei Monaten, gerechnet ab Zustellung der Meldung im Sinn des Absatz eins,, zu berichten.
  3. Absatz 3Insoweit von Seiten der (des) Bürgermeisterin (Bürgermeisters) innerhalb des im Absatz 2, angeführten Zeitraums der Nachweis über schadensbereinigende Maßnahmen erfolgt, hat die Aufsichtsbehörde bzw. deren Bedienstete von einer Anzeige nach Paragraph 78, StPO abzusehen.
  4. Absatz 4Ist die Setzung von schadensbereinigenden Maßnahmen nicht (mehr) möglich, hat die (der) Bürgermeisterin (Bürgermeister) allfällige weitere Handlungen nach Paragraph 78, StPO zu setzen.
  5. Absatz 5Das Absehen von einer Anzeige nach Paragraph 78, StPO durch die Aufsichtsbehörde ist auf Grund des besonderen Vertrauensverhältnisses sowie, um die zukünftige amtliche Tätigkeit nicht zu beeinträchtigen, in jenen Bereichen, in denen die (Rechts-)Beratung erfolgt, jedenfalls gerechtfertigt.

Paragraph 259 <, b, r, /, >, Ü, b, e, r, g, a, n, g, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

  1. Absatz einsDie Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des Paragraph 112 b, Absatz 2, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.
  2. Absatz 2Paragraph 112 b, Absatz 2 a,, 2b und 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
  3. Absatz 3Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, die ab dem 31. Dezember 2016 vom Dienstgeber geleistet wurde, erfolgt, wenn die bzw. der Vertragsbedienstete in den letzten zwölf Wochen vor Ende des Dienstverhältnisses durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach Paragraph 120, Absatz 2, Ziffer 2, bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
  4. Absatz 4Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin (der Beamte) in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach Paragraph 121, Absatz 5, Ziffer 2, bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
  5. Absatz 5Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin (eines Beamten) aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.
  6. Absatz 6Paragraph 205 a, Absatz 4 und 5 treten rückwirkend mit 1. März 2017 in Kraft. Paragraph 205 a, Absatz 4, in der Fassung vor dem Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021 gilt weiter für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten vor dem 1. März 2017. Paragraph 205 a, Absatz 5, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gilt für Beiträge auf Grund von Kinderbetreuungsgeldbezug für Geburten nach dem 28. Februar 2017.
  7. Absatz 7Die Anrechnung von Vordienstzeiten nach der Maßgabe des Paragraph 169, Absatz 4, kann für Dienstverträge mit Beginn ab 1. Jänner 2017 auf besonderen schriftlichen Antrag, welcher innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 zu stellen ist, berücksichtigt werden.
  8. Absatz 8Die Präklusionswirkung des Paragraph 169, Absatz 7 a, gilt auch für vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 bestehende Dienstverhältnisse, wenn binnen drei Jahren ab erstmaliger Festsetzung des Besoldungsdienstalters keine Geltendmachung im Sinn des Paragraph 169, Absatz 7 a, Ziffer 2, erfolgt ist.
  9. Absatz 9Paragraph 165, Absatz 5 und 6 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.
  10. Absatz 9Paragraph 193 a, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2021 in Kraft.“

Artikel X
Änderung des Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetzes 2002

Das Oö. Statutargemeinden-Bedienstetengesetz 2002 (Oö. StGBG 2002), Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis lauten die Einträge zu nachstehenden Bestimmungen:

„§ 3

Dienstpostenplan (Stellenplan)

Paragraph 44 a,

Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung

Paragraph 51,

Verbot der Geschenkannahme

Paragraph 81 b,

Frühkarenz

Paragraph 86 b,

Besondere Hilfeleistung

Paragraph 148,

Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021“

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 2, entfällt der Ausdruck „- Oö. Pensionsgesetz 2006“.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3, erhält die Bezeichnung „Dienstpostenplan (Stellenplan)“.

Novellierungsanordnung 4, Paragraph 24, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Absatz 2, können genehmigt werden, wenn dies aus besonderen Gründen erforderlich ist und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.“

Novellierungsanordnung 5, Dem Paragraph 24, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Von der Verwendungsbeschränkung des Absatz 4, kann ausnahmsweise abgesehen werden
    1. Ziffer eins
      wenn geeignete Bewerberinnen oder Bewerber, die das betreffende Erfordernis nicht erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, oder
    2. Ziffer 2
      in besonderen Fällen, sofern die Nachsicht nicht in anderen gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen und eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu erwarten ist.“

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 44 a, lautet die Überschrift „Meldung strafbarer Handlungen; Schutz vor Benachteiligung“ und es wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der entsprechend der Richtlinie (EU) 2019/1937, ABl. Nr. L 305/17 vom 26. November 2019, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes gegen das Unionsrecht meldet oder offenlegt oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung steht, darf durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die bzw. der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war.“

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 45, wird am Ende der Ziffer 8, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 9, angefügt:

  1. Ziffer 9
    die Teilnahme an bzw. Absolvierung der für die Ausübung bzw. für den Erhalt der behördlichen Berechtigung oder Befähigung des Dienstes erforderlichen Aus- und Weiterbildung.“

Novellierungsanordnung 8, Paragraph 51, lautet:

§ 51
Verbot der Geschenkannahme

  1. Absatz einsDer (Dem) Bediensteten ist es verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung für sich oder eine Dritte (einen Dritten) ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu fordern oder anzunehmen. Ebenso ist es der (dem) Bediensteten verboten, im Hinblick auf ihre (seine) amtliche Stellung oder Amtsführung sich oder einer (einem) Dritten ein Geschenk oder einen sonstigen Vorteil zu verschaffen oder versprechen zu lassen.
  2. Absatz 2Eine orts- oder landesübliche Aufmerksamkeit von geringem Wert gilt nicht als Geschenk oder sonstiger Vorteil im Sinn des Absatz eins,, soweit die (der) Bedienstete nicht die Absicht verfolgt, sich oder einer (einem) Dritten durch die wiederkehrende Begehung im Sinn des Absatz eins, eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
  3. Absatz 3Ehrengeschenke sind Gegenstände, die der (dem) Bediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.
  4. Absatz 4Die (Der) Bedienstete darf Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie (Er) hat die Dienstbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk als Gemeindevermögen zu erfassen. Die eingegangenen Ehrengeschenke können einer zweckmäßigen Verwertung zugeführt werden.
  5. Absatz 5Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können der (dem) Bediensteten ins Eigentum übertragen werden.
  6. Absatz 6Ein Vorteil, der einer (einem) Bediensteten im Rahmen einer Veranstaltung gewährt wird, an deren Teilnahme ein dienstlich oder sonst sachlich gerechtfertigtes Interesse besteht, darf von ihr (ihm) angenommen werden, wenn dieser Vorteil
    1. Ziffer eins
      grundsätzlich allen Teilnehmenden im Rahmen dieser Veranstaltung gewährt wird,
    2. Ziffer 2
      dem üblichen Standard vergleichbarer Veranstaltungen entspricht,
    3. Ziffer 3
      einen inhaltlichen Bezug zu dieser Veranstaltung hat und
    4. Ziffer 4
      abgesehen von Ziffer 3, in keinem Konnex zu einem konkreten Amtsgeschäft steht.“

Novellierungsanordnung 9, Paragraph 55, Absatz 6, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 10, Dem Paragraph 55, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Bei Bediensteten, die in Einrichtungen nach Paragraph 193 a, Oö. GDG 2002 tätig sind, aber nicht zu den dort genannten Berufsgruppen zählen, bei denen auf Grund dienstlicher Vorgaben das An- bzw. Ablegen der Dienstkleidung in der Dienststelle zu erfolgen hat, handelt es sich bei der dabei anfallenden Zeit zum Wechsel der Bekleidung einschließlich der Wegzeit zwischen dem Umkleideort und dem jeweiligen Arbeitsplatz (Umkleidezeit) um Dienstzeit. Die Umkleidezeiten sind entweder auf die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden anzurechnen oder durch eine Umkleidezeitvergütung in Form einer Dienstvergütung nach Paragraph 200, Oö. GDG 2002 pauschal abgegolten. Anstelle der finanziellen Abgeltung kann auch eine Abgeltung in Zeit gewährt werden.“

Novellierungsanordnung 11, Paragraph 63, Absatz 5, zweiter Satz entfällt; nach Absatz 5, werden folgende Absatz 5 a und 5b eingefügt:

  1. Absatz 5 aÜberstunden an Sonn- und Feiertagen sind
    1. Ziffer eins
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) bis einschließlich der achten Stunde 1 : 2 und ab der neunten Stunde 1 : 3 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß Paragraph 55, Absatz 3, vorzunehmen.
  2. Absatz 5 bAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder VKG ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Absatz 5 a, nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind an Sonn- und Feiertagen
    1. Ziffer eins
      nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    2. Ziffer 2
      auf Verlangen der (des) Bediensteten (längstens binnen vier Wochen) im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder es ist eine sonstige Aufteilung im Sinn eines flexiblen Arbeitszeitmodells gemäß Paragraph 55, Absatz 3, vorzunehmen.
    Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 5 a, anzuwenden.“

Novellierungsanordnung 12, Paragraph 63, Absatz 6, lautet:

  1. Absatz 6Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des zwölften auf die Leistung der Überstunden folgenden Kalendermonats zulässig. Kann innerhalb dieses einjährigen Durchrechnungszeitraums aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen der Abbau nicht zur Gänze erfolgen, dann sind die am Ende dieses Durchrechnungszeitraums verbliebenen Überstunden finanziell abzugelten.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 70 b, Absatz 2, wird die Wortfolge „2 bis 15 ganze Prozentpunkte“ durch die Wortfolge „2 bis 25 ganze Prozentpunkte“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Paragraph 70 b, Absatz 2 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 70 b, Absatz 3, erster Satz entfällt die Wortfolge „sowie Dienstgeberbeiträge nach Absatz 2 a, “,

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 72, Absatz 8, Ziffer eins, wird der Ausdruck „Oö. Kinderbetreuungsgesetz“ durch den Ausdruck „Oö. Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 17, Paragraph 75 a, entfällt.

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 76 a, Absatz eins, letzter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 19, Paragraph 76 a, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Keine Ersatzleistung gebührt bei Auflösung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4, 4a oder 5, es sei denn, der Urlaubsverbrauch war im Fall einer Auflösung nach Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 2, wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit oder Unfall unmöglich.“

Novellierungsanordnung 20, Im Paragraph 76 a, Absatz 3, wird nach dem ersten Satz der Satz „Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht.“ eingefügt und im darauffolgenden Satz nach dem Wort „beträgt“ die Wortfolge „für das zweitvorangegangene und das vorangegangene Kalenderjahr“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 21, Paragraph 76 a, Absatz 5, lautet:

  1. Absatz 5Bemessungsbasis der Ersatzleistung sind
    1. Ziffer eins
      der Monatsbezug,
    2. Ziffer 2
      die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),
    3. Ziffer 3
      die pauschalierten Nebengebühren,
    4. Ziffer 4
      die Kinderbeihilfe,
    welche für den Zeitraum des gesamten Erholungsurlaubs dieses Kalenderjahres gebühren würden. Bei der Ermittlung der Bemessungsbasis ist von der am Ende des Dienstverhältnisses erreichten gehaltsrechtlichen Stellung der Beamtin bzw. des Beamten auszugehen. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Leistungen nach Ziffer eins bis 4 für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.“

Novellierungsanordnung 22, Dem Paragraph 76 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Ersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet.“

Novellierungsanordnung 23, Nach Paragraph 77, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aIm Fall eines drohenden Urlaubsverfalls hat durch den Dienstgeber rechtzeitig und nachweislich ein entsprechender Hinweis zu erfolgen.“

Novellierungsanordnung 24, Dem Paragraph 79, wird folgender Absatz 5, angefügt:

  1. Absatz 5Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß auch für Abwesenheiten auf Grund eines Freizeitausgleichs (Zeitausgleich).“

Novellierungsanordnung 25, Paragraph 80, Absatz eins, Einleitungssatz lautet:

„Die Beamtin (Der Beamte) hat Anspruch auf aliquote Erhöhung des ihr (ihm) gemäß Paragraph 72, für das laufende Kalenderjahr gebührenden (aliquoten) Urlaubsausmaßes ab jenem Kalendermonat, in welchem sie (er) nachweist, dass eine der folgenden Voraussetzungen gegeben ist:“

Novellierungsanordnung 26, Im Paragraph 81 a, Absatz eins, erster Satz wird nach der Wortfolge „Wahl- und Pflegeeltern“ die Wortfolge „sowie von Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt,“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 81 a, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Über die von der Beamtin (vom Beamten) beantragte Maßnahme ist durch die Dienstbehörde innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 81 a, wird im Absatz 4 und 5 der Klammerausdruck „(Wahl- oder Pflegekindern)“ durch den Klammerausdruck „(Wahl-, Stief- oder Pflegekindern oder Kindern der Person, mit der die Beamtin bzw. der Beamte in Lebensgemeinschaft lebt)“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Dem Paragraph 81 a, Absatz 4, wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Maßnahme bereits voll ausgeschöpft, kann diese höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlangt werden, wenn die Maßnahme anlässlich einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind erfolgen soll.“

Novellierungsanordnung 30, Dem Paragraph 81 a, wird folgender Absatz 8, angefügt:

  1. Absatz 8Die Beamtin (Der Beamte) hat den Wegfall des Grundes für eine Maßnahme nach Absatz eins, oder 4 innerhalb von zwei Wochen zu melden. Auf Antrag der (des) Bediensteten kann die Dienstbehörde die vorzeitige Beendigung der Dienstplanerleichterung oder der gänzlichen Dienstfreistellung verfügen, wenn keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.“

Novellierungsanordnung 31, Paragraph 81 b, lautet:

§ 81b
Frühkarenz

  1. Absatz einsDer Beamtin (Dem Beamten) ist auf ihr (sein) Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes (oder im Fall von Mehrlingsgeburten mehrerer Kinder) bis längstens zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine gänzliche Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) im Mindestausmaß von einer Woche bis zum Höchstausmaß von einem Monat zu gewähren, wenn sie (er) in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebt und ein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter bzw. dem Partner und dem Kind (den Kindern) vorliegt. Die Dienstfreistellung ist darüber hinaus bis zu weitere vier Wochen zu verlängern, wenn nicht dienstliche Gründe dem entgegenstehen.
  2. Absatz 2Einer Beamtin (Einem Beamten), die (der) ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in der Absicht, ein Kind an Kindes Statt anzunehmen, dieses in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr (sein) Ansuchen Frühkarenz im Ausmaß des Absatz eins, sinngemäß zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt dabei frühestens mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
  3. Absatz 3Die Beamtin (Der Beamte) hat Beginn und Dauer der Dienstfreistellung spätestens zwei Monate vor dem beabsichtigten Antritt zu melden und in weiterer Folge die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich nachzuweisen. Liegen wichtige persönliche Gründe vor, so kann die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens aber bis eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt, erfolgen.
  4. Absatz 4Die Zeit der Frühkarenz gilt in dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht als Karenz nach dem (Oö.) VKG.
  5. Absatz 5Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig. Die Frühkarenz endet jedenfalls, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind (den Kindern) aufgehoben wird.“

Novellierungsanordnung 32, Im Paragraph 83 a, Absatz 5, wird die Wortfolge „nach dem Oö. PG 2006“ durch die Wortfolge „nach Paragraph eins, Absatz 10, in Verbindung mit dem römisch IX. Abschnitt des Oö. L-PG“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 84, wird im Absatz 4, Ziffer 2, die Wortfolge „, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist“ durch die Wortfolge „oder für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des Paragraph 8, Absatz 4, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 gewährt wird, an der Dienstleistung neuerlich oder weiterhin verhindert ist“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 86 a, wird der Verweis „§ 115, Paragraph 117,, Paragraph 118 und Paragraphen 120 bis 122 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001” durch den Verweis „§ 214, Paragraph 227, Absatz 6 bis 12 sowie Absatz 20 bis 22 Oö. GDG 2002” ersetzt.

Novellierungsanordnung 35, Nach Paragraph 86 a, wird folgender Paragraph 86 b, eingefügt:

§ 86b
Besondere Hilfeleistung

  1. Absatz einsWenn eine Beamtin bzw. ein Beamter einen Dienstunfall gemäß dem Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz oder dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz bzw. einen Arbeitsunfall gemäß Paragraph 175, Absatz eins, ASVG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der Beamtin bzw. dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen ihr bzw. ihm nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Dienstgebers zu.
  2. Absatz 2Die Dienstbehörde leistet der Beamtin bzw. dem Beamten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn
    1. Ziffer eins
      der Beamtin bzw. dem Beamten von einem Straf- oder Zivilgericht Ersatzansprüche gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder gegen sonstige für diese bzw. diesen haftende Dritte rechtskräftig zugesprochen werden und diese Forderungen - auch im Exekutionsweg - nicht befriedigt werden können oder
    2. Ziffer 2
      eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche gemäß Ziffer eins, entweder rechtlich unzulässig ist oder insbesondere mangels Feststellung der Identität der Schädigerin bzw. des Schädigers nicht erfolgen kann.
  3. Absatz 3Der Ersatz nach Absatz 2, umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin bzw. dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind, und beträgt maximal das 27-fache des Betrags nach Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GDG 2002.
  4. Absatz 4Der Ersatz umfasst - im Rahmen der Deckelung nach Absatz 3, - überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder - mangels gerichtlicher Entscheidung - in dem von Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Betrags nach Paragraph 194, Absatz 3, Ziffer 2, Oö. GDG 2002.
  5. Absatz 5Die Ersatzpflicht der Dienstbehörde besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.
  6. Absatz 6Die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie von der Dienstbehörde bezahlt werden, durch Legalzession auf diese über.“

Novellierungsanordnung 36, Paragraph 93 a, Absatz eins, lautet:

  1. Absatz einsDie Beamtin (Der Beamte) kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre (seine) Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten bewirken, wenn sie (er) zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 540 Monaten, bei Beamtinnen (Beamten) nach Paragraph 62 b, Absatz eins, Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetz jedoch eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, aufweist und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand oder innerhalb der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit über 180 Schwerarbeitsmonate vorliegen, die spätestens mit der Antragstellung durch selbst beigebrachte Nachweise belegt werden können. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des 60. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.“

Novellierungsanordnung 37, Dem Paragraph 93 a, wird folgender Absatz 4, angefügt:

  1. Absatz 4Für Beamtinnen (Beamte) des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, kann von Amts wegen bescheidmäßig die Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate festgestellt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen zweckmäßig ist.“

Novellierungsanordnung 38, Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, entfällt.

Novellierungsanordnung 39, Paragraph 104, lautet:

§ 104
Verjährung

  1. Absatz einsDie Beamtin oder der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen sie oder ihn nicht innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Dienstbehörde eine Dienstpflichtverletzung im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Disziplinaranzeige erstattet wurde. Nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, darf eine Disziplinarverfügung nicht mehr erlassen oder ein Disziplinarverfahren nicht mehr eingeleitet werden.
  2. Absatz 2Der Lauf der im Absatz eins, genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrunde liegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
    1. Ziffer eins
      für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof einschließlich der Dauer eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft oder eines Beschwerdeverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte;
    2. Ziffer 2
      für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO sowie eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens;
    3. Ziffer 3
      für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde;
    4. Ziffer 4
      für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige oder Kenntniserlangung von einer bei der Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde bereits eingelangten Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung
      1. Litera a
        über die Beendigung des Strafverfahrens nach der StPO oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
      2. Litera b
        der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Verfahrens oder des (vorläufigen) Rücktritts von der Verfolgung oder
      3. Litera c
        der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens bei der Dienstbehörde und
    5. Ziffer 5
      für den Zeitraum der Unterbrechung des Disziplinarverfahrens nach Paragraphen 38, oder 38a AVG.
  3. Absatz 3Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Absatz eins, letzter Satz genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
  4. Absatz 4Abweichend vom Absatz eins, letzter Satz verjähren Dienstpflichtverletzungen, die in einem Unterlassen bestehen, jedenfalls nach fünf Jahren ab Beginn der pflichtwidrigen Unterlassung. Dies gilt nicht in Fällen des Absatz 3 Punkt “,

Novellierungsanordnung 40, Im Paragraph 117, Absatz eins, lautet der Schlusssatz:

„Im Fall eines Strafverfahrens gegen eine Beamtin (einen Beamten) hat das Strafgericht die zuständige Dienstbehörde zum frühestmöglichen Zeitpunkt über die Verhängung der Untersuchungshaft oder vom Vorliegen einer rechtskräftigen Anklage zu verständigen.“

Novellierungsanordnung 41, Im Paragraph 138, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „- Oö. Pensionsgesetz 2006“.

Novellierungsanordnung 42, Im Paragraph 139 c, wird das Zitat „§§ 134 bis 134e Oö. GBG 2001“ durch das Zitat „§ 114 Absatz eins a, sowie Paragraph 230 und Paragraph 232, Oö. GDG 2002“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 43, Dem Paragraph 140 a, Absatz eins, wird folgender Satz angefügt:

„Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung hat keine aufschiebende Wirkung.“

Novellierungsanordnung 44, Im Paragraph 140 b, Absatz 5, wird die Wortfolge „Gewerkschaft der Gemeindebediensteten - Kunst, Medien, Sport, freie Berufe,“ durch die Wortfolge „Gewerkschaft younion,“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 45, Paragraph 142, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Abweichend vom Paragraph 5, Absatz 2, Oö. L-PG vermindert sich die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und abweichend von Paragraph 59 a, Absatz 3, Ziffer eins, Oö. L-PG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, erster Halbsatz APG vermindert sich die Kürzung der Leistung für jedes volle Kalenderjahr, in dem der Beamte (die Beamtin) im regelmäßigen 24-stündigen Schicht- oder Wechseldienst mindestens 80 Schicht- oder Wechseldienste verrichtet, um 0,29 %-Punkte, sofern nicht eine Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten gemäß Paragraph 93 a, erfolgt.“

Novellierungsanordnung 46, Nach Paragraph 147, wird folgender Paragraph 148, angefügt:

§ 148
Übergangsbestimmung zum Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetz 2021

  1. Absatz einsDie Zeitwertkontobeiträge können nach Maßgabe des Paragraph 70 b, Absatz 2, in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 erstmals mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2022 erhöht werden.
  2. Absatz 2Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin (der Beamte) in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach Paragraph 76 a, Absatz 5, Ziffer 2, bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
  3. Absatz 3Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin (eines Beamten) aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.“

Artikel XI
Änderung des Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetzes

Das Oö. Gemeindebediensteten-Zuweisungsgesetz (Oö. GZG), Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 95 aus 2017,, wird wie folgt geändert:

Im Paragraph 3, Absatz 3, wird der Verweis „§ 2 Absatz 2, Ziffer 3 “, durch den Verweis „§ 2 Absatz 3, Ziffer 3 “, ersetzt.

Artikel XII
Änderung des Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetzes

Das Oö. Gemeinde-Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 36 aus 1969,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 116 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 2, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Unfallfürsorge begründenden Funktion in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen.
  2. Absatz eins bDer Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, wird die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 3 a, Absatz eins und 2 entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 3 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „den Zeitraum, für den nach Maßgabe der Absatz eins und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird, sowie“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 17, Absatz eins, Litera e, lautet:

  1. Litera e
    mit der Verheiratung der rentenberechtigten Witwe bzw. des rentenberechtigten Witwers oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der rentenberechtigten hinterbliebenen Partnerin bzw. des rentenberechtigten hinterbliebenen Partners.“

Novellierungsanordnung 6, Paragraph 17, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls eingetreten ist, gebührt von einer Rente und einem Kinderzuschuss nur der Teil, der sich aus der Teilung der entsprechenden Rente bzw. des Kinderzuschusses durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt.“

Novellierungsanordnung 7, Paragraph 17, Absatz 3 bis 5 entfallen.

Artikel XIII
Änderung des Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetzes

Das Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 1983,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2020,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Nach Paragraph 10, Absatz eins, werden folgende Absatz eins a und 1b eingefügt:

  1. Absatz eins aDienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Unfallfürsorge begründenden Dienstverhältnis in der Wohnung des Mitglieds oder an einer mit dem Dienstgeber vereinbarten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit im Rahmen des Homeoffice ereignen.
  2. Absatz eins bDer Aufenthaltsort des Mitglieds im Rahmen des Homeoffice gilt für den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes als Dienststelle im Sinn des Absatz 2 Punkt “,

Novellierungsanordnung 2, Im Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, wird die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber die Stätte der Untersuchung bzw. Behandlung bekanntgegeben wurde“ durch die Wortfolge „sofern dem Dienstgeber oder einer sonst zur Entgegennahme von solchen Mitteilungen befugten Person der Besuch einer Untersuchungs- oder Behandlungsstelle vor Antritt des Weges bekanntgegeben wurde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 3, Paragraph 11 a, Absatz eins und 2 entfallen.

Novellierungsanordnung 4, Im Paragraph 11 a, Absatz 4, entfällt die Wortfolge „den Zeitraum für den nach Maßgabe der Absatz eins und 2 ein Versicherungsschutz im Homeoffice gewährt wird sowie“.

Novellierungsanordnung 5, Paragraph 54, Absatz 2, lautet:

  1. Absatz 2Soweit in diesem Landesgesetz auf die nachstehenden Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind die nachstehenden Bundesgesetze in folgender Fassung anzuwenden:
    • Strichaufzählung
      Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2021;
    • Strichaufzählung
      Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 - AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 83/2021;
    • Strichaufzählung
      Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 85/2021;
    • Strichaufzählung
      Bundesgesetz vom 30. November 1978 über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger - FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 20/2019;
    • Strichaufzählung
      Bundespflegegeldgesetz - BPGG, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 48/2021;
    • Strichaufzählung
      Datenschutzgesetz - DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 14/2019;
    • Strichaufzählung
      Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 153/2020;
    • Strichaufzählung
      Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 148/2020;
    • Strichaufzählung
      Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - FLAG, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 71/2021;

Artikel XIV
Landesgesetz über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Dienst des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
(Oö. Gleichbehandlungsgesetz 2021 - Oö. GBG 2021)

Inhaltsverzeichnis

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,

Anwendungsbereich

Paragraph 2,

Begriffsbestimmungen

2. Abschnitt
Gleichstellungsgebot

Paragraph 3,

Gleichstellung

Paragraph 4,

Auswahlkriterien

Paragraph 5,

Einreihung von Verwendungen

Paragraph 6,

Ausschreibung von Dienstposten und Funktionen

Paragraph 7,

Sexuelle Belästigung; sonstige Belästigung

Paragraph 8,

Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung

Paragraph 9,

Vertretung in Kommissionen

3. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots

Paragraph 10,

Begründung eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Paragraph 11,

Festsetzung des Entgelts

Paragraph 12,

Gewährung freiwilliger Sozialleistungen

Paragraph 13,

Maßnahmen der Aus- und Fortbildung

Paragraph 14,

Beruflicher Aufstieg vertraglich Bediensteter

Paragraph 15,

Beruflicher Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Paragraph 16,

Gleiche Arbeits- und Teilnahmebedingungen

Paragraph 17,

Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Paragraph 18,

Schadenersatz; Entschädigung

Paragraph 19,

Geltendmachung von Ansprüchen, Beweislast, Benachteiligungsverbot

4. Abschnitt
Institutionen und Personen zur Gleichstellung

Paragraph 20,

Institutionen und Personen

Paragraph 21,

Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden

Paragraph 22,

Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut

Paragraph 23,

Aufgaben der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 24,

Gutachten der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 25,

Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 26,

Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission

Paragraph 27,

Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden

Paragraph 28,

Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut

Paragraph 29,

Aufgaben der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 30,

Rechtsstellung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

Paragraph 31,

Verschwiegenheitspflicht

Paragraph 32,

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

5. Abschnitt
Besondere Fördermaßnahmen

Paragraph 33,

Gleichstellungsgebot

Paragraph 34,

Gleichstellungsprogramm

Paragraph 35,

Vorrang beim beruflichen Aufstieg und Fortbildungsmaßnahmen; Frauenfördergebot

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 36,

Eigener Wirkungsbereich

Paragraph 37,

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins <, b, r, /, >, A, n, w, e, n, d, u, n, g, s, b, e, r, e, i, c, h,

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz gilt für
    1. Ziffer eins
      Bedienstete, die in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis oder in einem Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zu einer Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband stehen,
    2. Ziffer 2
      Personen, die sich um Aufnahme in ein solches Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis zum Land Oberösterreich, zur Gemeinde oder zu einem Gemeindeverband bewerben, sowie
    3. Ziffer 3
      Bedienstete, die anderen Rechtsträgern zur Dienstleistung zugewiesen sind. Ausgenommen sind Bedienstete, deren Dienstverhältnis unter das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonen-gesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Gehaltskassengesetz 2002, das Theaterarbeitsgesetz oder das Hausbesorgergesetz fällt, sowie Land- und Forstarbeiter.
  2. Absatz 2Für Lehrerinnen und Lehrer an Privatschulen des Landes Oberösterreich nach Paragraph 71 b, Oö. Landes-Vertragsbedienstetengesetz (Oö. LVBG) und Paragraph 45 a, Oö. Landesbeamtengesetz 1993 (Oö. LBG) gelten die Bestimmungen des römisch VIII. Hauptstücks des Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetzes (Oö. LDHG) über die Gleichstellung mit der Maßgabe, dass
    1. Ziffer eins
      die dort genannten Organe für Lehrpersonen an den Privatschulen des Landes Oberösterreich zuständig sind und
    2. Ziffer 2
      der Gleichbehandlungskommission in Angelegenheiten einer Lehrperson an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach Paragraph 71 b, Oö. LVBG oder Paragraph 45 a, Oö. LBG anstelle der Mitglieder gemäß Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 Oö. LDHG eine Vertreterin oder ein Vertreter des Landespersonalausschusses als Mitglied angehört, auf das die für die Mitglieder gemäß Paragraph 20 e, Absatz 2, Ziffer 4 und 5 Oö. LDHG maßgeblichen Regelungen der Paragraphen 20 e, ff. Oö. LDHG sinngemäß anzuwenden sind. Dieses Mitglied wird für den Zeitraum der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Zentralausschüsse für Landeslehrerinnen oder Landeslehrer für Pflichtschulen in Oberösterreich bestellt, wobei Paragraph 20 e, Absatz 4, Oö. LDHG anzuwenden ist.
  3. Absatz 3Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission und die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte im Sinn des Absatz 2, sind in Ausübung ihres bzw. seines Amtes weisungsfrei.
  4. Absatz 4Der 2., 3. und 5. Abschnitt dieses Landesgesetzes haben für die Besetzung von Dienstposten für Verwendungen, für die ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, keine Geltung.

Paragraph 2 <, b, r, /, >, B, e, g, r, i, f, f, s, b, e, s, t, i, m, m, u, n, g, e, n,

  1. Absatz einsDienststellen sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen sowie der Oberösterreichische Landesrechnungshof. Als Dienststellen gelten auch rechtlich verselbständigte Anstalten, Betriebe oder sonstige Einrichtungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.
  2. Absatz 2Vertreterin bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers ist das nach den landes- und gemeinderechtlichen Vorschriften zuständige Organ, jede Dienststellenleiterin bzw. jeder Dienststellenleiter, jede bzw. jeder Vorgesetzte sowie jede bzw. jeder Bedienstete, soweit die betreffende Person auf Seiten der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten oder Regelungen gegenüber den Bediensteten hat.
  3. Absatz 3Unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund ihres Geschlechts in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
  4. Absatz 4Mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einem Geschlecht angehören, in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
  5. Absatz 5Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung vor.
  6. Absatz 6Eine Diskriminierung liegt auch bei jeglicher ungünstigeren Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub im Sinn der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz vor.
  7. Absatz 7Unter Entgelt sind die nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Monatsbezüge sowie alle sonstigen Vergütungen (insbesondere Nebengebühren), die die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber dem bzw. der Bediensteten mittelbar oder unmittelbar als Geld- oder Sachleistung zahlt, zu verstehen.
  8. Absatz 8Bei betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen handelt es sich um Systeme, die nicht durch die Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängigen Beschäftigten und den Selbständigen im Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufs oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.

2. Abschnitt
Gleichstellungsgebot

Paragraph 3 <, b, r, /, >, G, l, e, i, c, h, s, t, e, l, l, u, n, g,

  1. Absatz einsZiel des 2. und 3. Abschnitts ist die Gleichstellung der Geschlechter. Zur Gleichstellung gehört auch die sprachliche Gleichbehandlung, wobei wenn möglich geschlechtsneutrale Formulierungen zu verwenden sind.
  2. Absatz 2Auf Grund des Geschlechts darf im Zusammenhang mit einem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis gemäß Paragraph eins, Absatz eins, niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
    1. Ziffer eins
      bei der Begründung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses,
    2. Ziffer 2
      bei der Festsetzung des Entgelts,
    3. Ziffer 3
      bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
    4. Ziffer 4
      bei Maßnahmen der Dienstaus- und Fortbildung,
    5. Ziffer 5
      beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen) und bei Beförderungen,
    6. Ziffer 6
      bei den sonstigen Arbeitsbedingungen sowie betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit und
    7. Ziffer 7
      bei der Beendigung des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses.

Paragraph 4 <, b, r, /, >, A, u, s, w, a, h, l, k, r, i, t, e, r, i, e, n,

Bei der Auswahlentscheidung zwischen Bewerberinnen und Bewerbern dürfen insbesondere folgende Kriterien nicht benachteiligend herangezogen werden:

  1. Ziffer eins
    eine bestehende oder frühere
    1. Litera a
      Unterbrechung der Erwerbstätigkeit oder
    2. Litera b
      Teilzeitbeschäftigung oder
    3. Litera c
      Herabsetzung der Wochendienstzeit;
  2. Ziffer 2
    Lebensalter und Familienstand;
  3. Ziffer 3
    Einkünfte der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten oder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners einer Bewerberin bzw. eines Bewerbers;
  4. Ziffer 4
    zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder von pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung oder der Herabsetzung der Wochendienstzeit Gebrauch zu machen.

Paragraph 5 <, b, r, /, >, E, i, n, r, e, i, h, u, n, g, von Verwendungen

Bei der Einreihung von Verwendungen in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Funktionslaufbahnen bzw. Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine geschlechterspezifischen Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung führen.

Paragraph 6 <, b, r, /, >, A, u, s, s, c, h, r, e, i, b, u, n, g, von Dienstposten und Funktionen

In Ausschreibungen von Dienstposten und Funktionen sind die mit dem Arbeitsplatz (der Funktion) verbundenen Erfordernisse und Aufgaben so zu formulieren, dass sie die Geschlechter gleichermaßen betreffen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen. Soweit jedoch Fördermaßnahmen nach Paragraph 35, geboten sind, ist in der Ausschreibung darauf hinzuweisen.

Paragraph 7 <, b, r, /, >, S, e, x, u, e, l, l, e, Belästigung; sonstige Belästigung

  1. Absatz einsEine Diskriminierung auf Grund des Geschlechts liegt auch vor, wenn die bzw. der Bedienstete im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis
    1. Ziffer eins
      von der Vertreterin oder dem Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers selbst sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird oder
    2. Ziffer 2
      durch Dritte sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird oder
    3. Ziffer 3
      durch Dritte sexuell oder auf sonstige Art belästigt wird, und die Vertreterin oder der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers es schuldhaft unterlässt, eine angemessene Abhilfe zu schaffen.
  2. Absatz 2Sexuelle Belästigung ist jede Form von unerwünschtem Verhalten sexueller Natur, das sich in unerwünschter verbaler, nicht-verbaler oder physischer Form äußert und das bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betroffenen Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen und Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
  3. Absatz 3Eine sonstige Belästigung liegt vor, wenn unerwünschte geschlechtsbezogene Verhaltensweisen, die keine sexuelle Belästigung im Sinn des Absatz 2, darstellen, gegenüber einer Person gesetzt werden, und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
  4. Absatz 4Eine Diskriminierung liegt auch vor
    1. Ziffer eins
      bei Anweisung zur sexuellen oder sonstigen Belästigung einer Person oder
    2. Ziffer 2
      bei jeder, durch die Zurückweisung oder Duldung einer sexuellen oder sonstigen Belästigung durch die betroffene Person bedingten nachteiligen Behandlung (beispielsweise beim beruflichen Aufstieg) derselben.

Paragraph 8 <, b, r, /, >, D, i, s, k, r, i, m, i, n, i, e, r, u, n, g, als Dienstpflichtverletzung

Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den Paragraphen 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.

Paragraph 9 <, b, r, /, >, fünf e, r, t, r, e, t, u, n, g, in Kommissionen

  1. Absatz einsBei der Zusammensetzung von Kommissionen zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten ist ein ausgewogenes Verhältnis der Geschlechter anzustreben.
  2. Absatz 2Solange in einer solchen zur Vorbereitung von Entscheidungen eingerichteten Kommission eine Geschlechtergruppe unterrepräsentiert ist, kann die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte eine Person aus dem Kreis der Gleichbehandlungskommission nominieren, die im Rahmen der, der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten eingeräumten Befugnisse mit beratender Stimme teilnehmen kann.
  3. Absatz 3Jede Interessenvertretung hat bei der Nominierung von Mitgliedern derartiger Kommissionen auf dieses zahlenmäßige Verhältnis gemäß Absatz eins, Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 4Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist von den Sitzungen der Disziplinarkommission bei Verfahren wegen behaupteter Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den Paragraphen 3 bis 7 zu verständigen. Sie bzw. er hat das Recht, an diesen Sitzungen teilzunehmen und gehört zu werden.

3. Abschnitt
Rechtsfolgen der Verletzung des Gleichstellungsgebots

Paragraph 10 <, b, r, /, >, B, e, g, r, ü, n, d, u, n, g, eines Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Ist das Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen einer vom Land oder von einer Gemeinde (von einem Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, nicht begründet worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) gegenüber der Bewerberin bzw. dem Bewerber zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Paragraph 11 <, b, r, /, >, F, e, s, t, s, e, t, z, u, n, g, des Entgelts

Erhält eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, durch das Land oder die Gemeinde (durch den Gemeindeverband) für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter des anderen Geschlechts, hat sie bzw. er gegenüber dem Land oder der betroffenen Gemeinde (dem betroffenen Gemeindeverband) Anspruch auf Bezahlung der Differenz und einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Paragraph 12 <, b, r, /, >, G, e, w, ä, h, r, u, n, g, freiwilliger Sozialleistungen

Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 3, hat die Bedienstete (der Bedienstete) Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Paragraph 13 <, b, r, /, >, M, a, ß, n, a, h, m, e, n, der Aus- und Fortbildung

Bei Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 4, hat die bzw. der Bedienstete auf ihr bzw. sein Verlangen Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden Dienstaus- und Fortbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Paragraph 14 <, b, r, /, >, B, e, r, u, f, l, i, c, h, e, r, Aufstieg vertraglich Bediensteter

Ist eine vertraglich Bedienstete bzw. ein vertraglich Bediensteter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, nicht beruflich aufgestiegen, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Paragraph 15 <, b, r, /, >, B, e, r, u, f, l, i, c, h, e, r, Aufstieg von Beamtinnen und Beamten

Ist eine Beamtin bzw. ein Beamter wegen einer vom Land oder von der Gemeinde (vom Gemeindeverband) zu vertretenden Verletzung des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, nicht mit einer Verwendung (Funktion) betraut worden, ist das Land oder die betroffene Gemeinde (der betroffene Gemeindeverband) zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet.

Paragraph 16 <, b, r, /, >, G, l, e, i, c, h, e, Arbeits- und Teilnahmebedingungen

Bei Verletzungen des Gleichstellungsgebots nach Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf die Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen oder Teilnahmebedingungen an betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit im Sinn der Richtlinie 2006/54/EG wie eine Vergleichsperson des jeweils anderen Geschlechts oder auf Ersatz des Vermögensschadens und jeweils auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

Paragraph 17 <, b, r, /, >, B, e, e, n, d, i, g, u, n, g, des Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnisses

Ist das Dienst-, ein Probedienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis wegen des Geschlechts der bzw. des Bediensteten gekündigt, vorzeitig beendet oder aufgelöst worden (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 7,) oder ist ein befristetes, auf Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechts der bzw. des Bediensteten, durch Zeitablauf beendet worden, ist entweder

  1. Ziffer eins
    die Kündigung, Entlassung oder Auflösung auf Grund eines Antrags oder einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten nach den für das betreffende Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären bzw. ist auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten das unbefristete Bestehen des Dienstverhältnisses festzustellen oder
  2. Ziffer 2
    seitens des Landes oder der betroffenen Gemeinde (des betroffenen Gemeindeverbands) Ersatz des Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung zu leisten.

Paragraph 18 <, b, r, /, >, S, c, h, a, d, e, n, e, r, s, a, t, z, ;, Entschädigung

  1. Absatz einsEine Bedienstete bzw. ein Bediensteter hat gegenüber einer sie bzw. ihn belästigenden Person Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung, wenn sie bzw. er im Zusammenhang mit ihrem bzw. seinem Dienstverhältnis sexuell oder auf sonstige Weise im Sinn des Paragraph 7, belästigt worden ist.
  2. Absatz 2Die bzw. der Bedienstete hat in den Fällen des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, auch gegenüber dem Land oder der Gemeinde (dem Gemeindeverband) Anspruch auf Ersatz des erlittenen Vermögensschadens und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
  3. Absatz 3Die Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung durch eine sexuelle oder sonstige Belästigung beträgt mindestens 1.000 Euro.

Paragraph 19 <, b, r, /, >, G, e, l, t, e, n, d, m, a, c, h, u, n, g, von Ansprüchen, Beweislast, Benachteiligungsverbot

  1. Absatz einsAnsprüche von Bewerberinnen bzw. Bewerbern nach Paragraph 10 und von vertraglich Bediensteten oder Lehrlingen nach den Paragraphen 14 und 17 Ziffer 2, sind binnen drei Monaten beim Dienstgeber schriftlich geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung der Ansprüche nach den Paragraphen 10,, 14 und 17 Ziffer 2, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die bzw. der Anspruchsberechtigte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung der Bewerbung um Aufnahme bzw. des beruflichen Aufstiegs oder von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat. Kommt der Bewerberin bzw. dem Bewerber oder der bzw. dem vertraglich Bediensteten oder Lehrling binnen drei Monaten nach Einlangen dieser Aufforderung beim betroffenen Rechtsträger eine Äußerung über ihr bzw. sein Begehren nicht zu oder wird innerhalb dieser Frist der Anspruch ganz oder teilweise abgelehnt, so kann der Anspruch binnen weiterer drei Monate gerichtlich geltend gemacht werden. Eine Anfechtung einer Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses der bzw. des vertraglich Bediensteten oder eines Lehrlings gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder Paragraph 19, Absatz 9 und 10 sowie die Einbringung einer entsprechenden Feststellungsklage hat binnen 14 Tagen ab ihrem Zugang bei Gericht zu erfolgen.
  2. Absatz 2Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach Paragraphen 11 bis 13 und 16 sind gerichtlich, Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach Paragraphen 12,, 13 und 16 mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Für diese Ansprüche gilt die dreijährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 1486, ABGB.
  3. Absatz 3Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach Paragraph 15, sind binnen drei Monaten mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Die Frist für die Geltendmachung des Anspruchs nach Paragraph 15, beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Beamtin bzw. der Beamte schriftlich Kenntnis von der Ablehnung des beruflichen Aufstiegs erlangt hat.
  4. Absatz 4Der Antrag auf Erklärung der Rechtsunwirksamkeit der Beendigung des Dienstverhältnisses einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 17, Ziffer eins, oder Paragraph 19, Absatz 9 und 10 ist binnen 14 Tagen bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Der Antrag auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung einer provisorischen Beamtin bzw. eines provisorischen Beamten gemäß Paragraph 17, Ziffer 2, ist binnen drei Monaten bei der für sie bzw. ihn zuständigen Dienstbehörde zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die provisorische Beamtin bzw. der provisorische Beamte schriftlich Kenntnis von der (vorzeitigen) Beendigung des Dienstverhältnisses erlangt hat.
  5. Absatz 5Ansprüche von vertraglich Bediensteten nach Paragraph 18, sind binnen drei Jahren gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten nach Paragraph 18, sind binnen drei Jahren mit Antrag bei der für sie zuständigen Dienstbehörde geltend zu machen. Ansprüche von Beamtinnen bzw. Beamten gegenüber der Belästigerin oder dem Belästiger nach Paragraph 18, sind binnen drei Monaten gerichtlich geltend zu machen.
  6. Absatz 6Die Interessenvertretungen der Bediensteten sowie solche Vereinigungen, die nach ihren satzungsmäßigen Zielen ein rechtliches Interesse an der Einhaltung des Gleichstellungsgebots haben, können, wenn es die von der Diskriminierung betroffene Person verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenient (Paragraphen 17 bis 19 ZPO) beitreten.
  7. Absatz 7Die Einbringung des Antrags auf Prüfung der Verletzung des Gleichstellungsgebots bei der Gleichstellungskommission bewirkt die Hemmung der Fristen nach Absatz eins bis 5.
  8. Absatz 8Insoweit sich eine betroffene Person vor Gericht auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinn dieses Landesgesetzes beruft, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, die das Vorliegen einer unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung vermuten lassen. Unter Beachtung des Artikel 6, EMRK obliegt es der bzw. dem Beklagten zu beweisen, dass keine Verletzung des Gleichstellungsgrundsatzes vorliegt.
  9. Absatz 9Bedienstete dürfen von der Dienstgeberin bzw. vom Dienstgeber als Reaktion auf eine von ihnen erhobene Beschwerde nach diesem Gesetz oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Gleichstellungsgrundsatzes weder entlassen noch auf andere Weise benachteiligt werden.
  10. Absatz 10Absatz eins, gilt sinngemäß für Bedienstete, die in einem der darin genannten Verfahren als Zeugin bzw. Zeuge auftreten oder die eine solche Beschwerde unterstützen.

4. Abschnitt
Institutionen und Personen zur Gleichstellung

Paragraph 20 <, b, r, /, >, eins n, s, t, i, t, u, t, i, o, n, e, n und Personen

Institutionen und Personen, die sich mit der Gleichstellung im Sinn dieses Landesgesetzes besonders zu befassen haben, sind:

  1. Ziffer eins
    die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden;
  2. Ziffer 2
    die Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut;
  3. Ziffer 3
    die Gleichbehandlungsbeauftragten.

Paragraph 21 <, b, r, /, >, G, l, e, i, c, h, b, e, h, a, n, d, l, u, n, g, s, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n, des Landes und der Gemeinden

  1. Absatz einsBeim Amt der Oö. Landesregierung ist die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden einzurichten.
  2. Absatz 2Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Landesangelegenheiten an:
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden gemäß Paragraph 27, Absatz eins, (zugleich Vorsitz in der Kommission) sowie eine rechtskundige Bedienstete oder ein rechtskundiger Bediensteter mit mindestens zweijähriger Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des öffentlichen Dienstrechts;
    2. Ziffer 2
      je ein Mitglied auf Vorschlag der für das Dienstrecht der Landesbediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung sowie der Oö. Gesundheitsholding GmbH;
    3. Ziffer 3
      je ein Mitglied auf Vorschlag des Landespersonalausschusses, des Zentralbetriebsrats der Oö. Gesundheitsholding GmbH und des Zentralausschusses für Oö. Landesmusikschulen;
    4. Ziffer 4
      falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, diese als Mitglied mit beratender Stimme.
  3. Absatz 3Der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden gehören als Mitglieder in Gemeindeangelegenheiten an:
    1. Ziffer eins
      die Mitglieder nach Absatz 2, Ziffer eins ;,
    2. Ziffer 2
      ein Mitglied auf Vorschlag der Interessenvertretungen der Gemeinden;
    3. Ziffer 3
      ein Mitglied auf Vorschlag der Gewerkschaft younion, Landesgruppe OÖ;
    4. Ziffer 4
      ein Mitglied auf Vorschlag der für das Dienstrecht der Gemeindebediensteten zuständigen Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung.
  4. Absatz 4Die Mitglieder sind von der Landesregierung für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags zu bestellen. Gleichzeitig hat die Landesregierung für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
  5. Absatz 5Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der unter Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 3, Ziffer 2 und 3 genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretungen Bedacht zu nehmen. Erstatten die genannten Institutionen innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Landesregierung keinen Vorschlag, bestellt die Landesregierung die Mitglieder ohne Vorschlag.
  7. Absatz 7Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Paragraph 22 <, b, r, /, >, G, l, e, i, c, h, b, e, h, a, n, d, l, u, n, g, s, k, o, m, m, i, s, s, i, o, n, der Städte mit eigenem Statut

  1. Absatz einsBei den Magistraten der Städte mit eigenem Statut ist jeweils eine Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut einzurichten. Es kann auch eine gemeinsame Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut eingerichtet oder die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden mit den Aufgaben in Form eines eigenen Senats betraut werden.
  2. Absatz 2Der Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut gehören als Mitglieder an:
    1. Ziffer eins
      die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte gemäß Paragraph 28, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      drei Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. der Dienstgeberinnen;
    3. Ziffer 3
      drei Mitglieder der Personalvertretung;
    4. Ziffer 4
      falls eine Frauenbeauftragte für den Wirkungsbereich einer Statutarstadt bestellt ist, diese als Mitglied mit beratender Stimme.
  3. Absatz 3Unter den Mitgliedern nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3 müssen mindestens je zwei Frauen sein.
  4. Absatz 4Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 sind vom jeweiligen Stadtsenat für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu bestellenden Mitglieds.
  5. Absatz 5Nach Ablauf der Funktionsdauer führen die Mitglieder (Ersatzmitglieder) die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
  6. Absatz 6Hinsichtlich der unter Absatz 2, Ziffer 3, genannten Mitglieder und Ersatzmitglieder ist auf Vorschläge dieser beruflichen Vertretung Bedacht zu nehmen. Paragraph 21, Absatz 6, zweiter Satz gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7Die Kommission hat aus den im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Mitgliedern eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter zu wählen.
  8. Absatz 8Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Paragraph 23 <, b, r, /, >, A, u, f, g, a, b, e, n, der Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz einsDie jeweilige Gleichbehandlungskommission hat Gutachten zu allen die Gleichstellung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst betreffenden Fragen im Sinn des 2., 3. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu erstatten.
  2. Absatz 2Entwürfe von Gesetzen und Verordnungen des Landes und von Verordnungen der Gemeinden, die Angelegenheiten der Gleichstellung und Frauenförderung im Landes- und Gemeinde(verbands)dienst unmittelbar berühren, sind der jeweiligen Gleichbehandlungskommission im Begutachtungsverfahren zur Stellungnahme zuzuleiten.
  3. Absatz 3Für den Landesdienst hat die Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden in der Zusammensetzung nach Paragraph 21, Absatz 2, den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (Paragraph 34, Absatz eins,) zu erarbeiten.
  4. Absatz 4Die Gleichbehandlungskommission der Stadt mit eigenem Statut bzw. der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut hat den Vorschlag für ein Gleichstellungsprogramm (Paragraph 34, Absatz eins,) zu erarbeiten.

Paragraph 24 <, b, r, /, >, G, u, t, a, c, h, t, e, n, der Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz einsAuf Antrag einer der im Absatz 2, genannten Personen oder Institutionen oder von Amts wegen hat die jeweilige Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zu erstatten,
    1. Ziffer eins
      ob eine Verletzung des Gleichstellungsgebots nach den Paragraphen 3 bis 7 bzw. Paragraph 33, oder
    2. Ziffer 2
      ob eine Verletzung des Frauenfördergebots nach Paragraph 35,
    vorliegt.
  2. Absatz 2Zur Antragstellung sind berechtigt:
    1. Ziffer eins
      jede Bewerberin bzw. jeder Bewerber um Aufnahme in ein Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 ;,
    2. Ziffer 2
      jede bzw. jeder Bedienstete, die bzw. der
      1. Litera a
        eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 3 bis 7 bzw. Paragraph 33,,
      2. Litera b
        eine Benachteiligung nach Paragraph 19, oder
      3. Litera c
        eine Verletzung des Frauenfördergebots nach Paragraph 35,
      behauptet, und
    3. Ziffer 3
      jedes Mitglied der Kommission für ihren bzw. seinen Vertretungsbereich.
  3. Absatz 3Betrifft ein Antrag gemäß Absatz 2, Ziffer 3, nicht eine Personengruppe, sondern eine Einzelperson, bedarf der Antrag der nachweislichen Zustimmung der betroffenen Person.
  4. Absatz 4Ein Antrag an die Kommission ist nur binnen drei Monaten ab Kenntnis der behaupteten Diskriminierung oder Verletzung des Frauenfördergebots zulässig.
  5. Absatz 5Sobald ein Verfahren bei der Kommission anhängig ist, hat die bzw. der Vorsitzende der Kommission hievon binnen zwei Wochen folgende Personen zu benachrichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Antragstellerin bzw. den Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      die Vertreterin bzw. den Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers, die bzw. der der Diskriminierung beschuldigt wird, und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, auch die bzw. den einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigte Bedienstete bzw. beschuldigten Bediensteten, sofern dadurch nicht die Ermittlungen behindert werden.
  6. Absatz 6Die Kommission hat ihr Gutachten ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen des Antrags bei der Kommission folgenden Personen zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor oder der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin oder dem Magistratsdirektor oder dem Gemeindevorstand der betroffenen Gemeinde und
    3. Ziffer 3
      im Fall des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, auch der Vertreterin bzw. dem Vertreter der Dienstgeberin oder des Dienstgebers, die bzw. der der Diskriminierung beschuldigt wird, und der bzw. dem einer sexuellen Belästigung oder einer sonstigen Belästigung beschuldigten Bediensteten.
  7. Absatz 7Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Verletzung des Gleichstellungsgebots oder des Frauenfördergebots vorliegt, so hat sie
    1. Ziffer eins
      der Landesamtsdirektorin bzw. dem Landesamtsdirektor bzw. der Leiterin bzw. dem Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. der Magistratsdirektorin bzw. dem Magistratsdirektor bzw. dem Gemeindevorstand der betroffenen Gemeinde schriftlich einen Vorschlag zur Verwirklichung der Gleichstellung zu übermitteln und
    2. Ziffer 2
      die Landesamtsdirektorin bzw. den Landesamtsdirektor bzw. die Leiterin bzw. den Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. den Magistratsdirektor aufzufordern,
      1. Litera a
        die Diskriminierung zu beenden und
      2. Litera b
        die für die Verletzung des Gebots verantwortliche Bedienstete bzw. den für die Verletzung des Gebots verantwortlichen Bediensteten nach den dienst- oder disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
  8. Absatz 8Kommt die Landesamtsdirektorin bzw. der Landesamtsdirektor diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand in den von der bzw. dem Vorsitzenden der Kommission dem Landtag im Weg der Landesregierung vorzulegenden Bericht über die Tätigkeit der Kommission nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 4, aufzunehmen. Kommt die Leiterin bzw. der Leiter der betroffenen Dienststelle bzw. die Magistratsdirektorin bzw. der Magistratsdirektor bzw. der Gemeindevorstand diesen Vorschlägen nicht innerhalb von zwei Monaten nach, ist dieser Umstand dem Gemeinderat der betreffenden Gemeinde bzw. dem nach den gemeinderechtlichen Vorschriften dem Gemeinderat entsprechenden Organ des Gemeindeverbands zu berichten.

Paragraph 25 <, b, r, /, >, G, e, s, c, h, ä, f, t, s, f, ü, h, r, u, n, g, der Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz einsDie bzw. der Vorsitzende und im Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung die Stellvertreterin bzw. der Stellvertreter der Gleichbehandlungskommission hat diese nach Bedarf ohne unnötigen Aufschub einzuberufen. Die Sitzungen der Kommission sind nicht öffentlich.
  2. Absatz 2Ein Mitglied einer Kommission, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, ist durch sein Ersatzmitglied zu vertreten. Die Vertretung ist vom jeweiligen Mitglied zu veranlassen.
  3. Absatz 3Die Kommission ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  4. Absatz 4Auf Verlangen von zwei Mitgliedern ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  5. Absatz 5Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Die bzw. der jeweilige Vorsitzende hat ihre bzw. seine Stimme zuletzt abzugeben. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für welche die bzw. der Vorsitzende gestimmt hat.
  6. Absatz 6Die Kommission kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Form der Einberufung, die Behandlung der Beratungsgegenstände, die Erstellung der Gutachten etc. geregelt werden kann.
  7. Absatz 7Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden ist das Amt der Landesregierung. Geschäftsstelle der Gleichbehandlungskommissionen der Städte mit eigenem Statut ist der jeweilige Magistrat. Im Fall der Einrichtung einer gemeinsamen Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut ist die Geschäftsstelle einvernehmlich festzulegen.
  8. Absatz 8Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung dieses Amts weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.

Paragraph 26 <, b, r, /, >, fünf e, r, f, a, h, r, e, n, vor der Gleichbehandlungskommission

  1. Absatz einsAuf das Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission sind Paragraph 6, Absatz eins und die Paragraphen 7,, 13, 14 bis 16, 18 bis 22, 32, 33, 45 und 46 AVG anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 45 und 46 AVG sind jedoch mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Antragstellerin bzw. ein Antragsteller, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung nach den Paragraphen 3, und 7 bzw. Paragraph 33, oder eine Verletzung des Frauenfördergebots nach Paragraph 35, behauptet, diesen Umstand lediglich glaubhaft zu machen hat. Die Vertreterin bzw. der Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat darzulegen, dass
    1. Ziffer eins
      bei Berufung auf Paragraph 3, nicht auf das Geschlecht bezogene Gründe für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die Personalmaßnahme war oder ist;
    2. Ziffer 2
      bei Berufung auf Paragraph 7, es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der bzw. dem Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.
  3. Absatz 3Jede Vertreterin bzw. jeder Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers hat, soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, der Kommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
  4. Absatz 4Soweit keine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegensteht, ist der Kommission die Einsicht, Abschriftnahme und Ablichtung in die bzw. der für die Entscheidung des konkreten Falls notwendigen Bewerbungsunterlagen, Akten oder Aktenteile zu gestatten, deren Kenntnis für die Beurteilung des konkreten Falls erforderlich ist.
  5. Absatz 5Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Kommission
    1. Ziffer eins
      eine Schädigung berechtigter Interessen einer bzw. eines Bediensteten oder eine Gefährdung dienstlicher Interessen herbeiführen oder
    2. Ziffer 2
      den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
  6. Absatz 6Die Einsichtnahme in einen Personalakt ist nur mit Zustimmung der bzw. des betroffenen Bediensteten zulässig. Über personenbezogene Daten hat jedes Mitglied der Kommission gegenüber jedermann Stillschweigen zu bewahren.

Paragraph 27 <, b, r, /, >, D, i, e, bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat eine Bedienstete oder einen Bediensteten zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes und der Gemeinden und für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung eine Stellvertreterin bzw. einen Stellvertreter zu bestellen. Falls eine Frauenbeauftragte für alle Frauen in Oberösterreich bestellt ist, darf diese bzw. deren Stellvertreterin nicht auch die Funktion der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten bzw. ihrer oder seiner Stellvertreterin ausüben.
  2. Absatz 2Das Mitglied der Oö. Gesundheitsholding GmbH sowie das Mitglied der Interessenvertretungen der Gemeinden der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden vertritt auf schriftlichen Auftrag der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten diese bzw. diesen für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich in den ihr bzw. ihm übertragenen Aufgaben unter deren Aufsicht und jederzeitigen Widerruf in einzelnen Angelegenheiten oder generell.
  3. Absatz 3Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte und deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter sind für dieselbe Funktionsdauer wie die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden zu bestellen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. Absatz 4Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist.

Paragraph 28 <, b, r, /, >, D, i, e, bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut

  1. Absatz einsDer Stadtsenat der Städte Linz, Steyr und Wels hat nach Anhörung der jeweiligen gesetzlichen Personalvertretung eine Bedienstete oder einen Bediensteten der jeweiligen Statutarstadt zur bzw. zum Gleichbehandlungsbeauftragten der Stadt mit eigenem Statut im Wirkungsbereich des jeweiligen Magistrats für eine sechsjährige Funktionsdauer zu bestellen. Durch übereinstimmenden Beschluss der Stadtsenate der Städte Linz, Steyr und Wels kann auch eine Bedienstete oder ein Bediensteter einer Statutarstadt zur bzw. zum gemeinsamen Gleichbehandlungsbeauftragten der Städte mit eigenem Statut für eine sechsjährige Funktionsdauer bestellt werden.
  2. Absatz 2Bei der Bestellung ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass die Person Erfahrungen mit der Vertretung von Bediensteten unter gleichstellungs- und frauenfördernden Gesichtspunkten aufweist. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bzw. des zu bestellenden Bediensteten. Wiederbestellungen sind zulässig.
  3. Absatz 3In derselben Weise und unter denselben Voraussetzungen ist vom jeweiligen Stadtsenat für jede Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. jeden Gleichbehandlungsbeauftragten eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestellen. Die Rechte und Pflichten der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten gehen für die Dauer der Verhinderung auf ihre Stellvertreterin bzw. ihren Stellvertreter oder seine Stellvertreterin bzw. seinen Stellvertreter über.

Paragraph 29 <, b, r, /, >, A, u, f, g, a, b, e, n, der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

  1. Absatz einsDie bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte
    1. Ziffer eins
      hat sich mit allen die Gleichstellung in ihrem bzw. seinem Vertretungsbereich betreffenden Fragen im Sinn des 2. und 5. Abschnitts dieses Landesgesetzes zu befassen;
    2. Ziffer 2
      hat Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen einzelner Bediensteter zu Fragen der Gleichstellung entgegenzunehmen und zu beantworten;
    3. Ziffer 3
      ist berechtigt, bei jedem begründeten Verdacht einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechts nach den Paragraphen 3 bis 7 durch eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten mit schriftlicher Zustimmung jener bzw. jenes Bediensteten, die bzw. der eine ihr bzw. ihm zugefügte Diskriminierung behauptet, diese unverzüglich und unmittelbar der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bzw. der Dienstbehörde zur dienstrechtlichen bzw. disziplinären Behandlung anzuzeigen;
    4. Ziffer 4
      hat für ihren bzw. seinen Wirkungsbereich bei Bedarf einen Bericht zu erstellen, der die Verwirklichung der Gleichstellung in den vorangegangenen Kalenderjahren zum Gegenstand hat und einen Tätigkeitsbericht der Gleichbehandlungskommission sowie Vorschläge zum Abbau der Benachteiligung von Frauen enthält (Gleichstellungsbericht). Der Bericht ist je nach Wirkungsbereich dem Landtag im Weg der Landesregierung bzw. der Statutarstadt zur Kenntnis zu bringen;
    5. Ziffer 5
      ist - vorbehaltlich des Oö. Antidiskriminierungsgesetzes - berechtigt, zur Förderung der Gleichstellung einen Dialog im Sinn des 2. Kapitels des römisch III. Titels der Richtlinie 2006/54/EG zu führen.
  2. Absatz 2Eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. ein Gleichbehandlungsbeauftragter kann in Angelegenheiten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, von der betroffenen Disziplinarkommission als Zeugin bzw. Zeuge vernommen werden.

Paragraph 30 <, b, r, /, >, R, e, c, h, t, s, s, t, e, l, l, u, n, g, der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten

  1. Absatz einsDie bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit weisungsfrei. Die Landesregierung oder der Gemeinderat im jeweiligen Wirkungsbereich ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten zu unterrichten. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte ist verpflichtet, die verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz und sonstiger bundesverfassungsrechtlicher Verschwiegenheitspflichten zu erteilen.
  2. Absatz 2Der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten und im Vertretungsfall ihrer Stellvertreterin bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin bzw. seinem Stellvertreter steht unter Fortzahlung ihrer bzw. seiner Dienstbezüge die zur Erfüllung der Aufgaben notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist der bzw. dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Gemeinden (Gemeindeverbände) und Städte mit eigenem Statut hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwands für Reisen innerhalb des Landes Oberösterreich, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Aufgaben erforderlich sind. Auf die Vergütung des Mehraufwands ist die für die Gemeindebeamtinnen bzw. Gemeindebeamten jeweils geltende Reisegebührenvorschrift sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte darf in Ausübung ihrer bzw. seiner Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit darf ihr bzw. ihm bei der Dienstbeurteilung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
  4. Absatz 4Soweit es die dienstlichen Erfordernisse erlauben, ist der bzw. dem Gleichbehandlungsbeauftragten die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf den Gebieten der Gleichstellung und Frauenförderung zu ermöglichen.

Paragraph 31 <, b, r, /, >, fünf e, r, s, c, h, w, i, e, g, e, n, h, e, i, t, s, p, f, l, i, c, h, t,

  1. Absatz einsDie bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte sowie deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter und die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Gleichbehandlungskommissionen haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung dieses Amts bekannt gewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebs, Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. Absatz 2Außerdem sind sie zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen betroffenen Personen gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der betroffenen Person vertraulich zu behandeln sind.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Absatz eins und 2 besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter oder Mitglied einer Kommission fort.

Paragraph 32 <, b, r, /, >, R, u, h, e, n und Enden der Mitgliedschaft und von Funktionen

  1. Absatz einsDie Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft zur Gleichbehandlungskommission sowie die Funktion als Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. Gleichbehandlungsbeauftragter bzw. deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter ruhen
    1. Ziffer eins
      ab der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und
    2. Ziffer 2
      während der Zeit
      1. Litera a
        der (vorläufigen) Suspendierung,
      2. Litera b
        der Außerdienststellung,
      3. Litera c
        eines Urlaubs bzw. einer Karenz von jeweils mehr als drei Monaten oder eines Beschäftigungsverbots und
      4. Litera d
        der Ableistung des Präsenz- oder des Zivildienstes.
  2. Absatz 2Die Mitgliedschaft bzw. Ersatzmitgliedschaft und die Funktionen nach Absatz eins, enden
    1. Ziffer eins
      mit dem Ablauf der Funktionsdauer,
    2. Ziffer 2
      mit dem Ausscheiden aus dem Dienstnehmervertretungskörper,
    3. Ziffer 3
      mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    4. Ziffer 4
      mit dem Ausscheiden aus dem Landes- bzw. Gemeinde(verbands)dienst,
    5. Ziffer 5
      durch Verzicht,
    6. Ziffer 6
      bei Gleichbehandlungsbeauftragten durch Ausscheiden aus dem betreffenden Wirkungsbereich.
  3. Absatz 3Die Landesregierung bzw. der Gemeinderat hat Mitglieder oder Ersatzmitglieder einer Gleichbehandlungskommission sowie eine Gleichbehandlungsbeauftragte bzw. einen Gleichbehandlungsbeauftragten oder deren Stellvertreterin bzw. dessen Stellvertreter von ihrer bzw. seiner Funktion zu entheben, wenn diese
    1. Ziffer eins
      aus gesundheitlichen Gründen ihr Amt nicht mehr ausüben können oder
    2. Ziffer 2
      die ihnen obliegenden Amtspflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben.

5. Abschnitt
Besondere Fördermaßnahmen

Paragraph 33 <, b, r, /, >, G, l, e, i, c, h, s, t, e, l, l, u, n, g, s, g, e, b, o, t,

  1. Absatz einsDie Vertreterinnen bzw. Vertreter der Dienstgeberin bzw. des Dienstgebers sind verpflichtet, nach Maßgabe der Vorgaben des Gleichstellungsprogramms hinzuwirken auf eine Beseitigung
    1. Ziffer eins
      einer bestehenden Unterrepräsentation eines Geschlechts an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Verwendungen sowie
    2. Ziffer 2
      von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienst-, Ausbildungs- oder Lehrverhältnis.
  2. Absatz 2Ziel ist die Erreichung einer Ausgewogenheit zwischen den Geschlechtern in den Verwendungen.

Paragraph 34 <, b, r, /, >, G, l, e, i, c, h, s, t, e, l, l, u, n, g, s, p, r, o, g, r, a, m, m,

  1. Absatz einsDie Landesregierung hat auf Vorschlag nach Paragraph 23, Absatz 3, bzw. der Gemeinderat einer Stadt mit eigenem Statut hat auf Vorschlag nach Paragraph 23, Absatz 4, ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen. Bei den sonstigen Gemeinden und bei den Gemeindeverbänden haben der Gemeinderat bzw. die Verbandsversammlung ein Gleichstellungsprogramm zu erlassen.
  2. Absatz 2Das Gleichstellungsprogramm ist auf der Grundlage des zum 1. Jänner jedes dritten Jahres zu ermittelnden Anteils der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten sowie der zu erwartenden Fluktuation für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und fortzuschreiben. Nach jeweils drei Jahren ist es an die aktuelle Entwicklung anzupassen.
  3. Absatz 3Im Gleichstellungsprogramm ist jedenfalls festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und fortbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für drei Jahre Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in jeder Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe festzulegen. Die Dienstgeberin bzw. der Dienstgeber hat dabei auch Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Betreuungspflichten vorzusehen.

Paragraph 35 <, b, r, /, >, fünf o, r, r, a, n, g, beim beruflichen Aufstieg und Fortbildungsmaßnahmen; Frauenfördergebot

  1. Absatz einsBewerberinnen, die für die angestrebte höherwertige Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, entsprechend den Vorgaben des Gleichstellungsprogramms so lange vorrangig zu bestellen, bis eine Ausgewogenheit des Anteils des unterrepräsentierten Geschlechts an der Gesamtzahl der auf die betreffende Funktionslaufbahn bzw. Verwendungsgruppe oder Entlohnungsgruppe entfallenden Funktionen erreicht ist. Verwendungen (Funktionen) gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Gleiches gilt für Fortbildungsmaßnahmen.
  2. Absatz 2Die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe gemäß Absatz eins, dürfen gegenüber Bewerberinnen keine unmittelbar oder mittelbar diskriminierende Wirkung haben.

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Paragraph 36 <, b, r, /, >, E, i, g, e, n, e, r, Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Landesgesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.

Paragraph 37 <, b, r, /, >, eins n, k, r, a, f, t, t, r, e, t, e, n und Übergangsbestimmungen

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Paragraph 9, ist auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Landesgesetzes bereits bestehenden Kommissionen nur bei Neubestellungen von Kommissionsmitgliedern (bzw. Ersatzmitgliedern) infolge Ausscheidens bisheriger Mitglieder (bzw. Ersatzmitglieder) sowie bei eventuellen zusätzlichen Bestellungen anzuwenden.
  3. Absatz 3Neubestellungen nach diesem Landesgesetz dürfen für die 29. Gesetzgebungsperiode des Oö. Landtags erstmalig mit 1. Oktober 2021 - gegebenenfalls rückwirkend - erfolgen. Personen, die bisher die Funktion der Kontaktfrau nach dem Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz bzw. Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz ausgeübt haben, behalten ihre Funktion bis zum Ablauf der 29. Gesetzgebungsperiode.
  4. Absatz 4Die Funktionsdauer der bzw. des Gleichbehandlungsbeauftragten der Gemeinden sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Gemeinde nach dem Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz endet mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes. Solange die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden nach diesem Landesgesetz noch nicht bestellt sind, sind die Geschäfte durch die bisherigen Mitglieder fortzuführen.
  5. Absatz 5Die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und der Gemeinden, sowie die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission des Landes und der Gemeinden sind mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes für die Dauer der 28. Gesetzgebungsperiode neu zu bestellen.
  6. Absatz 6Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gleichbehandlungskommission der Städte mit eigenem Statut sowie die bzw. der Gleichbehandlungsbeauftragte der Städte mit eigenem Statut sind nicht neu zu bestellen; sie nehmen ihre Funktionen im Sinn der Paragraphen 22 und 28 dieses Landesgesetzes bis zum Ablauf der 28. Gesetzgebungsperiode wahr.

Artikel XV
In- und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins(Verfassungsbestimmung) Art. römisch IX Ziffer 144, (Änderung des Paragraph 238 c, Absatz 10, Oö. Gemeinde-Dienstrechts- und Gehaltsgesetz 2002) tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. Absatz 2Die übrigen Bestimmungen dieses Landesgesetzes treten mit dem auf den Tag seiner Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich folgenden Monatsersten in Kraft, sofern in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
  3. Absatz 3(Verfassungsbestimmung) Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten Paragraph 14, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz 4,, Paragraph 144, Absatz 6 und Paragraph 147, Absatz 3, Oö. Gemeindebedienstetengesetz 2001, Paragraph eins, Absatz 2 a,, Paragraph 24, Absatz 8 und Paragraph 28, Absatz eins, Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetz sowie Paragraph 25, Absatz 8 und Paragraph 29, Absatz eins, Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz außer Kraft.
  4. Absatz 4Mit Inkrafttreten dieses Landesgesetzes treten außer Kraft:
    • Strichaufzählung
      die übrigen Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2001,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 35/2020;
    • Strichaufzählung
      die übrigen Bestimmungen des Oö. Landes-Gleichbehandlungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 1995,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 47/2019;
    • Strichaufzählung
      die übrigen Bestimmungen des Oö. Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 63 aus 1999,, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 121/2014;
    • Strichaufzählung
      das Oö. Pensionsgesetz 2006, Landesgesetzblatt Nr. 143 aus 2005,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2020,.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer