LANDESGESETZBLATT
FÜR OBERÖSTERREICH

Jahrgang 2021

Ausgegeben am 29. Juli 2021

www.ris.bka.gv.at

Nr. 75 Landesgesetz:

Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021 (XXVIII. Gesetzgebungsperiode: Regierungsvorlage Beilage Nr. 1577/2021, Ausschussbericht Beilage Nr. 1625/2021, 56. Landtagssitzung)

Landesgesetz,

mit dem das Oö. Hundehaltegesetz 2002 geändert wird
(Oö. Hundehaltegesetz-Novelle 2021)

Der Oö. Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Oö. Hundehaltegesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015,, wird wie folgt geändert:

Novellierungsanordnung 1, Im Inhaltsverzeichnis wird im Paragraph 2, nach dem Wort „Hunderegister“ die Wortfolge „; Verarbeitung personenbezogener Daten“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 2, Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Paragraph 8 :,

„Örtliches Hundehalteverbot und sonstige behördliche Anordnungen“

Novellierungsanordnung 3, Im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, wird nach dem Strichpunkt folgender Satz angefügt:

„zum Ortsgebiet gehören auch Park- und Sportanlagen;“

Novellierungsanordnung 4, In der Überschrift von Paragraph 2, wird nach dem Wort „Hunderegister“ die Wortfolge „; Verarbeitung personenbezogener Daten“ ergänzt.

Novellierungsanordnung 5, Im Paragraph 2, Absatz eins, entfällt die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“.

Novellierungsanordnung 6, Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, entfällt das Wort „und“; nach dem Klammerausdruck wird ein Strichpunkt ergänzt.

Novellierungsanordnung 7, Im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, wird der Punkt nach dem Wort „besteht“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    die Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank gemäß Paragraph 24 a, Absatz 5, Tierschutzgesetz. Kann die Registrierungsbestätigung der Meldung noch nicht angeschlossen werden, ist der entsprechende Nachweis binnen zwei Monaten ab Meldung des Hundes bei der Gemeinde nachzureichen.“

Novellierungsanordnung 8, Im Paragraph 2, Absatz 3, wird die Wortfolge „binnen eines Jahres“ durch die Wortfolge „innerhalb von sechs Monaten“ und die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“ durch die Wortfolge „der Gemeinde“ ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Die Gemeinde kann diese Frist um höchstens weitere sechs Monate verlängern, sofern der Hundehalter oder die Hundehalterin die Ausbildung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, bereits begonnen hat und glaubhaft macht, warum sie nicht innerhalb der Sechsmonatsfrist beendet werden kann.“

Novellierungsanordnung 9, Im Paragraph 2, Absatz 4, wird die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“ durch die Wortfolge „der Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 10, Paragraph 2, Absatz 4, zweiter Satz lautet:

„Diese hat, sofern es sich um einen auffälligen Hund handelt, die Gemeinde des Hauptwohnsitzes eines neuen Hundehalters oder einer neuen Hundehalterin darüber zu informieren.“

Novellierungsanordnung 11, Im Paragraph 2, Absatz 5, entfällt der zweite Satz.

Novellierungsanordnung 12, Nach Paragraph 2, Absatz 5, werden folgende Absatz 6 bis 8 angefügt:

  1. Absatz 6Die Gemeinden und die Bezirksverwaltungsbehörden sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die in den Meldungen enthaltenen personenbezogenen Daten gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 zu verarbeiten (Hunderegister).
  2. Absatz 7Die Erfüllung von datenschutzrechtlichen Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener personenbezogener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm wahrgenommenen Aufgaben verarbeitet werden.
  3. Absatz 8Die Landesregierung übt die Funktion der datenschutzrechtlichen Auftragsverarbeiterin aus.“

Novellierungsanordnung 13, Im Paragraph 2 a, Absatz 3, wird die Wortfolge „vom Bürgermeister oder von der Bürgermeisterin“ durch die Wortfolge „von der Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 14, Im Paragraph 3, Absatz eins b, wird folgender Satz angefügt:

„Die Versicherungen haben für den Fall, dass die erforderliche Haftpflichtversicherung über eine Mindestdeckungssumme von 725.000 Euro für den Hund nicht mehr besteht, diesen Umstand der örtlich zuständigen Gemeinde unter Angabe des Namens und des Wohnsitzes des Hundehalters oder der Hundehalterin zu melden.“

Novellierungsanordnung 15, Im Paragraph 3, Absatz 3, wird nach dem Wort „beaufsichtigen“ die Formulierung „, verwahren“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 16, Im Paragraph 4, Absatz eins, werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Ausbildung ist vom künftigen Hundehalter oder von der künftigen Hundehalterin vor Anschaffung eines Hundes zu absolvieren. Die allgemeine Sachkunde ist eine theoretische Ausbildung von mindestens sechs Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Allgemeine Anforderungen an Haltung und Pflege von Hunden; Wesen, Verhalten und rassespezifische Eigenschaften von Hunden; Beratung betreffend Rassewahl, Anschaffung und Kosten von Hunden; Erziehung und Ausbildung von Hunden; Gefahrenquellen und Gefahrenvermeidung im Umgang mit Hunden; Rechtliche Rahmenbedingungen der Hundehaltung.“

Novellierungsanordnung 17, Im Paragraph 4, Absatz 2, werden folgende Sätze angefügt:

„Diese Ausbildung ist vom Hundehalter oder der Hundehalterin gemeinsam mit dem betreffenden Hund zu absolvieren. Die erweiterte Sachkunde besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil von insgesamt mindestens zehn Stunden und hat insbesondere folgende Inhalte zu umfassen: Lernverhalten bei Hunden; die Sprache des Hundes; Stress bei Hunden; die richtige Beschäftigung mit dem Hund; Leinenführigkeit, Sitz- und Freifolgeausbildung unter besonderer Berücksichtigung der Bewältigung von Stresssituationen.“

Novellierungsanordnung 18, Paragraph 4, Absatz 3, lautet:

  1. Absatz 3Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu Inhalt, Umfang, Prüfungs- und Abschlussmodalitäten der Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 zu erlassen. Sie kann dabei unter Berücksichtigung der jeweiligen Ausbildungsinhalte bestimmte Ausbildungen festlegen, bei deren Absolvierung die nötige Sachkunde gemäß Absatz eins, oder 2 angenommen werden kann. Für Menschen mit Behinderung ist die mögliche Erbringung erforderlicher Wissensnachweise mittels abweichender, der jeweiligen Form der Behinderung angemessener Prüfungsmethoden vorzusehen.“

Novellierungsanordnung 19, Nach Paragraph 4, Absatz 3, werden folgende Absatz 4 und 5 angefügt:

  1. Absatz 4Die Landesregierung hat das Recht, bei Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 anwesend zu sein und deren Inhalte auf die Übereinstimmung mit der zuvor genannten Verordnung zu kontrollieren.
  2. Absatz 5Jene Einrichtungen, welche Ausbildungen gemäß Absatz eins und 2 organisieren und durchführen, sind ermächtigt, die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“

Novellierungsanordnung 20, Paragraph 5, lautet:

§ 5
Verlässlichkeit

  1. Absatz einsDie Verlässlichkeit eines Hundehalters oder einer Hundehalterin ist gegeben, solange nicht bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er oder sie - unabhängig vom Besitz der nötigen Sachkunde - nicht in der Lage ist, einen Hund so zu halten, dass Gefährdungen oder unzumutbare Belästigungen von Menschen und Tieren abgewendet werden. Als bestimmte Tatsachen gelten, sofern die rechtskräftige Verurteilung bzw. Bestrafung noch nicht getilgt ist, insbesondere:
    1. Ziffer eins
      eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder sonst wegen einer mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, gegen den öffentlichen Frieden, gegen die Staatsgewalt oder wegen Hochverrats und anderer Angriffe gegen den Staat, wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung oder wegen Tierquälerei;
    2. Ziffer 2
      eine rechtskräftige Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. römisch eins Nr. 13/1945, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1992,, nach dem Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2018,, oder nach den Paragraphen 28, oder 28a Suchtmittelgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 7/2021;
    3. Ziffer 3
      eine rechtskräftige Bestrafung nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, EGVG, nach den Paragraphen 5, oder 6 Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2018,, oder nach dem Waffengesetz 1996, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 97/2018;
    4. Ziffer 4
      eine rechtskräftige Bestrafung wegen eines oder mehrerer schwerwiegender Verstöße gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder vergleichbarer Gesetze anderer Bundesländer oder Staaten;
    5. Ziffer 5
      ein rechtskräftiges Verbot der Tierhaltung gemäß Paragraph 39, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 86/2018;
    6. Ziffer 6
      eine rechtskräftige Untersagung der Hundehaltung gemäß Paragraph 9,
  2. Absatz 2Zur Feststellung der Verlässlichkeit eines bestimmten Hundehalters oder einer bestimmten Hundehalterin hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin eine Auskunft aus dem Strafregister gemäß Paragraph 9, Strafregistergesetz 1968, Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1968,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019,, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.“

Novellierungsanordnung 21, Nach Paragraph 6, Absatz eins, wird folgender Absatz eins a, eingefügt:

  1. Absatz eins aAuffällige Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet, ausgenommen in eingezäunten Freilaufflächen, an der Leine und mit Maulkorb geführt werden; in nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.“

Novellierungsanordnung 22, Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 3, lautet:

  1. Ziffer 3
    dass Hunde an bestimmten öffentlichen Orten außerhalb des Ortsgebiets an der Leine und mit Maulkorb oder an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden müssen oder nicht mitgeführt werden dürfen.“

Novellierungsanordnung 23, Im Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, wird nach der Wortfolge „speziell ausgebildeten“ die Wortfolge „oder sich in Ausbildung befindlichen“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 24, Im Paragraph 7, Absatz eins, wird die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“ durch die Wortfolge „der Gemeinde“ ersetzt und die Wortfolge „er oder“ gestrichen.

Novellierungsanordnung 25, Im Paragraph 7, Absatz 2, wird die Wortfolge „der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat)“ durch die Wortfolge „die Gemeinde“ und das Wort „einjährigen“ durch das Wort „sechsmonatigen“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 26, Nach Paragraph 7, Absatz 2, wird folgender Absatz 3, angefügt:

  1. Absatz 3Für den Nachweis gemäß Absatz 2, Ziffer eins, gilt Paragraph 2, Absatz 3, zweiter Satz sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 27, Paragraph 8, lautet:

§ 8
Örtliches Hundehalteverbot und sonstige behördliche Anordnungen

  1. Absatz einsDie Gemeinde hat die Hundehaltung in Gebäuden oder Wohnungen einschließlich deren Nebenräume (zB Keller- und Dachbodenräume) oder auf anderen bestimmten Grundflächen (zB Betriebsgelände) mit Bescheid zu untersagen, wenn durch die Hundehaltung andere Personen gefährdet oder über das örtlich zumutbare Maß hinaus belästigt werden. Dieses Hundehalteverbot kann unabhängig vom Vorliegen der Haltereigenschaft gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, auch Personen gegenüber ausgesprochen werden, die den Hund bzw. die Hunde tatsächlich beaufsichtigen, verwahren oder führen.
  2. Absatz 2Sofern der Gefährdung oder Belästigung gemäß Absatz eins, mit gelinderen Mitteln wirksam begegnet werden kann, hat die Gemeinde im Sinn der Verhältnismäßigkeit sonstige Anordnungen, wie zB eine Beschränkung der Anzahl der gehaltenen Hunde oder den Nachweis der erweiterten Sachkunde gemäß Paragraph 4, Absatz 2,, bescheidmäßig zu treffen. Absatz eins, zweiter Satz gilt sinngemäß.“

Novellierungsanordnung 28, Im Paragraph 9, Absatz eins, wird die Wortfolge „Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (Der Magistrat)“ durch die Wortfolge „Die Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 29, Im Paragraph 9, Absatz 2, wird die Wortfolge „dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin (dem Magistrat)“ durch die Wortfolge „der Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 30, Im Paragraph 9, Absatz 3, wird die Wortfolge „der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (der Magistrat)“ durch die Wortfolge „die Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 31, Im Paragraph 9, Absatz 4, zweiter Satz entfällt nach dem Wort „sonst“ das Wort „zu“.

Novellierungsanordnung 32, Paragraph 9, Absatz 4, dritter Satz entfällt.

Novellierungsanordnung 33, Im Paragraph 12, Absatz 2, wird die Wortfolge „den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat)“ durch die Wortfolge „die Gemeinde“ ersetzt.

Novellierungsanordnung 34, Im Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, wird nach dem Wort „Einleitung“ die Wortfolge „oder Durchführung“ eingefügt, der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Ziffer 3, angefügt:

  1. Ziffer 3
    Maßnahmen zur Anwendung von Befehls- und Zwangsgewalt.“

Novellierungsanordnung 35, Im Paragraph 14, Absatz 2, wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 6 Absatz eins “, die Absatzbezeichnung „, 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 36, Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins a, wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 2 Absatz 2 “, die Ziffernbezeichnung „Z 1 oder 2“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 37, Nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins a, werden folgende Ziffer eins b und 1c eingefügt:

  1. Ziffer eins b
    einen Nachweis gemäß Paragraph 7, Absatz 2, nicht erbringt;
  2. Ziffer eins c
    seinen Verpflichtungen als Hundehalter oder Hundehalterin gemäß Paragraph 3, Absatz eins b, nicht nachkommt;“

Novellierungsanordnung 38, Im Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, wird nach der Paragraphenbezeichnung „§ 6 Absatz eins “, die Absatzbezeichnung „, 1a“ eingefügt.

Novellierungsanordnung 39, Im Paragraph 15, Absatz 3, wird die Wortfolge „den Bürgermeister oder die Bürgermeisterin (den Magistrat) der Gemeinde“ durch die Wortfolge „die Gemeinde“ ersetzt.

Artikel II
Inkrafttreten

  1. Absatz einsDieses Landesgesetz tritt mit Ausnahme von Art. römisch eins Ziffer 14, am 1. September 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Art. römisch eins Ziffer 14, tritt am 1. September 2022 in Kraft.

  1. Absatz 3Ausbildungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 Oö. Hundehaltegesetz 2002, Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2002,, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 113 aus 2015,, sind vor dem Inkrafttreten dieses Landesgesetzes gemäß Absatz eins, abzuschließen.

Der Erste Präsident
des Oö. Landtags:

Der Landeshauptmann:

Wolfgang Stanek

Mag. Stelzer